Keine Einordnung eines Mietvertrags mit Kaufoption als Verbraucherdarlehensvertrag
Leitsatz
Ein Mietvertrag über eine Photovoltaikanlage mit Kaufoption ist nicht als Verbraucherdarlehensvertrag einzuordnen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Vertrag zur Miete einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher mit der Beklagten geltend, aus abgetretenem Recht.
Mit Antrag vom 17. August 2023 (Anlage K1 - Bl. 30 ff. der Akte) haben der Kläger und Frau (A) mit der Beklagten einen Vertrag über eine Photovoltaikanlage und einen Batteriespeicher geschlossen. Die Beklagte hat den Antrag am gleichen Tag angenommen. (A) war die die Mutter des Klägers, die zwischenzeitlich verstorben ist. Die Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Kläger sowie Frau (B) und Herr (C).
Der Vertrag zur Miete einer 10,25 kWp Photovoltaikanlage mit 10 kWh Batteriespeicher für das Gebäude des Grundstücks (Str./Ort) wurde am gleichen Trag von der Beklagten angenommen. Der Vertrag enthält folgende Angaben wegen der Mietzinszahlungen:
Ihre (…) Rundum-Sorglos Bestpreis Miete
Gesamtmiete (netto*) pro Monat 219,50 € für 24 Monate, danach 234,50 €
USt.-Anteil pro Monat 1,90 € für 24 Monate, danach 1,90 €
Gesamtmiete (brutto) pro Monat 221,40 € für 24 Monate, danach 236,40 €
*Für Lieferungen ab dem 1.1.2023 gilt für Ihr Solar- und Speicherprodukt der gesetzliche Umsatzsteuersatz von 0%, davon ausgeschlossen sind die Serviceleistungen. In der angezeigten Gesamtmiete (netto) sind 10,00 € für den Serviceanteil inkludiert.
Weiterhin ist aufgenommen:
Die Vertragslaufzeit beträgt 20 Jahre und beginnt an dem Tag, an dem der Netzanschluss der PV-Anlage erfolgt. Danach baut (BKl) die PV-Anlage und den Batteriespeicher gegen Kostenbeteiligung (EUR 2.500 netto) ab oder der Kunde erwirbt die PV-Anlage und den Batteriespeicher für 1 Euro (netto). Im Fall des Anlagenerwerbs durch den Kunden entfällt die Rückbauverpflichtung der (BKl) (vergl. wegen des weiteren Wortlauts der AGBs Bl. 30 ff. der Akte).
Da die Anlage am Gebäude der Klagepartei installiert werden sollte, schlossen die Parteien dafür einen "Nutzungsvertrag". Die Anlage wurde nach Vertragsschluss zeitnah in Betrieb genommen. Die Klagepartei entrichtete die Vertragsmiete ab dem 01.09.2023.
Unter § 4 der Allgemeine Geschäftsbedingungen (Vertragsdauer und Optionsrecht des Kunden) ist geregelt:
1. Die Laufzeit des Mietvertrages über die Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher beträgt 20 Jahre und beginnt an dem Tag, an dem der Netzanschluss der PV-Anlage erfolgt.
2. Während der Vertragslaufzeit hat der Kunde die Möglichkeit, die PV-Anlage mit Batteriespeicher in sein Eigentum zu übernehmen.
Nach § 5 der Allgemeine Geschäftsbedingungen (Kündigungsrecht während der Vertragslaufzeit und pauschalierter Schadensersatz) Ziff. 1 ist geregelt:
Während der Vertragslaufzeit besteht nur ein Recht, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen.
Im Weiteren folgen Regelungen zu einem wichtigen Grund (vergl. Anl. K 2 - Bl. 43 ff. der Akte).
Unter § 5 Ziff. 6 wurde vereinbart:
Für den Fall der Kündigung des Vertrages aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Kunden vereinbaren die Parteien einen pauschalierten Schadensersatz. Dieser entspricht dem im Mietantrag definierten Erwerbspreis (zum Zeitpunkt des vertragswidrigen und zur Kündigung berechtigenden Verhaltens) zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von EUR 500,-. (BKl) behält sich ausdrücklich die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche vor. Dem Grundstückseigentümer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
(vergl. wegen des weiteren Wortlauts der AGBs Bl. 42 ff. der Akte).
