FG Baden-Württemberg 7. Senat Urteil

Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung KI-Titel

Vermietung und Verpachtung · Zurechnung von Einkünften · Generalvollmacht · Nutzungsüberlassung · Einkommensteuer

Steuerrecht Abgeändert

Tenor

1. Die Einkommensteuerfestsetzungen für 2014 bis 2020 mit Bescheiden jeweils vom 21.02.2023, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.05.2023, werden dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung um 30.593 € (2014), um 39.049 € (2015), um 40.719 € (2016), um 44.111 € (2017), um 50.894 € (2018), um 40.719 € (2019) und um 40.719 € (2020) sowie die Einkünfte der Ehefrau des Klägers aus Vermietung und Verpachtung um 13.827 € (2014), um 16.593 € (2015), um 16.593 € (2016), um 19.984 € (2017), um 26.767 € (2018), um 16.593 € (2019) und um 16.593 € (2020) reduziert werden. Die Berechnung der neu festzusetzenden Steuern wird dem Beklagten übertragen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Dem Beigeladenen sind keine Kosten zu erstatten.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrags leistet.

Tatbestand

1

Streitig ist die Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dem Grunde nach.

2

Der Kläger war und ist der Vater des Beigeladenen. Der Beigeladene hatte dem Kläger am xx.xx.2008 eine Generalvollmacht erteilt (...). U.a. wurde der Kläger bevollmächtigt, bewegliche Sachen, Grundstücke und Rechte zu erwerben und auf jede Art zu veräußern, Buchstabe b. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Generalvollmacht Bezug genommen (...).

3

Mit notariellem Kaufvertrag vom xx.xx.2011 erwarb der Kläger für den Beigeladenen von der Stadt A die Grundstücke mit den Anschriften „B-Str. 1 und 2 in der Stadt A“ zur Errichtung eines Lager- und Bürogebäudes für einen Industriereinigungs- sowie einen Personalvermittlungs- und Arbeitnehmerüberlassungsbetrieb (§ 1). In dem Vertrag verpflichtete sich der Beigeladene, die Grundstücke entsprechend der städtischen Rahmenplanung und der von ihm bereits eingereichten Baupläne zu bebauen (§ 7). In § 12 des Vertrags verpflichtete er sich zudem, die Grundstücke mit den zu errichtenden Gebäuden den Firmen C e.K., Inhaberin war die Ehefrau des Klägers, und D GmbH, alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer war der Kläger, zur Führung des in § 1 genannten Betriebs auf die Dauer von mindestens 15 Jahren zu überlassen. Die beiden Firmen verpflichteten sich ihrerseits, nach Herstellung des Bauwerks ihren Betrieb auf die Dauer von 15 Jahren auf den Grundstücken zu führen. Gleichzeitig verpflichteten sich beide Unternehmen zur gesamtschuldnerischen Haftung für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag (§ 14). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag nebst Anlagen Bezug genommen (...). Der Beigeladene wurde am xx.xx.2011 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.

4

Zur Finanzierung des Anwesens nahm der Beigeladene ab dem xx.xx.2011 Darlehen auf, die mit Grundschulden, mit der Abtretung der Miet-/Pachtzinsforderungen aus den streitgegenständlichen Grundstücken und mit Bürgschaften des Klägers und seiner Ehefrau besichert wurden. Im Grundbuch wurden am xx.xx.2011 eine Grundschuld i.H.v. 120.000 € und am xx.xx.2012 eine Grundschuld i.H.v. 600.000 € eingetragen.

5

Mit notariellem Vertrag vom xx.xx.2012 (...) bestellte der Beigeladene zu Gunsten des Klägers und seine Ehefrau einen lebenslangen Nießbrauch an den streitgegenständlichen Grundstücken. Es wurde vereinbart, dass den Nießbrauchern die Pflichten aus § 1041 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), d.h. Ausbesserungen und Erneuerungen, die über die gewöhnliche Unterhaltung noch hinausgehen oblägen (§ 2), dass den Nießbrauchern ein bedingter Anspruch auf Übertragung der Grundstücke zustehe (§ 3), sowie, dass der Nießbrauch entgeltlich erfolge, indem die Nießbraucher folgende Gegenleistungen erbrächten: Verzicht auf die Rückzahlung eines an den Beigeladenen gewährten Darlehens i.H.v. xx.xxx €, weiterhin Freistellung von Zins- und Tilgungszahlungen aus einem Darlehen eines Dritten an den Beigeladenen über xxx.xxx € und Freistellung von Zins- und Tilgungszahlungen aus einem Darlehen eines Dritten an den Beigeladenen i.H.v. voraussichtlich xxx.xxx €, unabhängig von der endgültigen Höhe des Darlehens (§ 4). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Nießbrauchsvertrag Bezug genommen (...). Der Nießbrauch und die Vormerkung zu Sicherung eines bedingten Anspruchs auf Übertragung des Eigentums wurden am xx.xx.2012 in das Grundbuch eingetragen.

6

Die Gebäude wurden in der Folgezeit errichtet. Mit Mietvertrag vom xx.xx.2012 vermietete der Beigeladene an die D GmbH zum 01.09.2012 ein Büro und ein Lager auf den streitgegenständlichen Grundstücken zu einem Mietzins zzgl. Nebenkosten i.H.v. 2.574 € netto. In einem weiteren Mietvertrag ohne Datum beträgt der Mietzins zzgl. Nebenkosten i.H.v. 2.324 € netto. Ab 10.02.2015 wurden ein Büro, Toilette, Abstellraum, Archiv und fünf Parkplätze zu einem Mietzins zzgl. Nebenkosten i.H.v. 1.331,70 € netto vermietet (Vertrag vom xx.xx.2015). Mit Schreiben der D GmbH vom 06.07.2015 wurde indes ausgeführt, dass die (...) anfallenden Mietrückstände der D GmbH bis Dezember 2019 durch Ratenzahlung beglichen würden. Der Beigeladene unterzeichnete das Schreiben mit dem Zusatz: „Einverstanden“. Ein weiteres Schreiben der D GmbH vom 08.01.2019 sah eine Vereinbarung über eine Ratenzahlung von 2.000 € ab September 2019 für die Mietrückstände von Januar 2015 bis Juli 2016 vor. Auch dieses Schreiben wurde vom Beigeladenen unterzeichnet. An die C e.K. vermietete der Beigeladene am xx.xx.2014 in zwei Mietverträgen zum 01.03.2014 ein Büro und ein Lager auf den streitgegenständlichen Grundstücken zu unterschiedlichen Mietzinsen ab. Der Mietvertrag wurde am xx.xx.2014 und am xx.xx.2015 sowie in zwei Verträgen vom xx.xx.2015 geändert und sah schließlich die Vermietung eines Büros mit Archiv, einer Halle und 10 Parkplätzen zu einem Mietzins zzgl. Nebenkosten i.H.v. 3.379,18 € netto vor. Am xx.xx.2017 vermietete der Kläger an die E UG auf dem Grundstück „B-Str. 1“ zum 01.10.2017 4 Zimmer, 2 Toiletten, Dusche und Küche als Büro mit Seminarräumen zu einem Mietzins von 1.900 € netto. Der Mietzins sollte auf ein Konto des Beigeladenen entrichtet werden, welcher in der Vorbemerkung des Vertrags als Grundstückseigentümer benannt wurde.

7

Im Verfahrensablauf ergab sich Folgendes:

