EuGH Generalanwältin J. Kokott Schlussanträge

Wettbewerb – Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche …

Vorabentscheidungsersuchen – Wettbewerb – Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen – Verjährungsfrist – ‚Follow-on-Klagen‘ im Anschluss an einen Beschluss der Europäischen Kommission – Einjährige Verjährungsfrist nach Veröffentlichung der Zusammenfassung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union – Richtlinie 2014/104 – Anwendbarkeit – Keine Auslegung des nationalen Rechts contra legem – Effektivitätsgrundsatz – Für die nationalen Gerichte bindende Auslegung durch das höchste nationale Gericht – Vorrang des Unionsrechts

Europarecht Vorabentscheidungsersuchen

Gründe

1

Die private Durchsetzung des Wettbewerbsrechts im Wege von Klagen auf den Ersatz von Schäden, die durch Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht entstanden sind, gewinnt als „zweites Standbein“ der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts neben der öffentlichen Durchsetzung durch die Behörden mehr und mehr an Bedeutung.

2

In diesem Rahmen sind die Urheber sogenannter „Follow-on-Klagen“ im Anschluss an Entscheidungen von Wettbewerbsbehörden gegenüber den Urhebern sogenannter „Stand-alone-Klagen“ (unabhängig von einer solchen Entscheidung) insofern im Vorteil, als Erstere sich für die Darlegung der wesentlichen Elemente der Zuwiderhandlung auf die behördlichen Feststellungen stützen können. Dementsprechend ist es für die Effektivität solcher „Follow-on-Klagen“ essenziell, dass die Verjährungsfristen nach den behördlichen Entscheidungen noch hinreichend lange weiterlaufen, um es den Geschädigten zu ermöglichen, in der Folge ihre Klagen zu erheben.

3

Die Richtlinie 2014/104/EU über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union(2) enthält detaillierte Vorschriften in Bezug auf die Verjährungsregeln für solche Klagen. Für Klagen, für die die Richtlinie (noch) nicht einschlägig ist, folgen allerdings schon aus den Art. 101 und 102 AEUV in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz grundlegende Regeln hinsichtlich der nationalen Verjährungsvorschriften, damit diese die Durchsetzung des jedermann zustehenden Rechts auf Schadensersatz nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

4

Eine Situation, in der die Richtlinie 2014/104 zwar schon zeitlich anwendbar, aber aufgrund des Verbots der Auslegung des nationalen Rechts contra legem im Endeffekt noch nicht einschlägig ist, liegt dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen des Gyulai Törvényszék (Stuhlgericht Gyula, Ungarn) zugrunde. Es wirft die Frage auf, ob bei wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzklagen eine Verjährungsfrist dem Erfordernis der effektiven Durchsetzung von Art. 101 AEUV genügt, die ab der Veröffentlichung der Zusammenfassung des Beschlusses der Europäischen Kommission, mit dem die betreffende Zuwiderhandlung festgestellt wird, im Amtsblatt der Europäischen Union ein Jahr beträgt.

5

Zur Beantwortung dieser Frage kann sich der Gerichtshof auf seine ausgiebige bisherige Rechtsprechung zur Verjährung bei wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzklagen stützen, insbesondere auf die Urteile vom 28. März 2019, Cogeco Communications(3), vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks(4), und vom 18. April 2024, Heureka Group (Online-Preisvergleichsdienste)(5).

II. Rechtsrahmen

A. Unionsrecht

6

Art. 10, Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 und Art. 22 der Richtlinie 2014/104 sehen Folgendes vor:

„Artikel 10 – Verjährung

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über die Verjährungsfristen für die Erhebung von Schadensersatzklagen im Einklang mit diesem Artikel fest. In diesen Vorschriften wird festgelegt, wann die Verjährungsfrist beginnt, ihre Dauer und unter welchen Umständen eine Unterbrechung oder Hemmung der Frist eintritt.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt nicht, bevor die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beendet wurde und der Kläger von Folgendem Kenntnis erlangt hat oder diese Kenntnis vernünftigerweise erwartet werden kann:

a) dem Verhalten und der Tatsache, dass dieses eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht darstellt,

b) der Tatsache, dass ihm durch die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht ein Schaden entstanden ist, und

c) der Identität des Rechtsverletzers.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verjährungsfristen für die Erhebung von Schadensersatzklagen mindestens fünf Jahre betragen.

(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine Verjährungsfrist gehemmt oder – je nach nationalem Recht – unterbrochen wird, wenn eine Wettbewerbsbehörde Maßnahmen im Hinblick auf eine Untersuchung oder ihr Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht trifft, auf die sich die Schadensersatzklage bezieht. Die Hemmung endet frühestens ein Jahr, nachdem die Zuwiderhandlungsentscheidung bestandskräftig geworden oder das Verfahren auf andere Weise beendet worden ist.

[…]

Artikel 21 – Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 27. Dezember 2016 nachzukommen. […]

Artikel 22 – Zeitliche Geltung

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die nach Artikel 21 erlassen werden, um den materiell-rechtlichen Vorschriften dieser Richtlinie zu entsprechen, nicht rückwirkend gelten.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die nach Artikel 21 erlassen werden und die nicht unter Absatz 1 fallen, nicht für Schadensersatzklagen gelten, die vor dem 26. Dezember 2014 bei einem nationalen Gericht erhoben wurden.“

B. Ungarisches Recht

7

Gemäß § 324 Abs. 1 des Polgári Törvénykönyvről szóló 1959. Évi IV. törvény (Gesetz Nr. IV von 1959 über das Bürgerliche Gesetzbuch, im Folgenden: Bürgerliches Gesetzbuch a. F.) verjähren Forderungen innerhalb von fünf Jahren, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

8

§ 326 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a. F. sieht vor, dass die Verjährung ab dem Zeitpunkt zu berechnen ist, zu dem die Forderung fällig geworden ist. Nach § 360 Abs. 1 ist der Schadensersatz unmittelbar nach Eintritt des Schadens fällig. Im Einklang mit § 326 Abs. 2 kann der Berechtigte allerdings, wenn er die Forderung aus einem entschuldbaren Grund nicht geltend machen kann, diese innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Hindernisses geltend machen, auch wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist oder weniger als ein Jahr davon verbleibt.