Die Gesamtmiete über die 20-jährige Laufzeit beträgt 56.376,00 EUR. Angaben zu diesem Betrag oder einem effektiven Jahreszins enthält der Vertrag nicht.
Die vereinbarte Miete umfasst ein von der Beklagte als „Rundum-Sorglos-Paket“ bezeichnetes Bündel von weiteren Leistungen, das über die bloße Überlassung einer PV-Anlage weit hinausgeht (vergl. vor allem den „Servicevertrag zu PV-Mietmodell“ – Bl. 33 ff. der Akte).
Der Kläger hat ein Schreiben „Abtretungsvereinbarung“ vom 26.03.2026 (Anlage K5 - Bl.170 ff. der Akte) vorgelegt, wonach die Erbengemeinschaft nach der Mutter des Klägers sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mietkaufvertrag an den Kläger abgetreten hat.
Der Kläger ist der Ansicht, bei Abschluss des Vertrages seien von der Beklagten zwingende Vorschriften aus dem Darlehensrecht nicht beachtet worden, weshalb eine Anpassung der Vergütung vorzunehmen sei.
Die Vertragsgestaltung stelle ein Umgehungsgeschäft nach § 512 S. 2 BGB dar. Die Beklagte wolle auf diese Weise unzulässigerweise verhindern, dass die verbraucherschützenden Normen in § 506 Abs. 1, 2 Nr. 1, 491a ff. BGB Anwendung finden.
Wirtschaftlich betrachtet bestünde hinsichtlich des Erwerbs der Anlage kein echtes Wahlrecht des Klägers. Die Optionen des Erwerbs für 1,00 € gegenüber einem Rückbau bei Kosten in Höhe von 2.500,00 € eröffneten ihm wirtschaftlich keine Wahl. Somit sei er nach Ende der Vertragslaufzeit gezwungen, die Anlage zu erwerben, weil die Nichtausübung der Erwerbsmöglichkeit wirtschaftlich unsinnig sei. Es handele sich wirtschaftlich somit um ein Veräußerungsgeschäft, das von der Beklagten finanziert werde.
Jedenfalls stelle der Vertrag wegen Vollamortisation eine entgeltliche Finanzierungshilfe gem. § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, weil die Klagepartei kalkulatorisch betrachtet bereits bei Vertragsschluss für die Vollamortisation der Anlagen einzustehen habe, indem sie sich zur Mietzinszahlung verpflichtet.
Die Beklagte habe es unterlassen, gegenüber der Klagepartei zwingende verbraucherschützende Angaben zu tätigen. Zu den umgangenen verbraucherschützenden Normen gehörten die vorvertragliche Information zum effektiven Jahreszins (Art. 247, § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) und zum Gesamtbetrag (Art. 247, § 3 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 EGBGB), vgl. §§ 512 S. 2, 506 Abs. 1, 2 Nr. 1, 491a Abs. 1 BGB. Die Rechtsfolge dieser Gesetzesverstöße (durch Umgehung) sei nach §§ 494 Abs. 2 S. 2, 246 BGB, dass sich der dem Vertrag zugrunde zu legende Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz i.H.v. 4% ermäßigt, wobei der Kläger von der Beklagten den in der Miete enthaltenen verdeckten Zins, der über diese 4% hinausgeht, zurückfordern könne (Klageantrag zu 2), beziehungsweise dies in Zukunft anteilig nicht geschuldet sei (Klageantrag zu 1) (vergl. wegen der Berechnung Bl. 10 ff. der Klage – Bl. 13 ff. der Akte).
Der Feststellungsantrag zu 3 sei zulässig. Der Klagepartei drohe jederzeit die Kündigung durch die Beklagte aufgrund eines – vertraglich nicht näher definierten – vertragswidrigen Verhaltens.
Weiterhin sei die Vertragsklausel § 5 Abs. 6 AGB-Miete unzulässig, was festzustellen sei (Klageantrag zu 3). Die Unwirksamkeit der Klausel ergebe sich aus § 309 Nr. 5 BGB. Der pauschalierte Schadensersatz in Höhe des Erwerbspreises der Anlage, zzgl. einer – beim Erwerb nicht anfallenden – Bearbeitungspauschale in Höhe von 500,00 EUR, übersteige den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden ganz erheblich.
