Geistiges Eigentum – Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Acacia Srl gegen Bayerische Motoren Werke AG
Vorlage: Oberlandesgerichts Düsseldorf
Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Art. 82 Abs. 5 – Klage vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem die Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht – Folgeanträge zu einer Verletzungsklage – Anwendbares Recht – Art. 88 Abs. 2 – Art. 89 Abs. 1 Buchst. d – Verordnung (EG) Nr. 864/2007 – Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht (‚Rom II‘) – Art. 8 Abs. 2 – Staat, in dem die Verletzung des Rechts am geistigen Eigentum begangen wurde
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
Rechtssache C-421/20
Acacia Srl
gegen
Bayerische Motoren Werke AG
(Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf [Deutschland])
I. Einleitung
1. Der harte Kern des internationalen Privatrechts der Union setzt sich aus den Zuständigkeitsvorschriften und Kollisionsnormen zusammen, die sich in der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 () und in den beiden Zwillingsverordnungen über das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, nämlich den Verordnungen (EG) Nrn. 593/2008 () und 864/2007 (), finden.
2. Diese Verordnungen haben besonders weite Anwendungsbereiche. Allerdings setzt die Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 voraus, dass ein Auslandsbezug besteht, der im internationalen Charakter des in Rede stehenden Rechtsverhältnisses zum Ausdruck kommt, der sich aus der Einbeziehung mehrerer Staaten ergibt (). In gleicher Weise gelten die Kollisionsnormen der Rom-I- und Rom-II-Verordnungen für Schuldverhältnisse, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen ().
3. Unbeschadet dieser Anforderungen an das Vorliegen eines Auslandsbezugs sehen die Verordnung Nr. 1215/2012 und die Rom-II-Verordnung Ausnahmen zugunsten besonderer Bestimmungen des Unionsrechts vor (), indem sie u. a. denen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 () Vorrang einräumen.
4. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, das Verhältnis zwischen diesen drei Verordnungen in Bezug auf die in Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Fälle zu klären, d. h. die Fälle, in denen eine Verletzungsklage vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben wird, in dem die Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Verordnung Nr. 6/2002
5. Art. 82 („Internationale Zuständigkeit“) Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 bestimmt: „Die Verfahren, welche durch die in Artikel 81 Buchstaben a) und d) genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden, können auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht.“
6. Art. 88 („Anwendbares Recht“) dieser Verordnung lautet: „(1) Die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte wenden die Vorschriften dieser Verordnung an. (2) In allen Fragen, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, wenden die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte ihr nationales Recht einschließlich ihres internationalen Privatrechts an. (3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wendet das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht die Verfahrensvorschriften an, die in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, auf gleichartige Verfahren betreffend nationale Musterrechte anwendbar sind.“
B. Rom-II-Verordnung
7. Art. 1 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Rom-II-Verordnung sieht vor: „Diese Verordnung gilt für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. …“
8. Art. 8 („Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums“) dieser Verordnung bestimmt: „(1) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. (2) Bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums ist auf Fragen, die nicht unter den einschlägigen Rechtsakt der Gemeinschaft fallen, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde. …“
III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits
9. Die Acacia Srl ist eine Gesellschaft italienischen Rechts, die in Italien Felgen für Kraftfahrzeuge herstellt und sie im gesamten Unionsgebiet vertreibt.
10. Die Bayerische Motoren Werke AG (im Folgenden: BMW), die im Vertrieb bestimmter Felgen durch Acacia in Deutschland eine Verletzung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sieht, dessen Inhaberin sie sei, erhob in Deutschland vor einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht eine Verletzungsklage.
11. Dieses Gericht erklärte sich gemäß Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 für zuständig.
12. Ferner entschied es, dass Acacia die von BMW behauptete Verletzungshandlung begangen habe, und verurteilte Acacia zur Unterlassung der festgestellten Verletzung. Unter Bezugnahme auf Art. 8 Abs. 2 der Rom-II-Verordnung wandte dieses Gericht auf die von BMW gestellten Folgeansprüche auf Schadensersatz, Erteilung von Auskünften, Herausgabe von Belegen, Herausgabe der Waren zur Vernichtung und Rechnungslegung deutsches Recht an. Diesen Anträgen wurde im Wesentlichen stattgegeben.
13. Acacia legte beim vorlegenden Gericht Berufung ein. Sie machte u. a. geltend, dass auf die Folgeansprüche von BMW italienisches Recht anzuwenden sei.
14. Das vorlegende Gericht bestätigt, dass sich die Zuständigkeit der deutschen Gerichte im vorliegenden Fall aus Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 ergebe und dass Acacia die von BMW behauptete Verletzungshandlung begangen habe.
15. Es hat jedoch Zweifel hinsichtlich des auf die Folgeansprüche von BMW anwendbaren nationalen Rechts und führt aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits in gewissem Umfang von dieser Frage abhänge. Nach einem von Acacia vorgelegten Rechtsgutachten zum italienischen Recht unterschieden sich die Vorschriften des deutschen Rechts über die Herausgabe von Belegen und die Rechnungslegung von denen des italienischen Rechts. Falls auf die Folgeansprüche italienisches Recht anwendbar sei, wäre das erstinstanzliche Urteil abzuändern.
16. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus Art. 8 Abs. 2 der Rom-II-Verordnung in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Nintendo (), dass auf den vorliegenden Fall italienisches Recht anwendbar sei. Da die nach Deutschland gelieferten streitgegenständlichen Erzeugnisse ihren Ursprung in Italien hätten, liege der schadensbegründende Tatbestand somit in Italien. Das im Urteil Nintendo aufgestellte Kriterium des Ortes des schadensbegründenden Ereignisses müsse nicht nur dann Anwendung finden, wenn die der Beklagten vorgeworfenen Verletzungshandlungen – wie in der Rechtssache, in der das Urteil Nintendo ergangen sei – in mehreren Mitgliedstaaten begangen worden seien, sondern auch dann, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, in einem einzigen Mitgliedstaat begangen worden seien.
17. Eine solche Lösung gewährleiste, dass das auf das schädigende Ereignis anwendbare Recht in beiden Fällen dasselbe sei. Das Urteil AMS Neve u. a. (), auf das sich BMW berufe, um ihren Standpunkt zu untermauern, dass auf die Folgeansprüche deutsches Recht anzuwenden sei, ändere nichts an der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in diesen beiden Fällen dasselbe materielle Recht Anwendung finde.
IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Vorlagefragen
18. Unter diesen Umständen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Beschluss vom 31. August 2020, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 8. September 2020, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Kann das im internationalen Tatortgerichtsstand nach Art. 82 Abs. 5 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung angerufene nationale Verletzungsgericht bei Verletzungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern auf Folgeansprüche bezogen auf das Gebiet seines Mitgliedstaats das nationale Recht des Mitgliedstaats anwenden, in dem das Verletzungsgericht seinen Sitz hat (lex fori)? 2. Falls die Frage 1. verneint wird: Kann der „ursprüngliche Verletzungsort“ im Sinne der EuGH-Entscheidungen C-24/16, C-25/16 (Nintendo/BigBen) zur Bestimmung des auf Folgeansprüche anwendbaren Rechts nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (im Folgenden: Rom II-VO) auch in dem Mitgliedstaat liegen, in dem Verbraucher sitzen, an die sich eine Internetwerbung richtet, und in dem geschmacksmusterverletzende Gegenstände in Verkehr gebracht werden im Sinne des Art. 19 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, soweit nur das Angebot und das In-Verkehr-Bringen in diesem Mitgliedstaat angegriffen werden, und zwar auch dann, wenn die dem Angebot und dem In-Verkehr-Bringen zugrunde liegenden Internetangebote in einem anderen Mitgliedstaat in Gang gesetzt wurden?
19. BMW und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Verfahrensbeteiligten waren in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2021 vertreten.
V. Würdigung
A. Erste Vorlagefrage
20. Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung sowie Art. 88 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen sind, dass ein Fall, in dem ein Gericht eines Mitgliedstaats nach Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 angerufen wird, keine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung aufweist und dass auf Folgeansprüche, die das Gebiet dieses Mitgliedstaats betreffen, nicht das nach den Kollisionsnormen dieser Verordnung als anwendbar bezeichnete Recht, sondern die lex fori anzuwenden ist.
21. Bevor ich mich der Prüfung dieser Frage zuwende, halte ich es für angebracht, auf den Kontext hinzuweisen, in den sich die Zuständigkeit eines nach Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 angerufenen Gerichts einfügt (Abschnitt 1). Um eine sachdienliche Antwort auf diese Frage zu geben, werde ich sodann in einem ersten Schritt darlegen, dass die Auffassung, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Folgeansprüche könnten dem Grundsatz der lex fori processualis unterliegen und richteten sich zwangsläufig nach dem Recht des Mitgliedstaats des mit einer Verletzungsklage befassten Gerichts, abzulehnen ist (Abschnitt 2), und in einem zweiten Schritt prüfen, ob der Fall, in dem ein Gericht eines Mitgliedstaats nach dieser Bestimmung angerufen wird, die Anwendung der Kollisionsnormen erfordert (Abschnitt 3).
1. Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002
22. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten für Verletzungsklagen sieht Art. 82 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 6/2002 eine Hierarchie von Anknüpfungspunkten vor, von denen der erste der Wohnsitz des Beklagten in der Union und der zweite die Niederlassung des Beklagten in der Union ist. Für den Fall, dass der Beklagte weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung im Gebiet der Union hat, sieht diese Verordnung sodann die Zuständigkeit des forum actoris vor: Der dritte und der vierte Anknüpfungspunkt sind der Wohnsitz bzw. der Ort der Niederlassung eines Klägers im Unionsgebiet. Als ultima ratio müssen Verletzungsklagen dann schließlich bei den Gerichten am Sitz des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erhoben werden.
23. Nach Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 können Verletzungsklagen darüber hinaus auch vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die Verletzungshandlung begangen wurde oder droht. Wie sich aus Art. 83 der Verordnung Nr. 6/2002 ergibt, ist im Unterschied zu den nach Art. 82 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung angerufenen Gerichten das nach Art. 82 Abs. 5 dieser Verordnung angerufene Gericht nur für die Handlungen zuständig, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das angerufene Gericht seinen Sitz hat.
24. Eine solche Hierarchie von Anknüpfungspunkten, die durch die Anknüpfung an den Mitgliedstaat ergänzt wird, in dem eine Verletzungshandlung begangen wurde oder droht, ist auch in der Verordnung (EU) 2017/1001 enthalten (). Die im Rahmen dieser Verordnung entwickelte Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere diejenige, die sich aus dem Urteil AMS Neve u. a. ergibt, lässt sich daher auf die Verordnung Nr. 6/2002 übertragen. Wie sich jedoch aus Rn. 64 dieses Urteils ergibt, sind die im Hinblick auf die Zuständigkeitsvorschriften gefundenen Lösungen nicht notwendigerweise auf die Kollisionsnormen anwendbar, die im Mittelpunkt des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens stehen. Daher kann das Urteil AMS Neve u. a. nicht als Einschränkung des Urteils Nintendo oder Abkehr von ihm ausgelegt werden.
2. Der Grundsatz der lex fori processualis
25. Um das Recht zu bestimmen, das auf andere als die in Art. 89 Abs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Sanktionen anwendbar ist, verweist Art. 89 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung auf das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Verletzungshandlungen begangen worden sind oder drohen, und stellt dabei klar, dass diese Verweisung sich auch auf die Vorschriften des internationalen Privatrechts dieses Staates erstreckt. In gleicher Weise verweist Art. 88 Abs. 2 dieser Verordnung seinerseits hinsichtlich aller Fragen, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, auf das Recht des Mitgliedstaats des Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts, das u. a. mit einer Verletzungsklage befasst ist.
26. Im gegenwärtigen Kontext des Unionsrechts sind diese Verweise, soweit sie das internationale Privatrecht betreffen, so zu verstehen, dass sie die Bestimmungen der Rom-II-Verordnung betreffen (). In den Mitgliedstaaten, die die Kollisionsnormen dieser Verordnung anwenden, führen die Verweise in Art. 89 Abs. 1 Buchst. d und Art. 88 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 somit dazu, dass dasselbe nationale Recht als anwendbar bestimmt wird.
27. Nach dem Grundsatz der lex fori processualis müssen sich dagegen die verschiedenen Aspekte des Verfahrens, die nicht Gegenstand einheitlicher Bestimmungen des Unionsrechts sind, nach dem Recht des Mitgliedstaats des mit einer Klage befassten Gerichts richten (). Im Rahmen der Verordnung Nr. 6/2002 wird dieser Grundsatz offenbar in Art. 88 Abs. 3 dieser Verordnung anerkannt (). Außerdem findet sich der Grundsatz der lex fori processualis auch in Art. 89 Abs. 2 dieser Verordnung wieder, wonach das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht nach Maßgabe des nationalen Rechts die geeigneten Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass die in Art. 89 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Anordnungen befolgt werden.