9

§ 326 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a. F. ist wie folgt gefasst:

„(1) Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Anspruch fällig wird.

(2) Kann der Gläubiger aus triftigen Gründen den Anspruch nicht geltend machen, so kann er dessen Durchsetzung innerhalb eines Jahres (oder, wenn die Verjährungsfrist höchstens ein Jahr beträgt, innerhalb von drei Monaten) nach Wegfall des Hindernisses fortsetzen, selbst wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist bzw. deren verbleibende Dauer weniger als ein Jahr (oder, wenn die Verjährungsfrist höchstens ein Jahr beträgt, weniger als drei Monate) beträgt. Diese Bestimmung ist auch dann anzuwenden, wenn der Gläubiger dem Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit eine weitere Frist zur Erfüllung einräumt.“

10

§ 88/T des tisztességtelen piaci magatartás és a versenykorlátozás tilalmáról szóló 1996. Évi LVII. törvény (Gesetz Nr. LVII von 1996 über das Verbot unlauteren Marktverhaltens und der Wettbewerbsbeschränkung, im Folgenden: Wettbewerbsgesetz), eingefügt durch das Gesetz Nr. CLXI von 2016 und in Kraft seit dem 15. Januar 2017, bestimmt Folgendes:

„(1) Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus einem wettbewerbsrechtlichen Verstoß beginnt, wenn das wettbewerbsrechtswidrige Verhalten beendet ist und der Geschädigte Kenntnis erlangt oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erlangen können

a) vom rechtswidrigen Verhalten und davon, dass es einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß darstellt,

b) von dem durch die Rechtsverletzung verursachten Schaden und

c) von der Identität des rechtsverletzenden Unternehmens.

(2) Leitet eine Wettbewerbsbehörde der [Europäischen] Union im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Verhalten ein Verfahren ein, so ruht die Verjährung ab Einleitung des Verfahrens bis ein Jahr nach Erlass der rechtskräftigen Entscheidung der Wettbewerbsbehörde oder – falls die Entscheidung der Wettbewerbsbehörde vor Gericht angefochten wurde – bis ein Jahr nach Erlass der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.

(3) Nehmen die Parteien zur Beilegung ihres Rechtsstreits über einen Schadensersatzanspruch aus einem wettbewerbsrechtlichen Verstoß ein alternatives Streitbeilegungsverfahren in Anspruch, so ruht die Verjährung hinsichtlich des an dem alternativen Streitbeilegungsverfahren beteiligten Unternehmens bis zum Abschluss des Verfahrens.“

11

Gemäß § 95/E Abs. 4 ist § 88/T des Wettbewerbsgesetzes nur bei schädigendem Verhalten anzuwenden, das durch einen nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. CLXI von 2016, d. h. nach dem 15. Januar 2017, begangenen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht verursacht wurde.

III. Sachverhalt

12

Am 19. Juli 2016 erließ die Kommission den Beschluss C(2016) 4673 final in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39824 – Lkw) (im Folgenden: Beschluss von 2016). Darin kam sie zu dem Ergebnis, dass verschiedene Hersteller von Lastkraftwagen (im Folgenden: Lkw) zwischen dem 17. Januar 1997 und dem 18. Januar 2011 an einer abgestimmten Verhaltensweise über Preise für Lkw teilgenommen und damit gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen hatten.

13

Ebenfalls am 19. Juli 2016 veröffentlichte die Kommission auf ihrer Website eine Pressemitteilung in englischer Sprache zu dem Beschluss von 2016(6). Eine Zusammenfassung in ungarischer Sprache dieses Beschlusses wurde am 6. April 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht(7).

14

Die Richtlinie 2014/104 hätte von den Mitgliedstaaten spätestens bis zum 27. Dezember 2016 umgesetzt werden müssen. Der ungarische Gesetzgeber nahm die in § 88/T getroffene Verjährungsregelung mit Wirkung vom 15. Januar 2017 in das Wettbewerbsgesetz auf. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für Schäden, die durch nach dem 15. Januar 2017 begangene Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht verursacht wurden.

15

Im Ausgangsverfahren stehen sich Unternehmen aus dem Bereich des Güterverkehrs (im Folgenden: Käufer) und Unternehmen, die Lkw herstellen und vertreiben (im Folgenden: Verkäufer), gegenüber.

16

Die Käufer hatten eine Reihe von Kaufverträgen über Lkw abgeschlossen, die von der in dem Beschluss von 2016 festgestellten Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht betroffen waren. Ihrer Ansicht nach ist ihnen durch diese Zuwiderhandlung ein Schaden entstanden.

17

Am 6. April 2018 erhoben die Käufer beim Gyulai Törvényszék (Stuhlgericht Gyula), dem vorlegenden Gericht, eine Schadensersatzklage in Gestalt einer „Follow-on-Klage“ gegen die Verkäufer (im Folgenden: erstinstanzliches Verfahren). Sie stützten ihre Klage auf den Beschluss von 2016, Art. 101 AEUV, das Wettbewerbsgesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch a. F. Am 15. Juni 2018 erhöhte einer von ihnen (im erstinstanzlichen Verfahren die Klägerin zu III) den Betrag der in ihrer Klage enthaltenen Forderung.

18

Die Verkäufer beantragten in der Klagebeantwortung, die Klage abzuweisen. Sie machten in erster Linie geltend, die Ansprüche der Käufer – und in jedem Fall der Anspruch der Klägerin zu III im erstinstanzlichen Verfahren – seien verjährt. Durch die Veröffentlichung der Pressemitteilung seien nämlich bereits die wesentlichen, für die Erhebung der Klage erforderlichen Umstände bekannt geworden.

