LG Hamburg 24. Zivilkammer Beschluss

Kostenfestsetzungsverfahren: Zustellung an den genannten Zustellbevollmächtigten

Zivilrecht

Orientierungssatz

Eine Zustellung an den gemäß § 5 NetzDG angegebenen Zustellbevollmächtigten ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren möglich.(Rn.1)

Tenor

Die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller gemäß § 104 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 09.05.2018 zu erstattenden Kosten werden auf

1.180,28 €

(in Worten: eintausendeinhundertachtzig 28/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 08.06.2018 festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag vom 30.05.2018 ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Die Einwände der Antragsgegnerin haben keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts wurde die einstweilige Verfügung wirksam gem. § 5 NetzDG an die Zustellbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt. Das streitgegenständliche Verbot umfasst nicht nur eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers, es stellt auch eine Beleidigung gem. § 185 StGB dar. Diese Vorschrift unterliegt dem NetzDG, siehe auch § 1 NetzDG. Eine Zustellung an die genannten Zustellbevollmächtigten ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren möglich.

2

Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.