8
●Nachdem der Kläger für 2014 keine Einkommensteuererklärung eingereicht hatte, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheid vom 23.11.2015 die Einkommensteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO auf 2.842,00 € fest. Dem legte er keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (...). Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 11.03.2016 erhöhte der Beklagte die festgesetzte Einkommensteuer auf 42.508,00 €. Dem legte er weiterhin keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (...). Am 11.10.2016 reichten der Kläger und seine Ehefrau eine Einkommensteuererklärung schließlich ein. Darin erklärten sie keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einkommensteuererklärung Bezug genommen (...). Mit gemäß § 164 Abs. 2, 3 AO geändertem Bescheid vom 28.10.2016 reduzierte der Beklagte die festgesetzte Einkommensteuer auf 13.488,00 €. Dem legte er weiterhin keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (...). Mit gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändertem Bescheid vom 11.12.2018 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 15.677,00 € fest, weiterhin ohne Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugrunde zu legen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (...). Mit gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändertem Bescheid vom 01.02.2023 erhöhte der Beklagte die festgesetzte Einkommensteuer auf 32.059,00 €. Dem legte er nun u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 16.766 € für den Kläger und 13.827 € für seine Ehefrau zugrunde. Damit folgte er den Feststellungen einer Außenprüfung, wie sie im Prüfungsbericht vom 26.10.2021 festgehalten wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (...). Mit gemäß § 165 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 21.02.2023 erhöhte der Beklagte schließlich die festgesetzte Einkommensteuer auf 37.865,00 €. Dem legte er nun Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 30.593 € für den Kläger und 13.827 € für seine Ehefrau zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (...).
9
●Für 2015 reichten der Kläger und seine Ehefrau am 29.05.2017 eine Einkommensteuererklärung beim Beklagten ein. Darin erklärten sie keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einkommensteuererklärung Bezug genommen (...). Mit Bescheid vom 04.07.2017 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 10.241,00 € unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO fest. Dem legte er keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (...). Mit gemäß § 164 Abs. 2, 3 AO geändertem Bescheid vom 11.12.2018 erhöhte der Beklagte die festgesetzte Einkommensteuer auf 12.206,00 €. Er legte dem weiterhin keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (...). Mit gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändertem Bescheid vom 01.02.2023 erhöhte der Beklagte die festgesetzte Einkommensteuer auf 31.772,00 €. Dem legte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 22.456 € für den Kläger und 16.593 € für seine Ehefrau zugrunde. Damit folgte er den Feststellungen einer Außenprüfung, wie sie im Prüfungsbericht vom 26.10.2021 festgehalten wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (...). Mit gemäß § 165 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 21.02.2023 erhöhte der Beklagte schließlich die festgesetzte Einkommensteuer auf 38.740,00 €. Dem legte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 39.049 € für den Kläger und 16.593 € für seine Ehefrau zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (...).
10
●Für 2016 reichten der Kläger und seine Ehefrau am 04.06.2018 eine Einkommensteuererklärung beim Beklagten ein. Darin erklärten sie keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einkommensteuererklärung Bezug genommen (...). Mit Bescheid vom 28.06.2018 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 16.550,00 € unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO fest. Dem legte er keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (...). Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 09.09.2020 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 17.652,00 € fest. Dem legte er weiterhin keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (...). Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 01.02.2023 erhöhte der Beklagte die festgesetzte Einkommensteuer auf 40.784,00 €. Dem legte er nun Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 24.126 € für den Kläger und 16.593 € für seine Ehefrau zugrunde. Damit folgte er den Feststellungen einer Außenprüfung, wie sie im Prüfungsbericht vom 26.10.2021 festgehalten wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (...). Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 21.02.2023 erhöhte der Beklagte die festgesetzte Einkommensteuer auf 47.740,00 €. Dem legte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 40.719 € für den Kläger und 16.593 € für seine Ehefrau zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (...).
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●Für 2017 reichten die Kläger am 12.06.2019 eine Einkommensteuererklärung beim Beklagten ein. Darin erklärten sie keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einkommensteuererklärung Bezug genommen (...). Mit Bescheid vom 11.02.2020 setzte der Beklagter die Einkommensteuer auf 12.204,00 € unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO fest. Dem legte er keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (...). Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 09.09.2020 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 22.101,00 € fest. Dem legte er weiterhin keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (...). Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 01.02.2023 erhöhte der Beklagte die festgesetzte Einkommensteuer auf 48.935,00 €. Dem legte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 27.518 € für den Kläger und 19.984 € für seine Ehefrau zugrunde. Damit folgte er den Feststellungen einer Außenprüfung, wie sie im Prüfungsbericht vom 26.10.2021 festgehalten wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (...). Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 21.02.2023 erhöhte der Beklagte die festgesetzte Einkommensteuer auf 55.905,00 €. Dem legte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 44.111 € für den Kläger und 19.984 € für seine Ehefrau zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (...).
12
●Für 2018 reichten die Kläger am 17.08.2020 eine Einkommensteuererklärung beim Beklagten ein. Darin erklärten sie keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einkommensteuererklärung Bezug genommen (...). Mit Bescheid vom 09.09.2020 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 24.515,00 € unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO fest. Dem legte er keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (...). Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 01.02.2023 erhöhte der Beklagte die festgesetzte Einkommensteuer auf 57.088,00 €. Dem legte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 34.301 € für den Kläger und 26.767 € für seine Ehefrau zugrunde. Damit folgte er den Feststellungen einer Außenprüfung, wie sie im Prüfungsbericht vom 26.10.2021 festgehalten wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (...). Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 21.02.2023 erhöhte der Beklagte die festgesetzte Einkommensteuer auf 64.058,00 €. Dem legte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 50.894 € für den Kläger und 26.767 € für seine Ehefrau zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (...).
13
●Nachdem der Kläger und seine Ehefrau für 2019 keine Einkommensteuererklärung eingereicht hatten, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheid vom 01.02.2023 die Einkommensteuer auf 48.443,00 € unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO fest. Dem legte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 24.126 € für den Kläger und 16.593 € für die Klägerin zugrunde. Damit folgte er den Feststellungen einer Außenprüfung, wie sie im Prüfungsbericht vom 26.10.2021 festgehalten wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (...). Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 21.02.2023 erhöhte der Beklagte die festgesetzte Einkommensteuer auf 55.413,00 €. Dem legte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 40.719 € für den Kläger und 16.593 € für seine Ehefrau zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (...).
14
●Für 2020 reichten der Kläger und seine Ehefrau am 31.08.2022 eine Einkommensteuererklärung beim Beklagten ein. Darin erklärten sie keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einkommensteuererklärung Bezug genommen (...). Mit Bescheid vom 01.02.2023 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 26.424,00 € unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO fest. Dem legte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 24.126 € für den Kläger und 16.593 € für seine Ehefrau zugrunde. Damit folgte er den Feststellungen einer Außenprüfung, wie sie im Prüfungsbericht vom 26.10.2021 festgehalten wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (...). Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 21.02.2023 erhöhte der Beklagte die festgesetzte Einkommensteuer auf 33.348,00 €. Dem legte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 40.719 € für den Kläger und 16.593 € für seine Ehefrau zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (...).
15

Soweit der Beklagte in den vorgenannten Bescheiden auf die Feststellungen laut Prüfungsbericht vom 26.10.2021 Bezug nahm, enthielt dieser Feststellungen einer Außenprüfung beim Sohn des Klägers und seiner Ehefrau, dem Beigeladenen. Dem war eine Prüfungsanordnung vom 02.02.2021 und deren Erweiterung mit Bescheid vom 14.09.2021 vorausgegangen. Die Außenprüfung hatte am 27.04.2021 begonnen und die letzte Ermittlungsmaßnahme am 15.09.2021 stattgefunden. Die Außenprüfung war vom Kläger in Generalvollmacht für den Beigeladenen begleitet worden. Für die Jahre 2012 bis 2018 hatte der Prüfer festgestellt, dass der Beigeladene die streitgegenständlichen Grundstücke erworben gehabt habe, aber dieser den Kläger mit Urkunde vom xx.xx.2008 (...) generalbevollmächtigt habe. Zwar habe der Beigeladene die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung der Grundstücke in seinen Einkommensteuererklärungen als gewerbliche erklärt, aber nach Vorlage des Nießbrauchsvertrags vom xx.xx.2012 (...) sei festzustellen, dass diese Einkünfte dem Beigeladenen nicht zuzurechnen seien (Tz. 20.3.1 des Prüfungsberichts). Da noch vor Ablauf der wegen Steuerhinterziehung zehnjährigen Verjährungsfrist mit der Außenprüfung begonnen worden sei, sei die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO ausgelöst worden (Tz. 22.2 und 22.3 des Prüfungsberichts). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht Bezug genommen (...).

16

Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2014 bis 2016, 2017 und 2018 sowie 2019 und 2020 jeweils vom 21.02.2023 legten der Kläger und seine Ehefrau am 27.02.2023 Einsprüche ein. Die Bescheide seien verjährt und umgehend aufzuheben. Bei ihnen sei keine Außenprüfung durchgeführt worden. Zudem seien die Einkünfte nicht ihnen zuzurechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsschreiben Bezug genommen (...).

17

Mit Schreiben vom 06.04.2022 teilte der Kläger mit, dass sich aus der beigefügten notariellen Urkunde vom xx.xx.2022 (...) für den Fall eine neue steuerrechtliche Sicht ergebe. In § 2 Ziff. I. Nr. 1 dieser Urkunde erklärten der Kläger und der Beigeladene, dass die streitgegenständlichen Grundstücke aufgrund eines faktischen Treuhandverhältnisses zwischen ihnen gehalten würden mit dem Beigeladenen als Treuhänder und dem Kläger als Treugeber. In § 2 Ziff. II. erklärten sie, dass sie sich ursprünglich gegenüber dem Notar falsch ausgedrückt hätten, als sie den Nießbrauchsvertrag abgeschlossen hätten, und dass eine viel stärkere Rechtsstellung des Klägers, nämlich ein Treuhandverhältnis gewollte gewesen sei. Tatsächlich sei daher der Beigeladene wirtschaftlich immer nur für den Kläger tätig geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde Bezug genommen (...).

18

Mit Einspruchsentscheidung vom 31.05.2023 wies der Beklagte die Einsprüche zurück. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dem Kläger und seiner Ehefrau zutreffend zugerechnet worden seien. Denn sie seien diejenigen gewesen, die den Tatbestand der Einkünfteerzielung erfüllt hätten. Denn die Einkünfte i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG seien demjenigen zuzurechnen, der Träger der Rechte und Pflichten eines Vermieters ist und demgemäß die Mietsache einem anderen zur Nutzung gegen Entgelt unterlässt. Dies könne auch ein Nutzungsberechtigter sein, wenn ihm die volle Besitz- und Verwaltungsbefugnis zustehe, er die Nutzungen tatsächlich ziehe und er die Grundstücke in Besitz habe und es verwalte. Diese Voraussetzungen seien vorliegend aufgrund des Nießbrauchs vom Kläger und seiner Ehefrau erfüllt worden. Insbesondere seien sie zur Ziehung der Nutzungen berechtigt gewesen und hätten so etwa Anspruch auf die Miete gehabt. Im Übrigen hätten die streitgegenständlichen Bescheide auch verfahrensrechtlich ergehen dürfen. Es sei keine Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen. Denn die Prüfungsanordnungen vom 02.02.2021 bzw. 14.09.2021 und die am 17.04.2021 bzw. 15.09.2021 aufgenommenen Prüfungsmaßnahmen hätten den Verjährungsablauf gemäß § 171 Abs. 4 AO gehemmt. Zudem sei auf eine Verjährungsfrist von zehn Jahren wegen Steuerhinterziehung abzustellen. Insbesondere sei der alles entscheidende Nießbrauchsvertrag nicht vorgelegt worden. Nur so sei zu erklären, dass der Sachverhalt zunächst falsch beurteilt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen (...).

19

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 23.06.2023 erhobenen Klage. Er trägt im Wesentlichen vor, dass zum einen bei Erlass der streitgegenständlichen Bescheide bereits Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen sei. Die Festsetzungsfristen würden sich wie folgt berechnen:

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StreitjahrErklärungsabgabeBeginnEnde
2014201501.01.201631.12.2019
2015201701.01.201831.12.2021
2016201801.01.201931.12.2022
21

Der Ablauf der Verjährungsfristen sei für ihn, den Kläger, nicht gemäß § 171 Abs. 4 AO gehemmt gewesen. Denn eine Prüfungsanordnung gegenüber ihm habe es nicht gegeben, zumal der Beklagte gegenüber ihm eine Steuerhinterziehung auch nicht belegen könne. Zum anderen seien die Einkünfte ihm, dem Kläger, nicht zuzurechnen. Er habe den Tatbestand von § 21 EStG nicht verwirklicht, auch nicht zusammen mit seiner Ehefrau. Denn Einkünfte erziele nur derjenige, der den Tatbestand selbst verwirkliche, an den das Gesetz die sachliche Steuerpflicht knüpfe. Entscheidend sei, wer Träger der Rechte und Pflichten eines Vermieters aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis sei. Nur dieser Person seien die Einkünfte auch persönlich zuzurechnen. Diese Grundsätze würden unabhängig davon gelten, wie mit dem betreffenden Vorgang zivilrechtlich umgegangen werde. Das Steuergesetz knüpfe vielmehr an die tatsächliche Macht an. Dieser habe nicht bei ihm, dem Kläger, und seiner Ehefrau gelegen. Denn er sei nicht Partei des Mietvertrages vom xx.xx.2012 gewesen. Daran ändere auch die Nießbrauchsabrede nichts. Denn gemäß § 41 AO sei ein Rechtsgeschäft nur dann der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn die Parteien das wirtschaftliche Ergebnis des Rechtsgeschäfts auch eintreten und bestehen lassen würden. Dies sei Ausdruck der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Steuerrecht. Im vorliegenden Fall zeige bereits die Urkunde vom xx.xx.2022 (...), in der der zuvor Zivilrecht geschlossene Nießbrauchsvertrag in ein faktisches Treuhandverhältnis umgedeutet werde, dass ein ggf. vorhandener Nießbrauchsvertrag auch nicht habe gelebt werden sollen. Im Übrigen trage der Beklagte die objektive Beweis- bzw. Feststellungslast, insbesondere auch für den subjektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung.