19

Mit Urteil vom 7. Mai 2021 (im Folgenden: erstinstanzliches Urteil) entschied das vorlegende Gericht, dass die Verkäufer gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz verpflichtet sind.

20

Es stellte fest, dass sich die Schadensersatzansprüche der Käufer nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs a. F. richteten. Danach betrug die Verjährungsfrist für solche Ansprüche fünf Jahre. Diese Frist begann mit dem Zeitpunkt des Schadenseintritts zu laufen, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte Kenntnis von dem Schaden und der Identität des Ersatzpflichtigen erlangt hatte, sowie vom Zeitpunkt der Beendigung des rechtswidrigen Verhaltens.

21

§ 326 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a. F. sah jedoch vor, dass, wenn der Gläubiger den Anspruch aus einem entschuldbaren Grund nicht geltend machen konnte, er diesen innerhalb eines Jahres nach der Beseitigung des Hindernisses selbst dann geltend machen konnte, wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen oder von dieser weniger als ein Jahr verblieben war.

22

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts konnte vorliegend das Hindernis für die Geltendmachung des Anspruchs frühestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt wegfallen, zu dem der Beschluss von 2016 bestandskräftig geworden war. Danach hätten die Käufer über ein weiteres Jahr verfügt, um ihre Klagen zu erheben.

23

Das Gericht zweiter Instanz war anderer Ansicht. Sein Urteil wurde jedoch von der Kúria (Oberstes Gericht, Ungarn) am 15. Mai 2024 in einer in einem Revisionsverfahren ergangenen Entscheidung aufgehoben (im Folgenden: Revisionsurteil). Darin bestätigte die Kúria (Oberstes Gericht) die Auslegung des vorlegenden Gerichts im erstinstanzlichen Urteil.

24

Die Verkäufer erhoben gegen das Revisionsurteil Beschwerde zur Wahrung der Rechtseinheit. Die Kúria (Oberstes Gericht) entschied über diese Beschwerde mit Beschluss zur Wahrung der Rechtseinheit vom 14. Oktober 2024 (im Folgenden: Beschluss zur Wahrung der Rechtseinheit). Darin erläuterte sie, wie § 326 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a. F. im Hinblick auf die Verjährungsfrist bei wettbewerbsrechtlichen „Follow-on-Klagen“ auszulegen ist.

25

Demnach kann der Geschädigte hier seinen Anspruch so lange aus einem entschuldbaren Grund nicht geltend machen, bis er von allen maßgeblichen Umständen der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht Kenntnis erlangt hat. Der Zeitpunkt, in dem diese erlangt wird, ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses, mit dem die Zuwiderhandlung festgestellt wird, oder zumindest einer Zusammenfassung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union. Eine Schadensersatzklage wegen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht kann innerhalb eines Jahres nach dieser Veröffentlichung selbst dann erhoben werden, wenn die ursprüngliche Verjährungsfrist bereits abgelaufen oder weniger als ein Jahr davon verblieben ist. Im konkreten Fall war die ursprüngliche Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Schadenseintritt (Zuwiderhandlung zwischen dem 17. Januar 1997 und dem 18. Januar 2011) im Moment dieser Veröffentlichung am 6. April 2017 schon abgelaufen. Dennoch verblieb den Geschädigten ab diesem Zeitpunkt noch ein Jahr, um ihre Klagen zu erheben. Daher waren alle im erstinstanzlichen Verfahren am 6. April 2018 erhobenen Klagen nicht verjährt. Verjährt war einzig die am 15. Juni 2018 erhobene Forderung der Klägerin zu III im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Nr. 17 der vorliegenden Schlussanträge).

26

Nach dem Beschluss zur Wahrung der Rechtseinheit stellt der im erstinstanzlichen Urteil und im Revisionsurteil vertretene Standpunkt, wonach das Hindernis für die Klageerhebung erst ein Jahr nach Bestandskraft des Beschlusses der Kommission wegfalle und die Geschädigten danach ein weiteres Jahr Zeit hätten, um ihre Schadensersatzklage zu erheben, dagegen eine Auslegung contra legem von § 326 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a. F. dar. Sie stehe insbesondere in Widerspruch zu dessen Formulierung „innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Hindernisses“.

27

Diese Rechtsauslegung durch die Kúria (Oberstes Gericht) im Beschluss zur Wahrung der Rechtseinheit ist für die ungarischen Gerichte verbindlich.

28

Im Ausgangsverfahren ist das vorlegende Gericht mit dem Verfahren befasst, das auf der Grundlage des Revisionsurteils wiedereröffnet wurde.

29

Angesichts des Beschlusses zur Wahrung der Rechtseinheit hat dieses Gericht jedoch Zweifel an der richtigen Auslegung der für den vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Unionsrechts.

IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Vorlagefragen

30

Unter diesen Umständen hat das Gyulai Törvényszék (Stuhlgericht Gyula) mit Entscheidung vom 10. April 2025, eingegangen am 15. April 2025, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Sind Art. 10 der Richtlinie 2014/104, Art. 101 AEUV und der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die für Schadensersatzansprüche aus einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsieht, die mit dem Zeitpunkt des Schadenseintritts zu laufen beginnt, unabhängig davon, ob der Geschädigte Kenntnis von dem Schaden und der Identität des Ersatzpflichtigen erlangt hat und ob er Kenntnis davon erlangt hat, dass das betreffende Verhalten eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht darstellt, und ohne dass es erforderlich ist, dass diese Zuwiderhandlung beendet wurde, und die – nach einer für die Gerichte verbindlichen Rechtsauslegung – bei Schadensersatzklagen in Gestalt einer „Follow-on-Klage“ wegen eines Hindernisses für die Geltendmachung des Anspruchs so lange gehemmt ist, bis der Geschädigte von allen maßgeblichen Umständen der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht Kenntnis erlangt hat, so dass dieses Hindernis für die Geltendmachung des Anspruchs bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses, mit dem die Zuwiderhandlung festgestellt wird (oder zumindest der Zusammenfassung dieses Beschlusses), im Amtsblatt der Europäischen Union fortbesteht und die Schadensersatzklage wegen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht selbst dann innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt erhoben werden kann, wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist oder weniger als ein Jahr bis zum Ablauf der Verjährungsfrist verbleibt?

