VG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 18. Kammer Beschluss

Er ist zulässig und begründet

Verwaltungsrecht

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 1. Oktober 2026 gegen den Bescheid der Schulleiterin der Y.-Schule, Gemeinschaftsgrundschule H., vom 1. Oktober 2026, mit welchem dem Antragsteller die Teilnahme an der im Zeitraum vom 0. bis 0. Oktober 0000 stattfindenden Klassenfahrt der Klasse 4 b nach L. untersagt worden ist, wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass der Antragsteller zur Teilnahme an der Klassenfahrt in Begleitung der bereitstehenden 1:1-Schulbegleitung (Frau X., Systemische Hilfen R.) zuzulassen ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der am 1. Oktober 2026 gestellte, der Vorsitzenden um 15.30 Uhr vorgelegte und - nach der am 2. Oktober 2026 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 1. Oktober 2026 - am 2. Oktober 2026 um 11.30 Uhr konkretisierte Antrag mit Begehren,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 1. Oktober 2026 gegen den Bescheid der Y.-Schule H. vom 1. Oktober 2026 wiederherzustellen,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufzugeben, dem Antragsteller die uneingeschränkte und gleichberechtigte Teilnahme an der Klassenfahrt der Klasse 4 b nach L. vom 0. Oktober 0000 bis 0. Oktober 0000 unter Einbeziehung der bereitstehenden Schulbegleitung (Systemische Hilfen R.) zu gestatten,

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ist bei sachgerechter, am wirklichen Willen des Antragstellers orientierter Auslegung gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO analog dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller sinngemäß begehrt,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 1. Oktober 2026 gegen den Bescheid der Schulleiterin der Y.-Schule, Gemeinschaftsgrundschule H., vom 1. Oktober 2026, mit welchem dem Antragsteller die Teilnahme an der im Zeitraum vom 0. bis 0. Oktober 0000 stattfindenden Klassenfahrt der Klasse 4 b nach L. untersagt worden ist, mit der Maßgabe wiederherzustellen, dass der Antragsteller zur Teilnahme an der Klassenfahrt in Begleitung der bereitstehenden 1:1-Schulbegleitung (Frau X., Systemische Hilfen R.) zuzulassen ist.

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Der so verstandene Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage oder eines Widerspruches gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen als offen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt.

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Vorliegend kann offen bleiben, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt.

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Denn die nach den vorstehenden Maßstäben vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Gunsten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Schulausschlusses nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW.

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Der mit Bescheid der Schulleiterin der Y.-Schule, Gemeinschaftsgrundschule in H. (im Folgenden: Grundschule) vom 1. Oktober 2026 angeordnete Ausschluss des Antragstellers von der einwöchigen Klassenfahrt erweist sich voraussichtlich als rechtswidrig, insbesondere als unverhältnismäßig.

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Ermächtigungsgrundlage für den gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Ausschluss von der Teilnahme an der einwöchigen Klassenfahrt ist § 54 Abs. 3 SchulG NRW. Nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW können Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule oder deren Teilnahme an anderen schulischen Veranstaltungen eine konkrete Gefahr für die physische oder psychische Unversehrtheit anderer oder die eigene bedeutet, vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden (Schulbesuchsverbot). Bei dem Schulbesuchsverbot handelt es sich um eine präventive Maßnahme der Gefahrenabwehr; das Verbot dient der Abwehr einer von dem Schüler ausgehenden konkreten Gefährdung für sich (Selbstgefährdung) oder andere (Fremdgefährdung).

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Vgl. Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Stand: Oktober 2024, § 54 Rn. 17 f., 22, 30.

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Nach § 54 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW trifft die Entscheidung die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund eines regelmäßig zu überprüfenden amtsärztlichen Gutachtens. Bei Gefahr im Verzug ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen; in diesem Fall ist das amtsärztliche Gutachten unverzüglich nachträglich einzuholen (§ 54 Abs. 3 Satz 4 und 5 SchulG NRW).

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§ 54 Abs. 3 SchulG NRW erfasst dabei im Kern die in § 34 Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aufgezählten Infektionskrankheiten (z.B. Diphtherie, Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Läuse und Salmonellen). Über diese Infektionsgefahren hinaus schützt § 54 Abs. 3 SchulG NRW Mitschüler allerdings auch vor solchen Gesundheitsgefahren, die ein an einer krankhaften Verhaltensstörung leidender Schüler durch ein nicht steuerbares aggressives Fehlverhalten verursacht.

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OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 19 B 1738/21 -, juris, Rn. 8 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2024 - 18 K 520/23 -, juris, Rn. 64; VG Köln, Urteil vom 3. Mai 2023 - 10 K 716/23 -, juris, Rn. 29.

