BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats Kammerbeschluss ohne Begründung

Kammerbeschluss ohne Begründung

Kammerbeschluss ohne Begründung: Nichtannahme wegen Unzulässigkeit

Verfassungsrecht Nicht zur Entscheidung angenommen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.