28. Dem Urteil H. Gautzsch Großhandel () sind sachdienliche Anhaltspunkte zu entnehmen, die sich gegen die Auffassung anführen lassen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Folgeansprüche unter den Grundsatz der lex fori processualis fielen.
29. Was erstens den Antrag auf Vernichtung der rechtsverletzenden Erzeugnisse angeht, ergibt sich aus dem Urteil H. Gautzsch Großhandel (), dass diese Vernichtung zu den „anderen … Sanktionen“ im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 6/2002 gehört.
30. Was zweitens die Anträge auf Ersatz des durch die Handlungen des Urhebers der Verletzung oder der drohenden Verletzung entstandenen Schadens sowie auf Erteilung von Auskünften über diese Handlungen zum Zweck der Bestimmung dieses Schadens betrifft, betreffen diese Anträge nach dem Urteil H. Gautzsch Großhandel () keine Sanktionen im Sinne von Art. 89 der Verordnung Nr. 6/2002. Sie unterliegen vielmehr gemäß Art. 88 Abs. 2 dieser Verordnung dem nationalen Recht des angerufenen Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts.
31. Der Logik des Urteils H. Gautzsch Großhandel () folgend müsste dies meines Erachtens schließlich auch für die Anträge auf Vorlage von Belegen und auf Rechnungslegung gelten. Die Merkmale dieser Anträge sind offenbar von denen eines Antrags auf Erteilung von Auskünften über die Handlungen des Urhebers der Verletzung nicht weit entfernt. Der Gerichtshof hat nämlich im Urteil Nintendo () bestätigt, dass die Folgeansprüche auf Vorlage von Belegen und Rechnungslegung entweder unter Art. 89 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 6/2002 oder unter deren Art. 88 Abs. 2 fallen, die beide auf das einschlägige nationale Recht verweisen.
32. Folglich fallen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Folgeansprüche nicht unter den Grundsatz der lex fori processualis. Deshalb ist nunmehr zu prüfen, ob es der Anwendung der Kollisionsnormen bedarf, wenn das Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 mit solchen Ansprüchen befasst wird.
3. Die Anwendung der Kollisionsnormen
33. Um zu dem Schluss gelangen zu können, dass in einem Fall, in dem das Gericht eines Mitgliedstaats nach Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 angerufen wird, auf im Rahmen einer Verletzungsklage geltend gemachte Folgeansprüche zwangsläufig die lex fori anzuwenden sei, müsste festgestellt werden, dass vor diesem Gericht keine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung besteht.
34. Wie bereits in Nr. 3 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, räumen die Kollisionsnormen der Rom-II-Verordnung u. a. denen der Verordnung Nr. 6/2002 Vorrang ein. Die Verordnung Nr. 6/2002 enthält jedoch keine Kollisionsnorm, die die lex fori als das Recht bestimmt, das in den in Art. 82 Abs. 5 dieser Verordnung genannten Fällen anzuwenden ist. Insbesondere enthält Art. 83 Abs. 2 dieser Verordnung entgegen dem Vorbringen von BMW keine solche Regelung. Wie sich aus ihrer Überschrift ergibt, legt diese Bestimmung den Umfang der Zuständigkeit der Gerichte des Ortes der Verletzungshandlung fest.
35. In Ermangelung einer solchen Kollisionsnorm – insbesondere für den Fall, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats nach Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 angerufen wird – muss für die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Folgeansprüche a priori das nach der Rom-II-Verordnung als anwendbar bezeichnete Recht gelten. Die Rom-II-Verordnung gilt allerdings nur für Schuldverhältnisse, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Um auf die erste Frage antworten und feststellen zu können, dass die Kollisionsnormen dieser Verordnung auf diese Ansprüche anwendbar sind, ist daher zu prüfen, ob der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist ().
a) Zum Sachverhalt, der eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist
36. Das Unionsrecht enthält keine näheren Angaben zur Bedeutung des zur Bestimmung der Anwendungsbereiche der Rom-II-Verordnung sowie der Rom-I-Verordnung und ihrer Vorgängerverordnung, d. h. des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (), verwendeten Ausdrucks „Schuldverhältnisse (bzw. Sachverhalte], die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen“. Der Umstand, dass dieser Ausdruck im internationalen Privatrecht der Union häufig verwendet wird, um den Anwendungsbereich ihrer Instrumente abzugrenzen, beruht auf einer wohlabgewogenen Entscheidung des Gesetzgebers.
37. Das Vorliegen eines Sachverhalts, der eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist, stellt eine im internationalen Privatrecht fest etablierte Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Kollisionsnormen dar (), obwohl die genaue Bedeutung dieses Erfordernisses nicht einheitlich verstanden wird (). Nach der am wenigsten umstrittenen Auslegung der nationalen Kollisionsnormen und abgesehen von den Nuancen, die Gegenstand der Diskussion in der Lehre sind, gilt dieses Erfordernis als erfüllt, wenn der fragliche Sachverhalt aufgrund der Einbeziehung mehrerer Staaten grenzüberschreitenden Charakter hat und daher zumindest potenziell dem nationalen Recht von mehr als einem dieser Staaten unterliegt.
38. Angesichts dieser Auslegung und in Ermangelung von Kollisionsnormen der Rom-II-Verordnung müsste ein Gericht eines Mitgliedstaats, das in einem Fall wie dem vorliegenden die in diesem Mitgliedstaat geltenden nationalen oder vertraglichen Kollisionsnormen anzuwenden hätte, zumindest die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass andere als die eigenen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Die Parteien des Ausgangsrechtsstreits sind nämlich in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig. Außerdem hat die ursprüngliche Verletzungshandlung in einem Mitgliedstaat, nämlich Italien, stattgefunden, während ihre Folgen in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich Deutschland, eintreten.