Die Klausel verstoße auch gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da die Klausel von der gesetzlichen Regelung der Kündigung eines Mietvertrages in § 543 BGB abweiche, sowie auch gem. § 305c Abs. 1 BGB, und sei daher unwirksam. Der pauschalierte Schadensersatz i.H.d. anfänglichen Erwerbspreises (zugunsten der Beklagten) ohne Eigentumserwerb an der Anlage (zugunsten der Klagepartei) sei so ungewöhnlich, dass der Kunde nicht damit rechnen müsse. Zudem ergebe sich die Nichtigkeit der Klausel aus § 134 BGB i.V.m. § 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Darüber hinaus sei die Verpflichtung zur Zahlung der Rückbaukosten unwirksam, was festzustellen sei (Klageantrag zu 4). Die Klausel weiche von der gesetzlichen Regelung in § 546 BGB ab. Die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung eines Pauschalbetrages für die Rückgabe der Mietsache sei dem Mietrecht fremd.
Ursprünglich beantragte der Kläger festzustellen, dass die pauschalierte Schadensersatzklausel in § 5 Ziffer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zum unter Ziffer 1 genannten Mietvertrag gegenüber der Klagepartei keine Wirkung entfaltet und unwirksam ist sowie, dass die Klagepartei im Fall des Rückbaus der Anlage keinen Betrag in Höhe von 2.975,00 EUR brutto schuldet. Weiterhin forderte er die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 2.763,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
Mit Schriftsatz vom 30.03.2026 (Blatt: 131 der Akte) änderte der Kläger den Antrag Ziff. 1 bezüglich des Zeitraums ab dem 01.11.2025 ab, und die Anträge Ziffer 2 bis 4 wie folgt:
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte gegen die Klagepartei aus dem Vertrag vom 17.08.2023 über die PV-Anlage auf dem Gebäude in der Schillerstraße 5, 63549 Ronneburg, nebst zugehörigem Batteriespeicher für den Zeitraum ab dem 01.04.2026 bis zur Beendigung des genannten Vertrages keinen Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Mietzinses hat, der einen Betrag von 123,50 EUR übersteigt.
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 3.327,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. festzustellen, dass die Beklagte für den Fall der Kündigung des unter Ziff. 1 genannten Vertrages aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens der Klagepartei keinen Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes gemäß § 5 Ziff. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Miete der unter Ziff. 1 genannten Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher hat.
4. festzustellen, dass die Beklagte für den Fall des Rückbaus der unter Ziff. 1 genannten PV-Anlage nebst Batteriespeicher nach Ablauf der Laufzeit des unter Ziff. 1 genannten Vertrages gegen die Klagepartei keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.975,00 EUR brutto hat.
5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.383,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei nicht zulässig, das angerufenen Gericht sei nicht zuständig. Der Erfüllungsort für den mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachten Zahlungsanspruch liege am Sitz der Beklagten in (Ort) , da eine davon abweichende vertragliche Vereinbarung des Erfüllungsorts nicht gegeben ist.
Dem Klageantrag zu 1, mit dem die Klagepartei die Feststellung einer geminderten Miete begehrt, fehle es am Feststellungsinteresse, soweit die Klagepartei für diese Monate mit dem Klageantrag zu 2) Rückzahlung angeblich überhöhter Mieten geltend macht, da insoweit das wirtschaftliche Interesse der Klageanträge wirtschaftlich teilweise identisch sei. Da die Klagepartei ihr Ziel offenkundig mit einer Leistungsklage erreichen könne, fehle es der Feststellungsklage am erforderlichen Feststellungsinteresse,
Den Klageanträgen zu 3 und 4 fehle es ebenfalls am erforderlichen Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO.
Die Beurteilung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer AGB stelle bereits kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Zudem handele es sich bei einem etwaigen Anspruch der Beklagten aus der AGB-Klausel zum pauschalierten Schadensersatz um ein künftiges Rechtsverhältnis, dessen Existenz völlig ungewiss sei. Die Behauptung der Klagepartei, ihr drohe jederzeit eine Kündigung durch die Beklagte, sei jedenfalls unzutreffend. Es sei völlig unklar, ob die beanstandete AGB-Klausel in der Zukunft überhaupt relevant werden könnte.
Gleiches gelte für den Klageantrag zu 4, der auf die Feststellung der AGB-rechtlichen Unwirksamkeit der Rückbaukostenbeteiligung von EUR 2.500,00 (netto) gerichtet ist. Da die Anwendung der beanstandeten AGB-Klausel die Nichtausübung der Kaufoption durch die Klagepartei voraussetze. Nachdem Vortrag der Klagepartei soll die Nichtausübung der Erwerbsoption für sie „wirtschaftlich vollkommen bedeutungslos“ sein.
