VG Hamburg 5. Kammer Beschluss LS

Welche schulische Veranstaltung im Einzelnen Pflicht ist, das bestimmt in Erfüllung des staatlichen Bildungs …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Welche schulische Veranstaltung im Einzelnen Pflicht ist, das bestimmt in Erfüllung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags, der aufgrund Art. 7 Abs. 1 GG gegenüber dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG gleichrangig ist, die Schule und nicht das Elternhaus.

2. Im Einzelfall stellt sich kein wichtiger Grund für eine Befreiung von einer Klassenreise dar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen zwei Bescheide der Antragsgegnerin vom 5. August 2026, zugestellt am 7. August 2026. Die Antragsgegnerin sprach darin gegenüber dem Antragsteller aus, (Nr. 1) ihm aufzugeben, dafür zu sorgen, dass A. bzw. B. an der Klassenreise der Klasse 10 c der Stadtteilschule C. vom 7. bis 11. September 2026 nach D. teilnimmt, (Nr. 2) sollte das Kind wegen Krankheit gehindert sein, die Krankheit umgehend durch Vorlage eines schulärztlichen Attests nachzuweisen, (Nr. 3) für den Fall, dass er der Anordnung nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR gegen ihn festzusetzen, (Nr. 4) die sofortige Vollziehung zu Ziffer 1 und 2 anzuordnen. Der Antragsteller legte dagegen unter dem 18. August 2026 Widerspruch ein. Er hat am 1. September 2026 das Gericht angerufen.

II.

2

Die Entscheidung trifft im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer.

III.

3

Die Entscheidung ergeht unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze. Dem Antragsteller ist rechtliches Gehör gewährt. Soweit in der Replik vom 3. September 2026 ausführt , die Stellungnahme des Abteilungsleiters vom 2. September 2026 finde sich nicht in den Verwaltungsvorgängen, ist diese Stellungnahme gesondert aber zugleich mit Antragserwiderung und vier Sachaktenbänden übersandt worden. Unabhängig davon hätte der Antrag unabhängig von dieser Stellungnahme keinen Erfolg.

IV.

4

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist nach einer durch §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO eröffneten sachdienlichen Auslegung zwar zulässig, aber nicht begründet.

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1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. August 2026 gegen die kraft behördlicher Anordnung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbare Nr. 1 der Bescheide der Antragsgegnerin vom 5. August 2026 wiederherzustellen, bleibt ohne Erfolg.

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a) Die in den beiden Bescheiden vom 5. August 2026 unter Nr. 4 getroffene behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 genügt den insoweit allein zu prüfenden Anforderungen.

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Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 8.7.2025, 2 VR 14.25, juris Rn. 21 f.) ist grundsätzlich eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür erforderlich, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden. Die Begründungspflicht soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse ist regelmäßig ein qualitativ anderes Interesse als das Interesse am Erlass und der Durchsetzung des Verwaltungsaktes. Zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses müssen deshalb in der Regel andere Gründe angeführt werden, als sie zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes herangezogen wurden. Ausnahmsweise kann auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes Bezug genommen oder es dürfen diese Erwägungen wiederholt werden, wenn sich aus der dortigen Begründung die besondere Dringlichkeit der sofortigen Vollziehung und die von der Behörde insoweit vorgenommene Interessenabwägung erkennen lassen. In einem solchen Fall muss die Behörde allerdings ausdrücklich feststellen, dass sie in den Gründen des Erlasses des Verwaltungsaktes auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sieht. Für ausreichend erachtet wird danach, dass die Behörde zwar die Begründung des Verwaltungsaktes auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung heranzieht, aber zugleich einzelfallbezogen die Dringlichkeit des Verwaltungsaktes erläutert, die einer Vollziehung des Verwaltungsaktes entgegenstehe.