39. Unter diesen Umständen ist es für die Auslegung des Ausdrucks „Schuldverhältnisse …, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen“ im Sinne der Rom-II-Verordnung sachdienlich, auf deren Rechtsgrundlagen Bezug zu nehmen. Nach Art. 61 Buchst. c EG, der eine der rechtlichen Grundlagen dieser Verordnung darstellt, und nach Art. 65 EG (nunmehr Art. 67 Abs. 3 bzw. Art. 81 AEUV) erlässt die Union nämlich die Maßnahmen, die im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind. Die Vereinheitlichung der Kollisionsnormen durch die Rom-II-Verordnung hat als solche ganz sicher zum Ziel, die Hemmnisse für das Funktionieren des Binnenmarkts, die sich aus den Unterschieden in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften ergeben können, zu beseitigen ().
40. Zur Beseitigung solcher Hemmnisse ist dem in Art. 1 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung enthaltenen Ausdruck „Schuldverhältnisse …, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen“ eine sachgerechte Bedeutung beizumessen, um sicherzustellen, dass nicht die nationalen oder vertraglichen Kollisionsnormen, sondern die Kollisionsnormen dieser Verordnung für alle Fälle gelten, in denen das Gericht eines Mitgliedstaats wegen der Einbeziehung mehrerer Mitgliedstaaten oder Drittstaaten zumindest die Möglichkeit in Betracht ziehen muss, dass andere als die eigenen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Der in der Lehre vertretenen Auffassung entsprechend ist die Rom-II-Verordnung daher in Fällen anzuwenden, in denen die Parteien, wie im vorliegenden Fall, in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind (), ohne dass weitere Gesichtspunkte des Ausgangsrechtsstreits erwähnt werden müssten, die dessen grenzüberschreitenden Charakter belegen ().
41. Eine solche sachgerechte Auslegung des Ausdrucks „Schuldverhältnisse …, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen“ wird durch die systematische Auslegung der Rom-II-Verordnung bestätigt. Art. 14 Abs. 2 dieser Verordnung betrifft nämlich die Fälle, in denen „alle Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt des Eintritts des schadensbegründenden Ereignisses in einem anderen als dem Staat belegen [sind], dessen Recht gewählt wurde“. Diese Sachverhalte fallen somit in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, obwohl sie nur durch das Vorliegen eines einzigen Umstands gekennzeichnet sind, der einen Bezug zu einem anderen Staat aufweist, nämlich einer Rechtswahl zugunsten dieses Staates. Erst recht sollte diese Verordnung daher auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens Anwendung finden, in dem solche Umstände, wie ich in Nr. 40 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, zahlreich sind.
42. Schließlich bliebe die Auffassung, dass der in Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 genannte Sachverhalt keine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung aufweise, weil die Zuständigkeit des Gerichts räumlich begrenzt sei, in anderen Fallgestaltungen als der des Ausgangsrechtsstreits nicht ohne Folgen für das System des internationalen Privatrechts der Union insgesamt, auch außerhalb des Bereichs der Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Diese Auffassung würde im Wesentlichen dazu führen, die Kollisionsnormen unangewendet zu lassen, obwohl sie darauf angelegt sind, das anwendbare Recht auch in diesen Fällen wegen ihres grenzüberschreitenden Charakters zu bestimmen.
43. Zum einen würde sie es nämlich dem Einzelnen ermöglichen, die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts der Union zu umgehen und die Anwendung des durch diese Vorschriften als anwendbar bezeichneten Rechts zu verhindern. Es würde genügen, den Sachverhalt eines Rechtsstreits künstlich aufzuspalten, um seine räumliche Tragweite zu begrenzen, oder die Klageanträge gezielt auf das Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats auszurichten. Desgleichen wäre ein Gericht eines Mitgliedstaats befugt, die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts der Union nicht anzuwenden, wenn es nach den Verfahrensregeln der lex fori das Verfahren auf einen in diesem Mitgliedstaat belegenen Sachverhalt konzentrieren könnte.
44. Zum anderen wären die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts der Union auch nicht auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbar, wenn nach der Verordnung Nr. 1215/2012 – die selbst nur auf Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug anwendbar ist () – ein Gericht eines Mitgliedstaats nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig wäre, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursacht wurde ().
45. Unter diesen Umständen sind Art. 1 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung sowie Art. 88 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen, dass ein Fall, in dem ein Gericht eines Mitgliedstaats nach Art. 82 Abs. 5 der letztgenannten Verordnung mit einer Verletzungsklage befasst wird, die ein in diesem Mitgliedstaat ansässiger Inhaber eines Geschmacksmusters gegen einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Rechtsverletzer erhoben hat und die sich gegen das Anbieten und Inverkehrbringen der betreffenden Produkte in diesem ersten Mitgliedstaat richtet, eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung aufweist, so dass Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung das Recht bestimmt, das auf Folgeansprüche anzuwenden ist, die das Gebiet dieses Mitgliedstaats betreffen.
46. Das Vorbringen von BMW, das sich vor allem auf die praktische Wirksamkeit von Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 bezieht, kann die Richtigkeit dieser Auslegung nicht in Frage stellen.
b) Zur praktischen Wirksamkeit von Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002
47. BMW macht geltend, dass in den in Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Fällen die Anwendung eines anderen Rechts als der lex fori die praktische Wirksamkeit des durch diese Vorschrift geschaffenen alternativen Gerichtsstands einschränken würde.
48. Ich bin der Ansicht, dass diese Auslegung die praktische Wirksamkeit der Kollisionsnormen der Rom-II-Verordnung beeinträchtigen würde (), und bezweifle zudem, dass sie geeignet wäre, die praktische Wirksamkeit von Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 zu gewährleisten.
49. Erstens gestattet der Unionsgesetzgeber nämlich, indem er in Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 einen alternativen Gerichtsstand vorgesehen hat, dem Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters – wenn dieser es wünscht –, gezielte Klagen zu erheben, die jeweils die im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats begangenen Verletzungshandlungen betreffen ().
50. Der Gerichtshof hat im Urteil AMS Neve u. a. festgestellt, dass die praktische Wirksamkeit einer entsprechenden Vorschrift im Bereich der Unionsmarke darin besteht, dass ein alternativer Gerichtsstand zum allgemeinen Gerichtsstand, d. h. dem des Wohnsitzes des Beklagten, zur Verfügung steht. Um die praktische Wirksamkeit dieser Vorschrift zu gewährleisten, hat der Gerichtshof sie so ausgelegt, dass sie nicht zum gleichen Ergebnis führt wie eine Vorschrift über den Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten (). Dieser Ansatz des Gerichtshofs steht im Einklang mit seiner Rechtsprechung auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts der Union. In einem Grundsatzurteil zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen () ist der Gerichtshof nämlich bei der Auslegung einer Vorschrift über den alternativen Gerichtsstand bei Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer ihr gleichgestellten Handlung der gleichen Logik gefolgt ().