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Bei der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist bereits erheblich zweifelhaft, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW für den hier verfügten Ausschluss des Antragstellers von der Klassenfahrt vorliegen. Dass im Falle einer Teilnahme des Antragstellers an der in der kommenden Woche stattfindenden einwöchigen Klassenfahrt eine konkrete Gefahr für seine eigene physische oder psychische Unversehrtheit oder die anderer besteht, steht nach Aktenlage nicht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest. Soweit sich die Schule ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Gesprächsvermerks vom 1. Oktober 2026 insoweit auf einen körperlichen Übergriff des Antragstellers auf den Hausmeister im November 2025 bezieht, liegt dieser Vorfall zeitlich zu lange zurück, um hieraus eine konkrete Gefahrensituation ableiten zu können. Soweit sich die Schulleiterin zur Begründung der vermeintlichen konkreten Gefahrensituation auf den vorläufigen Entlassbericht des F. K.-Hospital T. vom 12. August 2026 bezieht, hat sie außer Acht gelassen, dass der Antragsteller während dieser Zeit in der Tagesklinik medikamentös eingestellt wurde und sein Verhalten maßgeblich durch die insoweit hervorgerufenen Rebounds mitgeprägt war. Ausweislich des Klinikberichts sowie der eidesstattlichen Versicherungen der Eltern des Antragstellers habe sich das Verhalten des Antragstellers unmittelbar nach Absetzen des erprobten Medikaments insoweit gebessert und habe er keine körperlich-aggressiven Impulsdurchbrüche mehr gezeigt. Auch der vorgelegten schulischen „Dokumentation des beobachteten Verhaltens“ lässt sich kein fremdaggressives Verhalten des Antragstellers entnehmen, das die Annahme einer konkreten Gefahrensituationen für die Gesundheit anderer i.S.d. § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW zuließe. Ob einzig die von der Schule beobachteten autoaggressiven Verhaltensweisen unmittelbar zum Schuljahresbeginn des laufenden Schuljahres ausreichend sind, um eine konkrete Eigengefährdung des Antragstellers i.S.d. § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW zu begründen, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung.

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Denn selbst für den Fall, dass man hier das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW in Form einer konkreten Gesundheitsgefahr für den Antragsteller bejahte, stellt sich der Ausschluss des Antragstellers von der Klassenfahrt angesichts der konkreten Einzelfallumstände als unverhältnismäßig dar.

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Zum einen ist bei summarischer Prüfung bereits nicht ersichtlich, dass die Schulleiterin vor dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung des Antragstellers nach den § 19 Abs. 2 Nr. 6, § 20 SchulG NRW erfolglos ausgeschöpft hat, sodass ihr für die Dauer der anstehenden Klassenfahrt kein milderes Mittel als der Schulausschluss des Antragstellers mehr zur Verfügung stand, um den gesundheitlichen Schutz der Mitschülerinnen und Mitschüler und des übrigen Schulpersonals zu gewährleisten.

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Hierzu OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 19 B 1738/21 -, juris, Rn. 8 f. m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 3. Mai 2023 - 10 K 716/23 -, juris, Rn. 29.

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Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung seiner Eltern wurde bei dem Antragsteller im Februar 2026 sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung festgestellt. Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die Schule in den vergangenen Monaten überhaupt die ihr zur Verfügung stehenden sonderpädagogischen Mittel eingesetzt hat, um der von dem Antragsteller - vermeintlich - ausgehenden Gefahr durch sonderpädagogische Maßnahmen zu begegnen und gleichzeitig den Antragsteller in seiner Entwicklung zu unterstützen und diesem die Teilnahme an der Klassenfahrt als Schulveranstaltung im Wege der gleichberechtigten sozialen Teilhabe zu ermöglichen. Insoweit wäre zu erwägen gewesen, die an der Schule beschäftigte Sonderpädagogin einzubinden und dem Antragsteller die benötigte sonderpädagogische Unterstützung zuteilwerden zu lassen, welche ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Eltern bis dato im Schulalltag nicht stattfindet.

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Zudem erweist sich der Ausschluss des Antragstellers von der Klassenfahrt nach summarischer Prüfung nicht als erforderlich, da die etwaig von ihm während der Klassenfahrt ausgehenden Gesundheitsgefahren in Form von körperlichen Übergriffen auf sich selbst und ggf. andere durch die von Seiten der Eltern und des Jugendhilfeträgers kurzfristig organisierte 1:1-Integrationskraft Frau X. voraussichtlich vollumfänglich abgewendet werden können. Insoweit hat der Antragsteller vermittels der eidesstattlichen Versicherung seiner Eltern glaubhaft gemacht, dass er sich - obgleich die Integrationskraft erst kürzlich installiert wurde und damit naturgemäß keine intensive Kennenlernphase stattfinden konnte - auf die ihm für die Klassenfahrt bereitgestellte Eingliederungskraft Frau X. einlassen kann und diese auf der Beziehungsebene einen Zugang zu ihm hat, der es ihr voraussichtlich ermöglicht, die Aufsichtspflicht während der Dauer der Klassenfahrt wahrzunehmen. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Kindesmutter bestand zwischen dem Antragsteller und Frau X., einer 27-jährigen ehemaligen Polizistin, die als Jugendbegleiterin bereits Erfahrung im Umgang mit und in der Begleitung autistischer Kinder gesammelt hat, im Rahmen der Kennenlerntreffen von Anfang an auf der Beziehungsebene eine Verbindung, mutmaßlich nicht zuletzt, weil Frau X. einige Spezialinteressen des Antragstellers (u.a. die Begeisterung für den Judosport) bedient. Vor diesem Hintergrund ist die Prognose gerechtfertigt, dass Frau X. die Aufsicht über den Antragsteller während der Dauer der Klassenfahrt umfänglich und zuverlässig wird wahrnehmen können.