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Gemessen daran ist den Anforderungen genügt. Die in Nr. 4 der Bescheide getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 ist gesondert begründet worden. Die Antragsgegnerin hat jeweils die widerstreitenden Interessen abgewogen. Sie hat nicht nur ausgeführt, an der Erfüllung der Schulpflicht im Allgemeinen, sondern im Besonderen ausdrücklich „an der Teilnahme Ihres Kindes an der Klassenreise“ bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Es ergibt sich von selbst und bedarf ausnahmsweise keiner Erläuterung, dass eine Teilnahme an der auf den 7. bis 11. September 2026 angesetzten Klassenreise nach Ablauf dieses Zeitraums unmöglich ist, mithin die Pflicht aus Nr. 1 des Bescheids entweder in diesem Zeitraum erfüllt wird oder endgültig nicht erfüllt wird.

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b) In der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.

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aa) In die Abwägung ist ausgehend von der dienenden Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem Rechtsschutz in der Hauptsache zuvorderst einzustellen, dass der in der Hauptsache eingelegte Widerspruch voraussichtlich nicht zum Erfolg führen wird. Nr. 1 der angefochtenen Bescheide dürfte rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen.

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(1) Die Verpflichtung des Antragstellers in Nr. 1 der Bescheid, dafür zu sorgen, dass A. bzw. B. an der Klassenreise der Klasse 10 c der Stadtteilschule C. vom 7. bis 11. September 2026 nach D. teilnehmen, dürfte als Konkretisierung einer gesetzlichen Pflicht eine Rechtsgrundlage in einer Befugnisnorm finden.

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Zum einen regelt das Hamburgische Schulgesetz in §§ 37 ff. HmbSG die Schulpflicht junger Menschen in Hamburg (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 28.12.2021, 5 V 5365/21, juris Rn. 22). Die Schulpflicht gründet im staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG, wonach das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht. Aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG folgt dabei ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat, ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit auch in der Gemeinschaft durch schulische Bildung zu unterstützen und zu fördern (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 971/21 u. a., juris Ls. 1). Der Bildungs- und Erziehungsauftrag ist nicht nur auf die Vermittlung von Wissen gerichtet, sondern auch auf die Ermöglichung und Förderung einer aktiven Teilhabe insbesondere am sozialen und gesellschaftlichen Miteinander (VG Hamburg, Urt. v. 13.5.2026, 5 K 7736/25, n. v.). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HmbSG ist es Aufgabe der Schule, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen und ihre Bereitschaft zu stärken, insbesondere ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Achtung und Toleranz, der Gerechtigkeit und Solidarität sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten und Verantwortung für sich und andere zu übernehmen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 HmbSG sind Unterricht und Erziehung auf die Entfaltung der geistigen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten sowie auf die Stärkung der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler auszurichten. Sie sind gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 HmbSG so zu gestalten, dass sie die Selbständigkeit, Urteilsfähigkeit, Kooperations-, Kommunikations- und Konfliktfähigkeit sowie die Fähigkeit, verantwortlich Entscheidungen zu treffen, stärken. Die Schule soll durch die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten die Entfaltung der Person und die Selbständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen so fördern, dass die Schülerinnen und Schüler aktiv am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilhaben können, § 2 Abs. 4 HmbSG. Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine staatliche Schule wird gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 HmbSG ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet Schülerinnen und Schüler sind durch § 28 Abs. 2 Satz 1 HmbSG verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen und die erforderlichen Arbeiten anzufertigen.

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Zum anderen treten wegen der Schulpflicht auch die Sorgeberechtigten in eigenem Namen in eine Nähebeziehung zur Schule. So bestehen eigene Informationsrechte nach §§ 6 Abs. 2, 32 HmbSG, eigene Informationspflichten nach § 34 Abs. 2 Satz 1 HmbSG, eigene Kostentragungspflichten nach § 30 Abs. 1 Satz 3 HmbSG, eigene Beteiligungsrechte nach § 12 Abs. 4 Satz 1 HmbSG, eigene Anhörungsrechte nach § 49 Abs. 5 Satz 1 HmbSG. Insbesondere tragen die Sorgeberechtigten selbst aber Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht. Sie sind gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 HmbSG dafür verantwortlich, dass die Schulpflichtigen am Unterricht und an den Unterrichtsveranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen. Die Pflicht der Sorgeberechtigten ist nach Maßgabe des § 113 HmbSG bußgeldbewehrt und nach Maßgabe des § 114 HmbSG strafbewehrt.