2. Ist Art. 10 der Richtlinie 2014/104 dahin auszulegen, dass er einer solchen nationalen Regelung entgegensteht, da diese nicht vorsieht, dass, im Fall einer Schadensersatzklage wegen einer vor dem Inkrafttreten der Richtlinie beendeten Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, die nach dem Inkrafttreten der Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht erhoben wurde, die Verjährungsfrist für mindestens ein Jahr ab dem Zeitpunkt gehemmt wird, zu dem der Beschluss, mit dem die Zuwiderhandlung festgestellt wird, bestandskräftig wird, wenn die Verjährungsfrist, die nach den früheren Rechtsvorschriften für eine solche Klage galt, nicht vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie abgelaufen ist?

3. Steht das Unionsrecht, auch unter Berücksichtigung von Art. 267 AEUV, einer Bestimmung eines Mitgliedstaats entgegen – und kann diese daher unangewendet bleiben –, nach der ein Gericht an einen Beschluss des höchsten Gerichts zur Wahrung der Rechtseinheit gebunden ist, auch wenn es der Auffassung ist, dass die in diesem Beschluss enthaltenen Beurteilungen zur Begründetheit, im Licht der Auslegung des Gerichtshofs, nicht die Effektivität des Unionsrechts oder den Schutz der dem Einzelnen verliehenen Rechte gewährleisten?

31

Das vorlegende Gericht hat ebenfalls beantragt, das vorliegende Verfahren dem beschleunigten Verfahren gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 2. September 2025(8) abgelehnt.

32

Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben die Europäische Kommission, die bulgarische Regierung sowie die Beklagten zu A-I bis A-III und die Beklagten zu A-IX bis A-XII des Ausgangsverfahrens schriftlich Stellung genommen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof gemäß Art. 76 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung abgesehen.

V. Würdigung

A. Zu den ersten beiden Vorlagefragen

33

Die ersten beiden Vorlagefragen betreffen die Frist für die Erhebung einer „Follow-on-Schadensersatzklage“ im Anschluss an die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union durch die Kommission. Das vorlegende Gericht will damit in Erfahrung bringen, ob Art. 10 der Richtlinie 2014/104 sowie Art. 101 AEUV und der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen sind, dass sie einer Verjährungsregelung wie derjenigen in § 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a. F. in seiner Auslegung durch die Kúria (Oberstes Gericht) im Beschluss zur Wahrung der Rechtseinheit entgegenstehen.

34

Bevor ich diese Fragen behandle (unter 2.), sind zwei Vorbemerkungen zur zeitlichen Anwendbarkeit von Art. 10 der Richtlinie 2014/104 sowie zur Auslegung der ungarischen Rechtsvorschriften angebracht (unter 1.).

1. Vorbemerkungen

a) Zur zeitlichen Anwendbarkeit von Art. 10 der Richtlinie 2014/104

35

Art. 10 der Richtlinie 2014/104 enthält detaillierte Vorgaben für die Verjährungsfrist in Bezug auf wettbewerbsrechtliche Schadensersatzklagen. Demnach beginnt die mindestens fünfjährige Verjährungsfrist hier nicht, bevor die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beendet wurde und der Kläger von dem Verhalten und der Tatsache, dass es eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht darstellt, dem Schaden und der Identität des Rechtsverletzers Kenntnis hat oder vernünftigerweise haben kann. Darüber hinaus muss die Verjährungsfrist während Maßnahmen oder Verfahren im Hinblick auf die betreffende Zuwiderhandlung bis frühestens ein Jahr, nachdem die entsprechende Entscheidung bestandskräftig geworden oder das Verfahren anderweitig beendet worden ist, gehemmt oder unterbrochen werden.

36

Gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die nationalen Vorschriften, die erlassen werden, um den materiell-rechtlichen Vorschriften dieser Richtlinie zu entsprechen, nicht rückwirkend gelten.

37

Der Gerichtshof hat zum einen festgestellt, dass Art. 10 der Richtlinie 2014/104 eine materiell-rechtliche Vorschrift im Sinne von Art. 22 Abs. 1 ist. Eine Schadensersatzklage, die zwar eine vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie beendete Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht betrifft, aber nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist und gegebenenfalls dem Inkrafttreten der Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht erhoben wurde, fällt in den zeitlichen Anwendungsbereich von Art. 10, soweit die für diese Klage nach den alten Vorschriften geltende Verjährungsfrist nicht vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie abgelaufen war(9).

38

Zum anderen verlangt dem Gerichtshof zufolge Art. 101 AEUV in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz unabhängig von der Anwendbarkeit von Art. 10 der Richtlinie 2014/104, dass die Verjährungsfristen für wettbewerbsrechtliche Schadensersatzklagen nicht zu laufen beginnen, bevor die Zuwiderhandlung beendet ist und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass der Geschädigte Kenntnis des dadurch entstandenen Schadens und des Rechtsverletzers erlangt hat. Dies ist bei „Follow-on-Klagen“ im Anschluss an Beschlüsse der Kommission im Allgemeinen der Fall, wenn die Zusammenfassung des Beschlusses, mit dem die Zuwiderhandlung festgestellt wird, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird(10).