51. Die Verfügbarkeit eines alternativen Gerichtsstands, in dem sich ein Rechtsinhaber wirksam auf seine Rechte berufen kann, darf jedoch nicht mit der Möglichkeit verwechselt werden, das auf die im Rahmen einer Verletzungsklage geltend gemachten Folgeansprüche anwendbare Recht sorgfältig auszuwählen (). Hätte der Unionsgesetzgeber in den in Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Fällen nach dem Vorbild der Vorschriften des internationalen Privatrechts in Erbsachen () die Übereinstimmung des Gerichtsstands und des anwendbaren Rechts oder, wie er dies teilweise in Unterhaltssachen getan hat (), eine mittelbare Wahl des in solchen Fällen anzuwendenden Rechts sicherstellen wollen, hätte er dies ausdrücklich getan.
52. Zweitens kann das Argument von BMW, in einem Verfahren vor einem nach Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 zuständigen Gericht dürfe nur die lex fori und nicht das Recht eines anderen Mitgliedstaats – genauer gesagt das Recht des Mitgliedstaats, in dem die ursprüngliche Verletzungshandlung begangen worden ist – angewandt werden, weil die Anwendung dieses anderen Rechts mit einem Risiko verbunden sei, keinen Erfolg haben. BMW macht geltend, dass die Anwendung dieses Rechts zum einen dem Rechtsverletzer erlauben würde, nach Art. 8 Abs. 2 der Rom-II-Verordnung auf Folgeansprüche ein Recht für anwendbar erklären zu lassen, das dem Inhaber eines Geschmacksmusters ein geringeres Schutzniveau biete, und zum anderen in der Regel zu kostspieligen Gutachten und einer erheblichen Verlangsamung des Verfahrens führen würde.
53. Es ist darauf hinzuweisen, dass solche „Risiken“ dem System der Verordnung Nr. 6/2002 innewohnen und vor den nach Art. 82 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 6/2002 zuständigen Gerichten noch ausgeprägter sind. Nach Art. 8 Abs. 2 der Rom-II-Verordnung wenden diese Gerichte standardmäßig und ohne jede räumliche Beschränkung des Umfangs ihrer Zuständigkeit das Recht des Mitgliedstaats an, in dem die ursprüngliche Verletzungshandlung stattgefunden hat. Aus dem gleichen Grund kann auch das Vorbringen von BMW, die Anwendung der lex fori gewährleiste die optimale Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit sowie einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Parteien, keinen Erfolg haben.
54. Drittens scheint BMW bei ihrer Behauptung, dass die Anwendung eines anderen Rechts als der lex fori vor einem nach Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 angerufenen Gericht die praktische Wirksamkeit des alternativen Gerichtsstands beeinträchtigen könnte, außer Acht zu lassen, dass diese Verordnung selbst Bestimmungen enthält, die der Unionsgesetzgeber für erforderlich gehalten hat, um sicherzustellen, dass sich ein Rechtsinhaber vor den Gerichten, die ihm zur Verfügung stehen, wirksam auf seine Rechte berufen kann. Wie es im 22. Erwägungsgrund der Verordnung heißt, muss die Durchsetzung dieser Rechte den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften überlassen bleiben, so dass in allen Mitgliedstaaten einige grundlegende einheitliche Sanktionen vorzusehen sind. Demgemäß gestattet Art. 89 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung den Gerichten der Mitgliedstaaten, dem Beklagten zu verbieten, „die Handlungen, die das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen“. Darüber hinaus hat der Unionsgesetzgeber die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen, wie sie durch die Verordnung Nr. 6/2002 gewährt werden, durch die Richtlinie 2004/48/EG () teilweise harmonisiert.
55. Viertens schließlich kann auch das Vorbringen keinen Erfolg haben, mit dem BMW geltend macht, dass die praktische Wirksamkeit von Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 vor allem dann beeinträchtigt werden könne, wenn sich ein Rechtsinhaber rasch auf seine Rechte berufen müsse, insbesondere in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Dieses Argument scheint nämlich außer Acht zu lassen, dass die gerichtliche Zuständigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts eines Mitgliedstaats für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen in erster Linie nicht von Art. 82 dieser Verordnung, sondern von deren Art. 90 Abs. 1 erfasst wird. Nach der letztgenannten Bestimmung kann dieses Gericht einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen anordnen, die in dem Recht dieses Staates für nationale Musterrechte vorgesehen sind. Art. 90 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 ergänzt somit die Liste der Bestimmungen dieser Verordnung, die den Grundsatz der lex fori processualis zum Ausdruck bringen (). Obwohl die einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen unter diesen Grundsatz fallen, sind auch sie Gegenstand der durch Art. 9 der Richtlinie 2004/48 bewirkten Harmonisierung.
56. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen, insbesondere zur praktischen Wirksamkeit von Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002, halte ich den von mir in Nr. 45 der vorliegenden Schlussanträge vertretenen Standpunkt aufrecht.
B. Zweite Vorlagefrage
57. Mit seiner zweiten Vorlagefrage, die sich nur stellt, wenn die erste Frage, wie ich es vorschlage, verneint wird, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 Abs. 2 der Rom-II-Verordnung dahin auszulegen ist, dass sich, soweit es um die Bestimmung des nach dieser Vorschrift anwendbaren Rechts geht, der Begriff „[Staat], in dem die Verletzung begangen wurde“ im Sinne dieser Vorschrift auf den Mitgliedstaat bezieht, in dem sich die durch eine Online-Werbung angesprochenen Verbraucher befinden und in dem die Gegenstände, die die Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzen, im Sinne von Art. 19 der Verordnung Nr. 6/2002 in den Verkehr gebracht werden, wenn sich die in diesem Mitgliedstaat erhobene Klage ausschließlich auf das Angebot zum Verkauf und das Inverkehrbringen der fraglichen Erzeugnisse bezieht und die dem zugrunde liegenden Internetangebote in einem anderen Mitgliedstaat in Gang gesetzt wurden.
