Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf ein gerechtes Verfahren KI-Titel
Verfassungsbeschwerde · Recht auf ein gerechtes Verfahren · EMRK Art. 6 Abs. 3 c · Zulässigkeit · Verfahrensfehler
Sonstiges
Vf. 21-IV-24
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn V.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Constan- ze Geiert, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig und Stephan Thuge
am 24. Oktober 2024
beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit seiner am 13. März 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer sinngemäß gegen Entscheidungen des Landgerichts Chemnitz (133 O 817/22 Bau), des Landgerichts Leipzig (07 O 2154/21) und des Oberlandesgerichts Dresden (6 U 1801/23).
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 6 Abs. 3 Buchst. c der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Gegen ihn seien Menschenrechtsverbrechen im Gange. In diese Verbrechen seien Richter und Gutachter beim Amtsgericht Grimma und Protokollfälscher beim Landgericht Chemnitz eingebunden. Das Oberlandesgericht Dresden und das Landgericht Chemnitz verweigerten ihm die persönliche Vertretung vor Gericht.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Der Beschwerdeführer rügt ausschließlich die Verletzung von Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK. Insoweit ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 38-IV-23; Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 190- IV-20). Wird sein Vorbringen zu seinen Gunsten auf das in der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte Grundrecht auf ein gerechtes Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf) bezogen, ist die Verfassungsbeschwerde deswegen unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG entspricht (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; st. Rspr.). Der Beschwerdeführer hat die angegriffenen Entscheidungen weder mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt noch inhaltlich wiedergegeben.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Geiert
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Thuge