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Der Norm des § 41 Abs. 1 Satz 1 HmbSG enthält nicht nur die abstrakte Verpflichtung der Sorgeberechtigten, sondern bietet als Befugnisnorm auch die Grundlage für eine konkrete Verpflichtung der Sorgeberechtigten im Einzelfall durch Verwaltungsakt (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 24.5.2017, 2 E 5613/17, juris Rn. 21 ff.). Zu dieser Auslegung führt, dass die Sorgeberechtigten erforderlichenfalls mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung zur Erfüllung ihrer Verantwortungspflicht angehalten werden müssen. Die Verwaltungsvollstreckung setzt grundsätzlich nach § 3 Abs.1 Nr. 1, Abs. 3 HmbVwVG einen vollziehbaren Verwaltungsakt als Vollstreckungstitel voraus, Eine Ausnahmeregelung wie für den Schulzwang des Kindes selbst nach § 41a HmbSG (dazu VG Hamburg, Beschl. v. 28.12.2021, 5 V 5365/21, juris Rn. 22,) ist hinsichtlich der Pflichten der Sorgeberechtigten nicht einschlägig.

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(2) Formelle Bedenken dürften nicht durchdringen.

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Die Antragsgegnerin dürfte in dem Bescheid entsprechend § 39 Abs. 1 HmbVwVfG die Gründe für ihre Entscheidung mitgeteilt haben.

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Eine Anhörung vor Erlass in Rechte des Antragstellers als Beteiligten eingreifenden Verwaltungsaktes dürfte nach § 28 Abs. 1 HmbVwVfG grundsätzlich vorgeschrieben sein. Für die Tätigkeit der Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung ist die Anwendung dieser Vorschrift nicht nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG ausgenommen. Nach § 28 Abs. 1 HmbVwVfG ist Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern; entscheidungserheblich sind nur diejenigen Tatsachen, auf die es nach der rechtlichen Einschätzung der entscheidenden Behörde bei Erlass des Verwaltungsakts ankommt (zur Parallelvorschrift BVerwG, Urt. v. 14.10.1982, 3 C 46/81, BVerwGE 66, 184, juris Rn. 44). Eine etwaig nach § 28 Abs. 1 HmbVwVfG zunächst fehlende Anhörung könnte bereits nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVfG mit heilender Wirkung nachgeholt sein, als der Antragsteller mit seinem Widerspruch Gelegenheit zur Äußerung hatte. Zumindest dürfte nach § 46 HmbVwVfG die Aufhebung nicht beansprucht werden können, da offensichtlich sein dürfte, dass die Verletzung von Vorschriften über das Verfahren die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn der Antragsteller hat nicht dargelegt, welche erheblichen Tatsachen er im Fall einer Anhörung vorgetragen hätte.

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(3) Materiell dürften die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine verwaltungsaktförmige Konkretisierung der gesetzlichen Pflicht der Sorgeberechtigten vorliegen.

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Der Antragsteller dürfte für seine … Jahre alten schulpflichtigen Töchter sorgeberechtigt sein. Die Töchter dürften Schülerinnen der Stadtteilschule C. sein und dort an den für sie vorgesehenen schulischen Pflichtveranstaltungen teilnehmen müssen, mithin insbesondere der Klassenreise nach D..

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Soweit in der Antragsschrift ausgeführt ist, die Bescheide verkennten, dass die Schulpflicht durch den Besuch des regulären Unterrichts erfüllt werden könne und nicht zwingend durch die Teilnahme an einer spezifischen mehrtätigen Klassenfahrt, tritt das Gericht diesem Ansatz nicht bei. Welche schulische Veranstaltung im Einzelnen Pflicht ist, das bestimmt in Erfüllung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags, der aufgrund Art. 7 Abs. 1 GG gegenüber dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG gleichrangig ist, die Schule und nicht das Elternhaus.

