BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats Kammerbeschluss ohne Begründung
Kammerbeschluss ohne Begründung
Kammerbeschluss ohne Begründung: Nichtannahme wegen Unzulässigkeit
Verfassungsrecht – Nicht zur Entscheidung angenommen
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.