58. Die zweite Frage zielt darauf ab, zu klären, ob bei der Bestimmung des auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Folgeansprüche anzuwendenden Rechts diejenige Auslegung des Begriffs „[Staat], in dem die Verletzung begangen wurde“ anzuwenden ist, die sich aus dem Urteil Nintendo ergibt. Die Alternative bestünde darin, bei der Auslegung dieses Begriffs von der Auslegung auszugehen, die im Urteil AMS Neve u. a. im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit in Bezug auf den Begriff „Mitgliedstaat …, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht“ zugrunde gelegt wurde. Die zweite Frage bezieht sich auf diese Alternative.
59. Die Beteiligten vertreten zu diesem Punkt unterschiedliche Auffassungen. Ebenso wie das vorlegende Gericht spricht sich die Kommission nämlich für die Anwendung der aus dem Urteil Nintendo hervorgegangenen Auslegung aus, was nach Ansicht der Kommission dazu führen müsste, auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Folgeansprüche italienisches Recht anzuwenden. Nach Auffassung von BMW soll, sofern die erste Vorlagefrage verneint wird, von der Auslegung im Urteil AMS Neve u. a. auszugehen und auf diese Ansprüche das deutsche Recht anzuwenden sein.
60. Um zu dieser Frage Stellung nehmen zu können, ist zum einen zu prüfen, welche Bedeutung die Erwähnung der „Fälle, in denen demselben Beklagten verschiedene, in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene Verletzungshandlungen … vorgeworfen werden“, im Urteil Nintendo hat, und gegebenenfalls (), ob die sich aus diesem Urteil ergebende Auslegung auch unter anderen Umständen Anwendung findet, sowie zum anderen, inwieweit sich die Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der Rom-II-Verordnung an dem Bestreben auszurichten hat, die Anwendung des Rechts eines Drittstaats zu verhindern.
1. Das Urteil Nintendo
61. Ausgangspunkt der Überlegungen des Gerichtshofs, auf denen die Auslegung im Urteil Nintendo beruht, ist die Feststellung in Rn. 99 dieses Urteils, dass Rechtsstreitigkeiten über Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums besonders komplex sind: Es kommt nicht selten vor, dass demselben Beklagten mehrere Verletzungshandlungen vorgeworfen werden, so dass für die Bestimmung des anwendbaren Rechts an mehrere Orte angeknüpft werden könnte, an denen das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist. Wie sich aus Rn. 103 dieses Urteils ergibt, ist dies insbesondere der Fall, wenn demselben Beklagten verschiedene, in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene Verletzungshandlungen vorgeworfen werden. Unter diesen Umständen muss ein nationales Gericht, um nicht verschiedene nationale Gesetze anwenden zu müssen, den Begriff „[Staat], in dem die Verletzung begangen wurde“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Rom-II-Verordnung dem Gerichtshof zufolge so auslegen, dass er sich auf den Ort bezieht, „an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder droht“ ().
62. Konkret hat der Gerichtshof in einem ersten Schritt in Rn. 103 des Urteils Nintendo festgestellt, dass in Fällen, in denen demselben Beklagten verschiedene Verletzungshandlungen in Form der „Benutzung“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 vorgeworfen werden, bei der Bestimmung des schadensbegründenden Ereignisses nicht auf jede einzelne ihm vorgeworfene Verletzungshandlung abzustellen ist, sondern eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beklagten vorzunehmen ist, um den Ort zu bestimmen, an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder droht.
63. In einem zweiten Schritt hat der Gerichtshof jedoch im Anschluss an Klarstellungen, die es ermöglichen, den Ort der ursprünglichen Verletzungshandlung im Sinne der Rn. 103 dieses Urteils zu bestimmen, unter gesonderter und isolierter Betrachtung () zwischen den Fällen unterschieden, in denen ein Wirtschaftsteilnehmer auf einer Website Waren zum Verkauf angeboten hat, die die Rechte aus den Gemeinschaftsgeschmacksmustern verletzen, und den Fällen, in denen er solche Waren durch einen Dritten in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem er ansässig ist, hat befördern lassen.
64. Daraus folgt, dass die Erwähnung der „Fälle, in denen demselben Beklagten verschiedene … Verletzungshandlungen … vorgeworfen werden“, in Rn. 103 des Urteils Nintendo nach der Logik dieses Urteils nicht den Fall betrifft, dass Verletzungshandlungen, die verschiedene Formen der „Benutzung“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 darstellen, in mehreren Mitgliedstaaten begangen wurden, sondern den Fall, dass mehrere Verletzungshandlungen, die dieselbe Form der „Benutzung“ darstellen, in verschiedenen Mitgliedstaaten begangen wurden.
65. Es stellt sich daher die Frage, ob es sich im Sinne der Rn. 103 des Urteils Nintendo um mehrere, in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene Verletzungshandlungen handelt, die die gleiche Form der „Benutzung“ darstellen, wenn das vorgeworfene Verhalten, wie im vorliegenden Fall, in einem Verkaufsangebot an Verbraucher in einem Mitgliedstaat (Deutschland) sowie in einem Inverkehrbringen der Waren in diesem Mitgliedstaat besteht und die Angebote im Internet, die dem zugrunde lagen, in einem anderen Mitgliedstaat (Italien) in Gang gesetzt wurden.
66. Nach Auffassung der Kommission ist diese Frage zu bejahen. Im Wesentlichen handelt es sich nach ihrer Auffassung auch im Fall eines Online-Angebots zum Verkauf von Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, um mehrere Verletzungshandlungen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten begangen wurden, selbst wenn das angerufene Gericht nur für Verletzungshandlungen zuständig ist, die einen einzigen Mitgliedstaat betreffen.
67. In der Lehre gibt es Befürworter dieser Auslegung. Diese halten es aufgrund des Territorialitätsprinzips schlicht für unmöglich, dass ein „Schaden“ im Sinne einer Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums in einem Land verursacht wird, ohne dass dort auch ein „schadensbegründendes Ereignis“ im Sinne einer Verletzungshandlung eingetreten ist: Diese beiden Merkmale fielen in Bezug auf das Gebiet, in dem sie einträten, notwendigerweise zusammen (). In einem Fall wie dem vorliegenden handele es sich um mindestens zwei Verstöße, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten begangen worden seien.
68. Diese Auslegung wird auch durch das Urteil AMS Neve u. a. bestätigt, in dem der Gerichtshof in Rn. 64 auf das Urteil Nintendo verweist.