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Um eine schulische Pflichtveranstaltung würde es sich bei der Klassenreise nur dann nicht handeln, wenn die Töchter von der Teilnahme befreit wären. Eine Befreiung ist von der Antragsgegnerin aber nicht ausgesprochen worden.

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Dahinstehen kann, ob ein Anspruch auf Befreiung vorliegend bereits deshalb unbeachtlich wäre, weil ein solcher Anspruch nicht Gegenstand der Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes ist. Der Antragsteller vermag zwar aufgrund seines Elternrechts Rechte seiner Kinder in eigenem Namen geltend zu machen, dies aber wegen der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen §§ 1626, 1629 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB nicht allein, sondern nicht ohne die Mutter der Kinder.

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Zumindest dürften die Kinder keinen Anspruch auf Befreiung haben. Auf Antrag kann die Schule gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 HmbSG Schülerinnen und Schüler aus wichtigem Grund von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsveranstaltungen befreien, ohne dass das Schulverhältnis unterbrochen wird. An einem wichtigen Grund dürfte es fehlen.

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In der Antragsschrift wird geäußert, ein wichtiger Grund liege wegen einer „massiven Mobbing-Situation im Unterrichtsalltag und den daraus resultierenden psychischen Belastungen für die Kinder“ vor. Es gehe um den Schutz der körperlichen und psychischen Unversehrtheit vor „dargelegten Übergriffen und Belastungen“. Diese Einschätzung dürften aber zumindest nicht mit einer für eine Vorwegnahme in der Hauptsache hinreichenden hohen Wahrscheinlichkeit geeignete Tatsachen zugrunde liegen.

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Der Erkenntnisstand des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt sich, da der Antragsteller seiner Obliegenheit zuwider das Gericht sehr kurzfristig angerufen hat, auf die in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit ermittelten Umstände.

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Sonderpädagogischen Förderbedarf dürfte A. im Bereich Lernen und B. im Bereich geistige Entwicklung haben.

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A. berichtet insbesondere darüber, sie würden in der Klasse komplett ausgeschlossen. In Sport habe sie eine 3, statt zuvor eine 2 bekommen. Insbesondere ein Junge mobbe sie. Die Klassenlehrerin und ein Sozialarbeiter ignorierten sie.

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B. berichtet insbesondere darüber, sie habe keine Vorbereitung für Arbeit und Test genossen. Die Klasse sei sehr laut. Ein Junge habe sie beleidigt. Die Klasse grenze sie aus. Es habe Vandalismus und Brandstiftung gegeben.

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Die Klassenlehrerin dürfte mit E-Mail vom 20. März 2026 klargestellt haben, dass wenn einige Kinder sagten, dass sie nicht auf Klassenreise fahren, weil sie keine Lust haben und die Eltern dies auch unterstützten und in Ordnung fänden, es sich um eine Schulveranstaltung handele, die nicht auf Freiwilligkeit beruhe, sondern eine Pflichtveranstaltung sei.

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Für die Kinder dürfte mit E-Mail vom 31. März 2026 beantragt sein, sie von der Teilnahme an der Klassenfahrt zu befreien, da sie „aufgrund von persönlichen und psychologischen Umständen in dieser Klasse nicht möglich“ sei.

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In der Antwort des Abteilungsleiters der Schule vom 31. März 2026 dürfte mitgeteilt sein, von der Teilnahme könne nicht befreit werden. Man könne sehr gern gemeinsam erarbeiten, welche Bedingungen die Kinder des Antragstellers brauchten, um teilnehmen zu können.

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Ausgehend davon stellt sich nicht dar, dass es über die Annahme eines wichtigen Grundes geboten wäre, die beiden Töchter des Antragstellers von der Teilnahme an der Klassenreise zu befreien. Sie mögen allgemeinen und besonderen Herausforderungen in der Schule begegnen. Diesen dürfte aber nicht allein dadurch begegnet werden können, A. und B. von der Klassenreise auszunehmen.

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Es drängt sich nicht auf, dass ein gewünschter Ausschluss von der Schulfahrt ein geeignetes Mittel ist, um die von den Kindern berichteten Ausgrenzungserfahrungen nicht wiederholen zu lassen. Die vom staatlichen Erziehungsauftrag umfasste Schulpflicht in der Gestalt der Teilnahmepflicht an einer Klassenfahrt hat eine ganz besondere pädagogische Bedeutung (VG Hamburg, Beschl. v. 24.5.2017, 2 E 5613/17, juris Rn. 28). Ein Ausschluss von einer Schulfahrt ist ein herber Eingriff in das schulische Leben, Klassenfahrten sind ein wichtiger Bestandteil der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schulen (VG Hamburg, 5 E 3639/22, juris Rn. 31).

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Vielmehr liegt die Einschätzung nah, dass eine Klassenfahrt gerade für Schülerinnen mit Förderschwerpunkt eine wichtige Erfahrung ist, die die Selbständigkeit fördert und neue Perspektiven eröffnet. Eine Teilnahme könnte grundsätzlich eine bessere Integration in die Klassengemeinschaft bewirken.

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Es drängt sich auch nicht auf, dass die Sicherheit der Kinder während der Klassenreise ernstlich bedroht wäre, selbst wenn es in der Vergangenheit vereinzelt zu insbesondere verbalen Übergriffen gekommen ist. Das Gericht kann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zugrunde legen, dass für die Einschätzung der Kinder und ihrer Eltern nicht auch ein übervorsichtiges Verhalten ursächlich wäre. Es mag eine Mobbing-Problematik in der Klasse aufgetreten sein. Es lässt sich nicht erkennen, dass die Schule zum Schutz von A. bzw. B. nicht willens und in der Lage wäre. Unabhängig davon lässt die Stellungnahme des Abteilungsleiters vom 2. September 2026 Erwägungen erkennen, beide Schülerinnen zu integrieren und Schwierigkeiten anzugehen.

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(4) Weiter dürfte materiell den Anforderungen an die Ausübung pflichtgemäßem Ermessens entsprochen sein.

37

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie gemäß § 40 HmbVwVfG ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Ein nach § 114 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Überprüfung unterliegender Ermessensfehler dürfte ausgehend davon nicht ersichtlich sein.

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Die Antragsgegnerin dürfte ausweislich der Bescheidbegründung das ihr eingeräumte Ermessen anhand des Zwecks der Erfüllung der Schulpflicht ausgeübt haben. Dabei dürfte sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ermessensgrenze beachtet haben. Die Verpflichtung des Antragstellers unter Nr. 1 der Bescheide dürfte für den Zweck der Erfüllung der Schulpflicht geeignet und auch erforderlich sein. Es dürfte sich nicht um eine anlasslose Normwiederholung handeln (dazu VG Hamburg, Urt. v. 4.12.2025, 5 K 1923/23, juris Rn. 102). Sie dürfte durch die ablehnende Haltung insbesondere des Antragstellers gegen die Teilnahme seiner Töchter an der angesetzten Klassenreise veranlasst sein. Milderes Mittel dürfte nicht etwa die Befreiung von der Teilnahmepflicht sein, denn diese ist nicht gleichermaßen geeignet. Es besteht kein Wahlrecht des Elternhauses, welche schulische Veranstaltung besucht wird (s. o.). Die eine gesetzliche Pflicht lediglich titulierende Verpflichtung des Antragstellers dürfte ihn auch nicht unverhältnismäßig belasten.

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bb) In die Abwägung trägt zulasten des Antragstellers aus, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung sich die unter Nr. 1 der Bescheide ihm augenscheinlich rechtmäßig auferlegten Pflichten durch Zeitablauf leerliefen und das dahinstehende öffentliche Interesse einer Teilnahme seiner Töchter an der Klassenreise endgültig vereitelt würde.

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2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. August 2026 gegen die kraft behördlicher Anordnung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbare Nr. 2 der Bescheide der Antragsgegnerin vom 5. August 2026 wiederherzustellen, führt ebenso wenig zum Erfolg.

41

a) Die in den beiden Bescheiden vom 5. August 2026 unter Nr. 4 getroffene behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 2 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat die Interessen abgewogen und hinsichtlich der Attestpflicht ausdrücklich ausgeführt, es gälten ihre Ausführungen zur sofortigen Vollziehung der Pflicht nach Nr. 1 gleichermaßen. Dies genügt deshalb, weil der Natur der Sache nach bereits während des für die Klassenfahrt angesetzten Zeitraums die Attestpflicht vollziehbar sein muss, um praktisch effektiv zu sein.

42

b) In der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.

43

aa) Die unter Nr. 2 der Bescheide ausgesprochene Pflicht zur Vorlage eines schulärztlichen Attests dürfte rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzten.

44

Die Attestpflicht gründet auf § 41 Abs. 1 HmbSG und zudem § 4 Abs. 2 APO-GrundStGy. Danach ist eine Krankheit oder das Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes von der bzw. dem Sorgeberechtigten unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Schule sind bei Krankheit ein ärztliches oder schulärztliches Attest beziehungsweise bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes andere geeignete Nachweise vorzulegen. Die Feststellung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die Schule.

45

Formelle und materielle Bedenken gegen die im Einzelfall ausgesprochene Attestpflicht dürften nicht durchgreifen. Ausgehend davon, dass hinreichender Anlass dafür besteht, die Pflicht des Antragstellers, für die Teilnahme seiner Töchter an der angesetzten Klassenreise Sorge zu tragen, in Nr. 1 der Bescheide durch Verwaltungsakt zu titulieren, drängt sich auf, zusätzlich in Nr. 2 der Bescheide eine Regelung für den Fall einer Krankmeldung zutreffen. Die Pflicht zu einem schulärztlichen Attest ist hier angemessenes Mittel der Wahl nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde, um im Krankheitsfall einen validen Nachweis zu führen.

46

bb) In die Abwägung trägt zulasten des Antragstellers wiederum aus, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung sich die unter Nr. 2 der Bescheide ihm auferlegten Pflichten durch Zeitablauf leerliefen würde und das dahinstehende öffentliche Interesse einer Teilnahme seiner Töchter an der Klassenreise endgültig vereitelt würde.

47

3. Dem Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. August 2026 gegen die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 29 Abs. 1 Halbs. 1 HmbVwVG kraft Gesetzes sofort vollziehbare Nr. 3 der Bescheide der Antragsgegnerin vom 5. August 2026 anzuordnen, bleibt schließlich gleichermaßen der Erfolg versagt.

48

Ausgehend von der gesetzgeberischen Wertung verbleibt es bei der grundsätzlich angeordneten sofortigen Vollziehung, da die bedingte Zwangsgeldfestsetzung nach dem Erkenntnisstand des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes rechtmäßig sein dürfte.

49

Die bedingte Zwangsgeldfestsetzung in Nr. 3 der Bescheide gründet auf § 14 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVG. Sie dient der Vollstreckung von Nr. 1 und Nr. 2 der Bescheide als vollstreckbare Verwaltungsakte, deren sofortige Vollziehung vom Gericht aufrechterhalten bleibt (s. o.). Die Zwangsgeldfestsetzung erscheint nicht als unverhältnismäßig, sondern geeignet, erforderlich und angemessen, um rechtmäßig auferlegten Pflichten praktische Durchsetzungskraft zu verleihen. Insbesondere die maßvolle Höhe des Zwangsgelds beschwert den Antragsteller nicht über Gebühr.

V.

50

Die Kostenlast des Antragstellers folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und lehnt sich an Nr. 1.5 Satz 2, 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 an.