Arglistiges Verschweigen eines Baumangels und Verjährung nach Abnahme
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.07.2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert der Berufung wird auf 70.672,39 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung ihr entstandener Mängelbeseitigungskosten.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte auf der Grundlage eines von ihrem Architekten erstellten Leistungsverzeichnisses vom 17.12.2007 (B 12) mit Vertrag vom 27.02.2008 (A 23, Bl. 251 ff.) mit der Ausführung eines Wärmedämmverbundsystems sowie des Putzsystem für die Fassade eines Wohnhauses.
Das Leistungsverzeichnis sah als Bestandteil des Wärmedämmverbundsystems um die Fenster herum den Einbau rechteckiger, aus der Fassadenfläche herausragender Umrahmungen (Fensterfaschen) mit oben zum Außenrand hin verlaufender Abschrägung vor.
Mit Schreiben der Herstellerin X AG des zur Verwendung vorgesehenen Putzsystems an die Architekten der Klägerin vom 18.02.2008 (B 2, Bl. 40 d.A.) waren die Architekten schon vor Beauftragung der Beklagten darauf hingewiesen worden, dass es nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche, im Bereich von Wärmedämm-Verbundsystemen abgeschrägte oder waagrechte Fassadenflächen ohne eine zusätzliche Abdeckmaßnahme auszubilden.
Gemäß § 2 Ziff. 2.6 des Vertrags vom 27.02.2008 vereinbarten die Parteien die Geltung der VOB/B in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Gemäß § 6 des Vertrages sollte die Gewährleistungsdauer 5 Jahre seit Abnahme der vertraglichen Leistungen betragen.
Die Herstellerin X AG brachte sodann im März 2008 mit einer der Beklagten zugeleiteten Planzeichnung (B 3.2, Bl. 43 d.A.) eine Ausführung der Oberkante der Umrahmungen/Fensterfaschen zur Ausführung des Putzsystems der hinteren, an der Gebäudewand hochstehenden Kante der Fasche mit einer Gewebeecke und Armierung mit dem Werkstoff X1 vorsah.
Die Beklagte führte die vertraglich übernommenen Arbeiten in der Folgezeit aus.
Gemäß Abnahmeprotokoll vom 26.05.2008 (B 1, Bl. 37) wurde von der Klägerin an diesem Tag die Abnahme mit Mängelvorbehalten gemäß dem Protokoll beigefügter Mängelliste erklärt. Ferner heißt es in den Abnahmeprotokoll:
„Die Gewährleistungsfrist für mängelfrei abgenommene Leistungen beträgt gem. vorgenanntem Vertrag 5 Jahre, und endet somit am 30.06.2016… Die Gewährleistungsfrist für die mangelhaften Leistungen beginnt nach Mängelbeseitigung und erneuter, mangelfreier Abnahme“.
Mit Schreiben vom 13.10.2008 (BK 10, Bl. 849 d.A.) bestätigte die Beklagte gegenüber den Architekten der Klägerin, dass ihr Fachpersonal durch die Herstellerin X AG von der fachgerechten Ausführung unterrichtet worden sei und die Ausführung durch die Beklagte der bauaufsichtlichen Zulassung des Systems entsprochen habe.
In der Folgezeit stellte die Klägerin Feuchtigkeitsschäden an der Fassade fest und leitete hierzu im Jahre 2012 zu Az. LG Frankfurt am Main 2-20 OH 52/12 ein Beweissicherungsverfahren gegen das mit dem Fensterbau beauftragte Unternehmen ein.
Der dort gerichtlich beauftragte Sachverständige A führte am 10.04./12.04.2013 Ortstermine durch.
Mit Mailschreiben vom 23.04.2013 ( Anlage 8 des Gutachtens A, Anlage 9 der Klage und Sonderheft Beiakte 2-20 OH 52/12) teilte die Beklagte dem schon im OH-Verfahren bevollmächtigten nunmehrigen Klägervertreter mit, dass der obere Rand der Umrahmungen/Fensterfaschen von der Detailzeichnung der Fa. X abweichend entsprechend einer der Mail beigefügten Prinzipskizze (Seite 3 der Anlage 8 zum Beweissicherungsgutachten A, Sonderheft der Beiakte 2-20 OH 52/12) ausgeführt worden sei, indem der obere Bereich vorab an der Innen- und Außenecke mit einem mit X1 eingearbeiteten Eckwinkel und einer vollflächigen Armierung mit gleichem Material überarbeitet worden sei. Ausweislich der Mail beigefügtem Merkblatt sei das eingesetzte Material wasserdicht, so dass es abwegig erscheine, weißliche Flecken an der Unterseite der vorgesetzten Umrahmungsflächen mit einem Wassereintritt am oberen Abschluss in Zusammenhang zu bringen. Zudem lasse sich ein Wassereintritt auch dann ausschließen, wenn man entgegen der Einschätzung der Beklagten davon ausgehe, dass bei den Umrahmungen eine Aufdoppelung stattgefunden habe.
Mit Mailschreiben vom 19.04.2013 (BKl 14, Bl. 859 d.A.) teilte der Ehemann der Klägerin deren im Beweissicherungsverfahren bevollmächtigten Anwälten mit, dass er die Beklagte über Haarrisse in der Fensterlaibung als mutmaßliche Ursache für weiße Flecken an der Fassade informiert habe; die Beklagte habe daraufhin nochmals bekräftigt, dass sie den Übergang wasserdicht und in der plangemäß vorgesehenen Weise mit X1 ausgeführt habe, der obere Dämmkeil der Umrahmung sei entweder mit der Dämmung aus einem Guss oder wasserdicht verklebt worden, so dass sich ein Wasserfluss zwischen Keil und Dämmung ausschließen lasse.
Die Beklagte teilte dem Ehemann der Klägerin sodann ebenfalls mit mit Mailschreiben vom 23.04.2013 (BK 1, Bl. 834 d.A., zugleich Anlage 8 Seite 3 der Anlagen zum OH-Gutachten des Sachverständigen A) mit, dass sie ihrer Erinnerung nach das Fensterdetail abweichend von der Skizze der Herstellerin X ausgeführt habe, indem sie den oberen Bereich der Umrahmungen an den Innen- und Außenecken vorab mit einem mit X1 eingearbeiteten Eckwinkel sowie einer vollflächigen Armierung mit dem gleichen Material überarbeitet habe. Ein Wassereintritt erscheine daher ausgeschlossen.
Der in dem OH-Verfahren beauftragte Gerichssachverständige A gelangte mit Zwischenbericht vom 28.04.2013 (A 2 = A 17) zu der Einschätzung, dass die Oberseiten der Fensterumrahmungen zwar ein Gefälle, aber keine wasserdichten Abdeckungen aufwiesen, und im Übergang zwischen der geneigten oberen Fläche der Fensterumrahmungen und der weißen Fassadenfläche bei einem der Fenster Risse vorhanden seien und dort eindringendes Wasser festgestellt worden sei. An nahezu allen Fensterumrahmungen seien in den oberen Ecken der Fensteröffnungen unter ca 45°geneigte Risse vorhanden. Als Ergebnis der bisherigen Untersuchungen habe sich unter anderem ergeben, dass die Fensterumrahmungen nicht fachgerecht ausgeführt worden seien, da an den oberen Ecken der Fensteröffnungen regelmäßig Diagonalöffnungen vorhanden seien, was auf eine nicht ausreichende Armierung des Putzes hinweise; dort könne Wasser eindringen. Die Fensterumrahmungen seien zudem oben abgeschrägt. Es fehle eine wasserdichte Abdichtung, die hinter das Wärmedämm-Verbundsystem der Fassade führe. Die Ausblühungen in den Laibungen oben könnten nicht in Undichtigkeiten der Fenster begründet sein.
Die Klägerin verkündete der Beklagten mit am 16.05.2013 eingereichten (Bl. 151 d.A. 2-20 OH 52/12) Schriftsatz vom 16.05.2013, der der Beklagten am 31.05.2013 zugestellt wurde (Bl. 160 d.A. des OH-Verfahrens) in dem OH-Verfahren den Streit, da Mängelansprüche der Klägerin aufgrund der von dem Sachverständigen im Bereich der von der Beklagten erstellten Gewände festgestellten Feuchtigkeitseintritte in Betracht kämen.
Der Ehemann der Klägerin wies die Beklagte mit E-Mail vom 27.05.2013 auf Schäden an der Fassade außerhalb des Untersuchungsauftrags des OH-Sachverständigen A in, die den Übergang der Fassade zu den Gewänden beträfen, und übermittelte hierzu ein Privatgutachten des Sachverständigen B vom 24.05.2013 (Anlage A4 im Anlagenband). Hiernach sei die Fassade in den Details nicht schlagregendicht. Aufgrund der Wasserbelastung an den Details komme es zu Putzaufbrüchen und Putzabplatzungen. Es entstünden Haarrisse, in die Wasser eindringe. Ferner steige Feuchtigkeit im Putzmaterial auf und am Fassadenanschluss an der Garageneinfahrt löse sich die Abdichtung.
Mit Mailschreiben vom 11.07.2013 (A 3) forderte die Klägerin die Beklagte unter Bezug auf ihr Mailschreiben vom 27.05.2013 und das dort beigefügte Gutachten des Privatsachverständigen B zur Beseitigung der in dem Privatgutachten B beschriebenen Mängel auf; insbesondere habe der Sachverständige eine fehlende Schlagregendichtigkeit der Fassade festgestellt, die zu Putzaufbrüchen führe. Der obere Übergang der Fassade zu den Gewänden sei technisch nicht gelöst; es entstünden Haarrisse, durch die Wasser eindringe.
Die Beklagte nahm mit Mailschreiben vom 27.05.2013 (A 5 = A 11, Bl. 89 d.A.) zu der mit Mailschreiben der Klägerin vom 27.05.2013 gerügten mangelnden Schlagregendichtigkeit dahin Stellung, dass der Übergang der Fassade zu den Gewänden technisch gelöst und in Abstimmung mit dem Planer ausgeführt worden sei. Unter der Putzschicht sei eine Abdichtung ausgeführt worden, die das Eindringen von Feuchtigkeit verhindere. Zum jetzigen Zeitpunkt fehle es einer zureichenden Ursachenfeststellung, da genaue Feststellungen nur im Zusammenhang mit einer Bauteilöffnung möglich seien. Eine Überarbeitung der Leistungen der Klägerin mache derzeit daher keinen Sinn; jedoch sei sie der Klägerin gerne bei der weiteren Ursachenerforschung behilflich.
Mit Mailschreiben vom 30.07.2013 (Anl. A27, BI. 468 f. d.A.) widersprach die Beklagte dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten des Privatsachverständigen B und unterbreitete „aus Kulanz“ den Vorschlag, dass die Klägerin einer Bauteilöffnung durch den von der Beklagten beauftragten Privatsachverständigen C zustimmen möge. Die Beklagte bitte jedoch um Verständnis, dass sie vor einer definitiven Klärung der Schadensursache die strittigen Punkte nicht vorbehaltlos als einen von ihr zu vertretenden Schaden akzeptieren könne.
Die Feststellungen eines am 21.08.2013 von dem Sachverständigen C durchgeführten Ortstermins wurden von dem Ehemann der Klägerin mit E-Mail an die Beklagte vom 21.07.2013 (A 17, Bl. 237 d.A.) dargestellt. Der Sachverständige sei zu der Feststellung gelangt, dass die Tropfkante über den Fenstern fehle. Durch Öffnung einer Fensterlaibung im Bereich ihrer linken oberen Ecke mit besonders auffälliger Rissbildung habe der Sachverständige festgestellt, dass das Armierungsgewerbe leicht verschoben verlaufe und unzulässige Hohlräume aufweise; ferner sei die 1schicht sehr dünn und unregelmäßig. Bei Öffnung der rechten oberen Ecke derselben Fensterlaibung habe er festgestellt, dass die Armierungsgewebe direkt übereinander ohne den vorgeschriebenen Zwischenabstand ausgeführt worden waren. Einen schädlichen Wassereintritt wie von dem Privatsachverständigen B festgestellt habe der Sachverständige C nicht nachvollziehen können; ein Eindringen von Wasser in die Dämmung habe er als aufgrund der von der Planung der Fa. X AG vorgegebenen 1-Abdichtung als ausgeschlossen angesehen. Mit Sicherheit ausschließen lasse sich ein schädlicher Wassereintritt allerdings nur durch Bauteilöffnungen, von denen er abgesehen habe. Zur Mangelbehebung habe der Sachverständigen C alternativ den nachträglichen Einbau von Tropfkanten sowie einen Verschluss etwaiger Hohlräume der Armierungsgewebe sowie die Sicherstellung eines diagonalen Einbaus des Armierungsgewebes in den Ecken vorgeschlagen; im Bereich der sonstige Risse solle mit speziell dafür vorgesehenen Pasten ausgebessert werden. Alternativ dazu komme auch eine Aufdoppelung der Dämmungen in Betracht.
Mit E-Mail vom 02.09.2013 (B 7, Bl. 137 = A18, BI. 241 ff.) bot der Mitarbeiter Wagenknecht dem Ehemann der Klägerin gegenüber eine Überarbeitung der Dämmung an; der Einbau einer Tropfkante im Sturzbereich sei von der Klägerin ursprünglich bei Beauftragung nicht gewünscht worden, könne aber als eventuelle Zusatzleistung angeboten werden. Ferner werde eine Grundierung, Armierung, Abdichtung, Oberputz und Anstrich auf den Ansichten der Fenstereinfassungen sowie auf den Fensterlaibungen angeboten.
Mit E-Mail vom 09.10.2013 (B 8, Bl. 138) wies der Ehemann der Klägerin die Beklagten darauf hin, dass an den Fensterlaibungen bislang nur im Bereich der oberen Ecken ausgebessert worden sei. Herr C habe jedoch auch noch weitere zu behebenden Mängel festgestellt. Hierzu führte der Ehemann der Klägerin hinsichtlich der Umrahmungen (Punkt i der Mail) aus: Es fehle die Tropfkante über dem Fenster (i a). Die Risse an der äußeren Kante in etwa der Mitte der Fensterlaibungen seien vermutlich durch eine fehlende Überlappung entstanden, hier sei die Überlappung durch zusätzliches Gewebe herzustellen (i b). Im Bereich der sonstigen Risse solle mit speziell vorgesehenen Pasten ausgebessert werden (i c).
Die Beklagte nahm zu diesen Punkten mit Antwortmail vom 10.10.2013 (B 8, Bl 138 d.A., obere Mail) wie folgt Stellung:
(i a): Wie von dem Sachverständigen C vorgeschlagen, werde hier ein Putzabschlussprofil gesetzt.
(i b): Von der Beklagten würden jeweils die Ansichten und die Oberseite der Fensterlaibungen überarbeitet, dh. es werde hier ebenfalls neu armiert und ein Eckwinkel gesetzt.
(i c): Dieser Punkt habe sich durch das zu (i b) vorgeschlagene Vorgehen der Beklagten erledigt.
Die Beklagte nahm sodann Überarbeitungsmaßnahmen an den Fensterumrahmungen/Fensterfaschen in zwischen den Parteien strittigem Umfang vor.
Mit Mailschreiben vom 23.09.2014 (A 19, Bl. 244) teilte die Beklage der Klägerin mit, dass ihre Nacharbeiten an den Fensterfaschen gemäß heutiger gemeinsamer Abnahme mangelfrei seien. Der Ehemann der Klägerin teilte hierzu mit Mailschreiben vom 25.09.2014 (A 19, Bl. 244) mit, dass er aber mangels eigener Expertise nicht bestätigen könne, dass die Fensterarbeiten ansonsten mangelfrei seien, ihm als Laie zum jetzigen Zeitpunkt jedoch keine Beanstandungen auffielen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2015 (A 20, Bl. 246 = Bkl. 11, Bl. 851) wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass durch Untersuchungen vom 13.05.2015 als Ursache von Feuchtigkeitsschäden im Bereich der Fensteröffnungen des Objekts der Klägerin die von der Beklagten erstellten Fensterumrahmungen als eine zusätzliche Wassereintrittstelle ermittelt worden sei, indem sich im Anschluss zwischen den Elementen und der Fassade Risse entwickelt hätten. Als Mangelursache sei das Fehlen einer Abdichtung zwischen der Fassade und den von der Beklagten aufgebrachten Umrahmung festgestellt worden. Da sich die in der Vergangenheit zur Behebung der 2013 festgestellten Mängel unternommenen Nachbesserungsarbeiten der Beklagten als erfolglos herausgestellt hätten, werde die Beklagte erneut zur fachgerechten Nacherfüllung aufgefordert. Mit Schreiben vom 17.09.2015 (A 21, B l. 248 d.A. = BKl. 12, Bl, 853 d.A.) reichte die Klägerin sodann weitere Lichtbilder zur Dokumentation dieser Mangelzustände sowie einer Rissbildung in den Ecken der Fenstereinfassungen nach.
Die Beklagte erwiderte hierzu mit Schreiben vom 21.12.2015 (BK 13, (Bl. 858 d.A.), dass sie bislang auf die von der Klägerin angekündigten ergänzenden Informationen zu dem vermeintlichen Mängelphänomen warte und zur weiteren Bearbeitung ein Ortstermin erforderlich sei, für den sie den 11.01.2016 vorschlage. Seine verbindliche Vereinbarung mit der Klägerin sowie seine Durchführung unterblieben sodann.
Der im selbständigen Beweisverfahren (Az. 2-20 OH 52112) gerichtlich beauftragte Sachverständige A führte in seinem schriftlichen Gutachten vom 27.02.2016 (Anlage A9 im Anlagenband) unter anderem aus, dass die Dichtbänder zwischen der Wärmedämmung und dem oberen waagerechten Schenkel der Endstücke der Fensterbänke teilweise unzureichend komprimiert oder fehlerhaft eingebaut seien oder es sei der falsche Typ gewählt (Seite 44 des Gutachtens). Der Fehler liege im Verantwortungsbereich des Putzers, welcher darauf hätte achten müssen, dass keine Lücken in den Dichtbändern auf den Endstücken vorhanden sind. Zudem seien die oberen geneigten Flächen der Fensterumrahmungen ohne eine wasserdichte Abdeckung geplant worden, was einen Planungsfehler darstelle. Hierzu habe der Putzer Bedenken anmelden müssen (Seite 50 des Gutachtens). Für die Fensterumrahmungen seien keine Bewegungsfugen, die in den Innenecken der Fensteröffnungen münden, geplant und ausgeführt. Dies sei ein Planungsfehler der Bauüberwachung. Der Putzer habe Bedenken anmelden müssen (Anl. A9 S. 51).
Das Gericht setzte den Beteiligten im selbständigen Beweisverfahren eine Frist zur Stellungnahme zu dem letzten Gutachten des Sachverständigen A vom 09.05.2018 bis zum 14.06.2018. Innerhalb dieser Frist machten die Beteiligten keine Einwendungen oder Ergänzungsfragen mehr geltend.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.08.2018 (Anl. A13) wandte sich die Klägerin an die Beklagte. Die Beklagte antwortete darauf mit Schreiben vom 10.08.2018 (Ani. A14, Bl. 95 f.). Der Klägervertreter unterbreitete mit Schreiben vom 28.09.2018 (Anl. A15, BI. 96 f.) Terminvorschläge für eine Ortsbegehung. Es wurde ein Termin für November 2018 vereinbart, welcher jedoch wegen Krankheit des Klägervertreters abgesagt wurde. Sodann trat der Klägervertreter mit Schreiben vorn 03.01.2018 (Anl. A29, BI. 471 f.) an den Beklagtenvertreter zwecks Terminvereinbarung heran. Dieser antwortete mit Schreiben vom 11.04.2018 (Ani. A30, Bi. 473 f.) und bat vor einer Terminvereinbarung um Beantwortung von Fragen der Beklagten, welche diese im August 2018 der Klägerseite übermittelt hatte. Hierauf folgte klägerseits zunächst keine Reaktion, bis die Klägerin am 28.12.2018 einen der Beklagten am 05.01.2019 zugestellten Mahnbescheid über eine Hauptforderung auf Schadenersatz gemäß Werkvertrag vom 17.12.2007 in Höhe von 30.000,00 € geltend machte.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.01.2019 (A 29, Bl. 471 d.A.) teilte die Klägerin der Beklagten sodann mit, dass sie zwecks Unterbrechung der Verjährung einen Mahnbescheid beantragt habe, nachdem die Beklagte die von ihr erbetene Erklärung über einen Verjährungsverzicht nicht vorgelegt habe, aber die Klägerin weiterhin einigungsbereit sei und um Vorschläge für einen Besprechungstermin bitte.
Die Beklagte teilte mit anwaltlichem Schreiben vom 11.04.2019 (A 30, Bl. 473 d.A.) mit, dass sie ebenfalls gesprächsbereit sei, ihr aber die mit ihrem Schreiben vom 10.10.2018 bei der Klägerin erbetenen Informationen unverändert nicht zugegangen seien und sie erst nach Beantwortung der dortigen Fragen zu einem Treffen bereit sei.
Die Klägerin hat sodann am 27.01.2020 eine Anspruchsbegründung eingereicht und mit dieser unter Zugrundelegung eines von dem Gerichtssachverständigen A in seinem OH-Gutachten auf 50.503,47 € ermittelten voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwands unter Abzug von Sowieso-Kosten sowie eines Abzugs von Neu für Alt in Höhe von insgesamt 20.503,47 € auf Zahlung eines verbleibenden Schadensaufwands von 30.000,00 € in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2020 hat die Klägerin hierbei ein ihr am 19.06.2020 zugestelltes Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen und hiergegen mit Schriftsatz vom 07.07.2020 Einspruch eingelegt. Die Klägerin hat erstinstanzlich sodann beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte nach dem Klageantrag zu verurteilen. Die Beklagte hat Aufrechterhaltung des klagabweisenden Versäumnisurteils beantragt. Der Klageforderung hat die Beklagte insbesondere die Einrede der Verjährung entgegengehalten.
Für die übrigen Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 28.07.2023 (Bl. 735 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat in seinem Urteil das Versäumnisurteil vom 12.06.2020 aufrechterhalten. Die von der Beklagten dem geltend gemachte Anspruch auf Vorschuss von 30.000,00 € für Mängelbeseitigungsaufwand entgegengehaltene Verjährungseinrede sei durchgreifend. Unter Zugrundelegung einer Abnahme vom 26.05.2008 habe die maßgebliche Verjährungsfrist von 5 Jahren am 27.05.2008 zu laufen begonnen und sei daher vorbehaltlich eingreifender Hemmungstatbestände zum 26.05.2013 verstrichen gewesen.
Der Klägerin komme insoweit zwar eine Hemmungswirkung der Streitverkündung an die Beklagte aus dem vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren (2-20 OH 52/12) zugute, da die Zustellung der Streitverkündung am 31.05.2013 im Verhältnis zu ihrer Einreichung am 16.05.2013 noch als gemäß § 167 ZPO demnächst erfolgt zu werten sei. Das Beweisverfahren habe jedoch am 14.06.2018 mit der zuletzt gesetzten Stellungnahmefrist geendet, so dass die Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB mit dem Ablauf der dort geregelten Auslauffrist von 6 Monaten zum 14.12.2018 geendet habe. Zwar sei es noch vor diesem Zeitpunkt durch die seit dem 07.08.2018 aufgenommene Korrespondenz der Parteien zu einer dazu selbständigen Hemmung durch Aufnahme von Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB gekommen. Diese Verhandlungen seien jedoch mit Ablauf des 11.08.2019 sodann durch beiderseitiges Nichtbetreiben eingeschlafen, da eine Antwort der Klägerin auf das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 11.04.2019 (im Urteil ersichtlich falsch datiert auf 11.04.2018) auf der Grundlage der vorausgegangenen Verhandlungen spätestens innerhalb von 3 Monaten habe erwarten dürfen, so dass Verjährung unter Berücksichtigung der Auslauffrist von 3 Monaten nach § 203 Satz 2 BGB zum 11.11.2019 eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verjährung auch nicht durch den zuvor eingereichten Mahnbescheidsantrag offen gehalten worden, da dessen Hemmungswirkung gemäß 3404 Abs. 2 Satz 2 ZPO seinerseits 6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der Klägerin und daher unter Zugrundelegung der Kostenanforderung des Mahngerichts vom 14.01.2019 seinerseits mit Ablauf des 14.06.2019 geendet habe, aber bis zum 03.01.2020 keine weiteren Verfahrenshandlungen der Parteien oder des Gerichts nachgefolgt seien. Einem Ablauf der Verjährungsfist könne die Klägerin auch nicht entgegenhalten, dass die Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB im Jahre 2013 durch ein Anerkenntnis der Beklagten neu zu laufen begonnen habe. Zwar möge es hierfür auch im Verhältnis zur Klägerin als der alleinigen Vertragspartnerin der Beklagten ausreichend gewesen sein, falls die Beklagte gegenüber dem Ehemann der Klägerin den jetzt geltend gemachten Mängelbeseitigungsanspruch durch Zusicherung von Nachbesserungsmaßnahmen anerkannt hätte. Jedoch lasse sich schon eine solche gegenüber dem Ehemann der Klägerin abgegebene Erklärung nicht feststellen. Die Klägerin mache Gewährleistungsansprüche wegen fehlender Dichtbänder der Putzanschlüsse, wegen fehlender Bewegungsfugen bei den Fensterumrahmungen sowie wegen des Fehlens einer wasserdichten Abdeckung der geneigten Flächen auf den Oberseiten der Fensterumrahmungen als Ursache von Feuchtigkeitseintritten und Rissbildungen im Bereich der Anschlüsse an die Umrahmungen geltend. Hinsichtlich der Rissbildungen im Bereich der Anschlüsse an die Fensterumrahmungen an der Hauswand habe die Beklagte jedoch keine hinreichende Erklärung eines Anerkenntnisses abgegeben und diese Bereiche auch nicht nachfolgend überarbeitet, sondern nur im Bereich der Ansichten und Oberseiten der Fensterumrahmungen Arbeiten vorgenommen, hinsichtlich der als fehlend beanstandeten Tropfkanten aber ihre Verantwortlichkeit mit Mailschreiben vom 02.09.2013 (A 18, Bl. 242 d.A.) zurückgewiesen. Den Feststellungen des Sachverständigen B zu Beanstandungen im Bereich der Rissbildungen am oberen Rand der Umrahmungen habe sie ausdrücklich widersprochen und angeregt, diese Rüge durch den Privatsachverständigen C überprüfen zu lassen. Sodann habe sie Risse an den Ansichten und im Bereich der Laibungen überarbeitet. Damit fehle es hinsichtlich der Anschlüsse der Fensterumrahmungen von vornherein an einer anerkennenden Erklärung der Beklagten, sondern habe sie gerade zum Ausdruck gebracht, dass sie sich hinsichtlich dieser Mängel nicht in der Verantwortung sehe. Ein umfassendes Anerkenntnis der Beklagten, das auch eine mangelhafte Ausführung der Anschlüsse der Fensterumrahmungen einschließe, lasse sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch aus den Grundsätzen der sogenannten Symptomrechtsprechung nicht herleiten. Bei den von der Beklagten bearbeiteten Ansichten und Oberseiten der Fenstereinfassungen und den Anschlüssen der Fensterumrahmungen an die Fassade handele es sich um unterschiedliche Mängel und nicht lediglich um unterschiedliche Symptome desselben Mangels. Dass die Beklagte für sämtliche Mängelerscheinungen im Zusammenhang mit einer fehlenden Schlagregendichtigkeit der Fassade habe einstehen wollten, lasse sich ihren Stellungnahmen nicht entnehmen. Es habe eine Gemengelage von möglichen Plaungs- und Ausführungsfehlern mehrerer Gewerke in Rede gestanden. Auch aus Sicht der Klägerin habe die Beklagte dabei gerade nicht für sämtliche möglichen Ausführungsfehler einstehen wollen. Dies habe sie durch ihren Widerspruch gegen das Gutachten des Privatsachverständigen B sowie ihre Zusagen im Zusammenhang mit ihren späteren Nacharbeiten hinreichend zum Ausdruck gebracht.
Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 22.08.2023 zugestellte Urteil mit am 22.09.2023 eingereichtem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach fristgemäß beantragten Verlängerungen durch am 22.11.2023 eingereichten Schriftsatz begründet. Die Klägerin hat hierbei ursprünglich beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des klagabweisenden Versäumnisurteils in Zahlung eines Vorschusses von 30.000,00 € zu verurteilen. Nach Hinweis, dass Vorschuss nunmehr voraussichtlich nach durchgeführter Mängelbeseitigung und damit eingetretener Abrechnungsreife nicht mehr beansprucht werden könne, hat die Klägerin ihre Klage auf Ersatz der ihr entstandenen Nachbesserungsaufwendungen umgestellt.
Die Klägerin könne nach durchgeführter Mängelbeseitigung nunmehr die Erstattung des von der Beklagten zu tragenden Anteils von 70.672,39 € der ihr insgesamt entstandenen Mängelbeseitigungsaufwands beanspruchen. Zur Vermeidung der Gefahr eines abermaligen Wassereintritts in die Fassade haben sich die Bauherrschaft für eine Materialänderung entschlossen und die Umrahmungen nunmehr nicht mehr durch ein verputztes Wärmedämmsystem, sondern als Metallumrahmungen ausführen lassen. Die durch die Materialänderungen bedingten Sowieso-Kosten sowie einen eventuellen Abzug Neu für Alt habe die Klägerin bei Ermittlung des Ersatzbetrags berücksichtigt und mache mit dem eingeklagten Betrag nur den um solche Positionen bereinigten, auf die Beklagte entfallenden Anteil des ihr entstandenen Sanierungsaufwands geltend. Die Umstellung von dem erstinstanzlich geltend gemachten Vorschussanspruch auf einen Anspruch auf Erstattung des Mängelbeseitigungsaufwands sei auch in der Berufungsinstanz zulässig, jedenfalls aber als sachdienlich anzusehen.
Die Verjährungseinrede der Beklagten habe das Landgericht zu Unrecht als durchgreifend angesehen.
Das Landgericht sei dabei schon im Ausgangspunkt fehlerhaft von einer Abnahme zum Datum des Abnahmeprotokolls vom 13.06.2008 (Bl. 37 f. d.A.) ausgegangen. Vielmehr sei die dortige Festlegung maßgeblich, dass die Gewährleistungsfrist zum 30.06.2013 ende. Die Verjährung sei jedoch schon durch die Erklärung der Beklagten vom 23.04.2013 (= BK 1, Bl. 833 d.A.) gehemmt worden, mit der die Beklagte gegenüber dem Ehemann der Klägerin zur Ausführung des oberen Rands der Umrahmungen zur vertikalen Fassadenwand und der Wasserdichtigkeit dieses Bereichs Stellung genommen habe. Werde die Verjährungsfrist ab dem in dem Abnahmeprotokoll festgelegten Zeitpunkt des 30.06.2008 berechnet, seien von ihr zum 23.04.2013 erst 4 Jahre, 9 Monate und 23 Tage verstrichen gewesen, so dass ein an den Abschluss der auf den 23.04.2013 folgenden Hemmungstatbestande anzuschließender Rest von 66 Tagen verbleibe. Gehe man von zum 11.08.2019 eingeschlafenen Verhandlungen und einem Ende der Auslauffrist von 3 Monaten nach § 203 Satz 2 BGB zum 11.11.2019 aus, seien diese 66 Tage anzuschließen und ergebe sich ein Verjährungsende vom 17.01.2019, somit nach dem am 31.01.2019 eingezahlten Vorschuss zur Zustellung der Anspruchsbegründung der Klägerin, so dass die Verjährungsfrist auch nach allgemeinen Grundsätzen noch offen sei.
Ohnedies dürfe nicht diese vertragliche Verjährungsfrist zugrunde gelegt werden, sondern komme der Klägerin die bei arglistigem Handeln des Unternehmers maßgebliche Verjährungsfrist von 10 Jahren gemäß § 634a Abs. 3 Satz 1 BGB zugute. Die Beklagte habe die mangelhafte Ausführung der Anschlüsse der Umrahmungen arglistig verschwiegen. Im Zeitpunkt der Mitteilung aus ihrer Mail vom 23.09.2014, dass sie die Nachbesserungsmaßnahmen an den Umrahmungen als abnahmereif fertiggestellt ansehe, sei ihr aufgrund der Mitteilungen der Herstellerfirma X bei Ausführung der Leistungen bereits bekannt gewesen, dass der zur Vorderkante hin abgeschrägtem Verlauf des oberen Rands der Umrahmungen nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe und daher grundsätzlich durch zusätzlichen Einbau einer Blechabdeckung oder sonstige Maßnahmen vor Feuchtigkeitseintritt zu schützen gewesen wäre. Ferner sei ihr schon bei Ausführung bekannt gewesen, dass die Armierungsschicht richtigerweise unter der Fensterumrahmung auszuführen gewesen sei und die von ihr verwendeten Oberputze nicht für bewitterte geneigte Flächen geeignet waren. Die sachliche Berechtigung dieses Hinweises der Herstellerfirma sei der Beklagten spätestens ersichtlich geworden, als es zu Rissbildungen an den Umrahmungen gekommen sei. Gleichwohl habe die Beklagte der Klägerin die unfachgerechte Ausführung der Anschlüsse verschwiegen, indem sie ihre Nacharbeiten noch im Jahre 2014 als mangelfrei hingestellt habe.
Jedenfalls müsse sich die Beklagte die von ihr im Jahre 2013 durchgeführten Nachbesserungsarbeiten an den Umrahmungen entgegen der Auffassung des Landgerichts auch hinsichtlich einer möglichen Mangelhaftigkeit des Übergangsbereichs am oberen Ende der Umrahmungen zur Fassadenwand hin entgegenhalten lassen.
Bei den Rissbildungen im Bereich der Anschlüsse des oberen Rands der Umrahmungen an die jeweilige Fassadenfläche habe es sich ebenso wie bei den übrigen Rissbildungen im Putzsystem der Umrahmungen um Symptome einer einheitlichen Mangelursache gehandelt. Die einheitliche Mangelursache sei darin zusehen, dass die Beklagte eine Armierung mit dem dafür jedoch ungeeigneten Material X1 nicht nur an der Außenseite der Fensterumrahmungen, sondern auch im Bereich der anschließenden Fassadendämmung im hinteren Bereich ausgeführt habe. Nach den Feststellungen des Sachverständigen A aus seinem Beweissicherungsgutachten (Seite 46 sowie Bilder 188, 195 des Beweissicherungsgutachtens, Anlage A 8 sowie Sonderheft Gutachten der Akten 2-20 OH 52/12) sei stattdessen der Einbau einer Armierungsschicht mit eingebettetem Gewebe auf der Wärmedämmung erforderlich gewesen, um solche Rissbildungen zu verhindern. Es liege somit ein systematischer Fehler der Beklagten vor, der darin bestehe, dass die Beklagte die Armierungsschicht fälschlich auf der Oberseite der Fensterumrahmungen angebracht habe, statt sie hinter der Fensterumrahmung vertikal entlang der Fassadenebene entlang zu führen. Die fehlerhafte Anordnung der Armierungsschicht sei hiernach nicht nur für die Rissbildungen an den Fensterumrahmungen, sondern auch für die Rissbildungen beim Anschluss der Umrahmungen an die Gebäudefassade ursächlich geworden. Diese einheitliche systematische Mangelursache werde von der Klägerin nunmehr ergänzend unter Sachverständigenbeweis gestellt. Das neue Beweisangebot sei auch in der Berufungsinstanz zuzulassen, da das Landgericht es unterlassen habe, die Klägerin auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen, dass es sich bei den Rissbildungen und sonstigen Beanstandungen im Bereich dieses oberen Übergangsbereichs um einen anderen Mangel gehandelt habe, als bei den von der Klägerin beanstandeten sonstigen Rissbildungen an der Vorderseite und Oberkante der Umrahmungen.
Nach den Grundsätzen der sogenannten Symptomrechtsprechung habe die Beklagte hiernach jedoch mit der Zusage und Ausführung von Nachbesserungsarbeiten an der vorderen Armierungsschicht sowie der Oberseite der Umrahmungen zugleich auch ihre Mängelverantwortlichkeit für die der Ursache nach mit den dortigen Rissbildungen identischen Risse und Feuchtigkeitserscheinungen im Bereich der Rissbildungen im Übergangsbereich der oberen Kante der Umrahmungen zur vertikalen Fassadenebene anerkannt.
Jedenfalls müsse sich die Beklagte sich als Anerkenntnis der Mängelansprüche der Klägerin hinsichtlich der Ausführung des Übergangsbereichs am oberen Ende der Umrahmungen zur Fassadenwand entgegenhalten lassen, dass sie auch diesen Bereich in ihre Nachbesserungsarbeiten einbezogen habe. Dass die Beklagte auch diesen Übergangsbereich am oberen Ende der Umrahmungen zur Fassadenwand in ihrer 2013 bis 2014 ausgeführten Nachbesserungsarbeiten einbezogen habe, ergebe schon die E-Mail des Ehemanns der Klägerin vom 19.04.2013 (BK 14, Bl. 859 d.A.), soweit darin als Äußerung des Mitarbeiters Wagenknecht der Beklagten berichtet werde, dass nach seiner Darstellung der Übergangsbereich plangerecht mit X1 ausgeführt worden sei. Dass durch Nacharbeiten der Beklagten in den Jahren 2013 und 2014 auch Rissbildungen am oberen Rand der Umrahmungen im Übergangsbereich zur Fassadenwand verschlossen worden seien, werde zudem in das Wissen des Zeugen D als des an den damaligen Vorgängen beteiligten Ehemannes der Klägerin gestellt. Zudem werde die Durchführung von Nacharbeiten in diesem Bereich auch dadurch belegt, dass der Sachverständigen A zunächst bei seinen Ortsterminen im Jahre 2013 weiße Ausblühungen an den Laibungen festgestellt habe, er aber bei seinem späteren Ortstermin vom 12.05.2013 ausweislich seines Beweissicherungsgutachtens eine Beseitigung der seinerzeitigen Mängel festgestellt, zugleich aber neue Schäden gleicher Art dokumentiert habe, die der Anlass für die erneuten Mangelbeseitigungsaufforderungen der Klägerin vom 17.07.2015 (BK 11, Bl. 851) und vom 17.09.2015 (BK 12, Bl. 853 d.A.) gewesen seien.
Gehe man richtigerweise von einem Anerkenntnis der Beklagten auch für mögliche Mängel des Übergangsbereichs am oberen Ende der Umrahmungen zur vertikalen Fassadenfläche aus, habe die Verjährungsfrist auch für im dortigen Bereich angesiedelte Mängel und Mangelursachen erst mit der Abnahme der Nachbesserungsarbeiten der Beklagten an den Umrahmungen zum 23.09.2014 zu laufen begonnen. Die am 23.09.2014 neu angelaufene Verjährungsfrist von 5 Jahren sei sodann seit der weiteren Mängelanzeige der Klägerin vom 17.07.2015 und die dadurch eingeleiteten Verhandlungen schon nach 9 Monaten und 24 Tagen erneut gehemmt worden. Diese Hemmung habe wegen der von der Beklagten für den 11.01.2016 zugesagten Besichtigung jedenfalls bis zum 11.04.2016 fortbestanden, so dass die nach Abzug bereits verstrichener 9 Monate und 24 Tagen verbleibende Verjährungsfrist von 4 Jahren, 2 Monaten und 6 Tagen nicht vor dem 17.06.2020 verstrichen und daher durch das von der Klägerin eingeleitete Klageverfahren noch rechtzeitig gehemmt worden sei. Auf den Umfang der zuvor zugesagten Arbeiten komme es dann nicht an, sondern entscheidend sei, welche Teile des Gewerks von der Beklagten in den tatsächlichen Umfang ihrer Nachbesserungsarbeiten einbezogen worden seien.
Die Klägerin beantragt nunmehr mit der Beklagten am 30.09.2025 zugestellter Klageänderung,
an die Klägerin 70.672,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Klageänderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
hinsichtlich der durch die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.09.2025 erklärten Änderung des Klageantrags die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung als zutreffend. Es sei von einer Verjährung der Klageforderung auszugehen, da ein Anerkenntnis der mit der Klage verfolgten Mängelansprüche von der Beklagten in dem Mailverkehr der Parteien aus dem Jahre 2013 nicht abgegeben worden sei. Vielmehr habe die Beklagte seinerzeit die Auffassung der Klägerin klar zurückgewiesen, dass der Übergang der Umrahmungen zur Fassade technisch unzureichend gelöst worden sei. Vielmehr habe die Beklagte die Wasserdichtigkeit der Anschlüsse verteidigt und für deren Ausführung keine Mängelverantwortlichkeit eingeräumt oder Nachbesserungsmaßnahmen zugesagt. Da die Beklagte seinerzeit von der fachlichen Richtigkeit ihrer Ausführung ausgegangen sei und habe ausgehen dürfen, könne sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass die Verjährung wegen arglistigen Verschweigens einer der Beklagten bekannten Mangelhaftigkeit ihrer Werkleistung noch offen sei.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat ihre Klage zwar in gemäß § 533 Nr. 1 ZPO zulässiger Weise aufgrund im Prozessverlauf eingetretener Abrechnungsreife von dem zuletzt erstinstanzlich begehrten Anspruch auf einen Vorschuss gemäß §§ 633, 634 Nr. 2, 637 BGB auf den voraussichtlichen Mangelbeseitigungsaufwand umgestellt und macht nunmehr zuletzt allein noch Ersatz des ihr entstandenen Ersatzvornahmeaufwands (§ 633, 634 Nr. 2, 637 BGB) bzw. Schadenersatz statt der Leistung (§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB) in Höhe von 70.672,39 € geltend.
Ob die übrigen von der Beklagten erhobenen Einwände gegen die Berechtigung von Grund und Höhe dieses Anspruchs durchgreifen, kann dahin stehen. Denn die Beklagte dringt jedenfalls mit der von ihr gemäß § 214 Abs. 1 BGB erhobenen Verjährungsreinrede durch. Der geltend gemachte Mängelanspruch unterliegt sowohl als Anspruch auf Ersatz des Mängelbeseitigungsaufwands nach § 634 Nr. 2, 637 BGB wie auch als Anspruch auf Schadenersatz in Form einer Erstattung des von der Klägerin aufgewendeten Mängelbeseitigungsaufwands nach §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB der werkvertraglichen Sonderverjährung nach § 634a BGB.
Hierbei ist für die geltend gemachten Ansprüche die Regelverjährungsfrist von 5 Jahren nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ab Abnahme des Bauwerks maßgeblich. Eine dazu längere Verjährungsfrist ist in dem Bauvertrag der Parteien vom 27.02.2008 (A 1) nicht vereinbart worden. Vielmehr sieht auch dessen § 6 eine Gewährleistungsdauer von 5 Jahren seit Abnahme der vertraglichen Leistungen vor. Der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Abnahmezeitpunkt ist auf den 26.05.2008 anzusetzen. Ausweislich des beiderseits unterzeichneten Abnahmeprotokolls (A 24, Bl. 254) ist von der Klägerin an diesem Tag die Abnahme der Werkleistung erklärt worden. Die Gewährleistungsfrist lief daher vorbehaltlich einer Hemmung oder Unterbrechung zum 26.05.2013 ab.
Eine Einigung der Parteien auf einen Ablauf der Gewährleistungsfrist zum 30.06.2013 lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus herleiten, dass das beiderseits unterzeichnete Abnahmeprotokoll vom 26.05.2008 dem Vermerk enthält, die Gewährleistungsfrist für die abgenommenen Leistungen betrage gemäß dem Vertrag der Parteien vom 22.02.2008 5 Jahre und ende „somit“ am 30.06.2013. Auch bei beiderseitiger Unterzeichnung durch die Parteien kann die Eintragung eines von den vertraglichen Vereinbarungen abweichenden Zeitpunkts des Ablaufs der Verjährungsfrist nur bei Hinzutreten zusätzlicher Anhaltspunkte als nachträgliche Vertragsänderung mit Einigung der Parteien auf eine von dem Ursprungsvertrag abweichende Gewährleistungsfrist gewertet werden. Regelmäßig ist vielmehr in einem solchen Fall von einem bloßen Irrtum der Parteien bei der Ermittlung des Ablaufdatums auszugehen. Gegen die Annahme, dass die Parteien sich mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls auf den 30.06.2013 als Ende der Gewährleistungsfrist einigen wollten, spricht hier noch zusätzlich, dass die Parteien unmittelbar zuvor mit der Formulierung „beträgt gem. vorgenanntem Vertrag 5 Jahre“ ausdrücklich auf die vertraglich vereinbarte Gewährleistungsfrist von 5 Jahren ab Abnahme Bezug genommen hatten. Die davon abweichende Eintragung „30.06.2013“ kann dann nur als Schreibfehler oder Rechenfehler der Parteien gewertet werden und lässt nichts für einen übereinstimmenden Willen erkennen, die Verjährungsfrist über den Zeitraum von 5 Jahren ab Abnahme hinaus zu verlängern.
Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, dass ihre Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens des Mangels nach § 634a Abs. 2 Satz 1 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB unterliegen sollen und daher derzeit deshalb noch unverjährt seien, weil der Klägerin erst durch die erstinstanzliche Klageerwiderung vom 06.03.2020 (Bl. 28 ff. d.A) bekannt geworden sei, dass gemäß dem dortigen Vorbringen der Beklagten (dort Seite 3, Bl. 30 d.A.) sowohl die Beklagten wie auch die Architekten der Klägerin schon seit Februar 2008 und damit bei noch laufendem Bauvorhaben eine Kenntnis von dem Umstand gehabt hatten, dass die von dem Architekten vorgegebene, oben zum Vorderrand der Umrahmungen hin abgeschrägte Ausführung der Umrahmungen eine Abdeckung der anderenfalls nicht schlagregen- und wasserdichten Oberseite der Umrahmungen mit einer Blechabdeckung oder vergleichbaren Maßnahmen erfordert hätte.
Aus dieser Darstellung der Beklagten lässt sich bereits nicht ableiten, dass die Beklagte der Klägerin im Zeitpunkt der Abnahme ihrer Werkleistungen am 26.05.2008 oder zu dem späteren Zeitpunkt ihres Mailschreibens vom 23.09.2014 (BK 9, Bl. 847 d.A.), dass sie etwaige Mängel ihrer Leistungen im Bereich der Umrahmungen nunmehr als in abnahmereifer Weise beseitigt ansehe, auch selbst von einer Mangelhaftigkeit ihrer Werkleistung ausgegangen sein müsse und die Klägerin daher arglistig über eine fehlende Abnahmereife getäuscht hätte. Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung nämlich sogleich auch darauf hingewiesen, dass die von den Architekten der Klägerin zur Ausführung der oberen Seite der Umrahmungen vorgegebene Detailausführung (Anlage B 3.1 , Bl. 42 d.A.) sodann der Systemherstellerin X AG übermittelt worden sei und diese daraufhin den in einer Prinzipskizze (B 3.2, Bl. 43 d.A.) übermittelten Vorschlag entwickelt habe, die Dichtigkeit des Übergangsbereichs durch Einbringung einer Armierung mit dem Werkstoff X1 zu gewährleisten. Insoweit hatte die Herstellerin X1 schon in ihrem Schreiben vom 18.02.2008 nach Darstellung ihrer Bedenken gegen die ursprünglich vorgesehene Ausführungsweise der Umrahmungen selbst darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, den gefährdeten Fassadenbereich mit X1 zu armieren und sodann nochmals mit 1 in den abgeschrägten Bereichen zu überstreichen. Diese Ausführungsweise sei wohl die sicherste und dauerhafteste putztechnische Möglichkeit, wobei nach wie vor nicht nur eben der technischen funktionalen Gefahr auch die Gefahr optischer Beeinträchtigungen durch ablaufendes Schmutzwasser verbleibe (B 2, Seite 2, Bl. 41 d.A.). Der Beklagten musste sich dann nicht ohne weiteres und in einer den Rückschluss auf Mangelkenntnis rechtfertigenden Weise aufdrängen, dass die von der Herstellerin selbst vorgeschlagene Ausführungsvariante einer zusätzlichen Abdichtung des Armierungsbereichs unter Verwendung des Werkstoffs X1, wie sie auch in der späteren Prinzipskizze der Herstellerin (B 3.2, Bl. 43 d.A.) in Vorschlag gebracht worden war, gleichwohl keine ausreichende Gewähr für eine Funktionstauglichkeit bot. Daran ändert auch nichts, dass die Herstellerin auch zu dieser Variante in ihrem Schreiben vom 18.02.2008 (dort Seite 2, erster Absatz) gewisse verbleibende Bedenken offenbart haben mag. Denn Mangelkenntnis im Sinne eines nach § 634a Abs. 2 Satz 1 BGB arglistigen Handelns liegt nicht schon bei bloßer Erkennbarkeit des Werkmangels, sondern nur dann vor, wenn der Unternehmer auch in dem für seine Offenbarungspflicht maßgeblichen Zeitpunkt, regelmäßig damit bei Abnahme seiner Werkleistung selbst der Auffassung gewesen war, dass seine Leistung nicht funktionstauglich und daher mangelhaft sei. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Beklagte hatte im Zeitraum nach erstmaligem Hervortreten der Feuchteerscheinungen und Rissbildungen mit ihren von der Klägerin vorgelegten Schreiben geltend gemacht, dass wegen des zusätzlichen Einsatzes des herstellerseits in Vorschlag gebrachten Werkstoffs X1 als Maßnahme zur Abdichtung des Putzsystems von dessen Wasserdichtigkeit ausgegangen sei. Dass diese Einschätzung nur vorgeschoben gewesen sein soll und die Beklagte selbst von der Untauglichkeit dieser Maßnahme ausgegangen war, hat die für die Voraussetzungen einer Arglist darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht aufzuzeigen vermocht.