69. Zwar hat der Gerichtshof unter Bezugnahme auf das Urteil Nintendo in Satz 1 dieser Randnummer des Urteils AMS Neve u. a. festgestellt, dass die „ Bestimmung des [nach Art. 8 Abs. 2 der Rom-II-Verordnung] anwendbaren Rechts … erforderlich werden [kann], wenn eine Verletzungsklage, die bei einem Gericht anhängig gemacht wird, das für die in einem jeden Mitgliedstaat begangenen Verletzungshandlungen zuständig ist, verschiedene Verletzungshandlungen betrifft, die in verschiedenen Mitgliedstaaten begangen wurden“. Auf den ersten Blick könnte diese Feststellung darauf schließen lassen, dass die aus dem Urteil Nintendo hervorgegangene Auslegung nicht die Fälle betrifft, in denen ein Gericht nach Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 angerufen wird und nur für die Entscheidung über die Verletzungshandlungen zuständig ist, die in dem Mitgliedstaat begangen wurden oder drohen, in dem dieses Gericht seinen Sitz hat.
70. Diese Feststellung soll indessen nur den Rechtsstreit beschreiben, der zum Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache Nintendo geführt hat, ohne jedoch die Anwendung der aus dem Urteil Nintendo hervorgegangenen Auslegung auf die in Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Fälle auszuschließen.
71. Noch wichtiger ist die Klarstellung des Gerichtshofs in Rn. 64 des Urteils AMS Neve u. a., dass, „[u]m in einem solchen Fall[ ()] zu vermeiden, dass das angerufene Gericht Vorschriften mehrerer Rechtsordnungen anwenden muss, … eine der Verletzungshandlungen, nämlich die ursprüngliche Verletzungshandlung, als die Handlung zu ermitteln [ist], die das auf den Rechtsstreit anzuwendende Recht bestimmt“. Daraus folgt, dass in Bezug auf die vorgeworfenen Verhaltensweisen, die Gegenstand des Urteils Nintendo waren, insbesondere in Bezug auf das Online-Angebot zum Verkauf der vermeintlich rechtsverletzenden Waren, die ursprüngliche Verletzungshandlung (der Vorgang der Veröffentlichung des Verkaufsangebots) eine der Verletzungshandlungen ist. Mit Ausnahme dieser ursprünglichen Verletzungshandlung werden die weiteren Verletzungshandlungen in einem solchen Fall in den Mitgliedstaaten begangen, in denen es Verbraucher gibt, denen diese Website zugänglich ist.
72. Im Hinblick auf die Bestimmung des nach Art. 8 Abs. 2 der Rom-II-Verordnung anwendbaren Rechts ist daher davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall, in dem das vorgeworfene Verhalten in einem Verkaufsangebot an Verbraucher in einem Mitgliedstaat (Deutschland) und in einem Inverkehrbringen der Erzeugnisse in diesem Mitgliedstaat besteht und die Angebote im Internet, die dem zugrunde liegen, in einem anderen Mitgliedstaat (Italien) in Gang gesetzt wurden, mindestens zwei Verletzungshandlungen vorliegen, die in Deutschland bzw. in Italien begangen wurden.
73. Im Einklang mit der aus dem Urteil Nintendo hervorgegangenen Auslegung ist die Erwägung, dass – um zu vermeiden, dass das angerufene Gericht Vorschriften mehrerer Rechtsordnungen anwenden muss – nur eine der Verletzungshandlungen, nämlich die ursprüngliche Verletzungshandlung, als die Handlung zu ermitteln ist, die das auf den Rechtsstreit anzuwendende Recht bestimmt, daher auch für die Bestimmung des auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Folgeansprüche anzuwendenden Rechts als maßgeblich anzusehen. Im Licht der Rn. 108 dieses Urteils besteht die ursprüngliche Verletzungshandlung im vorliegenden Fall darin, dass ein Wirtschaftsteilnehmer die Veröffentlichung des Verkaufsangebots auf der ihm gehörenden Website in Gang setzt.
74. Art. 8 Abs. 2 der Rom-II-Verordnung ist somit dahin auszulegen, dass sich der Begriff „[Staat], in dem die Verletzung begangen wurde“ im Sinne dieser Vorschrift, soweit es um die in der Antwort auf die erste Frage beschriebene Bestimmung des Rechts geht, das auf die im Rahmen der Verletzungsklage geltend gemachten Folgeansprüche anwendbar ist, auf den Staat bezieht, in dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen wurde.
75. Diese Erwägung wird nicht durch das Vorbringen in Frage gestellt, mit dem dargetan werden soll, dass die sich aus dem Urteil Nintendo ergebende Auslegung, sofern es sich um einen in einem Drittstaat ansässigen Beklagten handele, dazu führen könne, dass das Recht eines Drittstaats als das Recht zu bestimmen wäre, das auf alle Fragen, die nicht unter die Verordnung Nr. 6/2002 fielen, anwendbar sei.
2. Der Fall eines in einem Drittstaat ansässigen Beklagten
76. Im Rahmen der Erörterung im Verfahren vor dem Gerichtshof sowie der Diskussion im Schrifttum wurde auf die Auswirkungen der aus dem Urteil Nintendo hervorgegangenen Auslegung auf Fälle hingewiesen, in denen der Ort der ursprünglichen Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, in einem Drittstaat belegen ist. Die im Rahmen dieser Erörterung vertretene Auffassung, dass die aus dem Urteil Nintendo hervorgegangene Auslegung in den in Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Fällen keine Anwendung finde, ist meines Erachtens u. a. auf das Bestreben zurückzuführen, die Anwendung des Rechts eines Drittstaats zu verhindern.
77. Eine Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der Rom-II-Verordnung dahin, dass bei der Bestimmung des Rechts, das auf Folgeansprüche anzuwenden ist, die bei einem nach Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 angerufenen Gericht anhängig gemacht werden, stets die lex fori Anwendung finde und daher die zweite Vorlagefrage zu bejahen sei, wäre in anderen Fallgestaltungen als der des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens nicht geeignet, das fortbestehende Problem des Online-Angebots zum Verkauf von und der Werbung im Internet für Waren, die gemeinschaftsweit einheitliche Rechte des geistigen Eigentums verletzen, durch in Drittstaaten ansässige Wirtschaftsteilnehmer zu lösen.
78. Solche in Drittstaaten ansässige Wirtschaftsteilnehmer können nämlich grundsätzlich vor den Gerichten des Wohnsitzes eines Klägers im Hoheitsgebiet der Union, hilfsweise, vor dem Ort seiner Niederlassung in demselben Gebiet oder, weiter hilfsweise, vor den Gerichten des Sitzes des EUIPO verklagt werden ().