39

Im vorliegenden Fall endete die Zuwiderhandlung laut dem Beschluss von 2016 am 18. Januar 2011, und die erstinstanzliche Klage vor dem vorlegenden Gericht wurde am 6. April 2018 erhoben. Die Geschädigten waren gemäß § 326 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a. F. in seiner Auslegung durch die Kúria (Oberstes Gericht) im Beschluss zur Wahrung der Rechtseinheit bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Zusammenfassung des Beschlusses von 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union am 6. April 2017 daran gehindert, ihre Klagen zu erheben. Nach diesem Zeitpunkt verblieb ihnen daher dafür noch ein Jahr. Damit endete die Verjährungsfrist in concreto zwangsläufig nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/104 am 27. Dezember 2016 sowie nach Inkrafttreten von § 88/T des Wettbewerbsgesetzes, der deren Art. 10 in ungarisches Recht umsetzt, am 15. Januar 2017.

40

Art. 10 der Richtlinie 2014/104 ist daher, wie das vorlegende Gericht zutreffend festgestellt hat, im Ausgangsverfahren zeitlich anwendbar.

41

Unabhängig von der Unionsrechtskonformität der Auslegung von § 326 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a. F. durch die Kúria (Oberstes Gericht) im Beschluss zur Wahrung der Rechtseinheit wäre Art. 10 der Richtlinie 2014/104 a fortiori zeitlich anwendbar, wenn man der Auslegung des vorlegenden Gerichts folgen würde. Danach fiel das Hindernis für die Klageerhebung frühestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt weg, zu dem der Beschluss von 2016 bestandskräftig geworden ist, und danach verfügten die Käufer über ein weiteres Jahr, um ihre Klagen zu erheben. Bei dem Beschluss von 2016 handelte es sich um einen sogenannten Settlement-Beschluss, bei dem sich die Adressaten mit der Kommission verglichen und den sie nicht angefochten haben. Dieser Beschluss, erlassen am 19. Juli 2016, wurde somit mit Ablauf der Klagefrist von zwei Monaten und zehn Tagen am 29. September 2016 bestandskräftig. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts endete die Verjährungsfrist damit am 29. September 2018.

b) Zur Auslegung und Beurteilung der ungarischen Rechtsvorschriften

42

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass das nationale Gericht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privaten verpflichtet ist, das innerstaatliche Recht ab Ablauf der Umsetzungsfrist einer nicht umgesetzten Richtlinie richtlinienkonform auszulegen, ohne jedoch eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts vorzunehmen(11). Dies gilt auch angesichts (gegebenenfalls später erlassener) nationaler Regelungen, die gegen eine Richtlinie verstoßen, und damit im Fall einer fehlerhaften Umsetzung(12).

43

Wie das vorlegende Gericht darlegt, fallen die im Ausgangsverfahren streitigen Ansprüche zwar in den zeitlichen Geltungsbereich von Art. 10 der Richtlinie 2014/104, nicht aber in denjenigen der Regelung in § 88/T des Wettbewerbsgesetzes, die Ungarn zu dessen Umsetzung erlassen hat. Dieser ist nämlich nur auf schädigendes Verhalten anzuwenden, das durch einen nach dem 15. Januar 2017 begangenen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht verursacht wurde (vgl. Nr. 11 der vorliegenden Schlussanträge). Die vorliegend geltend gemachten Schäden sind jedoch durch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht entstanden, der vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 stattfand (vgl. Nr. 12 der vorliegenden Schlussanträge).

44

Die Unionsrechtskonformität der genannten Regelung erscheint angesichts der in Nr. 37 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebenen Feststellungen des Gerichtshofs zur zeitlichen Anwendbarkeit von Art. 10 der Richtlinie 2014/104 fraglich. Denn demnach fallen sämtliche, auch vorher verursachte Schäden in den Anwendungsbereich der Richtlinie, wenn die einschlägige nationale Verjährungsfrist bei Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie noch nicht abgelaufen war. Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens obliegt es dem Gerichtshof jedoch nicht, hierüber zu befinden(13). Vielmehr gilt es, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es benötigt, um den Ausgangsrechtsstreit anhand der anwendbaren nationalen Bestimmungen möglichst unionsrechtskonform zu entscheiden(14).

45

Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass aufgrund der Beschränkung des zeitlichen Anwendungsbereichs von § 88/T des Wettbewerbsgesetzes im Ausgangsverfahren die allgemeine Verjährungsregelung in § 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a. F. anwendbar ist. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Berechtigte seine Forderung innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Hindernisses geltend machen, auch wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist oder weniger als ein Jahr davon verbleibt, wenn er die Forderung zuvor aus einem entschuldbaren Grund nicht geltend machen konnte.

46

Die ungarischen Gerichte, insbesondere das vorlegende Gericht und die Kúria (Oberstes Gericht) im Beschluss zur Wahrung der Rechtseinheit, sind sich uneins darüber, wie diese Regelung bei „Follow-on-Schadensersatzklagen“ im Anschluss an Beschlüsse der Kommission auszulegen ist bzw. was in diesem Kontext eine Auslegung contra legem bedeutet.

47

Da die Auslegung des mitgliedstaatlichen Rechts den nationalen Gerichten obliegt, ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, die divergierenden Positionen der ungarischen Gerichte zu beurteilen(15). Vielmehr geht es darum, dem vorlegenden Gericht die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es benötigt, um das nationale Recht bei der Entscheidung des Rechtsstreits soweit nach innerstaatlichem Recht möglich im Einklang mit dem Unionsrecht auszulegen.

2. Zu den ersten beiden Vorlagefragen

a) Vorbemerkungen

1) Zur ersten Frage

48

Mit seiner ersten Frage will das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 der Richtlinie 2014/104, Art. 101 AEUV und der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung wie § 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a. F. in seiner Auslegung durch die Kúria (Oberstes Gericht) im Beschluss zur Wahrung der Rechtseinheit entgegenstehen. Im Kern geht es damit um die Frage, ob eine Verjährungsregelung mit diesen Bestimmungen vereinbar ist, nach der der Geschädigte bei „Follow-on-Schadensersatzklagen“ im Anschluss an Kommissionbeschlüsse nach Veröffentlichung der Zusammenfassung des Beschlusses, mit dem die Zuwiderhandlung festgestellt wird, im Amtsblatt der Europäischen Union noch ein Jahr Zeit hat, um seine Klage zu erheben.

49

Wie in Nr. 35 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, sieht Art. 10 der Richtlinie 2014/104 eine mindestens fünfjährige Verjährungsfrist vor, die erst zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte von den wesentlichen Umständen der Zuwiderhandlung Kenntnis hat oder vernünftigerweise haben kann. Dies ist, wie in Nr. 38 dieser Schlussanträge erwähnt, bei „Follow-on-Klagen“ nach Beschlüssen der Kommission in der Regel zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Zusammenfassung des Beschlusses, mit dem die Zuwiderhandlung festgestellt wird, im Amtsblatt der Europäischen Union der Fall(16).

50

Da § 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a. F. seinem Wortlaut nach sowie in seiner Auslegung durch die Kúria (Oberstes Gericht) im Beschluss zur Wahrung der Rechtseinheit jedoch nur vorsieht, dass die Frist nach diesem Zeitpunkt noch ein Jahr weiterläuft, ist diese Bestimmung offensichtlich nicht im Einklang mit der Richtlinie auszulegen, ohne eine Auslegung contra legem vorzunehmen.

51

Daher werde ich im Folgenden lediglich prüfen, ob Art. 101 AEUV in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz der streitigen Regelung und Auslegung entgegensteht.

52

Diese Frage ist im Übrigen für das Ausgangsverfahren soweit ersichtlich auch (zumindest teilweise) entscheidungserheblich. So wurden die ursprünglichen erstinstanzlichen Klagen, mit denen das vorlegende Gericht nun nach dem Revisionsurteil wieder befasst ist, am 6. April 2018 erhoben. Diese ursprünglichen Klagen sind augenscheinlich nicht verjährt, gleichviel, ob man die Auslegung von § 326 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a. F. durch die Kúria (Oberstes Gericht) im Beschluss zur Wahrung der Rechtseinheit (Verjährungsfrist bis zum 6. April 2018(17)) oder durch das vorlegende Gericht (Verjährungsfrist bis zum 29. September 2018(18)) zugrunde legt. Die Auslegungsdivergenz zwischen den beiden Gerichten macht jedoch einen Unterschied in Bezug auf die Verjährung der Ansprüche der Klägerin zu III im erstinstanzlichen Verfahren. So wäre – vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht – deren am 15. Juni 2018 erhobene Forderung nach der Auslegung durch die Kúria (Oberstes Gericht) im Beschluss zur Wahrung der Rechtseinheit wahrscheinlich verjährt(19).

2) Zur zweiten Frage

53

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht speziell in Erfahrung bringen, ob Art. 10 der Richtlinie 2014/104 der streitigen Regelung in ihrer Auslegung durch die Kúria (Oberstes Gericht) im Beschluss zur Wahrung der Rechtseinheit entgegensteht, soweit diese nicht vorsieht, dass die Verjährungsfrist für mindestens ein Jahr ab dem Zeitpunkt gehemmt wird, zu dem die Entscheidung, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, bestandskräftig wird, und erst nach diesem Zeitpunkt weiterläuft. Art. 10 der Richtlinie 2014/104 sieht eine solche Hemmung oder Unterbrechung nämlich vor (vgl. Nr. 35 der vorliegenden Schlussanträge).

54

Wie schon in Nr. 26 der vorliegenden Schlussanträge erwähnt, hat die Kúria (Oberstes Gericht) im Beschluss zur Wahrung der Rechtseinheit die Auslegung von § 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a. F. dahin, dass das Hindernis für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erst ein Jahr nach Bestandskraft der Zuwiderhandlungsentscheidung wegfalle und die Frist danach noch ein Jahr weiterlaufe, als contra legem verworfen und es obliegt dem Gerichtshof nicht, dies in Frage zu stellen. Das Unionsrecht fordert eine solche Auslegung contra legem nicht (vgl. Nr. 42 der vorliegenden Schlussanträge). Damit erübrigt sich die zweite Vorlagefrage in ihrer Formulierung durch das vorlegende Gericht.

55

Um diesem eine sachdienliche Antwort zu geben, sei aber auf die bereits in Bezug auf Art. 102 AEUV getroffene und auf Art. 101 AEUV übertragbare Feststellung des Gerichtshofs hingewiesen, nach der diese Bestimmungen in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz keine Hemmung der Verjährungsfrist bis zur Bestandskraft eines Beschlusses der Kommission verlangen, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird. Sowohl die Geschädigten als auch nationale Gerichte können sich nämlich schon auf die Feststellungen in einem noch nicht bestandskräftig gewordenen Beschluss der Kommission stützen. Darüber hinaus sind nationale Gerichte zwar befugt, das Verfahren aufgrund der Umstände des Einzelfalls bis zur Bestandskraft des Beschlusses der Kommission auszusetzen, sie sind hierzu aber nicht grundsätzlich verpflichtet, wenn sie nicht von diesem Beschluss abweichen(20).

56

Anders verhält es sich gegebenenfalls bei den – hier nicht betroffenen – Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden. Bei diesen kann die Verjährungsfrist zumindest dann erst ab Eintritt der Bestandskraft und Veröffentlichung des entsprechenden Urteils zu laufen beginnen, wenn das mit einer Schadensersatzklage befasste Gericht nur an die Feststellung des Vorliegens der betreffenden Zuwiderhandlung gebunden ist, sofern die Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde bestandskräftig geworden ist(21).

b) Genügt eine einjährige Verjährungsfrist ab Veröffentlichung der Zusammenfassung des Kommissionsbeschlusses dem Effektivitätsgrundsatz?

57

Aus dem Vorstehenden folgt, dass in Bezug auf die ersten beiden Vorlagefragen lediglich zu prüfen bleibt, ob eine Verjährungsfrist mit Art. 101 AEUV in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist, die bei wettbewerbsrechtlichen „Follow-on-Schadensersatzklagen“ im Anschluss an Beschlüsse der Kommission ab Veröffentlichung der Zusammenfassung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union noch ein Jahr weiterläuft. Die vom vorlegenden Gericht am Rande angesprochene Frage der Verjährungsfrist bei „Stand-alone-Schadensersatzklagen“, denen keine Entscheidung der Kommission vorangeht, stellt sich dagegen vorliegend nicht.