22

Im Erörterungstermin am 09.01.2025 hat der Kläger vorgetragen, dass er schon vor den Streitjahren eine Firma gehabt habe. Dafür habe er dann Platz gebraucht, (...). Er habe die Stadt A angeschrieben, dass er ein Grundstück benötige und es kaufen wolle. Daraufhin habe die Stadt A ihm die streitgegenständlichen Grundstücke angeboten. Es sei nicht bebaut gewesen und mit einer Baupflicht belastet gewesen. Die Gespräche zwischen ihm und der Stadt A seien nach seiner Erinnerung in 2010 und 2011 gewesen. Die Stadt A habe länger gebraucht; inzwischen habe er ein Grundstück in der Stadt F in Aussicht gehabt. Doch dann sei es mit der Stadt A bei den streitgegenständlichen Grundstücken schneller gegangen. Er habe dann beschlossen, dass sein Sohn die Grundstücke erwerben solle. Ein Mitarbeiter der Stadt A habe ihm geraten, dass statt ihm sein Sohn die Grundstücke kaufen solle. Denn dies sei steuerlich günstiger, da er es ja nicht an sich selbst habe vermieten können. Die Stadt A habe den Kaufpreis festgelegt gehabt; er habe mit ihr darüber nicht verhandeln können. In den Verhandlungen sei z.B. nur zur Sprache gekommen, dass die Fläche mit Parkplätzen bebaut werden müsse und dass er X Jahre ein Gewerbe betreiben müsse. Sein Sohn sei in den Verhandlungsgesprächen nicht dabei gewesen. Das habe er auch nicht müssen, da sein Sohn ihn generalbevollmächtigt gehabt habe. Die Vollmacht habe dieser ihm gegeben, da sein Sohn in Asien aufgewachsen sei, eher schlecht deutsch gesprochen habe, ab XXXX erst mal in (…) Deutschland studiert habe und er als sein Vater alles habe besser machen können. Die Vollmacht stamme bereits aus 2008, da er bereits damals auf Grundstückssuche gewesen sei. Die ganze Initiative sei von ihm, dem Kläger, ausgegangen; nur er sei derjenige gewesen, der ein Grundstück gesucht habe. Er habe es gebraucht und auch alles diesbezüglich gemacht. Seine Idee, sich von seinem Sohn bereits 2008 bevollmächtigen zu lassen, sei gewesen, dass er seinen Sohn damit generell vertreten könne. Indes sei der Grund für die Generalvollmacht „allgemein“ gewesen, dass er seinen Sohn vertreten könne bei „allem“, z.B. beim Ordnungsamt bzw. generell Behördengänge wie An- und Abmeldung. Der Buchstabe b) zu Grundstücken in der Generalvollmacht sei aufgenommen worden, da schon damals ein Grundstück gesucht worden sei. Zwar habe er es für sich gesucht. Aber schon damals habe er es für seinen Sohn kaufen wollen „für später“. Die Grundstücke seien dann in 2011 gekauft worden durch seinen Sohn. Nach dem Kauf, im Jahr 2012, seien die Grundstücke bebaut worden. Laut Kaufvertrag habe auch eine Bauverpflichtung bestanden. Er habe genau das gemacht, was die Stadt A von „ihm“ verlangt habe. Es sei ein Gebäude errichtet worden, im Erdgeschoss mit Werkstatt, im 1. OG mit Büroräumen und 2. OG mit Wohnräumen zur eigenen Wohnnutzung durch die ganze Familie. Auch wenn sein Sohn der Bauherr gewesen sei (vgl. Baugenehmigung vom xx.xx.xxxx nebst Anlage, ...), habe er, der Kläger, auch kraft Generalvollmacht tatsächlich alles gemacht, z.B. alles mit dem Bauunternehmen besprochen, verhandelt usw. Wenn sein Sohn in A gewesen sei, dann sei auch mal darüber gesprochen worden. Das Gebäude sei im Februar 2014 fertig gestellt worden. Daraufhin seien sie (die ganze Familie) in das Gebäude eingezogen. Er habe nie einen Mietvertrag abgeschlossen. Der erste Mietvertrag datiere auf den xx.xx.2012. Auch wenn er die Grundstücke für seine Firmen gebraucht habe, seien der Mietvertrag und die Darlehensverträge von seinem Sohn geschlossen worden, da er ja der Grundstückseigentümer gewesen sei. Für die Darlehen hätte er und seine Ehefrau gebürgt, zumal die Darlehen letztlich aus seinen Mitteln bzw. den Mitteln seiner Firmen bedient worden seien. Es sei alles in der Familie geblieben, wobei er tatsächlich alles gemacht habe. Zum Abschluss des Nießbrauchsvertrags vom xx.xx.2012 sei es gekommen, da er mit jenem Notar bereits Kontakt gehabt habe wegen der Gründung von D GmbH und C e.K. Er habe ihn schon lange gekannt. Der Notar habe ihm geraten, dass er sich und seine Ehefrau absichere, indem er mit seinem Sohn den Nießbrauchsvertrag abschließe. Sonst könne sein Sohn die Grundstücke verkaufen und sie, den Kläger und seine Ehefrau, säßen auf der Straße. Der Sohn habe auch gewusst, was er unterschreibe. Zum Mietvertrag vom xx.xx.2012 sei es gekommen, weil die Bank Z ihn gewollt habe. Sie habe Einnahmen sehen wollen für die Finanzierung der Errichtung des Gebäudes, wenngleich die Darlehensverträge, die sein Sohn abgeschlossen habe, aber für die er und seine Ehefrau gebürgt hätten, aus 2011 datieren würden. Deshalb sei im Nießbrauchsvertrag auch eine Übernahme der Darlehensverträge geregelt, wozu es aber nicht gekommen sei. Das Gebäude sei damals allerdings erst errichtet worden, sodass das Mietverhältnis tatsächlich erst ab Februar 2014 begonnen habe und die Mieterin erst ab dann das Gebäude genutzt habe. Die Miete sei auf das Konto seines Sohnes geflossen, wie im Mietvertrag geregelt. Keine andere Person habe eine Vollmacht über jenes Konto gehabt. Von dem Geld seien planmäßig die Darlehen bedient worden. Es sei nichts übrig geblieben. Die Miete sei auch fortlaufend und jeden Monat geflossen. Hintergrund von Ratenzahlungsvereinbarungen sei gewesen, dass in dieser Zeit woanders Geld hergekommen sei, nämlich aus der Verwandtschaft. Beim Mietvertrag mit der C e.K. sei die Miete regelmäßig bezahlt worden. Ein paar Stundungen habe es vielleicht gegeben, aber ein Großteil sei bezahlt worden, jedenfalls gehe er davon aus. 72,78% der Flächen insgesamt seien vermietet worden. Davon seien 111 qm an die D GmbH vermietet worden, danach an die E UG. Die Firmen D GmbH und C e.K. seien umgezogen in ein großes Büro mit 190 qm. Im Untergeschoss sei noch eine Halle an die D GmbH vermietet worden. Eine andere Halle sei an die C e.K. vermietet worden. Neben- bzw. Betriebskosten seien wohl von den Mietern direkt abgeschlossen und gezahlt worden; er, der Kläger, habe deshalb auch keine Nebenkostenabrechnungen machen müssen bzw. eine Firma damit beauftragt habe. Falls es Schäden gegeben habe am Gebäude, habe sich er darum gekümmert. Auch mit den Versorgern habe er die Verträge abgeschlossen gehabt. Ebenso habe er die Handwerker vom Konto seines Sohnes bezahlt; er habe eine Bankvollmacht gehabt. Auch diese Kosten seien aus den Mieten bzw. durch Darlehen von Verwandten finanziert worden. Zur Urkunde von 2022 erklärte der Kläger, dass er damals zum Notar gegangen sei, weil sein Sohn von dem Ganzen nichts mehr habe hören wollen. Sein Sohn habe die Vollmachten aufgehoben gehabt. Daraufhin habe er, der Kläger, gesagt, dass er die Grundstücke dann aber auch habe „selbst zurückhaben“ wollen. Es seien ja seine Grundstücke gewesen, er habe es ja auch finanziert und am Ende über seine Firmen bezahlt. Es sei, wie sein Steuerberater damals gesagt habe, am Ende alles „in einen Topf“ gegangen. Er sei deshalb auf Anraten eines befreundeten Steuerberaters zum Notar gegangen. Der Inhalt des der Urkunde von 2022 entspreche dem, wie er, der Kläger, es gesehen habe. Sein Sohn habe es auch so gesehen. Sein Sohn habe nach dem Ende seines Studiums mit allem nichts mehr zu tun haben wollen. Er habe nun auf eigenen Beinen stehen können und wollen. Die Grundstücke seien inzwischen auf ihn, den Kläger, übertragen worden. Im Übrigen habe er alles einschließlich aller Verträge seinem Steuerberater G gegeben. Auch vom Nießbrauchsvertrag habe dieser gewusst. Denn er, der Kläger, habe durchaus gewusst, dass auch dieser Vertrag steuerlich relevant sein könnte. Deshalb habe er auch sonst alle Belege wie Bankbelege seinem Steuerberater G übergeben. Warum keine Vermietungseinkünfte erklärt worden seien, wisse er nicht. Er habe halt die Steuererklärungen so unterschrieben, wie sie ihm vom Steuerberater G vorgelegt worden seien, ohne diese vorher selbst durchgesehen. Da die Vermietungseinkünfte ja beim Beigeladenen in dessen Einkommensteuererklärungen angegeben worden seien, sei wohl der Steuerberater G zu der Einschätzung gelangt, dass die Einkünfte dem Beigeladenen zuzurechnen seien. Zur Treuhand habe er, der Kläger, dem Steuerberater G nichts gesagt.