79. In diesen Fällen wäre zum einen der Umfang der Zuständigkeit eines mit einer Verletzungsklage befassten Gerichts nicht auf das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränkt. Außerdem würde sich der Rechtsstreit, um den Wortlaut von Rn. 103 des Urteils Nintendo aufzugreifen, auf mehrere Verletzungshandlungen erstrecken. Es gäbe daher a priori keinen Grund, von der Anwendung der aus diesem Urteil hervorgegangenen Auslegung abzusehen, die dazu führen würde, dass das Recht eines Drittstaats als das Recht zu bestimmen wäre, das auf mit einer Verletzungsklage geltend gemachte Folgeansprüche anwendbar ist.
80. Zum anderen müsste der Rechtsinhaber, um sich hinsichtlich der mit einer Verletzungsklage geltend gemachten Folgeansprüche auf das Recht eines Mitgliedstaats berufen zu können, die Gerichte nach Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 anrufen. Außerdem müsste dieser Rechtsinhaber, um sich auf ein solches Recht zu berufen und Schutz für das gesamte Unionsgebiet zu beantragen, die Gerichte aller Mitgliedstaaten anrufen. Unter dem Gesichtspunkt des Systems dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der räumlichen Reichweite der Rechte des Inhabers eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, die einheitlich sind und sich grundsätzlich auf das gesamte Unionsgebiet erstrecken, erscheint ein solches Ergebnis unbefriedigend.
81. Dies vorausgeschickt, sieht Art. 3 der Rom-II-Verordnung zwar vor, dass das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht auch dann anzuwenden ist, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.
82. Die Anwendung des Rechts eines Drittstaats zur Ergänzung der Unionsverordnung in Bezug auf ein gemeinschaftsweit einheitliches Recht des geistigen Eigentums kann jedoch Anlass zu Zweifeln geben.
83. Die räumliche Reichweite der dem Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch die Verordnung Nr. 6/2002 verliehenen Rechte erstreckt sich nämlich grundsätzlich auf das gesamte Gebiet der Union, in dem die Gemeinschaftsgeschmacksmuster einen einheitlichen Schutz genießen und Wirkung entfalten (). Ein gemeinschaftsweites Recht des geistigen Eigentums im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Rom-II-Verordnung kann daher nicht in einem Land verletzt werden, das dieses Recht nicht anerkennt. Diese Auslegung beruht auf Erwägungen, die an die in der Lehre zum Zusammentreffen einer Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums und einer Verletzungshandlung angestellten Erwägungen denken lassen (). Zudem betrifft die durch die Richtlinie 2004/48 vorgenommene Harmonisierung der Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die erforderlich sind, um die Wahrung der u. a. durch die Verordnung Nr. 6/2002 verliehenen Rechte des gewerblichen Eigentums sicherzustellen, nur die Mitgliedstaaten.
84. Wenn die Internetangebote, die dem Angebot zum Verkauf und dem Inverkehrbringen zugrunde lagen, in einem anderen Drittstaat abgegeben wurden, kann dieser Staat folglich kein „[Staat], in dem die Verletzung begangen wurde“, im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Rom-II-Verordnung sein. Bei der Bestimmung des nach dieser Vorschrift anwendbaren Rechts sind nur die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, in denen sich Verbraucher befinden, an die sich eine Online-Werbung richtet und in denen die betreffenden Waren in Verkehr gebracht werden. Im Unterschied zu anderen Kollisionsnormen dieser Verordnung bezeichnet die ihres Art. 8 Abs. 2 somit nur die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als anwendbares Recht. Diese Kollisionsnorm befindet sich zudem nicht in einem rechtlichen Vakuum und ist in Verbindung mit den Verordnungen über gemeinschaftsweit einheitliche Rechte des geistigen Eigentums zu sehen, die einen einheitlichen Schutz genießen und ihre Wirkungen im gesamten Gebiet der Union entfalten.
85. Zwar trifft es zu, dass diese Auslegung dazu führen kann, dass die Rechtsvorschriften mehrerer Staaten als gemäß Art. 8 Abs. 2 der Rom-II-Verordnung anwendbares Recht heranzuziehen sind. Um nicht die Rechtsvorschriften mehrerer Staaten anwenden zu müssen, muss zumindest versucht werden, eine ursprüngliche oder zentrale Verletzungshandlung im Gebiet der Union festzustellen.
86. Im Hinblick darauf räumt die Lehre zwar die Unzulänglichkeiten der aus dem Urteil Nintendo hervorgegangenen Auslegung ein, macht aber geltend, dass in einem Fall, in dem die ursprüngliche Verletzungshandlung im Sinne dieses Urteils in einem Drittstaat stattgefunden habe, in Betracht gezogen werden könne, nicht das Recht dieses Staates anzuwenden, sondern das Recht eines Mitgliedstaats, in dem die Verletzungshandlung ihre Wirkungen entfaltet habe, oder aber das Recht eines Mitgliedstaats, der in engem Zusammenhang mit dem Verstoß gegen die Rechte des geistigen Eigentums stehe ().
87. Unbeschadet der vorstehenden ergänzenden Bemerkungen halte ich an der von mir in Nr. 74 der vorliegenden Schlussanträge vertretenen Auffassung fest.
VI. Ergebnis
88. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) wie folgt zu antworten: 1. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) und Art. 88 Abs. 2 sowie Art. 89 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind dahin auszulegen, dass ein Fall, in dem ein Gericht eines Mitgliedstaats nach Art. 82 Abs. 5 der letztgenannten Verordnung mit einer Verletzungsklage eines in diesem Staat ansässigen Rechtsinhabers gegen einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Rechtsverletzer befasst wird, die das Angebot zum Verkauf und das Inverkehrbringen der in Rede stehenden Waren in diesem ersten Mitgliedstaat betrifft, eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007 aufweist und folglich Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung das Recht bestimmt, das auf Folgeansprüche, die das Gebiet dieses Mitgliedstaats betreffen, anwendbar ist. 2. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 ist dahin auszulegen, dass sich der Begriff „[Staat], in dem die Verletzung begangen wurde“ im Sinne dieser Vorschrift, soweit es um die Bestimmung des auf die im Rahmen dieser Verletzungsklage geltend gemachten Folgeansprüche anwendbaren Rechts geht, auf den Staat bezieht, in dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist.