VG Köln · Nordrhein-Westfalen 1. Kammer Beschluss LS

Ein nach Art. 23 VO (EU) 267/2012 bestehendes Verfügungsverbot besteht auch nach der gerichtlichen Bestellung …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Ein nach Art. 23 VO (EU) 267/2012 bestehendes Verfügungsverbot besteht auch nach der gerichtlichen Bestellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters fort. Die sanktionsrechtliche Maßnahme regelt, dass überhaupt keine Verfügungen (ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde nach den Art. 24 ff. VO (EU) 267/2012) vorgenommen werden dürfen; die insolvenzrechtliche Verfügungsbeschränkung regelt nur, wer über das Vermögen disponieren dürfte, wenn es sanktionsfrei wäre.

2. Ein nach Art. 23 VO (EU) 267/2012 bestehendes Verfügungsverbot erstreckt sich auch auf ein vom Insolvenzverwalter eröffnetes Insolvenzsonderkonto.

3. Durch Art. 29 Abs. 1 VO (EU) 267/2012, wonach Gutschriften auf den eingefrorenen Konten ebenfalls eingefroren werden, wird gleichzeitig geregelt, dass solche bei bestehenden Sanktionen überhaupt möglich sind und dass die Zahlungsabsender durch solche Zahlungen nicht gegen das Bereitstellungsverbot verstoßen. Lediglich für die Auszahlung von Geldern von den eingefrorenen Konten ist sodann die Genehmigung der Bundesbank nach den Art. 24 ff. VO (EU) 267/2012 notwendig.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 164.490,91 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Anträge des Antragstellers,

4gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 5. August 2026 gegen die Sicherstellungsanordnung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung vom 30. Juli 2026 (Az. N01) anzuordnen,

5hilfsweise, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Sicherstellungsanordnung vom 30. Juli 2026 insoweit anzuordnen, als die Sicherstellung dem Antragsteller die zur Aufrechterhaltung des Hotelbetriebs der K. S. GmbH notwendigen Finanzmittel entzieht (Mittel zur Deckung von Personal-, Energie-, Lebensmittel-, Wäscherei-, Reinigungs-, Sicherheits- und sonstige betriebsnotwendige Kosten),

6die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, das bei der H.-Bank AG unter der IBAN-Nummer DE00 0000 0000 0000 0000 00 für die K. s. GmbH geführte Insolvenzsonderkonto des Antragstellers vorläufig nicht weiter nach Maßgabe der Verordnung (EU) 267/2012 („Iran-VO“) als „eingefroren“ zu betrachten und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, der H.-Bank AG mitzuteilen, dass das das bei ihr unter der IBAN Nummer DE00 0000 0000 0000 0000 00 für die K. S. GmbH geführte Insolvenzsonderkonto des Antragstellers vorläufig nicht weiter nach Maßgabe der Iran-VO als „eingefroren“ zu betrachten ist,

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haben keinen Erfolg.

8

Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet.

9

Der Antrag zu 1. ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil der Widerspruch gegen die Sicherstellungsanordnungen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (fortan: ZfS) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 13 Sanktionsdurchsetzungsgesetz (fortan: SanktDG) keine aufschiebende Wirkung hat.

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Auch der Antrag zu 3. ist zulässig. Soweit das Gericht im ablehnenden Hängebeschluss vom 14. August 2026 noch Gegenteiliges vertreten hat, hält es daran nicht mehr fest.

11

Ein auch beim Antrag auf vorläufige Feststellung nach § 123 VwGO notwendiges Feststellungsinteresse liegt vor. Nach der sog. Damokles-Rechtsprechung ist es nicht zumutbar, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen „von der Anklagebank herab“ führen zu müssen. Der Bürger hat dann ein schutzwürdiges Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als sachnähere und „fachspezifischere“ Rechtsschutzform einzuschlagen, wenn ihm wegen verwaltungsrechtlicher Fragen ein Straf- oder Bußgeldverfahren droht. Es ist weder sinnvoll noch zumutbar, dem Bürger in einem derartigen Schwebezustand die Möglichkeit der verbindlichen Klärung streitiger Fragen des öffentlichen Rechts zu verwehren. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Bußgeld- bzw. Strafverfahren nicht bindend ist. Schon der Einfluss, den eine für den Betroffenen günstige Entscheidung auf die Beurteilung des Bußgeld- bzw. Strafverfahrens ausüben kann, rechtfertigt das Feststellungsbegehren.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2023 - 4 B 352/22 -, Rn. 18, juris.

13

Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ist richtige Antragsgegnerin für das Feststellungsbegehren des Antragstellers. Das Feststellungsinteresse gegenüber der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ergibt sich schon daraus, dass diese die gegenteilige Rechtsauffassung vertritt und dem Grunde nach befugt ist, Maßnahmen nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zur Durchsetzung ihrer Rechtsansicht zu ergreifen.

14

Vgl. VG Köln, Beschluss vom 21. Juli 2026 - 1 L 230/26 -, Rn. 81, juris.

15

Die Anträge sind jedoch unbegründet.

16

1.

17

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Voraussetzung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit überwiegt. Davon kann angesichts der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 13 SanktDG getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung nur ausgegangen werden, wenn der gegenständliche Verwaltungsakt sich aufgrund der im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage entweder bereits als offensichtlich rechtswidrig erweist oder wenn in Anlehnung an die Wertung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zumindest ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.