Die Klage sei auch unbegründet.
Die Vorschrift des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB würden auf den vorliegenden Mietvertrag weder direkt noch entsprechend Anwendung finden, wie auch die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften, einschließlich der Regelung des § 494 Abs. 2 S. 2 BGB. Es läge auch kein Umgehungsgeschäft vor.
Wegen des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise zulässig.
Das LG Hanau ist jedoch örtlich zuständig.
Ist der Erfüllungsort weder aufgrund gesetzlicher Spezialvorschriften noch ausdrücklicher oder konkludenter Parteivereinbarung bestimmt, ist nach § 269 Abs. 1 BGB auf die Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses, den mutmaßlichen Willen der Parteien sowie die Beschaffenheit der Leistung abzustellen. Zu den maßgeblichen Umständen zählen Ortsgebundenheit und Art der vorzunehmenden Leistung, die Verkehrssitte örtliche Gepflogenheiten sowie eventuelle Handelsbräuche. Erst wenn sich (auch) aus diesen Umständen kein Leistungsort ableiten lässt, ist gemäß §§ 270, 269 Abs. 1 BGB der Wohnsitz der Schuldners Erfüllungsort (MüKoZPO/Patzina/Windau, 7. Aufl. 2025, ZPO § 29 Rn. 53, beck-online).
Für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 29 Abs. 1 ist die streitige Verpflichtung maßgeblich, welche den Bezugspunkt für den Erfüllungsort bildet. Die streitige Verpflichtung knüpft nicht einheitlich an den Vertrag an, welcher der geltend gemachten Verpflichtung zugrunde liegt, sondern ist für jeden Anspruch gesondert zu bestimmen (BeckOGK/Körber, 1.3.2026, ZPO § 29 Rn. 61, beck-online).
Bezüglich des Antrags zu 1 und 2 (Mietzins) ergibt sich bei einem Mietvertrag über bewegliche Sachen, dass der Erfüllungsort für die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des Mietzinses dessen (Wohn-)Sitz bzw. gewerbliche Niederlassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist (BeckOGK/Körber, 1.3.2026, ZPO § 29 Rn. 151, beck-online).
Entsprechendes gilt dann auch für den damit unmittelbar zusammenhängenden Antrag zu 2 wegen Erstattung des Anteils der bisherigen Mietzinszahlungen.
Auch bezüglich den Anträgen zu 3 und 4 auf Feststellung, dass keinen Anspruch besteht, ist das angerufene Gericht zuständig.
Bei einer negativen Feststellungsklage, die darauf gerichtet ist, dass ein bestimmter Anspruch nicht bestehen soll, bildet dieser Anspruch die streitige Verpflichtung iSv § 29 ZPO, sodass der Erfüllungsort regelmäßig der Ort ist, an dem der Kläger im Falle seiner Leistungspflicht diesen Anspruch zu erfüllen hätte, also regelmäßig sein (Wohn-)Sitz bzw. der Ort seiner gewerblichen Niederlassung bei Begründung des (vermeintlichen) Vertragsverhältnisses; wenn das Nichtbestehen eines Schadensersatzanspruchs festgestellt werden soll, ist auch hier auf die verletzte Vertragspflicht abzustellen. Bei einer negativen Feststellungsklage, die darauf gerichtet ist, dass kein wirksamer Vertrag besteht, ist streitige und damit für die Bestimmung des Erfüllungsorts maßgebliche Verpflichtung die klägerische Hauptleistungspflicht (BeckOGK/Körber, 1.3.2026, ZPO § 29 Rn. 65, beck-online).
Allerdings sind die Feststellungsanträge nicht zulässig. Insoweit war die Klage abzuweisen.
Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Damit sind die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder von Personen zu Sachen gemeint (vgl. BGH, NJW-RR 2018, 906 = NZM 2018, 601 = NJW 2018, 2318 Ls.).
Die im vorliegenden Fall beantragte Feststellungen zielen aber nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses ab, sondern auf die abstrakte Bewertung einer Vertragsklausel. Keine Rechtsverhältnisse iSd § 256 ZPO sind aber abstrakte Rechtsfragen (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 256 ZPO, Rd-Nr. 4 ff.).