58

Da es bis zum Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 keine einschlägige Unionsregelung gab, war es bis dahin Sache der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Modalitäten für die Ausübung des Rechts, den Ersatz des Schadens zu verlangen, der sich aus einem Verstoß gegen die Art. 101 und 102 AEUV ergab, einschließlich der Modalitäten für die Verjährungsfristen, unter Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes zu regeln. Letzterer verlangt, dass die Vorschriften für Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren(22).

59

Zunächst ist festzustellen, dass die streitige Frist nicht allein deshalb als unangemessen eingestuft werden muss, weil sie kürzer ist als diejenige, die mittlerweile in Art. 10 der Richtlinie 2014/104 vorgesehen ist. Wie ich schon in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Cogeco Communications dargelegt habe, sind insbesondere diese Richtlinienbestimmungen keine bloße Kodifizierung dessen, was sich bisher schon implizit aus dem Primärrecht ergab. Ziel der Urheber der Richtlinie war es, die Durchsetzung des Rechts auf Kartellschadensersatz zu vereinheitlichen und zu stärken. Dies bedeutet nicht, dass weniger extensive Modalitäten dieses Recht vereiteln, solange sie seine Durchsetzung nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren(23).

60

Eine nationale Regelung, die den Zeitpunkt, an dem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, deren Dauer und die Modalitäten ihrer Hemmung oder Unterbrechung festlegt, muss den wettbewerbsrechtlichen Besonderheiten und den Zielen der Umsetzung der Wettbewerbsvorschriften durch die betroffenen Personen angepasst sein, um nicht die volle Wirksamkeit der Art. 101 und 102 AEUV zu untergraben(24).

61

Wie das vorlegende Gericht selbst hervorhebt, sind im Hinblick auf die Frage, ob eine nationale Verjährungsfrist dem Erfordernis der Effektivität der Wettbewerbsregeln der Union genügt, die Elemente dieser Verjährungsregelung in ihrer Gesamtheit zu würdigen(25).

62

Die betreffenden Verjährungsfristen sollen insbesondere den Schutz der Rechte des Geschädigten dahin gehend gewährleisten, dass dieser über genügend Zeit verfügen muss, um im Hinblick auf eine etwaige Klage sachdienliche Informationen zusammenzutragen(26).

63

Diesbezüglich gehören das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, das Vorliegen eines Schadens, der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Schaden und dieser Zuwiderhandlung sowie die Identität des Rechtsverletzers zu den unerlässlichen Angaben, über die der Geschädigte verfügen muss, um eine Schadensersatzklage zu erheben(27).

64

Der Gerichtshof hat darüber hinaus festgestellt, dass die Erhebung von Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union grundsätzlich eine komplexe Analyse der zugrunde liegenden Tatsachen und wirtschaftlichen Zusammenhänge erfordert(28).

65

Diese Analyse wird dadurch erschwert, dass Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht grundsätzlich durch eine Informationsasymmetrie zum Nachteil des Geschädigten gekennzeichnet sind. Für diesen ist es schwieriger, die für die Erhebung einer Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen zu erlangen, als es für die Wettbewerbsbehörden ist, die für die Ausübung ihrer Befugnisse zur Durchführung des Wettbewerbsrechts erforderlichen Informationen zu erhalten(29).

66

Aufgrund dessen ist es erforderlich, dass die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnt, bevor die betreffende Zuwiderhandlung beendet ist. Nur so kann der Geschädigte die Existenz, Tragweite und Dauer dieser Zuwiderhandlung, den Umfang des durch sie verursachten Schadens sowie den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und ihr ermitteln und beweisen(30). Diese Voraussetzung ist bei der vorliegend streitigen Regelung erfüllt.

67

Bei „Follow-on-Schadensersatzklagen“ wie den hier betroffenen, die sich auf die Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde stützen und an diese anknüpfen, sind die wesentlichen Elemente der Zuwiderhandlung überdies schon in ebendieser Entscheidung enthalten(31). Gerade deshalb ist es bei diesen Klagen entscheidend, dass die Verjährungsfrist nicht vor Erlass einer solchen Entscheidung endet. Dieses mittlerweile in Art. 10 der Richtlinie 2014/104 detailliert geregelte Prinzip ergab sich in seinen Grundzügen schon zuvor aus den Art. 101 und 102 AEUV in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz(32). Auch diese Voraussetzung ist bei der im Ausgangsverfahren streitigen Regelung erfüllt.

68

Damit stellt sich nur noch die Frage, ob die streitige Frist von einem Jahr ab Veröffentlichung der Zusammenfassung des Kommissionbeschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union es den Klägern praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, die restlichen Elemente zusammenzutragen, die sie für die Geltendmachung ihres Schadens benötigen. Neben den in der Kommissionentscheidung enthaltenen wesentlichen Elementen der Zuwiderhandlung sind dies der konkrete individuelle Schaden sowie die Kausalität zwischen diesem Schaden und der Zuwiderhandlung.

69

Da es sich bei Kartellschäden in der Regel um wirtschaftliche Schäden handelt, sollten diese – anders als gegebenenfalls Personenschäden – meist bestimmbar sein, sobald sie eingetreten sind bzw. sich verwirklicht haben. Bei Schäden, die sich aufgrund einer fortgesetzten Zuwiderhandlung über einen längeren Zeitraum hin verwirklichen, kommt hinzu, dass die Verjährungsfrist erst ab Ende dieser Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zu laufen beginnen kann(33).