23

Schließlich trägt der Kläger noch vor, dass er ein Insolvenzverfahren durchlaufen habe (...). Daraus habe sich eine Wohlverhaltenspflicht für ihn angeschlossen, sodass der Abschluss des Nießbrauchsvertrag in 2012 unwirksam gewesen sei. Die Wohlverhaltensphase habe erst am xx.xx.2013 geendet. Eine Genehmigung des Nießbrauchsvertrags sei nicht erfolgt. Er widerrufe den Nießbrauchsvertrag und genehmige ihn ausdrücklich nicht, auch wenn eine Genehmigung formfrei erfolgen könne; § 311b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei nicht einschlägig. Darüber hinaus sei der Nießbrauchsvertrag nicht gelebt worden. Das Mietverhältnis sei allein vom Beigeladenen gelebt worden. Ihm habe das Konto gehört, er habe Baugenehmigungen beantragt und er habe den Mietvertrag unterschrieben. Gegenteilige Behauptungen des Beklagten seien unbewiesen; gegenteilige Beweise gebe es nicht. Er, der Kläger, habe keine eigenen Verfügungen treffen können; sie seien schwebend unwirksam gewesen. Auch die Bankvollmacht sei schwebend unwirksam. Er sei in jeglicher Verfügung eingeschränkt gewesen. Im Übrigen sei er auch nicht selbst als Vermieter im Mietvertrag vom xx.xx.2017 tätig geworden. Er habe im Namen und für Rechnung des Beigeladenen gehandelt. Der sei ja auch Grundstückeigentümer gewesen.Er habe auch keine Steuerhinterziehung begangen.

24

Der Kläger beantragt,die Einkommensteuerfestsetzungen für 2014 bis 2020 mit Bescheiden jeweils vom 21.02.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.05.2023 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

25

Mit Beschluss vom 09.04.2025 hat das Gericht den Sohn des Klägers beigeladen. Der Beigeladene hat nichts vorgetragen und auch keinen Antrag gestellt.

26

Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.

27

Er nimmt Bezug auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, dass auch deshalb keine Festsetzungsverjährung eingetreten sei, weil der Kläger in den Streitjahren steuerlich beraten gewesen sei und von einem steuerlichen Berater die Kenntnis unsachgemäßer Anwendung steuerrechtlicher Bestimmungen zu erwarten sei. Demnach sei klägerseits die Kenntnis zu erwarten, dass es steuerlich auf das tatsächlich Gelebte und nicht auf das formal Vereinbarte ankomme, zumal eine rückwirkende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ausgeschlossen sei. Im Gegenteil, Inhalt und Wortlaut der notariellen Urkunde vom xx.xx.2022 würden eindeutig belegen, dass sich der Kläger seiner Einkünfteerzielung aufgrund seines Handelns auf eigene Rechnung bewusst gewesen sei. Der Versuch, die Einkünfte auf den Sohn zu verlagern, ohne die Entscheidungen hinsichtlich der Grundstücke aus der Hand geben zu wollen, müsste scheitern. Mithin seien die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vom Kläger nicht ordnungsgemäß erklärt bzw. hinterzogen worden. Materiell trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, dass der Sohn des Klägers die streitgegenständlichen Grundstücke mit notariellem Vertrag vom xx.xx.2011 formell erworben habe, dass dieser mit dem Kläger und seiner Ehefrau am xx.xx.2012 einen Vertrag über eine Nießbrauchsbestellung geschlossen habe, dass Mietverträge mit der D GmbH geschlossen worden seien und dass der Kläger und sein Sohn gemäß der notariellen Urkunde vom xx.xx.2022 (...) im Nießbrauchsvertrag ein faktisches Treuhandverhältnis gesehen hätten. Letzteres ergebe sich aus dem Wortlaut und Inhalt der Urkunde vom xx.xx.2022 („falsa demonstratio“). Darin heiße es, dass der Sohn auf Veranlassung des Klägers den Grundbesitz erworben habe und der Kläger aufgrund einer durch den Sohn erteilten Generalvollmacht die Besorgung aller Angelegenheiten vorgenommen habe. Außerdem gehe aus der Urkunde vom xx.xx.2022 hervor, dass sich der Kläger von Anfang an um sämtliche Belange rund um die Grundstücke gekümmert habe, dass sein Sohn zu keiner Zeit über den formalen Erwerb der Grundstücke hinaus tätig geworden sei, dass der Kläger habe sämtliche Entscheidungen treffen sollen, die den Erwerb, die Bebauung und die anschließende Vermietung beträfe, mithin dass der Kläger von Anfang an und jederzeit eine beherrschende Stellung habe innehaben sollen, dass die Stellung des Klägers als Oberhaupt der Großfamilie anerkannt gewesen sei und sich auch sein Sohn an dessen Anweisungen gehalten habe und so etwa jederzeit die Grundstücke an den Kläger übertragen hätte, und dass diese Vereinbarungen so von den Beteiligten auch tatsächlich durchgeführt worden seien. Insbesondere heiße es unter § 2 I. Nr. 2 d und e wortwörtlich, wobei der Kläger „Beteiligter zu 2.“ und sein Sohn „Beteiligter zu 1.“ sei:

28

„Der Beteiligte zu 2. hatte bereits vor dem Erwerb des vorgenannten Grundbesitzes durch den Beteiligten zu 1, im August 2011 von der Stadt A sämtliche vorbereitenden Gespräche mit der Stadt A sowie mit der finanzierenden Gläubigerin, der Bank Z geführt. Er hatte darüber hinaus von Anfang an, also bereits vor und beim Erwerb des Grundbesitzes, alle Verhandlungen mit finanzierenden Banken und allen weiteren beteiligten Dritten geführt, namentlich mit Ämtern und Behörden aller Art sowie mit den das Gebäude errichtenden Baufirmen, Architekten, Ingenieuren, Statikern sowie sämtlichen weiteren am Bau Beteiligten, und hatte alle notwendigen Vereinbarungen mit diesen getroffen. Darüber hinaus hat er auch von Anfang an sämtliche Finanzierungs- und Investitionsentscheidungen sowie bautechnischen Entscheidungen getroffen. Zudem war er auch selbst von Anfang an unmittelbarer Schuldner sämtlicher bestehenden Darlehensverpflichtungen gegenüber der finanzierenden Gläubigerin. Der Beteiligte zu 1. wurde selbst zu keiner Zeit über den formalen Erwerb des Objektes hinaus tätig und musste dies auch gar nicht, da er ja seinerseits dem Beteiligten zu 2. Generalvollmacht erteilt hatte. Nach außen hin handelte daher der Beteiligte zu 2. zwar als formal Bevollmächtigter des Beteiligten zu 1., faktisch handelte der Beteiligte zu 2. letztlich jedoch für eigene Rechnung, was aufgrund der erteilten Generalvollmacht auch nach außen hin nicht auffiel. Mit der heutigen Urkunde kommt der Beteiligte zu 1. dem Verlangen des Beteiligten zu 2. nach Übertragung des Objektes nach.

29

Das beklagte Finanzamt war bei der steuerlichen Außenprüfung, die dem Bericht vom 26. Oktober 2021 der Behörde zugrunde liegt, davon ausgegangen, dass die wirtschaftlichen Aktivitäten in Bezug auf das Objekt nicht dem Beteiligten zu 1., sondern dem Beteiligten zu 2. zuzurechnen sind.

30

Nach alledem habe der Kläger auf eigene Rechnung gehandelt und etwa die Mietzahlungen vereinnahmt. Ein Treuhandverhältnis sei zu keinem Zeitpunkt gelebt worden, zumal es sich um eine Treuhandabrede unter nahen Angehörigen i.S.d. § 15 AO handeln würde, an deren steuerlicher Anerkennung hohe Anforderungen zu stellen wären.Grundlage für den Ansatz der streitgegenständlichen Einkünfte der Höhe nach seien – klägerseits nicht beanstandet – folgende, festgestellte Mieterträge gewesen:

31

Anlage 3 des BP-Berichts v. 26.01.2021

32
C e.K.
Steuernummer: xxx
Mietvertrag vom xx.xx.2014 (ab 01.03.2014):Miete2.517,85
Nebenkosten300,00
2.817,85
19% USt535,39
3.353,24
33
Mietvertrag vom xx.xx.2025 (ab 01.06.2015):Miete3.079,00
Nebenkosten300,00
3.379,00
19% USt642,01
4.021,01
34
JahrMiete/MonatMiete/JahrUSt/JahrBrutto/Jahr
2013
20142.817,8528.178,505.353,9233.532,42
20152.817,8514.089,252.676,96
3.379,0023.653,004.494,07
37.742,257.171,0344.913,28
20163.379,0040.548,007.704,1248.252,12
20173.379,0040.548,007.704,1248.252,12
20183.379,0040.548,007.704,1248.252,12
20193.379,0040.548,007.704,1248.252,12
20203.379,0040.548,007.704,1248.252,12
2021*3.379,0030.411,005.778,0936.189,09*bis 4321
SUMME299.071,7556.823,63355.895,38
35

Anlage 4 des BP-Berichts v. 26.10.2021

36
D GmbH
Steuernummer: xxx
Mietvertrag vom ? (ab 01.03.2014):Miete2.124,00
Nebenkosten200,00
2.324,00
19% USt441,56
2.765,56
37
JahrMiete/MonatMiete/JahrUSt/JahrBrutto/Jahr
2013
20142.324,0023.240,004.415,6027.655,60
20152.324,0027.888,005.298,7233.186,72
20162.324,0027.888,005.298,7233.186,72
20172.324,0027.888,005.298,7233.186,72
20182.324,0027.888,005.298,7233.186,72
20192.324,0027.888, 005.298,7233.186,72
20202.324,0027.888,005.298,7233.186,72
2021*2.324,0020.916,003.974,0424.890,04*bis 4321
SUMME211.484,0040.181,96251,665,96
38

ANLAGE 5 des BP-Berichts v. 26.10.2021

39
E UG
Steuernummer: unbekannt
Mietvertrag vom xx.xx.2017 (ab 01.10.2017)Miete1.600,00
bis 30.09.2018Nebenkosten300,00
1.900,00
19% USt361,00
2.261,00
40
JahrMiete/MonatMiete/JahrUSt/JahrBrutto/Jahr
2013
2014
2015
2016
20171.900,005.700,001.083,006.783,00
20181.900,0017.100,003.249,0020.349,00
2019
2020
2021**bis 4321
SUMME22.800,004.332,0027.132,00
41

Im Erörterungstermin hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die falsa demonstratio in der Urkunde von 2022 stehe. Hintergrund sei gewesen, dass der Außenprüfer erst durch Einsicht ins Grundbuch festgestellt habe, dass es einen Nießbrauch auf den Grundstücken gegeben habe. Erst daraufhin habe das Finanzamt den Nießbrauchsvertrag bekommen. Daraufhin hätten die Kläger die Urkunde zu 2022 veranlasst und geschlossen, um den Nießbrauch „auszuräumen“. Dabei habe es sich erkennbar um einen Reparaturversuch gehandelt.

42

Schließlich trägt der Beklagte noch vor, dass, selbst wenn eine Genehmigung schwebend unwirksam gewesen sein sollte, so sei der Nießbrauchsvertrag dennoch mit Ablauf der Wohlverhaltensphase wirksam geworden. Verfügungen über Grundstücke bedürften der notariellen Beurkundung. Es sei unzulässig, den notariellen Nießbrauchsvertrag hier wirksam zu widerrufen. Dass der Nießbrauchsvertrag gelebt worden sei, daran bestehe kein Zweifel. Letztlich sei dem Kläger erst in der Betriebsprüfung unwohl geworden, sodass er die notarielle Urkunde vom xx.xx.2022 abgeschlossen habe. Den Widerruf des Nießbrauchsvertrags weise er, der Beklagte, zurück und halte ihn für unwirksam. Er weise darauf hin, dass nach außen der Kläger gegenüber den Mietern aufgetreten sei. So habe der Kläger den Mietvertrag vom xx.xx.2017 mit dem E UG (haftungsbeschränkt) abgeschlossen und darin auch das Bankkonto des Beigeladenen angegeben, also habe er Zugriff darauf gehabt. Er nehme ferner Bezug auf die Aussagen des Klägers im Erörterungstermin und die notarielle Urkunde vom xx.xx.2022. Der Kläger habe auch Zugriff auf das Bankkonto des Beigeladenen gehabt und die Mieten genutzt, um die Grundstücke instand zu halten. Wegen des Nießbrauchsvertrags sei eine Steuerhinterziehung begangen worden. (...). Für die Einkünftezurechnung über den reinen Nießbrauchsvertrag werde auch auf die Zahlungsflüsse und das Auftreten ggü. den Mietern abgestellt. Selbst wenn keine Steuerhinterziehung vorgelegen hätte, hätten die Bescheide erlassen werden dürfen, weil der Nießbrauchsvertrag bei der Außenprüfung beim Beigeladenen gefunden worden sei, sodass als einschlägige Korrekturnorm hilfsweise § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO herangezogen werden könne.

43

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst sämtlichen Anlagen, auf die vom Beklagten vorgelegten Akten (§ 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-) und auf die Protokolle der Erörterung des Sach- und Streitstands am 09.01.2025 und der mündlichen Verhandlung am 04.12.2025. Sie waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung.

44

Mit Beschluss vom 02.06.2025 hat der Senat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat am 06.06.2025, 03.11.2025 und 04.12.2025 die Vernehmung von StB Dipl.-Kfm. G, Dr. H und Herrn J als Zeugen beschlossen. Wegen des Inhalts der Aussagen im Einzelnen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

45

Die Klage war ursprünglich auch von der Ehefrau des Klägers (...) erhoben worden. Nachdem über das Vermögen der Ehefrau des Klägers mit Beschluss des Amtsgerichts A -Insolvenzgericht- vom xx.xx.2023 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist das Verfahren insoweit abgetrennt worden und wird unter dem neuen Az. 7 K 1592/23 gesondert geführt.

Entscheidungsgründe

46

I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beigeladenen die mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache entscheiden. Denn der Beigeladene ist in der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Ladung auf die Möglichkeit des § 91 Abs. 2 FGO hingewiesen worden (...). Einen erheblichen Grund i.S.d. § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), welcher eine Terminverlegung gerechtfertigt hätte, ist weder vorgetragen worden noch sonst wie ersichtlich.

47

II. Die Klage ist begründet. Die Einkommensteuerfestsetzungen 2014 bis 2020 mit Bescheiden jeweils vom 21.02.2023 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.05.2023 sind insoweit rechtwidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, als die Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung um 30.593 € (2014), um 39.049 € (2015), um 40.719 € (2016), um 44.111 € (2017), um 50.894 € (2018), um 40.719 € (2019) und um 40.719 € (2020) sowie die Einkünfte der Ehefrau des Klägers aus Vermietung und Verpachtung um 13.827 € (2014), um 16.593 € (2015), um 16.593 € (2016), um 19.984 € (2017), um 26.767 € (2018), um 16.593 € (2019) und um 16.593 € (2020) zu reduzieren waren und sind, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. Zu Unrecht rechnete der Beklagte die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung aus den streitgegenständlichen Grundstücken dem Kläger und seiner Ehefrau zu. Die Berechnung der Steuern wird gemäß § 100 Abs. 2 S. 2 FGO dem Beklagten übertragen, welcher dem Kläger das Ergebnis der Neuberechnungen unverzüglich formlos mitteilen und nach Rechtskraft des Urteils die Steuerbescheide mit den geänderten Inhalten neu bekannt geben wird, § 100 Abs. 2 S. 3 FGO.

48

1. Die streitgegenständlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung waren nicht dem Kläger oder seiner Ehefrau zuzurechnen.

49

a) Gemäß §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG unterliegen der Einkommensteuer als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung u.a. die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher das Gericht aus den dort genannten Gründen folgt, verwirklicht den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung derjenige, wer die rechtliche oder tatsächliche „Macht“ hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen. Er muss nach außen Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem ähnlichen Vertrag über eine Nutzungsüberlassung sein. Es kommt darauf an, wer die maßgebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse über das Mietobjekt innehat und damit eine Vermietertätigkeit selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter bzw. Verwalter wirtschaftlich ausübt. Allerdings ist maßgeblich, wer letztlich „wirklich“ die Berechtigung bzw. wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über das Mietobjekt innehat. Dies kann auf einer besonderen (Innen-) Rechtsbeziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Grundstückseigentümer beruhen und zu einer vom Grundstückseigentum abweichenden Einkünftezurechnung führen. So erzielt im Fall eines entgeltlichen (Zuwendungs-) Nießbrauchs grundsätzlich der Grundstückseigentümer mit dem Nießbrauchsentgelt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der Nießbraucher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den Mieten bzw. Pachten. Ist das Grundstück im Zeitpunkt der Nießbrauchsbestellung bereits vermietet bzw. verpachtet, setzt eine Zurechnung zum Nießbraucher jedoch voraus, dass er auch in die Stellung des Vermieters bzw. Verpächters eintritt. Dies setzt wiederum wenigstens eine dahingehende Zustimmung des Mieters bzw. Pächters voraus. Ist das Grundstück im Zeitpunkt der Nießbrauchsbestellung noch nicht vermietet oder verpachtet, setzt eine Zurechnung zum Nießbraucher voraus, dass er die nach Bestellung des Nießbrauchs an dem Vermietungsgegenstand zustande gekommenen Mietverträge im eigenen Namen abschließt (z.B. Urteile des BFH vom 20.06.2023, IX R 8/22, BFH/NV 2023, 1308; und vom 15.11.2022, IX R 4/20, BStBl II 2023, 389; siehe auch Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand Januar 2019, § 2 EStG Rn. 270 ff., 271, sowie Kulosa in Schmidt, EStG, 44. Aufl. 2025, § 21 Rn. 71 ff., je m.w.N.). Im Fall einer Treuhand können Einkünfte im Allgemeinen dem Treugeber zuzurechnen, wenn der Treuhänder ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Treugebers handelt und der Treugeber das Treuhandverhältnis und das Marktgeschehen derart beherrscht, dass er die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis wirtschaftlich trägt, d.h. wenn der Treugeber wesentlichen Einfluss auf die vertragliche Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses hat, dem Treuhänder Weisungen für die Begründung und Ausgestaltung des Mietverhältnisses geben kann und tatsächlich gibt, und wenn er das Treugut entweder dem Treuhänder überträgt oder die Auswahl des Treuguts bestimmt und das Treugut jederzeit und ohne wesentliche wirtschaftliche Einbußen herausverlangen kann. Wesentliches und im Grundsatz unverzichtbares Merkmal einer solchen Beherrschung ist eine Weisungsbefugnis des Treugebers – und damit korrespondierend die Weisungsgebundenheit des Treuhänders – in Bezug auf die Behandlung des Treuguts. Der Treugeber muss berechtigt sein, jederzeit die Rückgabe des Treuguts zu verlangen (z.B. Urteile des BFH vom 15.11.2022, IX R 4/20, BStBl II 2023, 389; und vom 29.09.2021, IX R 2/21, BFH/NV 2022, 228; und vom 06.08.2013, VIII R 10/10, BStBl II 2013, 862). Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Besonderen kommt hinzu, dass es für eine Zurechnung der Einkünfte zum Treugeber nicht ausreicht, dass ihm das wirtschaftliche Ergebnis der Vermietung oder Verpachtung zukommen soll bzw. dass er das Risko eines Überschusses der Werbungskosten über die Einnahmen trägt. Vielmehr muss der Treugeber auch das Treuhandverhältnis beherrschen, und der Treuhänder muss ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Treugebers handeln. Das Treuhandverhältnis muss auf ernst gemeinten und klar nachweisbaren Vereinbarungen zwischen dem Treugeber und Treuhänder beruhen und tatsächlich durchgeführt werden. (z.B. Beschluss des BFH vom 15.01.1998, IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994). Bei der Feststellung, ob ein Treuhandverhältnis vorliegt und der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen (z.B. Urteil des BFH vom 08.11.2017, IX R 25/16, BFH/NV 2018, 410). Das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (z.B. Urteil des BFH vom 15.07.1997, VIII R 56/93, BStBl II 1998, 152). Dieser strenge Maßstab wegen des typischerweise im Familienverbund fehlenden Interessengegensatzes gilt umso mehr, wenn das Treuhandverhältnis zwischen nahen Angehörigen besteht, erst recht, wenn es sich um eine verdeckte Treuhand handelt (zu alledem z.B. Beschluss des BFH vom 14.04.2011, VIII B 130/10, BFH/NV 2011, 1109; siehe auch Drüen in Tipke/Kruse, Stand Februar 2023, § 39 AO Rn. 41; jeweils m.w.N.). Bei alledem trifft die (objektive) Beweis- bzw. Feststellungslast denjenigen, der sich auf eine abweichende Zurechnung z.B. qua Treuhand beruft, zumal das Finanzamt generell die (objektive) Beweis- bzw. Feststellungslast für steuerbegründende Tatsachen trägt.

50

b) Bezogen auf den vorliegenden Einzelfall wurden die vorgenannten Voraussetzungen nicht in der Person des Klägers oder seiner Ehefrau erfüllt. Bei den streitgegenständlichen Grundstücken handelte es sich um solche i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Diese Grundstücke wurden in den Streitjahren anderen zu deren Nutzung auf Zeit gegen Entgelt überlassen. Daraus wurden in den Streitjahren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. All dies ist zwischen den Beteiligten nicht in Streit; von einer weiteren Begründung wird insofern abgesehen. Streitig ist vielmehr, ob die Einkünfte vom Kläger und/oder seiner Ehefrau erzielt wurden und ihm bzw. ihr demgemäß zuzurechnen waren und sind. Das Gericht vermochte sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich aller verfügbaren Beweismittel und deren Würdigung sowie aus einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung aller für und wider sprechenden Gesichtspunkte nicht davon zu überzeugen, dass dem so war:

51

aa) Die Einkünfte waren dem Kläger nicht aufgrund der Generalvollmacht vom xx.xx.2008 zuzurechnen. Denn die Generalvollmacht gewährte dem Kläger lediglich die Befugnis, für den Beigeladenen zu handeln. Mithin wirkten die Rechtshandlungen des Klägers für und gegen den Beigeladenen. Ein eigenes Handeln des Klägers im eigenen Namen bzw. auf eigene Rechnung war damit nicht verbunden.

52

bb) Die Einkünfte waren dem Kläger oder seiner Ehefrau auch nicht aufgrund des Nießbrauchs zuzurechnen.

53

(1) Zwar mag der Kläger derjenige gewesen sein, der letztlich die streitgegenständlichen Grundstücke ausgewählt und bestimmt hatte. Er war es, der die Initiative ergriffen hatte, der auf die Stadt A zugegangen war und der mit ihr verhandelt hatte. Er war es auch, der letztlich die zu erwerbenden Grundstücke für sich bzw. seine Unternehmen nutzen wollte. Er war es ferner, der nach fortgeschrittenen Verhandlungen des bereits weitgehend geeinten Erwerbs der streitgegenständlichen Grundstücke auf seinen Sohn, dem Beigeladenen, zugegangen war, damit dieser statt seiner selbst erwerbe, zumal er von diesem eine Generalvollmacht erhalten gehabt hatte und in der Folge mit notariellem Vertrag vom xx.xx.2012 eben auch einen Nießbrauch an den streitgegenständlichen Grundstücken eingeräumt erhalten hatte. Auch war es der Kläger, der weiterhin der „Macher“ und „Kümmerer“ war, der sich um sämtliche Belange rund um die Grundstücke kümmerte, u.a. die Grundstücke entsprechend der Bauverpflichtung gegenüber der Stadt A bebaute und dafür z.B. alles mit dem Bauunternehmen besprach sowie die Grundstücke verwaltete und z.B. für deren Versorgung mit Strom usw. oder Reparaturen sorgte. Es mag zudem sein, dass dem Kläger und seiner Ehefrau das wirtschaftliche Ergebnis der Vermietung und Verpachtung insofern zugutekam, als die Mieteinnahmen zur Bedienung von Darlehen verwendet wurden, für welche sie als Bürgen hafteten, zumal er wohl auch eine Bankvollmacht vom Beigeladenen erhalten hatte. Insofern erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Kläger zumindest auch die Gefahr einer (erfolgreichen) Nutzung der streitgegenständlichen Grundstücke trug. Das verkennt auch nicht, dass Geschäftsraummietvertrag vom xx.xx.2014 im Rubrum gar der Kläger als Vermieter genannt und dieser Vertrag von ihm unterschrieben wurde.

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(2) Aber es verbleiben dennoch für das Gericht zahlreiche und gewichtige Gründe dagegen – mit der Folge, dass das Gericht zum Nachteil des beweisbelasteten Beklagten nicht zu einer dementsprechenden Überzeugung gelangt ist –, dass dem Kläger oder seiner Ehefrau aufgrund des Nießbrauchs Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der streitgegenständlichen Grundstücke zuzurechnen waren und sind. So hatte der Beigeladene dem Kläger eine Generalvollmacht erteilt, sodass er bei Abschluss des Geschäftsraummietvertrags vom xx.xx.2014 für diesen handeln durfte. Zudem wurde in jenem Vertrag der Beigeladene nicht nur beiläufig, sondern maßgeblich als derjenige erwähnt, welchem das Mietgrundstück gehörte (Vorbemerkung). In § 1 Nr. 1 des Geschäftsraummietvertrags vom xx.xx.2017 heißt es unmittelbar anschließend, dass „der Vermieter ist Eigentümer“ des Grundstücks sei. Dazu hin waren nach § 3 Nr. 3 des Geschäftsraummietvertrags vom xx.xx.2017 die Mietzahlungen namentlich und ausdrücklich auf das Bankkonto des Beigeladenen als Inhaber zu entrichten. Aus all diesen essentialia des Geschäftsraummietvertrags konnte die Mieterin bei Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont schließen, dass es vermieterseitig letztlich auf den Beigeladenen ankam. Im Übrigen war es ohnehin der Beigeladene, der im Außenverhältnis zu den Mietern als Vermieter auftrat. Er war der Grundstückseigentümer und überdies auch Bauherr der darauf errichteten Gebäude. Er schloss im eigenen Namen und für eigene Rechnung den Mietvertrag für Gewerberäume vom xx.xx.2012 ab; auf ihm befindet sich auch seine Unterschrift (...). Hinzu kommt, dass es auch der Beigeladene war, der Schreiben der Mieterin bearbeitete bzw. darin vorgebrachte Angebote der Mieterin von Ratenzahlungen annahm. Darin kam gleichfalls zum Ausdruck, dass es nur der Beigeladene war, der sich als Vermieter sah, zumal der Mietzins stets auf dessen Bankkonto zu entrichten war und entrichtet wurde. Auch wenn der Kläger für das Bankkonto eine Vollmacht gehabt haben sollte, so war gleichwohl alleiniger Inhaber des Bankkontos der darauf befindlichen Beträge der Beigeladene. Dies ist ein weiterer Beleg dagegen, dass der Kläger oder seine Ehefrau die Vermietungseinkünfte erzielten. Auch wenn sich der Kläger im Alltag um die Grundstücke gekümmert und diese verwaltet haben mag, so erwächst daraus deshalb kein Argument für eine Vermieterstellung, weil sich auch sonst nach allgemeiner Lebenserfahrung Grundstückseigentümer regelmäßig der Hilfe eines Verwalters zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber den Mietern bzw. zur Instandhaltung des Grundstücks bedienen, ohne dass der Verwalter deshalb zum Vermieter mutierte. Eine (etwaige) Vollmacht des Klägers für das Bankkonto des Beigeladenen wäre insofern ohne Weiteres verständlich, da der Kläger sich für den Beigeladenen um die Verwaltung der Grundstücke kümmerte und ihm dafür der Beigeladene als eigentlich Verantwortlicher auch die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt haben dürfte. Anders als der Beklagte meint, folgt auch nichts anderes aus dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 31.07.1991, Az. 2 K 376/87 (Entscheidungen der Finanzgerichte-EFG- 1992, 10). Denn anders als im vorliegenden Fall handelte es sich bei denjenigen, denen die Mieteinkünfte zuzurechnen sein sollten, um minderjährige Kinder als Nießbraucher. Im dortigen Fall waren die Grundstücke im Zeitpunkt der Bestellung des Nießbrauchs, anders als im vorliegenden Fall, bereits von den Eltern als Grundstückseigentümer vermietet gewesen. Zudem war dort für die Mieter eine Änderung hinsichtlich der Kinder gerade nicht erkennbar. Auch wurde dort anders als im vorliegenden Fall die Inhaberschaft des Bankkontos der Kinder eben nicht offengelegt. Vor dem Hintergrund all dessen kann dahinstehen, ob der Nießbrauchsvertrag vom xx.xx.2012 wirksam wurde oder nicht; der Antrag auf Beziehung der Akten des Insolvenzverfahrens (...) wird mangels Erheblichkeit abgelehnt. Ebenso kann dahingestehen, ob der Nießbrauchsvertrag tatsächlich umgesetzt wurde oder nicht, sondern z.B. nur der Absicherung des Klägers und seiner Ehefrau gedient habe.

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cc) Die Einkünfte waren dem Kläger oder seiner Ehefrau ferner auch nicht aufgrund von Treuhand zuzurechnen.

56

(1) Zwar mag der Kläger zumindest im Ausgangspunkt die treibende Kraft hinter dem Erwerb, der Verwaltung und Nutzung der streitgegenständlichen Grundstücke gewesen sein. Es wird auf die oben unter bb) (1) genannten Gründe vollumfänglich Bezug genommen, die insofern entsprechend gelten. Des Weiteren wurde in der notariellen Urkunde vom xx.xx.2022 zwar festgehalten, dass der Beigeladene die streitgegenständlichen Grundstücke auf Veranlassung des Klägers erworben habe und sie mündlich vereinbart hätten, dass der Beigeladene nach außen hin als Eigentümer auftrete, doch nach innen hin vollständig für Rechnung des Klägers habe handeln sollen. Der Kläger habe sämtliche Entscheidungen treffen sollen, die den Erwerb, die Bebauung und die anschließende Vermietung der streitgegenständlichen Grundstücke betroffen hätten. Der Kläger habe von Anfang an und jederzeit eine beherrschende Stellung innehaben sollen. Der Beigeladene habe die Stellung des Klägers als Oberhaupt der Großfamilie anerkannt und sich an dessen Anweisungen gehalten. Er hätte ihm auch jederzeit die streitgegenständlichen Grundstücke übertragen. Demgemäß seien die Vereinbarungen auch durchgeführt worden. So habe der Kläger alle Gespräche hinsichtlich des Grundstückserwerbs geführt, insbesondere mit allen Dritten wie Ämtern und Behörden aller Art. Zudem sei der Kläger von Anfang an unmittelbare Schuldner von Darlehen gewesen und habe sämtliche Finanzierung und Investitionsentscheidungen getroffen. Demgegenüber sei der Beigeladene zu keiner Zeit über den formalen Erwerb der streitgegenständlichen Grundstücke hinaus tätig geworden und habe dies auch gar nicht tun müssen (vgl. § 2 Nr. 1 und 2 lit. a, c und d der notariellen Urkunde vom xx.xx.2022).

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(2) Aber ungeachtet dessen, dass es sich bei Treuhänder und Treugeber um nahe Angehörige handelte und es insofern an einer im Vorhinein getroffenen klaren und wirksamen Regelung des Treuhandverhältnisses vor dem xx.xx.2022 fehlt, verbleiben auch in der Sache zahlreiche und gute ernstliche Gründe dagegen – mit der Folge, dass hiernach das Gericht zum Nachteil des beweisbelasteten Beklagten nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu einer dementsprechenden Überzeugung gelangt ist –, dass die strengen Voraussetzungen für eine ertragsteuerliche Anerkennung des Treuhandverhältnis erfüllt wurden. Zunächst war es eben nicht so, dass der wirtschaftliche Erfolg oder Misserfolg nur dem Kläger zugutegekommen wäre. Denn der Beigeladene war Nehmer der Darlehen zur Finanzierung der streitgegenständlichen Grundstücke. Mithin war er rechtlich wirksam gegenüber den finanzierenden Banken zur Rückzahlung der Darlehen und zur Zahlung von Zinsen voll verpflichtet und dadurch wirtschaftlich belastet (siehe auch § 4 der notariellen Urkunde vom xx.xx.2022). Da die Mieteinnahmen dazu verwendet wurden, diese Darlehen zu bedienen, partizipierte er durchaus erheblich, nämlich primär an den Vermietungen und dies rechtlich und eben auch wirtschaftlich. Daran ändert es auch nichts, dass sich u.a. der Kläger für die Darlehen verbürgt sowie gegenüber dem Beigeladenen mit dem Nießbrauchsvertrag vom xx.xx.2012 verpflichtet hatte, dem Beigeladenen von Zins- und Tilgungszahlungen freizustellen. Denn diese Freistellung wirkte allenfalls im Innenverhältnis und hatte angesichts anderweitiger wirtschaftlicher Belastungen u.a. des Klägers bei Weitem nicht jene Wertigkeit, wie eine unmittelbare Bedienung der Darlehen gegenüber den Banken und die dadurch unmittelbar eintretende Befreiung. Außerdem entfaltet die notarielle Urkunde vom xx.xx.2022 hinsichtlich eines Treuhandverhältnisses keine Regelungswirkung. Vielmehr ist in ihr insoweit lediglich schriftlich festgehalten worden, was der Kläger und der Beigeladene dem Notar vortrugen. Regelungswirkung sollte insofern lediglich § 2 Ziff. III. der notariellen Urkunde vom xx.xx.2022 entfalten, wonach das (etwaige faktische) Treuhandverhältnis aufgelöst werde. Mithin setzte die notarielle Urkunde vom xx.xx.2022 Dinge voraus, die sie selbst weder Regeln noch garantieren konnte – zumal selbst nach dieser notariellen Urkunde der Kläger die bestehenden Mietverhältnisse des Beigeladenen erst dann übernehmen sollte und dazuhin der Kläger auch dann erst die Steuerschulden (u.a. Einkommensteuer) hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke und wohl auch dessen Nutzung tragen sollte (§ 6 Nr. 2 und § 8 Nr. 3 der notariellen Urkunde vom xx.xx.2022). Hinzu kommt, dass sich selbst aus den Ausführungen in der notariellen Urkunde vom xx.xx.2022 nicht ergibt, dass der Kläger vom Beigeladenen jederzeit die Herausgabe der streitgegenständlichen Grundstücke als Treugut hätte verlangen können. Wenn in § 2 Ziff. I. Nr. 2 lit. d der notariellen Urkunde vom xx.xx.2022 niedergelegt ist, dass der Beigeladene dem Kläger „auch jederzeit das Objekt zu Eigentum übertragen hätte“, so kommt darin nur zum Ausdruck und dies auch nur im Nachhinein in der Rückschau, dass der Beigeladene bereit gewesen wäre zu einer Grundstücksübertragung. Ob er allerdings dazu auch rechtlich verpflichtet gewesen wäre und dies jederzeit, ergibt sich daraus nicht. Die notarielle Urkunde vom xx.xx.2022 wurde auch gerade deshalb abgeschlossen, weil der Beigeladene nach Abschluss seines Studiums „aussteigen“ wollte. Daraufhin wollte der Kläger die Grundstücke „selbst zurückhaben“. Offensichtlich hatte er darauf indes keinen (Rechts-) Anspruch. Im Gegenteil, dieser musste mit der notariellen Urkunde vom xx.xx.2022 überhaupt erst geschaffen werden (vgl. § 2 Ziff. III. Nr. 1 der notariellen Urkunde vom xx.xx.2022). Dies stellt einen gewichtigen Grund dafür dar, dass er bis dato keinen Herausgabe- oder Übertragungsanspruch auf die Grundstücke hatte. Des Weiteren ergibt sich selbst aus den Ausführungen in der notariellen Urkunde vom xx.xx.2022 auch nicht, dass der Kläger gegenüber dem Beigeladenen eine Weisungsbefugnis innehatte. Wenn in § 2 Ziff. I. Nr. 2 lit. d der notariellen Urkunde vom xx.xx.2022 niedergelegt ist, dass der Kläger eine beherrschende Stellung innegehabt habe und der Beigeladene die Stellung des Klägers als Oberhaupt der Großfamilie anerkannt habe und sich das Objekt betreffend an dessen Anweisungen gehalten habe, so kommt darin überhaupt nicht zum Ausdruck, dass der Kläger gegenüber dem Beigeladenen auch eine rechtlich erhebliche Weisungsbefugnis hatte, d.h. rechtsverbindlich auf eine Befolgung seiner Weisungen hätte drängen können. Letztenendes fehlt es ernst gemeinten und klar nachweisbaren Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen über ein in den Streitjahren bestehendes Treuhandverhältnis mit seinen essentialia und konkreten Konditionen. An diesem Ergebnis ändert es schließlich auch nichts, wenn man die etwaige Treuhand im Zusammenhang mit der Generalvollmacht und dem Nießbrauchsvertrag insgesamt betrachtet. Denn die Generalvollmacht vermag insofern nichts ergänzend zu ändern, als sie lediglich die Befugnis gewährte, für den Beigeladenen zu handeln. Auch aus der Generalvollmacht folgte jedoch keinerlei rechtliche Verpflichtung des Beigeladenen gegenüber dem Kläger, erst recht nicht eine Weisungsgebundenheit oder jederzeitige Herausgabeverpflichtung des Treuguts. Im Nießbrauchsvertrag vom xx.xx.2012 folgte ebenfalls keine solche Herausgabeverpflichtung, sondern allenfalls unter bestimmten Bedingungen wie der Veräußerung der streitgegenständlichen Grundstücke oder einer Scheidung der Ehe des Beigeladenen ohne Ausschluss des Zugewinnausgleichs (§ 3 Abs. 1 des Nießbrauchsvertrag vom xx.xx.2012). Im Gegenteil, der Nießbrauchsvertrag vom xx.xx.2012 widerspricht der Behauptung des Klägers von einem Anfang an bestehenden Treuhandverhältnis vehement, da es den Nießbrauchsvertrag mit seinen detaillierten und dezidierten Regelungen einschließlich eines Entgelts nicht bedurft hätte, wenn der Kläger als Treugeber ohnehin den Treuhänder im Hinblick auf die streitgegenständlichen Grundstücke beherrscht hätte.

58

dd) Schließlich waren und sind die streitgegenständlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dem Kläger oder seiner Ehefrau auch nicht aufgrund von rechtsmissbräuchlicher Gestaltung i.S.d. § 42 AO zuzurechnen. Dafür ist weder etwas substantiiert vorgetragen worden noch ersichtlich, insbesondere da der Beigeladene seine Stellung als Vermieter aus den oben unter aa) bis cc) genannten Gründen, auf welche vollumfänglich Bezug genommen wird und welche entsprechend gelten, tatsächlich lebte, nämlich das Grundstück zu Alleineigentum erwarb, Bauherr der Gebäudeerrichtung war, Darlehen zur Finanzierung aufnahm, die Mietverträge abschloss und die Mieten daraus vereinnahmte. Ferner fehlte es auch an einer vertraglichen Verabredung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen, wonach die Vermietungen gemeinschaftlich betrieben worden wären. Insbesondere fehlt es auch dafür aus den vorgenannten Gründen, die insofern entsprechend gelten, an einer rechtlichen und auch tatsächlichen Grundlage. Dazu ist auch weder etwas vorgetragen worden, noch sonst wie ersichtlich, insbesondere nicht zu einer wie auch immer gearteten Vereinbarung zwischen dem Kläger und/oder seiner Ehefrau einerseits und dem Beigeladenen andererseits darüber, dass sie die streitgegenständlichen Grundstücke gemeinschaftlich vermieten oder verpachten wollen würden. Hinzu kommt, dass im Außenverhältnis allein der Beigeladene als alleiniger Grundstückseigentümer und Vermieter Unternehmerinitiative als Vermieter entfaltete. Er war diesbezüglich aus den oben unter aa) bis cc) genannten Gründen, auf welche vollumfänglich Bezug genommen wird und welche entsprechend gelten, auch nicht im Innenverhältnis ggü. dem Kläger oder seiner Ehefrau beschränkt. Auch das Unternehmerrisiko als Vermieter trug maßgeblich der Beigeladene. Denn er war es, welchem die Erträge (Mieteinnahmen) auf dessen Bankkonto zuflossen und welcher etwaige Risiken ggü. den Mietern bzw. als Darlehensnehmer ggü. den Banken trug. Auch wenn der Kläger und seine Ehefrau für die Darlehen hafteten, so trat deren Enthaftung infolge der Bedienung der Darlehen lediglich mittelbar als eine Art Reflex ein. All dies deckt sich überdies mit den Ausführungen in der notariellen Urkunde vom xx.xx.2022, wonach sowohl der Kläger als auch der Beigeladene allein den Beigeladenen bis dato als Vermieter sahen und sich gerade nicht gemeinschaftlich als Vermieter sahen – zumal anderenfalls ohnehin die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in einem gesonderten Verfahren zu prüfen und einheitlich festzustellen gewesen wären mit Bindungswirkung für die Einkommensteuer, d.h. eine genau Prüfung und Entscheidung im Einkommensteuerfestsetzungsverfahren scheide dann ohnehin aus.

59

c) Nach alledem ist der Klage stattzugeben und es sind die der Einkommensbesteuerung zugrunde zu legenden Einkünfte des Klägers und seiner Ehefrau im tenorierten Umfang zu reduzieren, wodurch dem Begehren des Klägers inhaltlich voll entsprochen wird.

60

2. Im Übrigen wäre der Klage auch verfahrensrechtlich für die Streitjahre 2014 bis 2016 stattzugeben gewesen.

61

a) Der Erlass der Änderungsbescheide für 2014 bis 2016 jeweils vom 21.02.2023 war aufgrund des Eintritts von Festsetzungsverjährung rechtswidrig.

62

aa) Gemäß § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist regelmäßig vier Jahre für Steuern, die keine Verbrauchssteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sind. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO mit Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem eine (einzureichende) Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Im vorliegenden Fall begann die Verjährungsfrist für das älteste Streitjahr 2014 mit Ablauf des 31.12.2016, da der Kläger am 11.10.2016 eine Einkommensteuererklärung für 2014 beim Beklagten einreichte. Für 2015 begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2017, da der Kläger am 29.05.2017 eine Einkommensteuererklärung für 2015 einreichte. Für 2016 begann die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2018, da der Kläger am 04.06.2018 eine Einkommensteuererklärung für 2016 einreichte. Mithin endeten die regelmäßigen Verjährungsfristen mit Ablauf des 31.12.2020 (für 2014), des 31.12.2021 (für 2015) und des 31.12.2022 (für 2016), also vor Erlass der streitgegenständlichen Änderungsbescheide im Februar 2023. Eine Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO trat nicht ein. Denn danach wird der Ablauf der Festsetzungsfrist nur gehemmt, wenn vor Ablauf der Frist mit einer Außenprüfung begonnen wurde oder deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wurde. Entscheidend ist dabei, dass der Steuerpflichtige Adressat der Außenprüfung bzw. der Prüfungsanordnung war. Denn nur wer Adressat ist, muss auch die verjährungshemmende Wirkung hinnehmen (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25.04.2006, X R 42/05, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 220; siehe auch Rüsken in Klein, AO, 17. Aufl. 2023, § 171 Rn. 72 ff. m.w.N.). Adressat jener Außenprüfung, auf deren Feststellungen sich der Beklagte beim Erlass der streitgegenständlichen Änderungsbescheide stützte, war ausschließlich der Beigeladene. Auch wenn der Kläger insofern involviert war, als er Auskünfte erteilte, so erwuchs daraus keine Adressatenstellung, zumal er die Auskünfte ausschließlich in seiner Funktion als Geschäftsführer der D GmbH gab (vgl. Prüfungsbericht vom 26.10.2021, [...]). Für einen anderen Ablaufhemmungstatbestand ist weder etwas vorgetragen worden, noch ersichtlich.

63

bb) Schließlich kam es auch nicht zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist auf fünf oder gar zehn Jahre.

64

(1) Gemäß § 169 Abs. 2 S. 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist fünf bzw. zehn Jahre, wenn und soweit die Steuer leichtfertig verkürzt bzw. hinterzogen worden ist. Gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO wird wegen Steuerhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.Steuern sind gemäß § 370 Abs. 4 AO dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden, selbst wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. In subjektiver Hinsicht verlangt die Steuerhinterziehung einen auf die Tatbestandsmerkmale bezogenen Vorsatz, wobei ein sog. Eventualvorsatz genügt. Bedingt vorsätzlich verhält sich der Täter, wenn er die Verwirklichung des Tatbestands als mögliche Folge seines Verhaltens erkennt und die Tatbestandsverwirklichung billigt bzw. billigend in Kauf nimmt oder sich mit ihr zur Erreichung anderer Ziele abfindet. Voraussetzung ist, dass der Täter um sämtliche Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes weiß. Ist sich der Täter der einzelnen Tatumstände nicht aktuell und konkret bewusst, so schließt dies den Vorsatz gleichwohl nicht aus, wenn er wenigstens den Sinnzusammenhang zutreffend erfasst hat (sachgedankliches Mitbewusstsein). Eine juristisch exakte Subsumtion des Geschehens unter die vom Gesetz verwendeten Begriffe ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt bei normativen Tatbestandsmerkmalen, dass der Täter deren Sinngehalt im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre erfasst, sofern er zumindest um die steuerliche Relevanz eines Vorgangs weiß (z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 08.09.2011, 1 StR 38/11, juris; Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16.01.2020, 15 K 3239/17, juris). Gemäß § 378 Abs. 1 S. 1 AO handelt ordnungswidrig, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht. In subjektiver Hinsicht bedeutet Leichtfertigkeit einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit, bei welcher auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abzustellen ist. Leichtfertig handelt der Täter, wenn er die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm aufdrängen musste, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter nach den Gegebenheiten des Einzelfalles und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den sich aus gesetzlichen Regelungen ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen. Jeder Steuerpflichtige muss sich über diejenigen steuerlichen Pflichten unterrichten, die ihn im Rahmen seines Lebenskreises treffen, wiewohl dies für steuerliche Pflichten bei der Ausübung eines Gewerbes oder freien Berufs in einem besonderen Maße gilt. Je nach Umständen des Einzelfalls ist deren Gesamtbewertung einschließlich des Verhaltens des Steuerpflichtigen erforderlich. So ist der Steuerpflichtige grundsätzlich verpflichtet, die von seinem Steuerberater vorbereitete Steuererklärung darauf überprüfen, ob sie alle Angaben tatsächlicher Art enthält. Jedoch darf der Steuerpflichtige im Regelfall darauf vertrauen, dass der Steuerberater die Steuererklärung richtig und vollständig vorbereitet, wenn er diesem die für die Erstellung der Steuererklärung erforderlichen Informationen verschafft hat. Er ist nicht verpflichtet, die vom Steuerberater vorbereitete Steuererklärung in allen Einzelheiten nachzuprüfen (zu alledem z.B. Urteil des BGH vom 17.12.2014, 1 StR 324/14, juris; Urteil des BFH vom 29.10.2013, VIII R 27/10, BStBl II 2014, 295; je m.w.N.).

65

(2) Bezogen auf den vorliegenden Einzelfall wurde schon der objektive Tatbestand nicht erfüllt, da die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der streitgegenständlichen Grundstücke nicht dem Kläger oder seiner Ehefrau zuzurechnen waren und deshalb auch nicht in deren Einkommensteuererklärungen für 2014 bis 2016 zu erklären waren. Doch ungeachtet dessen ist das Gericht nach einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung aller für und wider sprechenden Gesichtspunkte (auch) nicht davon überzeugt, dass der subjektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung erfüllt wurde. Aus dem Ergebnis des Gesamtverfahrens haben sich dafür keine belastbaren Beweismittel ergeben. So hat der Kläger ausgesagt, dass er zwar eine (mögliche) steuerliche Relevanz des Nießbrauchsvertrags vom xx.xx.2012 erkannt bzw. darum gewusst habe. Aber eben deshalb habe er alle Unterlagen seinem Steuerberater, dem Zeugen G, gegeben. Dass dieser die vorbereiteten Einkommensteuererklärungen ohne Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erstellt habe, sei ihm, dem Kläger, nicht aufgefallen, da er und seine Ehefrau diese so unterschrieben hätten, wie der Zeuge G sie Ihnen vorgelegt habe. Daraus ergibt sich, dass der Kläger und seine Ehefrau allenfalls leicht fahrlässig handelten, da ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten ggf. zuzumuten gewesen wäre, beim Zeugen G rückzufragen. Aber dies erreichte keinen so hohen Grad an Fahrlässigkeit, das für das Gericht eine Leichtfertigkeit oder gar ein (Eventual-) Vorsatz vorliegen würde. Vielmehr durfte der Kläger und seine Ehefrau darauf vertrauen – dazu beauftragten sie ja den Zeugen G als Fachkundigen –, dass dessen Prüfungen ergeben hätten, dass weder er noch seine Ehefrau Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten. Dazu passt die Einlassung des Klägers, wonach der Zeuge G wohl zu der Einschätzung gelangt sei, dass diese Einkünfte dem Beigeladenen zuzurechnen seien, wodurch diese Einkünfte ja auch nicht unbesteuert blieben. Der Kläger oder seine Ehefrau waren eben nicht verpflichtet, die vom Zeugen G vorbereiteten Einkommensteuererklärungen in allen Einzelheiten nachzuprüfen. Der Zeuge G konnte seinerseits mangels Erinnerung hierzu überhaupt nichts aussagen. Vielmehr hat er sich nahezu durchgehend auf Erinnerungslücken berufen. Die Aussage auf die Frage des Beklagten, dass er einen Nießbrauchsvertrag geprüft hätte, wäre er ihm vorgelegt worden, ist schon gemäß der Fragestellung zu allgemein gehalten und abstrakt, um daraus Schlüsse im konkreten individuellen Fall ziehen zu können. Weitergehendes, Substantielles enthält die Zeugenaussage nicht.

66

b) Anders als der Beklagte meint, greift auch nicht § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO als hilfsweise Korrekturvorschrift ein, was zur Folge hätte haben können, dass der Eintritt von Festsetzungsverjährung nach § 175 Abs. 1 S. 2 AO überwunden werden könnte. Denn nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher das Gericht aus den dort genannten Gründen folgt, richtet sich ausschließlich nach dem einschlägigen materiellen Recht, ob ein Ereignis steuerlich in die Vergangenheit wirkt.Das Ereignis muss nachträglich eintreten, weil nur in diesem Fall die Notwendigkeit besteht, die Bestandskraft zu durchbrechen. Konnte das Ereignis bei Erlass des betreffenden Bescheids bereits berücksichtigt werden, greift die Vorschrift nicht ein. Anders gewendet, die Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn das Finanzamt lediglich nachträglich Kenntnis von einem bereits gegebenen Sachverhalt erlangt (z.B. Beschluss des BFH vom 19.07.1993, GrS 2/92, BStBl II 1993,897; Urteil des BFH vom 16.06.2015, IX R 30/14, BStBl II 2017, 94; siehe auch von Wedelstädt in Gosch, AO/FGO, Stand Oktober 2025, § 175 AO Rn. 48.1 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Bezogen auf den vorliegenden Einzelfall wurden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, insbesondere auch nicht aufgrund des Bekanntwerdens des Nießbrauchsvertrags im Zuge der Außenprüfung beim Beigeladenen seitens des Beklagten. Denn insofern erlangte der Beklagte schlicht und ergreifend bloß Kenntnis von einem (bereits verwirklichten) Aspekt eines (bereits verwirklichten) Sachverhalts. Eine steuerliche Rückwirkung war damit nicht verbunden.

67

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Dem Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, da er keine eigenen Anträge gestellt hat, § 135 Abs. 3 FGO. Da der Beigeladene das Verfahren auch nicht gefördert hat, sieht das Gericht davon ab, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, § 139 Abs. 4 FGO.

68

IV. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und des Vollstreckungsschutzes folgt aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Da gegen Urteile des Finanzgerichts - ebenso wie gegen Berufungsurteile der Land- und Oberlandesgerichte - nur die Revision statthaft ist, ist § 708 Nr. 10 ZPO entsprechend anwendbar (Stapperfend in: Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 151 Rn. 3 m.w.N.). In entsprechender Anwendung von § 711 S. 1 ZPO hält das Gericht die Auferlegung einer Sicherheitsleistung durch den Beklagten für nicht erforderlich (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26.02.1991, 4 K 23/90, EFG 1991, 338).

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