Im vorliegenden Fall fehlt es auch schon an einer gegenwärtigen Gefahr der Unsicherheit, da sich eine relevante Unsicherheit allenfalls aus in der Zukunft liegenden Umständen ergeben könnte, deren Eintritt noch ungewiss ist (vgl. dazu BeckOK ZPO/Bacher, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 256 Rn. 20.2, beck-online mit Hinweis auf BGH NJW-RR 2006, 929 Rn. 8).
Zwar hält die Beklagte grundsätzlich an einem Anspruch auf Ersatz der Schadenspauschale fest, allerdings „nur“, wenn weitere – noch ungewisse Voraussetzungen, wie einem vertragswidrigen Verhalten oder den Fall des Rückbaus der PV-Anlage hinzutreten, wobei der Kläger nach seinen Ausführungen selbst nicht mit Letzterem rechnet. Ein konkretes Geltend machen oder Berühmen eines Anspruchs erfolgte bisher nicht.
Die Klage war insoweit abzuweisen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herabsetzung der Miete gemäß den §§ 494 Abs. 2 S. 2, 506 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 246 BGB.
Die vorgenannten Vorschriften sind auf den vorliegenden Vertrag nicht anwendbar, weil der Vertrag weder ein Umgehungsgeschäft nach § 512 S. 2 BGB darstellt, und auch nicht den Vorschriften für entgeltlichen Finanzierungshilfen nach §§ 506 Abs. 2 Nr. 1 unterfällt.
Gemäß § 512 BGB darf von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 BGB, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Eine Gesetzesumgehung liegt vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht. Eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich. Im Fall des § 512 S. 2 ist folglich eine Umgehung anzunehmen, wenn die gewählte Gestaltung dazu dient, die Anwendung der §§ 491 ff. BGB entgegen dem mit diesen Normen bezweckten Verbraucherschutz auszuschließen oder einzuschränken (BeckOGK/Haertlein/Schultheiß, 1.11.2025, BGB § 512 Rn. 16, 17, beck-online).
§ 512 S. 2 BGB darf aber nicht zu einer beliebigen Expansion des sachlichen oder persönlichen Anwendungsbereichs der §§ 491 ff. führen. Eine Umgehung erfordert eine am jeweiligen Sachverhalt ansetzende Regelung, an der es aber fehlt, wenn der sachliche oder persönliche Anwendungsbereich der §§ 491 ff. überhaupt nicht eröffnet ist. So kann etwa der Umstand, dass der Gesetzgeber Online Medien nicht unter den Tatbestand des § 510 gefasst hat, nicht dazu führen, dass eine Anwendung des § 510 über das Umgehungsverbot konstruiert wird (BeckOGK/Haertlein/Schultheiß, 1.11.2025, BGB § 512 Rn. 29, beck-online).
lediglich die Wahl eines solchen Vertragstyps, der insgesamt nicht von den Verbraucherschutznormen erfasst wird, weil er sich von den von § 506 Abs. 2 S. 1 BGB erfassten Finanzierungsgeschäften unterscheidet, keine Umgehung darstellt (vergl. auch Landgericht Hanau, Urteil vom 08.01.2026, Az. 7 O 945/25).
Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist vorliegend aber nicht gegeben.
Nach der Vereinbarung der Parteien handelt es sich um einen Mietvertrag mit einer Kaufoption. Charakteristisch für Mietverträge ist die zeitweilige Gewährung des Gebrauchs einer Sache gegen Entgelt (vgl. etwa MüKoBGB/Häublein, 9. Aufl. 2023, BGB § 535 Rn. 1). Beim Mietkaufvertrag vereinbaren Vermieter und Mieter in einem Mietvertrag die Option des Mieters, den Mietgegenstand unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der Mietzahlungen zu einem bestimmten Preis und innerhalb einer bestimmten Frist käuflich zu erwerben, ohne dazu vorliegend gezwungen zu sein.
Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger der Ansicht ist, er sei wirtschaftlich gezwungen, die Kaufoption bei Vertragsende auszuüben, weil er aufgrund der Vertragsgestaltung bereits mit Vertragsschluss faktisch zum späteren Erwerb der Anlage verpflichtet sei.
Dem ist nicht zu folgen.