70

Zwar kann die konkrete Berechnung solcher Schäden sich als durchaus komplex erweisen und wirtschaftliche Studien erfordern. Darüber hinaus fußt die Berechnung wirtschaftlicher wettbewerblicher Schäden nicht nur auf Daten, die die Geschäftstätigkeit und die Finanzen der Geschädigten betreffen und die sich somit in deren Besitz befinden, sondern gegebenenfalls auch auf Daten der Schädiger, die erst eingesehen und ausgewertet werden müssen(34).

71

Dennoch gibt es keine Anzeichen dafür, dass eine einjährige Frist, die wie hier nach Veröffentlichung der Zusammenfassung des Kommissionsbeschlusses, die die wesentlichen Elemente der Zuwiderhandlung enthält, und nach dem Ende dieser Zuwiderhandlung zu laufen beginnt, es praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde, die notwendigen Daten rechtzeitig einzusehen und die geeigneten Studien zu erstellen, um die entstandenen Schäden effektiv geltend zu machen(35).

72

Daher erscheint, vorbehaltlich einer Überprüfung durch das zuständige Gericht, die Regelung in § 326 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a. F. in ihrer Auslegung durch die Kúria (Oberstes Gericht) im Beschluss zur Wahrung der Rechtseinheit mit Art. 101 AEUV und dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar.

73

Es obliegt dem vorlegenden Gericht, anhand aller relevanten Umstände zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall Elemente vorhanden sind, die diese Feststellung in Zweifel ziehen. Hierbei muss es das nationale Regelwerk in seiner Gesamtheit einbeziehen und z. B. auch prüfen, ob die relevanten prozessrechtlichen Regelungen es den Klägern gegebenenfalls ermöglichen, konkrete Schadensberechnungen nach Einreichung der Klage nachzureichen. Eine solche Möglichkeit scheint – vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht – durch das Beispiel der Klägerin zu III im erstinstanzlichen Verfahren nicht widerlegt. Laut Vortrag der Beklagten zu A-IX bis A-XII des Ausgangsverfahrens hat diese durch ihre spätere Klageanpassung nämlich offenbar nicht ihre ursprüngliche Forderung präzisiert, sondern eine neue Forderung erhoben(36).

74

Alles in allem ist daher auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 101 AEUV in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die Verjährungsfrist bei Schadensersatzklagen im Anschluss an einen Beschluss, mit dem die Europäische Kommission eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union feststellt, ab der Veröffentlichung der Zusammenfassung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union ein Jahr beträgt. Anderes könnte nur gelten, sofern diese Regelung in Verbindung mit den anderen einschlägigen, insbesondere prozessrechtlichen nationalen Bestimmungen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Ausübung des aus Art. 101 AEUV fließenden Rechts auf Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung entstandenen Schadens praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert. Dies zu beurteilen ist Sache des zuständigen Gerichts.

B. Zur dritten Vorlagefrage

75

Mit seiner dritten Frage will das vorlegende Gericht wissen, ob eine mitgliedstaatliche Bestimmung gegen das Unionsrecht verstößt, nach der es an die Rechtsvereinheitlichungsentscheidung des obersten Gerichts auch dann gebunden ist, wenn es der Ansicht ist, dass diese Auslegung unionsrechtswidrig ist.

76

Falls der Gerichtshof meiner Einschätzung zu den ersten beiden Vorlagefragen folgt, erübrigt sich die dritte Frage, da ich die Auslegung der Kúria (Oberstes Gericht) im Beschluss zur Wahrung der Rechtseinheit wie soeben dargelegt nicht für unionsrechtswidrig halte. Ich werde die dritte Frage daher nur hilfsweise beantworten.

77

Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung, nach der die Gerichte eines Mitgliedstaats an eine Entscheidung eines höheren Gerichts dieses Mitgliedstaats gebunden sind, grundsätzlich nicht entgegensteht(37). Der Vorrang des Unionsrechts verbietet jedoch, dass ein nationales Gericht nach dem nationalen Verfahrensrecht bei seiner Entscheidung an die Rechtsauffassung eines übergeordneten Gerichts gebunden ist, wenn diese mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist(38).

78

Ein nationales Gericht, das die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und eine nationale Regelung nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, ist demnach verpflichtet, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen. Daher muss es erforderlichenfalls jede nationale Regelung oder Praxis, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung entgegensteht, unangewendet lassen können, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste(39).

79

Gleichermaßen darf ein Gericht, bei dem ein nach Unionsrecht zu entscheidender Rechtsstreit anhängig ist, durch nationale Regelungen nicht davon abgeschreckt werden, von der ihm durch Art. 267 AEUV eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, dem Gerichtshof Fragen vorzulegen, um darüber entscheiden zu können, ob eine innerstaatliche Vorschrift mit dem Unionsrecht vereinbar ist oder nicht(40).

80

Auf die dritte Frage des vorlegenden Gerichts ist somit hilfsweise zu antworten, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der es an die Rechtsvereinheitlichungsentscheidung des obersten Gerichts auch dann gebunden ist, wenn es der Ansicht ist, dass diese Auslegung unionsrechtswidrig ist.

VI. Ergebnis

81

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf das Vorabentscheidungsersuchen des Gyulai Törvényszék (Stuhlgericht Gyula, Ungarn) wie folgt zu antworten:

Art. 101 AEUV in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach die Verjährungsfrist bei Schadensersatzklagen im Anschluss an einen Beschluss, mit dem die Europäische Kommission eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union feststellt, ab der Veröffentlichung der Zusammenfassung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union ein Jahr beträgt. Anderes könnte nur gelten, sofern diese Regelung in Verbindung mit den anderen einschlägigen, insbesondere prozessrechtlichen nationalen Bestimmungen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Ausübung des aus Art. 101 AEUV fließenden Rechts auf Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung entstandenen Schadens praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert. Dies zu beurteilen ist Sache des zuständigen Gerichts.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 3. September 2026(1)

Rechtssache C-285/25 [Lurdos](i)

F-I. u. a.

gegen

A-I. u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen des Gyulai Törvényszék [Stuhlgericht Gyula, Ungarn])

I. Einleitung