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Angesichts dessen erweist sich der Ausschluss des Antragstellers von der einwöchigen Klassenfahrt bei summarischer Prüfung auch als unverhältnismäßig im engeren Sinne. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, das Recht des Antragstellers auf schulische Bildung aus Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 LVerf NRW, § 1 Abs. 1 SchulG NRW sowie das Diskriminierungsverbot behinderter Menschen stehen vorliegend bei summarischer Prüfung außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Schutz der Gesundheit der Mitschülerinnen und Mitschüler sowie des schulischen Personals aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

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Erweist sich nach alledem der Ausschluss des Antragstellers von der Klassenfahrt als rechtswidrig, da unverhältnismäßig, und besteht damit ein Anspruch des Antragstellers auf Teilnahme an der Klassenfahrt, ist bei der konkreten Gestaltung der Schulfahrt auf seine behinderungsbedingten Besonderheiten in einer Weise Rücksicht zu nehmen, dass auch für ihn die Teilnahme möglich und zumutbar ist (vgl. Ziff. 4.2 Satz 3 der Richtlinien für Schulfahrten).

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Es ist insoweit Aufgabe der Schule - nicht des neurodivergenten Antragstellers -, ihm die Teilnahme an der Klassenfahrt zu ermöglichen. Insoweit haben sich Art und Umfang der Aufsicht nach den jeweiligen Gegebenheiten zu richten und sind mögliche Gefährdungen sowie Alter, Entwicklungsstand und Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Bei Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen ist zudem auf die Art der Beeinträchtigung Rücksicht zu nehmen (vgl. Ziff. 6.1 Satz 1 der Richtlinien für Schulfahrten). Dabei können - außer Lehrerinnen und Lehrern - auch andere geeignete Personen (etwa Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler) als weitere Begleitung beauftragt werden (vgl. Ziff. 6.1 Satz 5 der Richtlinien für Schulfahrten), wobei den weiteren Begleitpersonen - ggf. auch nur - einzelne Aufsichtsbefugnisse übertragen werden können (vgl. Ziff. 6.1 Satz 6 der Richtlinien für Schulfahrten).

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Soweit im Falle des Antragstellers zur Abwendung etwaiger Impulsdurchbrüche sowie auto- oder fremdaggressiven Verhaltens eine 1:1-Begleitung angezeigt, aber auch ausreichend ist, ist es dem Antragsteller zu gestatten, dass die von den Eltern sowie dem Jugendhilfeträger kurzfristig organisierte Mitarbeiterin der Eingliederungshilfe, Frau X., an der Klassenfahrt teilnimmt und während deren gesamter Dauer die Aufsichtspflicht bezogen auf den Antragsteller wahrnimmt. In diesem Zusammenhang gilt es zudem zu berücksichtigen, dass sich die Kindesmutter ebenfalls zeitgleich privat auf der Insel L. befindet und im Bedarfsfalle von der Schule als weitere Aufsichts-/Betreuungsperson hinzugezogen werden könnte. Insoweit könnten der Mutter des Antragstellers, die von Beruf Kinderkrankenschwester ist, bei Bedarf auch ad hoc vor Ort - insoweit ergänzend zur Integrationskraft - bestimmte den Antragsteller betreffende pflegerische Aufgaben oder sonstige Betreuungsaufgaben übertragen werden. Den Eltern des Antragstellers kann insoweit nicht vorgehalten werden, sie hätten sich nicht rechtzeitig und nach Kräften intensiv um eine Teilhabegewährleistung für den Antragsteller bemüht. Das Gegenteil ist nach Aktenlage der Fall. Trotz aller Widrigkeiten ist es den Eltern des Antragstellers gelungen, die von der Schule bis zuletzt als Bedingung für eine Teilnahme des Antragstellers an der Klassenfahrt geforderte 1:1-Betreuung zu organisieren. Insoweit kann sich die Schule auch nicht darauf zurückziehen, im Hinblick auf die Kurzfristigkeit der Bereitstellung der Integrationskraft sei die schulinterne Organisation erschwert und habe eine rechtzeitige Information der übrigen Schüler und Eltern nicht (mehr) erfolgen können. Zum einen steht bereits seit rund zehn Tagen fest, dass eine Integrationskraft in Form einer 1:1-Betreuung für den Antragsteller bereitsteht, sodass ausreichend Zeit bestand, sich schulorganisatorisch auf diese Situation einzustellen. Zum anderen haben die Eltern des Antragstellers der Schule und den Mitschülern eine Vorstellung der Integrationskraft am gestrigen Tag zu ermöglichen versucht, was indes nach Aktenlage von Seiten der Schulleitung unterbunden wurde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Da das Begehren des Antragstellers in der Sache auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, hat die Einzelrichterin von einer hälftigen Reduzierung des gesetzlichen Auffangwerts abgesehen.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.