Sollte der Kläger die Anlage weiter benötigen und nutzen, ist der Betrag für den Erwerb in Höhe von 1,00 € für ihn vorteilhaft. Sollte der Kläger die Anlage nicht weiter benötigen, wäre er sowieso gezwungen, diese zu demontieren. Dadurch würde ebenfalls Fremdkosten für die Demontage und Entsorgung entstehen, es sei denn, der Kläger würde dies selbst erledigen, was ihm bei Erwerb der Anlage zu 1,00 € möglich ist.
Es liegt auch keine sonstige Finanzierungshilfe im Sinne von § 506 BGB vor.
Auf der Grundlage dieser Vorgaben ist die sonstige Finanzierungshilfe zu definieren als die zeitweilige Überlassung von Kaufkraft an den Verbraucher in einer nicht als Darlehen oder Zahlungsaufschub zu qualifizierenden Form zur vorgezogenen Verwendung künftigen Einkommens für konsumtive oder investive Zwecke. Von Bedeutung ist diese Kategorie vor allem für Leasing- und sonstige Gebrauchsüberlassungsverträge, wenn sie mit Finanzierungselementen zugunsten des Verbrauchers verbunden sind. Wie Zahlungsaufschub und Verbraucherdarlehensvertrag muss auch die sonstige Finanzierungshilfe gegen Entgelt gewährt werden, soll die Schutzvorschrift des § 506 eingreifen. Auch insoweit ist unter Entgelt jede Art von Gegenleistung des Verbrauchers für die Kreditgewährung zu verstehen (MüKoBGB/Weber, 9. Aufl. 2023, BGB § 506 Rn. 24, beck-online).
Ein solches Entgelt ist nicht ersichtlich.
Indem § 506 Abs. 2 S. 1 bestimmt, dass Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstands unter bestimmten Voraussetzungen als entgeltliche Finanzierungshilfe gelten, grenzt das Gesetz solche Kreditverträge von bloßen Gebrauchsüberlassungsverträgen und namentlich von gewöhnlichen Mietverträgen ab. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem in Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3 abschließend aufgeführten Katalog qualifizierender Merkmale zu (MüKoBGB/Weber, 9. Aufl. 2023, BGB § 506 Rn. 25, beck-online).
Nach § 506 Abs. 2 BGB gelten Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass (1) der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist, (2) der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder (39 der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
Keines der genannten Merkmale ist im vorliegenden Fall jedoch gegeben.
Der Kläger ist hier insbesondere nicht zum Erwerb der PVA und des Batteriespeichers verpflichtet im Sinne von § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB. Die Parteien vereinbarten lediglich das Recht des Klägers, die Anlage zu erwerben. Das Recht des Verbrauchers zum Erwerb der Sache ist nicht von Abs. 2 S. 1 Nr. 1 erfasst (s. etwa MüKoBGB/Weber, 9. Aufl. 2023, BGB § 506 Rn. 29; BeckOGK/Haertlein, 1.2.2026, BGB § 506 Rn. 43; m. w. N.). Eine rechtliche Erwerbspflicht lässt sich aus der konkreten Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarung zur Erwerbsoption hier nicht ableiten.
Im Weiteren kann auf die Ausführungen in dem Urteil aus dem Parallelrechtsstreit 7 O 945/25 verwiesen werden:
Die Regelungen des § 506 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB lehnen sich an die Begriffsbestimmungen und Systematik der vom deutschen Gesetzgeber hierdurch umgesetzten Richtlinie (EU) 2008/48 über Verbraucherkreditverträge. Nach der Legaldefinition in Art. 3 Buchst. c der Richtlinie zählen zu den von ihrem Geltungsbereich erfassten Kreditverträgen (Art. 2 Abs. 1) Kredite in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe. Allerdings nimmt die Verbraucherkreditrichtlinie in Art. 2 Abs. 2 Buchst. d Miet- und Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einer gesonderten Vereinbarung eine Verpflichtung des Mieters/Leasingnehmers zum Erwerb des Miet- oder Leasinggegenstands vorgesehen ist, ausdrücklich aus (BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20 –, BGHZ 229, 59-94, Rn. 22 bei juris; BGH, Urteil vom 25. September 2024 – VIII ZR 58/23 –, Rn. 14 bei juris).
Die Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge erfasst nunmehr auch die Miet- oder Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Miet-bzw. Leasinggegenstands oder eine Option für einen solchen Erwerb vorgesehen ist im Rahmen vom Art. 2 Abs. 2 Buchst. g. Die Umsetzung dieser Richtlinie ist in Deutschland noch nicht abgeschlossen. Sofern der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie nun beabsichtigt, unter einer neuen Regelung § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a BGB auch solche Verträge zu erfassen, bei denen der Verbraucher das Recht zum Erwerb des Gegenstandes hat (BT Drs. 21/1851 S. 16, 122), zeigt dies, dass bisher Vertragsgestaltungen mit reiner Erwerbsoption gerade nicht erfasst werden. Denn sonst bedürfte es keiner neuen Regelung.
Dass die Beklagte umsatzsteuerlich von einem 0 % Steuersatz ausgeht, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 UstG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die umsatzsteuerrechtliche Lieferung kann grundsätzlich auch Mietkaufverträge erfassen. Insofern kommt es auf die konkrete Vertragsausgestaltung an (s. etwa Bunjes/Heidner, 24. Aufl. 2025, UStG § 12 Rn. 265a; Nieskens in: Rau/Dürrwächter, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 203. Lieferung, 3/2023, § 12 UStG 1980, Rn. 61 ff.). Voraussetzung für die Annahme einer Lieferung ist, dass der Vertrag eine Klausel über den Eigentumsübergang enthalten muss. Im Falle eines Mietvertrages mit formal unverbindlichen Kaufoption weist ein Vertrag grundsätzlich die geforderte ausdrückliche Klausel auf, wenn der Erwerb die wirtschaftlich sinnvollste Option ist (Nieskens in: Rau/Dürrwächter, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 203. Lieferung, 3/2023, § 12 UStG 1980, Rn. 63). Eine solche Erwerbsoption ist hier gegeben.
Dieser Auslegung stünde auch nicht entgegen, wenn vor dem Ende der Vertragslaufzeit eine Vollamortisation der PVA eintreten würde. Denn maßgeblich ist, ob eine Erwerbspflicht besteht. Diese wird durch eine Vollamortisation nicht begründet (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20 –, BGHZ 229, 59-94, Rn. 65 bei juris).
Ein sonstiges entgeltliches Finanzierungsgeschäft kann auch nicht auf der Grundlage von § 506 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB angenommen werden. Denn § 506 Abs. 2 BGB trifft eine abschließende Regelung dazu, bei welchen Fallgestaltungen sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Abs. 1 BGB im Bereich von Nutzungsverträgen anzunehmen sind. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der gewählten Gesetzessystematik, wonach Abs. 2 eine Konkretisierung der sonstigen Finanzierungshilfe nach Abs. 1 darstellt (so auch BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20 – BGHZ 229, 59-94, Rn. 22 bei juris; fortführend BGH, Urteil vom 25. September 2024 – VIII ZR 58/23 –, Rn. 14, 15 bei juris). Dafür sprechen auch die gesetzgeberischen Erwägungen, wonach Sinn der Vorschrift ist, Finanzierungshilfen von bloßen Gebrauchsüberlassungsverträgen abzugrenzen. Auch hierbei stellt der Gesetzgeber hinsichtlich Abs. 2 S. 1 Nr. 1 eindeutig auf eine Erwerbsverpflichtung ab (BT Drs. 16/11643 S.
92). Eine ergänzende Heranziehung des § 506 Abs. 1 BGB auf von § 506 Abs. 2 BGB nicht erfasste Mietkaufverträge mit einem Erwerbsrecht ist nicht vorzunehmen.
§ 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist insofern auch nicht analog anwendbar. Die Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage zwischen dem geregelten und ungeregelten Fall voraus. Die Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte soll verhindert werden.
Hier fehlt es an der Planwidrigkeit der Regelungslücke, da § 506 Abs. 2 BGB eine abschließende Regelung treffen soll (s. BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20 –, BGHZ 229, 59-94, Rn. 22 bei juris; fortführend BGH, Urteil vom 25. September 2024 – VIII ZR 58/23 –, Rn. 14, 15 bei juris).
Daher besteht weder ein Anspruch auf Feststellung, dass lediglich eine geringere monatliche Zahlung geschuldet ist, noch, dass bereits erbrachte Zahlungen teilweise zurückzuerstatten sind.
Die Klageanträge zu Ziffer 1 und 2 waren daher abzuweisen.
Somit hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die er selbst zu tragen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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