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Gemessen an diesem Maßstab hat der Antrag zu 1. keinen Erfolg.

19

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Sicherstellung der Konten DE0000000000000000000, DE00000000000000000000, DE00000000000000000000, DE00000000000000000000, DE00000000000000000000 und DE00000000000000000000 der K. S. GmbH bei der Volksbank eG mit Bescheid vom 30. Juli 2026.

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Rechtsgrundlage für die Sicherstellung ist § 3 Abs. 1 Satz1 SanktDG. Danach kann die ZfS Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, sicherstellen, um zu verhindern, dass über diese unter Verstoß gegen einen solchen Rechtsakt verfügt wird oder dass diese entgegen einem solchen Rechtsakt genutzt werden.

21

Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere durfte die Antragsgegnerin nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG von einer vorherigen Anhörung absehen.

22

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint.

23

Um das Ziel zu erreichen, das mit Sanktionsmaßnahmen verfolgt wird, ist es unerlässlich, sowohl den Überraschungseffekt als auch die Schnelligkeit, mit der diese Maßnahmen verhängt werden, zu gewährleisten, damit es nicht möglich ist, ohne Schwierigkeiten Schwächen auszunutzen, die diesen Maßnahmen ihre praktische Wirksamkeit nehmen würden.

24

Vgl. EuGH, Urteil vom 12. März 2026 - C-84/24 -, ECLI:EU:C:2026:181, Rn. 71.

25

Dies gilt auch gegenüber mittelbar im Eigentum oder der Kontrolle von sanktionierten Personen stehenden Einrichtungen.

26

Vgl. dazu aus europarechtlicher Sicht EuGH, Urteil vom 3. September 2026 - C-147/25 -, ECLI:EU:C:2026:691, Rn. 49, juris.

27

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

28

Nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (fortan: VO (EU) 267/2012) werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IX aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren.

29

Unter Ziffer 00 des Anhangs IX der VO (EU) 267/2012 ist seit dem 00. Juli 2026 Herr Z. N. mit folgender Begründung geführt:

30

„Z. N. ist ein iranischer Geschäftsmann und ehemaliger Eigentümer der Bank P. und der A..

31

Über ein Netzwerk von Unternehmen nutzt Z. N. ausländische Bankkanäle, um Gelder ins Ausland zu transferieren. Diese Gelder stammen zum Teil aus iranischen Ölverkäufen. Der iranische Ölsektor stellt eine wichtige Finanzierungsquelle für das iranische Militär und das Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) dar.

32

Darüber hinaus erwirbt Z. N. über ein Netzwerk von Unternehmen erhebliche Vermögenswerte, einschließlich Immobilien in der EU und im Vereinigten Königreich, im Namen von Personen, die mit der iranischen Führung verbunden sind, darunter auch der Oberste Führer Mojtaba Khamenei.

33

Daher unterstützt Z. N. die iranische Regierung.“

34

In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass der Rat bei der Festlegung des Gegenstands der restriktiven Maßnahmen über einen großen Spielraum verfügt.

35

Vgl. EuGH, Urteile vom 13. März 2025 - C-271/24 P -, ECLI:EU:C:2025:180, juris, Rn. 76, vom 1. März 2016 - C-440/14 -, ECLI:EU:C:2016:128, juris, Rn. 77, und vom 28. März 2017 - C-72/15 -, ECLI:EU:2017:236, juris, Rn. 88, 132.

36

Die Begriffe „Einfrieren von Geldern“ und „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ sind weit auszulegen, weil es darum geht, jede Verwendung der eingefrorenen Vermögenswerte zu verhindern, die es ermöglichen würde, die fraglichen Verordnungen zu umgehen und die Schwächen des Systems auszunutzen.

37

Vgl. EuGH, Urteil vom 12. März 2026 - C-84/24 -, ECLI:EU:C:2026:181, Rn. 77 ff. und EuGH, Urteil vom 11. November 2021 - C-340/20 -, ECLI:EU:C:2021:903, juris, Rn. 56, zur vergleichbaren Begrifflichkeit in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran.

38

Ebenso ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass die Frage, ob eine Einrichtung „im Eigentum oder unter der Kontrolle steht“ vom Rat in jedem Einzelfall, insbesondere nach Maßgabe des Grades des Eigentums oder der Intensität der Kontrolle, die in Rede stehen, zu prüfen ist.

39

Vgl. EuGH, Urteil vom 13. März 2012 - C-380/09 P -, ECLI:EU:2012:137 -, juris, Rn. 40.

40

Mit der Verwendung der Ausdrücke „im Eigentum“ und „unter der Kontrolle“ wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Rat wirksame Maßnahmen gegen alle Personen, Organisationen oder Einrichtungen ergreifen können muss, die mit Gesellschaften in Verbindung stehen, die an die Sanktionierung begründenden Handlungen beteiligt sind. Das Eigentum oder die Kontrolle können also unmittelbar oder mittelbar sein. Könnte die Verbindung nur durch das unmittelbare Eigentum an den betreffenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder deren unmittelbare Kontrolle nachgewiesen werden, könnten Maßnahmen mit einer Vielzahl von Möglichkeiten vertraglicher oder tatsächlicher Kontrolle umgangen werden, die einer Gesellschaft ebenso weitreichende Möglichkeiten der Einflussnahme auf andere Einrichtungen wie das unmittelbare Eigentum oder eine unmittelbare Kontrolle gewähren würden.

41

Vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2019 - C-123/18 P -, ECLI:EU:C:2019:649, juris, Rn. 69; siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 10. Juli 2025 - C-483/23 -, ECLI:EU:C:2025:559, juris, Rn. 109 ff.

42

Nach diesen im gesamten Unionsgebiet unter Berücksichtigung der mit der Regelung verfolgten Ziele einheitlich auszulegenden Begriffen des Unionsrechts kann eine Gesellschaft nach den Umständen des Einzelfalls selbst dann als Gesellschaft, die „im Eigentum oder unter der Kontrolle“ einer anderen Einrichtung steht, eingestuft werden, wenn Letztere in der Lage ist, auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft Einfluss zu nehmen, auch wenn zwischen den beiden Wirtschaftsteilnehmern weder in rechtlicher Hinsicht noch in Bezug auf das Eigentum oder die Kapitalbeteiligung Beziehungen bestehen.

43

Vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2019 - C-123/18 P -, ECLI:EU:C:2019:649, juris, Rn. 75; EuG, Urteil vom 11. September 2024 - T-644/22 -, ECLI:EU:T:2024:621, juris, Rn. 116 ff., m. w. N.

44

Hiervon ausgehend sind die vom Rat als nicht bindend bezeichneten Empfehlungen in seiner Aktualisierung der vorbildlichen Verfahren der Europäischen Union für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen vom 3. Juli 2024, Dok.-Nr. 11623/24, als nicht-erschöpfende Empfehlungen allgemeiner Natur für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und einzelstaatlichen Recht zu betrachten.

45

Vgl. dort, Einleitung Rn. 3.

46

Danach geht der Rat davon aus, dass die Mitgliedstaaten bei Bedarf über einen weiteren Rechtsrahmen verfügen sollten, um die Gelder, finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen von sanktionierten Personen und Organisationen einzufrieren und verhindern zu können, dass solchen Personen und Organisationen die eingefrorenen Mittel zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Hierzu zählen auch die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die von benannten Personen oder Organisationen kontrolliert oder gehalten werden. Unter „Halten“ oder „Kontrollieren“ versteht der Rat selbst - auch als Richtschnur für die einzelstaatliche Umsetzung von Sanktionsmaßnahmen - alle Fälle, in denen eine benannte Person oder Organisation, die über keine Eigentumsrechte verfügt, rechtlich in der Lage ist, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die ihr nicht gehören, zu veräußern oder zu transferieren, ohne dass der rechtliche Eigentümer vorab zustimmen muss. Es wird davon ausgegangen, dass eine benannte Person Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen hält oder kontrolliert, wenn sie u. a. auf dem Geschäftsgelände bzw. in den Geschäftsräumen, die ihr zusammen mit einer nicht benannten Person oder Organisation gehören, über bewegliche Güter verfügt.

47

Vgl. Rat der Europäischen Union, Restriktive Maßnahmen (Sanktionen) - Aktualisierung der vorbildlichen Verfahren der EU für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen vom 3. Juli 2024, Dok.-Nr. 11623/24, Rn. 25 ff., 34.

48

Dabei geht der Rat allerdings davon aus, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer nicht benannten Person oder Organisation, die eine von der benannten Person oder Organisation getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt, nicht erfasst werden, sofern diese Gelder und Ressourcen nicht von der benannten Person oder Organisation kontrolliert oder gehalten werden.

49

Vgl. Rat der Europäischen Union, Restriktive Maßnahmen (Sanktionen) - Aktualisierung der vorbildlichen Verfahren der EU für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen vom 3. Juli 2024, Dok.-Nr. 11623/24, Rn. 35.

50

Ebenso hat der Rat unter Verweis auf die verordnungsrechtliche Definition der Kontrolle in Art. 1 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2025/205 des Rates vom 30. Januar 2025, über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Kriterien dafür aufgestellt, wann u. a. davon ausgegangen werden könne, dass eine juristische Person oder eine Organisation von einer anderen Person oder Organisation allein oder aufgrund einer Vereinbarung mit einem anderen Anteilseigner oder einem Dritten kontrolliert wird.

51

Vgl. insgesamt OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2025 - 4 B 50/25 -, juris, Rn. 24 - 40.

52

Hiervon ausgehend ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass eine Verfügungsbeschränkung nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 VO (EU) 267/2012 besteht.

53

Bei den streitgegenständlichen Konten der Antragstellerin handelt es sich um Gelder i.S.d. Art. 1 Buchst. l) Ziff. ii) VO (EU) 267/2012.

54

Die Antragstellerin ist als nach deutschem Recht errichtete GmbH eine eigenständige juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Sie ist nicht selbst in Anhang IX der VO (EU) 267/2012 gelistet. Ihre Geschäftsanteile werden jedoch zu 100 % von der W. E. I S.A.R.L., U., gehalten, welche wiederum zu 100 % von der W. E. II S.A.R.L., U., gehalten wird, welche wiederum zu 100 % von der Y. I. Limited, Saint Kitts und Nevis, gehalten wird, welche wiederum zu 100 % im Eigentum der Ehefrau D. T. der sanktionierten Person N. steht.

55

Bis zum 15. Oktober 2025 hielt die sanktionierte Person N. selbst 55 % der Anteile an der Y. I. Limited. Daneben hielten seine drei Kinder jeweils 10 % sowie seine Ehefrau T. 15 % der Anteile. Seit dem 15. Oktober 2025 hält Frau T. 100 % der Anteile an der Y. I. Limited.

56

Gegen Herrn N. wurden am 30. Oktober 2025 im Vereinigten Königreich Sanktionen verhängt. Außerdem wurde er in den USA durch das Office of Foreign Assets Control am 10. Juli 2026 in die Sanktionsliste aufgenommen.

57

Mit diesem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Übertragung der Anteile der Y. I. Limited auf die Ehefrau T. von der sanktionierten Person Ansari liegen tatsächliche Umstände vor, welche im Zusammenhang mit der nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin bestehenden Nähebeziehung (Ehe) zwischen Frau T. und Herrn N. auf den Versuch der Umgehung der drohenden Sanktionen schließen lassen.

58

Vgl. zu den insoweit parallelen Russland-Sanktionen auch: B. Ziffer 5 der „Consolidated FAQs on the implementation of Council Regulation No 833/2014, Council Regulation No 269/2014, Council Regulation (EU) No 692/2014 and Council Regulation (EU) 2022/263“, S. 29 f., aktuelle Fassung abrufbar unter https://finance.ec.europa.eu/publications/consolidated-version_en, zuletzt abgerufen am 30. September 2026 (im Folgenden: FAQ).

59

Beide Personen sind nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin unter der Anschrift „Q.., 000 X., 000000000 L.. 000000 G.“ gemeldet. Zudem haben sie drei gemeinsame Kinder. Darüber hinaus besteht auch eine enge geschäftliche Verbindung zwischen Herrn N. und Frau T.. Sie ist seit dem 13. März 2026 alleinige wirtschaftlich Berechtigte für die mit der streitgegenständlichen Sicherstellungsanordnung sichergestellten Konten der K. S. GmbH, nachdem zuvor Herr N. diese Stellung innehatte. Auch für die K. GmbH wird Frau T. infolge einer geänderten Beteiligungsstruktur mit Wirkung zum 15. Oktober 2025 nunmehr statt Herrn N. als wirtschaftlich Berechtigte geführt. Daneben hat sie ihn im Oktober 2025 als wirtschaftlich Berechtigte der Organisation B. GmbH & Co. KG abgelöst. Sie erscheint nicht bloß als Ehefrau, sondern als neue formale Trägerin und Anteilseignerin von Y. I. Limited. Sie tritt darüber hinaus als Absenderin großer Zahlungen an die K. GmbH in Erscheinung (Blatt 136 des Verwaltungsvorgangs, Sichtungsvermerk zu FIU-Unterlagen). So ist auf einem Konto der K. GmbH am 29. Dezember 2025 eine Gutschrift in Höhe von 900.000,00 Euro eingegangen, die von Frau T. persönlich stammt. Sie ist damit seit kurz vor der ersten Sanktionslistung des Herrn N. erheblich intensiviert in die Vermögensstruktur sowie in den Zahlungsverkehr des in der Listungsbegründung genannten Unternehmensnetzwerks von Herrn N. eingebunden.

60

Auch eine Anwendung des zweiten und dritten Kriteriums der FAQ („previous gifts given to the third person and how they compare to the transaction in question“ und „the frequency/regularity of previous gifts to the third person“) sprechen für eine fortdauernde Kontrolle von Herrn N.. Aus den vorliegenden Unterlagen lassen sich in der Vergangenheit keine Übertragungen von Mehrheitsbeteiligungen an Unternehmen von Herrn N. an Frau T. erkennen. Erst kurz vor der Listung Herrn N.s in Großbritannien lässt sich die Übertragung aller Anteile an der Y. I. Limited feststellen. Zuvor hielt Frau T. lediglich einen geringen Anteil der „Ordinary Shares“ an der Y. I. Limited.

61

Daneben spricht auch das sechste Kriterium der FAQ, („the nature of the assets (e.g. whether these are shares in a company owned or controlled by the listed person“)) für eine fortbestehende Kontrolle durch Herrn N.. Bei den an Frau T. übertragenen Vermögenswerten handelt es sich um Anteile an der Y. I. Limited, mithin einer bis zu diesem Zeitpunkt von Herrn N. gehaltenen oder kontrollierten Gesellschaft. Es liegt ausweislich der FAQ bereits in der Natur dieses Vermögenswertes, dass eine Übertragung desselben in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu einer Sanktionierung für eine weiter bestehende Kontrolle spricht. Anhand der vorliegenden Tatsachen lässt sich feststellen, dass Frau T. ab Oktober 2025 eine Schlüsselrolle als formale Eigentümerin und Mittelgeberin in dem Unternehmensgeflecht von Herrn N. übernommen hat.

62

Auch die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21. September 2026 übermittelte E-Mail vom 9. September 2026 des Rechtsanwalts J. an die Bundesbank ist ein weiteres Indiz, welches die Annahme der fortbestehenden Kontrolle der sanktionierten Person N. über die K. S. GmbH begründet. In der benannten E-Mail zeigt Rechtsanwalt J. an, dass er Honorarvereinbarungen mit Personen aus dem Umfeld Z. N. / D. T. geschlossen habe. Unter anderem werden Mandatsvereinbarungen mit der K. S. GmbH, der Y. I. Limited und Herrn N. benannt. Ferner äußert der Rechtsanwalt J. ausdrücklich, dass, auch wenn deren Tätigkeiten für einzelne Gesellschaften erbracht werden würden, letztlich gegebenenfalls Herr N. und/oder Frau T. die Honorare als Dritte ausgleichen werden würden.

63

Entgegen der Ansicht des Antragstellers besteht das nach dem Vorstehenden unmittelbar nach Art. 23 Abs. 1 VO (EU) 267/2012 bestehende Verfügungsverbot auch nach seiner gerichtlichen Bestellung als starker vorläufiger Insolvenzverwalter fort. Die Gelder auf den streitgegenständlichen Konten sind weiterhin eingefroren. Die insolvenzrechtliche Verfügungsbeschränkung regelt nur, wer über das Vermögen disponieren dürfte, wenn es frei wäre; die sanktionsrechtliche Maßnahme regelt, dass überhaupt keine Verfügungen vorgenommen werden dürfen.

64

Dieses Ergebnis ist europarechtlich ein acte claire aufgrund der Entscheidung des EuGH,

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Urteil vom 11. November 2021 - C-340/20 -, ECLI:EU:C:2021:903 (Bank Sepah).

66

Darin hat der EuGH entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran in der durch die Verordnung (EG) Nr. 618/2007 des Rates vom 5. Juni 2007 geänderten Fassung (im Folgenden: VO (EG) 423/2007) in Verbindung mit Art. 1 Buchst. h und j der Verordnung Nr. 423/2007, Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 (im Folgenden: VO (EU) 961/2010) in Verbindung mit Art. 1 Buchst. h und i der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 23 Abs. 1 VO (EU) 267/2012 in Verbindung mit Art. 1 Buchst. j und k der VO (EU) 267/2012 dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union eingefroren wurden, ohne vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde Sicherungsmaßnahmen angewandt werden, mit denen dem betreffenden Gläubiger das Recht eingeräumt wird, im Vergleich zu anderen Gläubigern vorrangig befriedigt zu werden, auch wenn derartige Maßnahmen nicht die Wirkung haben, Vermögensgegenstände aus dem Vermögen des Schuldners herauszulösen.

67

Der Tenor der Entscheidung bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf Art. 23 Abs. 1 der VO (EU) 267/2012, dessen regelnder Satz 1 ist jedoch bis auf die Bezugnahme auf den Anhang VIII statt IX wortlautgleich mit dem hier einschlägigen Art. 23 Abs. 2 Satz 1 VO (EU) 267/2012. Der EuGH führt selbst in Rn. 39 der besagten Entscheidung aus, dass die in der Entscheidung enthaltenen Erwägungen zu den Bestimmungen der VO (EG) 423/2007 aufgrund der inhaltlichen Identität der Bestimmungen auch für die Verordnungen VO (EU) 267/2012 und VO (EU) 961/2010 gelten. Wenn die Erwägungen also verordnungsübergreifend gelten, muss dies erst recht für identische Regelungen innerhalb einer dieser Verordnungen gelten.

68

Die Erwägungen des EuGH in der genannten Entscheidung betreffend Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der Vollstreckung beziehen sich auch ohne Weiteres auf die vorliegende Situation einer Insolvenzverwaltung.

69

Der EuGH hat in seiner Entscheidung hinsichtlich der dort in Rede stehenden Sicherungsmaßnahmen darauf verwiesen, dass jede Art von Verwendung des eingefrorenen Vermögens der Genehmigung der zuständigen Behörde nach den jeweils einschlägigen Regelungen der Verordnung bedarf, mithin vorliegend der Art. 24 ff. VO (EU) 267/2012,

70

vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2021 - C-340/20 -,ECLI:EU:C:2021:903, Rn. 58; vgl. in Umsetzung eben dieser Entscheidung des EuGH: BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 - IX ZR 19/22 -, juris.

71

Dabei liegt nach den Ausführungen des EuGH bereits dann eine vom „Einfrieren von Geldern“ umfasste Verwendung vor, wenn eine Änderung der Zweckbestimmung dieser Gelder die Folge wäre, selbst wenn eine solche nicht bewirken würde, dass Vermögensgegenstände aus dem Vermögen des Schuldners herausgelöst werden.

72

Der Wortlaut der Definition des Einfrierens von Geldern in Art. 1 lit. j VO (EU) 267/2012 ("Verhinderung jeglicher Form") oder wirtschaftlichen Ressourcen ("Verwendung […], die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt") zeigt, dass Transaktionen, die mit eingefrorenem Vermögen abgeschlossen werden können, so weit wie möglich begrenzt werden sollen,

73

vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2021 - C-340/20 -,ECLI:EU:C:2021:903, Rn. 45, 56; BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 - IX ZR 19/22 -, Rn. 11, juris.

74

Auch bloße Sicherungsmaßnahmen, die im Ergebnis zu einer bevorrechtigten Befriedigung bestimmter Gläubiger führen, bewirken wegen dieses Ergebnisses eine Änderung der Zweckbestimmung der eingefrorenen Gelder und sind geeignet, eine Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen zu bewirken. Der Generalanwalt hat in seinem Schlussantrag vom 17. Juni 2021 im Verfahren C-340/20 ausgeführt,

75

BeckRS 2021, 14549 Rn. 59 ff.,

76

was sich der EuGH zu eigen gemacht hat,

77

EuGH, Urteil vom 11. November 2021 - C-340/20 -, ECLI:EU:C:2021:903, Rn. 46,

78

dass schon der Umstand, dass Gläubiger eine Vorzugsstellung bei der Befriedigung von Vermögen erlangen könnten, geeignet sei, die Effektivität der Sanktionen einzuschränken; denn Gläubiger könnten versucht sein, Geschäfte mit den Rechtsträgern der eingefrorenen Vermögensmassen abzuschließen, wenn ihnen eine Möglichkeit geboten würde, gegenüber anderen Gläubigern im Falle der Freigabe des Vermögens eine Vorzugsstellung zu erlangen. Es kommt nicht darauf an, ob die Maßnahme - etwa eine Sicherungspfändung - den Gegenstand schon aus dem Vermögen des Schuldners herauslöst.

79

Vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 - IX ZR 19/22 -, Rn. 11, juris.

80

Diese Erwägungen lassen sich unmittelbar auf die vom Antragsteller als vorläufiger starker Insolvenzverwalter mit den streitgegenständlichen Geldern beabsichtigte Betriebsfortführung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO übertragen. Denn die so im Rahmen der Betriebsfortführung begründeten Verbindlichkeiten gelten nach § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO nach Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten und sind deshalb nach § 53 InsO vorweg und in voller Höhe zu berichtigen.

81

Wenn nach den Ausführungen des EuGH bereits die Begründung eines Sicherungspfandrechts durch eine ausschließliche Handlung eines staatlichen Gerichts ohne Mitwirkung der sanktionierten Person eine - jedenfalls ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde - unzulässige Verwendung der eingefrorenen Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen darstellt, so sind erst recht Verfügungen eines - zwar durch ein Gericht bestellten - im Interesse der Gläubiger handelnden Dritten als Insolvenzverwalter ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde unzulässig.

82

Die beabsichtigte Betriebsfortführung durch den Antragsteller stellt damit gerade einen eindeutigen Anlass für die ZfS dar, die bereits aufgrund der VO (EU) 267/2012 unmittelbar eingefrorenen Gelder, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SanktDG sicherzustellen, um zu verhindern, dass über diese unter Verstoß gegen eine solche Verfügungsbeschränkung verfügt wird.

83

Die vorstehenden Erwägungen schließen gleichzeitig die vom Antragsteller vorgetragene Rechtsansicht aus, dass die Bestellung als vorläufiger starker Insolvenzverwalter oder die von ihm behaupteten weiteren selbst getroffenen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der Betriebsfortführung die Kontrolle der sanktionierten Person über die Gelder unterbrechen würden. Eine derartige Auslegung würde die Effektivität der Sanktionen nach den vorstehend dargestellten Erwägungen des EuGH unterlaufen.

84

Dieses Ergebnis ist auch im Übrigen konsistent.

85

Die starke vorläufige Insolvenzverwaltung stellt keine Firewall im Sinne der „Guidance Note - Implementation of Firewalls in cases of EU entities owned or controlled by a designated person or entity“ (im Folgenden: Guidance Note),

86

abrufbar unter https://finance.ec.europa.eu/publications/guidance-firewalls_en , zuletzt abgerufen am 30. September 2026,

87

dar.

88

Anders als die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (im Folgenden: VO (EU) 269/2014) im dortigen Art. 6b Abs. 5d enthält die hier einschlägige VO (EU) 267/2012 keine eigene Bezugnahme auf das Konzept der Firewall an sich. Auch ist die Guidance Note ausweislich ihrer vorangestellten Executive summary anlässlich der Russlandsanktionen verfasst worden. Dennoch lassen sich die darin enthaltenen Überlegungen dem Grunde nach auch auf die hier einschlägige VO (EU) 267/2012 betreffend den Iran übertragen.

89

Anders als der Antragsteller meint, sind die Ausführungen der EU-Kommission als Autor der Guidance Note unter Ziffer 2.2 lit. a)

90

„Several areas of law, such as insolvency or competition law, may provide inspiration or be a basis for such a framework.“

91

und 3.1

92

„Firewalls by legislation could enjoy recognition in other Member States - for example under Regulation 2015/848 on cross-border insolvency proceedings. Outside an existing legal framework such as Regulation 2015/848, the criteria set out in the Annex 1 guide the appointment and role of a third party appointed in the context of firewalls set up via legislation.“

93

nicht so zu verstehen, dass die EU-Kommission in der Guidance Note der Auffassung wäre, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einem Wegfall der Verfügungsbeschränkung führt. Vielmehr wird das Insolvenzrecht jeweils nur als Beispiel angeführt, an welchem sich die Mitgliedsstaaten bei der Implementierung von gesetzlich normierten Firewall-Strukturen bzw. der grenzübergreifenden Anerkennung solcher orientieren können.

94

So auch OLG Frankfurt, Urteil vom 1. April 2026 - 17 U 20/25 -, Rn. 88 und bereits VG Köln, Beschluss vom 21. Juli 2026 - 1 L 230/26 -, Rn. 110 ff., beide juris.

95

Der Insolvenzverwalter genügt auch als vorläufiger starker Insolvenzverwalter schon deshalb nicht den von der EU-Kommission aufgestellten Kriterien für eine legislative Firewall, da seine Bestellung nicht absolut, dauerhaft und unumkehrbar (für die Dauer der Sanktion) ist. Der Insolvenzverwalter vertritt primär die Interessen der Gläubigergemeinschaft, nicht das ordnungspolitische Außenwirtschaftsinteresse des Staates, Sanktionen durchzusetzen und gleichzeitig die Wirtschaft zu schützen.

96

Der Ansatz des deutschen Gesetzgebers bei der Schaffung der § 6b ff. AWG verdeutlicht, dass der (starke vorläufige) Insolvenzverwalter keine Firewall im Sinne der Guidance Note ist. Der deutsche Gesetzgeber wollte (neben der Treuhandverwaltung nach § 6a AWG und § 17 EnSiG) in §§ 6b ff. AWG mit der Anteilspflegschaft eine legislative sanktionsrechtliche Firewall schaffen, welche jedoch ausdrücklich nur bei Sanktionen nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (im Folgenden: VO (EU) 833/2014) möglich ist. Die VO (EU) 833/2014 sieht, anders als die hier einschlägige VO (EU) 267/2012 in Art. 5aa Abs. 2f, ausdrücklich die Möglichkeit einer Firewall vor. Der Gesetzgeber hat sich bei Schaffung der §§ 6b ff. AWG auch ausdrücklich auf Art. 5aa Abs. 2 f VO (EU) 833/2014 berufen.

97

Vgl. BT-Drucks. 21/3638, S. 19 (die Gesetzesbegründung zu den §§ 6a ff. AWG findet sich lediglich in der Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie vom 14. Januar 2026, da sie erst in diesem Stadium in den Gesetzesentwurf aufgenommen wurden).

98

Denn nur der Anteilspfleger ersetzt (vereinfacht dargestellt) den (sanktionierten) Gesellschafter, während der (starke vorläufige) Insolvenzverwalter den Geschäftsführer ersetzt. Aus diesem Grund ist es auch ohne weiteres denkbar, dass bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen gleichzeitig ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter und ein Anteilspfleger bestellt werden. Vorliegend offenbleiben kann, ob angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH,

99

Urteil vom 11. November 2021 - C-340/20 -, ECLI:EU:C:2021:903,

100

nicht auch im Falle der Bestellung eines Anteilspflegers weiterhin für Vermögensverfügungen eine Genehmigung der zuständigen Behörde im Einzelfall nach den Maßgaben der jeweiligen Verordnung notwendig wäre. Durch die ausschließliche Bezugnahme auf die VO (EU) 833/2014 und nicht auch auf die eher der vorliegend einschlägigen VO (EU) 267/2012 bei den Russland-Sanktionen entsprechenden VO (EU) 269/2014 scheint der deutsche Gesetzgeber aber auch durch die Schaffung der § 6b ff. AWG gar nicht beabsichtigt zu haben, dass bei eingefrorenen Vermögenswerten keine Einzelfallgenehmigungen der zuständigen Behörden mehr notwendig wären.

101

Es liegt auch keine Firewall im Sinne der Ziffer 2.2 b) der Guidance Note („Firewalls by operators“) vor. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, weitere Sicherungsmaßnahmen ergriffen zu haben, so legt er diese bereits nicht substantiiert dar. Dies kann letztlich aber auch dahinstehen, da die EU-Kommission in Ziffer 2.2 b) der Guidance Note davon ausgeht, dass eine vom Unternehmen selbst implementierte Firewall erst dann ihre Wirkung entfalten kann, wenn sie von der national für die Durchsetzung der Sanktionen zuständigen Behörde als hinreichend wirksam anerkannt wurde, was gegebenenfalls durch einen Auditor darzulegen ist. Jedenfalls eine solche Anerkennung der zuständigen Behörde liegt hinsichtlich der vom Antragsteller behaupteten weiteren Maßnahmen als Firewall nicht vor.

102

Aus denselben Gründen ist auch der zulässige Hilfsantrag zu 2. unbegründet. Im Übrigen wäre die vom Antragsteller begehrte teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs nicht mit den in Art. 24 ff. VO (EU) 267/2012 eigens geregelten Freigabetatbeständen vereinbar. Der Verordnungsgeber hat insoweit bereits selbst ein Freigabesystem implementiert, welches durch eine wie vom Antragsteller mit dem Hilfsantrag zu 2. begehrte Regelung unterlaufen würde.

103

Dieses vom Verordnungsgeber geschaffene Freigabesystem ermöglicht im Übrigen auch einem Insolvenzverwalter nach Insolvenzverfahrenseröffnung eine letztlich sanktionssichere Gläubigerbefriedigung in enger Abstimmung mit der jeweils zuständigen Behörde.

104

2.

105

Auch der Antrag zu 3. ist unbegründet.

106

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

107

Im hier gegebenen Fall einer die Hauptsache vorwegnehmenden begehrten Regelung gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und auch des Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnte.

108

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2025 - 19 B 1185/24 -, Rn. 5, juris, m.w.N.

109

Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit das für die K. S. GmbH bei der H.-Bank AG geführte Insolvenzsonderkonto DE00 0000 0000 0000 0000 00 nicht nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 VO (EU) 267/2012 als eingefroren zu behandeln ist.

110

Für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts bedarf es jedenfalls dann einer gesetzlichen Grundlage, wenn sein Inhalt etwas für rechtmäßig feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für rechtens hält. Eine Rechtsgrundlage muss jedoch nicht ausdrücklich vorliegen. Es genügt, wenn sie durch Auslegung des Gesetzes ermittelt werden kann.

111

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2003 - 6 C 23/02 -, BVerwGE 119, 123-137, Rn. 14.

112

Nach § 3 Abs. 1 SanktDG kann die Antragsgegnerin Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sicherstellen, um zu verhindern, dass über diese unter Verstoß gegen die VO (EU) 267/2012 verfügt wird. Gemäß Art. 23 Abs. 2 Satz 1 der VO (EU) 267/2012 sind sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz einer gelisteten Person, Organisation oder Einrichtung sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren. Die Antragsgegnerin muss somit vor jedem Erlass einer Sicherstellungsanordnung zunächst feststellen, dass die sicherzustellenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen im Eigentum oder unter Kontrolle der benannten Personen stehen. Eine derartige Feststellung ist Teil des Regelungsinhalts einer jeden Sicherstellungsanordnung. Der Gesetzgeber hat der Antragsgegnerin in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 SanktDG die Aufgabe der Ermittlung und Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die nach Sanktionsverordnungen einzufrieren sind, zugewiesen. Die Aufgabenzuweisung erschöpft sich nicht in der Ermittlung von Geldern, die zweifelsfrei im Besitz, Eigentum oder unter Kontrolle einer gelisteten Person stehen. Aus den Befugnisnormen § 3 Abs. 1 und Abs. 2 SanktDG sowie § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SanktDG wird deutlich, dass die Ermittlung von Eigentum, Besitz oder Kontrolle zu den Kernaufgaben der Antragsgegnerin gehört. Der Gesetzgeber hat die Antragsgegnerin zu diesem Zweck mit den Ermittlungsbefugnissen des Abschnitt 2 SanktDG ausgestattet.

113

Aus den unter 1. oben ausgeführten Gründen sind die Gelder der K. S. GmbH nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 VO (EU) 267/2012 als eingefroren zu behandeln. Dies gilt auch für das bei der H. -Bank AG für die K. S. GmbH geführte Insolvenzsonderkonto. Denn die darauf eingehenden Gelder sind rechtlich der K. S. GmbH zuzuordnen. Denn beim Insolvenzsonderkonto ist das Guthaben vermögensrechtlich der Masse zuzuordnen, der Insolvenzschuldner ist materieller Rechtsträger des Kontos,

114

vgl. grundlegend zum Insolvenzsonderkonto: BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 - IX ZR 47/18 -, BGHZ 221, 87-100, Rn. 31; Sudergat in: Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 7. Insolvenz-Sonderkonto, Rn. 700, Stand 2022.

115

Durch Art. 29 Abs. 1 VO (EU) 267/2012, wonach Gutschriften auf den eingefrorenen Konten ebenfalls eingefroren werden, wird gleichzeitig geregelt, dass solche überhaupt möglich sind und dass die Zahlungsabsender durch solche Zahlungen nicht gegen das Bereitstellungsverbot verstoßen und sich entsprechend nicht nach § 18 AWG strafbar machen. Lediglich für die Auszahlung von Geldern von den eingefrorenen Konten ist sodann die Genehmigung der Bundesbank nach den Art. 24 ff. VO (EU) 267/2012 notwendig.

116

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

117

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

118

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser gerade für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen.

119

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2023 - 10 E 375/23 -, Rn. 3, juris.

120

In Ausübung des dem Gericht zustehenden Ermessens berücksichtigt die Kammer, dass der Antragsteller aufgrund der Sicherstellungsanordnung vom 30. Juli 2026 vorübergehend nicht mehr über die Konten verfügen darf. Um die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Antragsteller zu bestimmen, orientiert sich die Kammer in erster Linie am Saldo dieser Gelder und setzt in Verfahren betreffend eine Sicherstellung nach § 3 Abs. 1 SanktDG hiervon 25 % für den Streitwert in der Hauptsache an. Dabei lehnt sich die Kammer an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit an, wonach im Streit um Geldleistungen das Interesse an einer vorläufigen Regelung mit 25 % angesetzt wird.

121

So für die Sicherstellung nach § 3 Abs. 1 SanktDG VG Köln, Beschluss vom 27. Oktober 2023 - 1 L 1303/23 -, Rn. 84 und Beschluss vom 6. Januar 2025 - 1 L 1938/24 -, Rn. 155 ff., beide juris.

122

Dies zugrunde gelegt ergibt sich insgesamt ein Streitwert von 164.490,91 Euro, der sich aus der Summe von 57.348,11 Euro für die Anträge zu 1. und 2. und 107.142,80 Euro für den Antrag zu 3. zusammensetzt.

123

Dabei wird der Antrag zu 2. zu dem Antrag zu 1. nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Der Streitwert in Höhe von 57.348,11 Euro für die Anträge zu 1. und 2. ergibt sich wie folgt: Ausweislich der Angabe der Antragsgegnerin befanden sich auf den sichergestellten Konten bei der Volksbank eG zum nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht am 12. August 2026 insgesamt 458.784,84 Euro. Mithin ergäbe sich für das Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 114.696,21 Euro. Dieser wird wegen des nur vorläufigen Charakters der hier beantragten Eilentscheidung halbiert (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) und auf volle Cents gerundet.

124

Für den Antrag zu 3. ist ein Streitwert in Höhe von 107.142,80 Euro festzusetzen. Ausweislich der Angabe der Antragsgegnerin befanden sich auf dem streitgegenständlichen Konto bei der H.-Bank AG zum nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht am 14. August 2026 insgesamt 428.571,20 Euro. Aufgrund der insoweit begehrten Vorwegnahme der Hauptsache sind die davon anzusetzenden 25 % nicht nochmals zu halbieren.

125

Rechtsmittelbelehrung

126

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

127

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

128

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

129

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.