Es hat hinsichtlich der mit der Klage verfolgten Mängelansprüche der Klägerin keinen Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zur Folge gehabt, dass die Beklagte sich in dem von ihr mit Mailschreiben vom 02.09.2013 (A 18, Bl. 214 ff. = B 7, Bl. 137 d.A.) und vom 10.10.2013 (B 8, Bl. 138 d.A.) dargestellten Umfang zu Nachbesserungsarbeiten am Putzsystem der Umrahmungen bereit erklärt hat und die Umrahmungen nachfolgend von der Beklagten auch im Bereich ihrer Oberseiten überarbeitet wurden. Denn von diesem Anerkenntnis ist nicht auch der nunmehr von der Klägerin geltend gemachte Mangel einer unzureichenden Wasserdichtigkeit der Oberseiten sowie das Fehlen geeigneter Maßnahmen zu ihrem Feuchteschutz umfasst, aus dem die Klägerin den mit ihrer Klage zuletzt geltend gemachten Ersatzvornahmeaufwand herleitet.
Erkennt ein Werkunternehmer das Vorliegen einer Mangelerscheinung an, wird sich dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar regelmäßig, vor allem aus der hierfür maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers, nicht auf diese Erscheinung beschränken, sich vielmehr auf den Mangel selbst beziehen, d. h. auf die Fehler des Werks, die Ursachen der anerkannten Erscheinungen sind. In diesem Umfang kann das Anerkenntnis die Verjährung von Ansprüchen wegen des Mangels des Werks insgesamt unterbrechen (vgl. BGH NJW 1990, 1472, 1473). Denn die Beteiligten müssen sich in einem solchen Fall sich mangels hinreichend zuverlässiger und vollständiger Information über Mangelursachen bei ihren Erklärungen und Maßnahmen über diese Ursachen mittels der ihnen allein bekannten Erscheinungen verständigen (vgl. BGH NJW 1990, 1472, aaO.). Unterzieht sich der Unternehmer der in einem solchen Fall einverständlichen Prüfung und Beseitigung eines Mangels, so betrifft das nicht bloß die Mangelerscheinung, die die Beteiligten im Auge haben, sondern zugleich auch den Fehler des Werks, der in den betreffenden Erscheinungen zutage tritt (vgl. BGH NJW-RR 1989, 979). Die Angabe einer Stelle, an der sich die Mangelerscheinung zeigt, ist deshalb nur als Hinweis auf einen festgestellten Schaden, nicht aber als Begrenzung des Mängelbeseitigungsverlangens zu verstehen (vgl. Kniffka/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 2025, Teil 5 Rn. 231).
Daraus folgt jedoch nicht, dass der Unternehmer gehindert ist, seinen Willen zum Anerkenntnis eines Mangels auf bestimmte in Betracht kommende Mangelursachen zu beschränken, um andere Mängel bzw. hinter der Mangelerscheinung stehende Ursachen von seinem Anerkenntniswillen auszuschließen. Denn das Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB hat rechtsgeschäftlichen Charakter und setzt damit beiderseits übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Dabei reicht als Einverständnis zwar auch ein sich aus den jeweiligen Umständen ergebendes schlüssiges Verhalten aus. Es gelten ähnliche Grundsätze wie für § 639 Abs. 2 BGB a.F. (vgl. zu § 639 Abs. 2 BGB a.F. etwa BGH BauR 1985, 202). Soweit nach § 639 Abs. 2 BGB a.F. allerdings die Befassung des Unternehmers mit der von dem Besteller gerügten Mangelerscheinung ohne Rücksicht auf den entgegenstehenden Willen des Unternehmers und seine dem Besteller gegenüber geäußerten Beweggründe eine Hemmung der Verjährung zur Folge hatte (vgl. BGH BauR 1977, 348), vermag auch der Umstand, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. die Beibehaltung des § 639 Abs. 2 BGB a.F. als neben dieser Vorschrift überflüssig angesehen hat, nicht darüber hinwegzuhelfen, dass die Verjährungshemmung durch Anerkenntnis des Unternehmers nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtsgeschäftlichen Charakter im Sinne einer Vereinbarung hat. Es kommt daher nicht allein auf den Umfang des nach den Grundsätzen der sogenannten Symptomrechtsprechung zu beurteilenden Willen des Bestellers an, mit der Mangelerscheinung auch jede ihr zugrunde liegende Ursache zum Gegenstand der Verjährungshemmung zu machen. Vielmehr muss sich auch der Unternehmer aus dem objektiven Empfängerhorizont des Bestellers diesem Verlangen unterworfen haben. Denn ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. liegt nur vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird (vgl. BGH NJW 2012, 3229, juris Rn. 11). Ob in der Vornahme von nicht nur unwesentlichen Nachbesserungsarbeiten ein Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht des Auftragsnehmers liegt, ist hierbei unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei, ob der Auftragnehmer aus der Sicht des Auftraggebers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein (vgl. BGH NJW 2012, 3229, juris Rn. 12). Bringt der Unternehmer gegenüber dem Besteller hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er sich nicht als nachbesserungspflichtig ansieht, schließt dies zugleich die Wertung als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB aus (vgl. BGH NJW 2012, 3229, juris Rn. 14). Dem Unternehmer steht es dabei auch frei, konkrete zwischen den Parteien diskutierte oder vom Besteller in den Raum gestellte Mangelursachen von seinem Einstandswillen für die Mängelbeseitigung auszunehmen, um den Umfang seiner Nacherfüllungspflicht entsprechend zu begrenzen. Ein Grundsatz des „ganz oder gar nicht“, wie er bei § 639 Abs. 2 BGB a.F. mit der Regel verbunden gewesen sein mag, dass es nicht in der Willensmacht des Unternehmers stand, den Umfang der mit einer Nacherfüllungsmaßnahme verbundenen Verjährungshemmung zu beschränken, lässt sich jedenfalls für die rechtsgeschäftlich zu bewertende Hemmung durch Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr aufrecht erhalten. Vielmehr ist letztlich entscheidend, in welchem Umfang sich der Unternehmer aus dem objektiven Empfängerhorizont des Bestellers heraus zur Nacherfüllung verpflichtet angesehen hat, und hinsichtlich welcher Mängel oder zugrunde liegenden Mangelursachen dies gerade nicht der Fall gewesen ist.
Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte gegenüber der Klägerin hinreichend deutlich zu verstehen gegeben, dass sie für die von der Klägerin als den Mangelescheinungen zugrunde liegende Undichtigkeit der Konstruktion gerade nicht einstehen wolle und sich insbesondere nicht für eine Undichtigkeit des Übergangsbereichs zwischen dem oberen Rand der Oberseite der Umrahmungen und ihrer Anschlussstelle an die Fassadenwand in der Gewährleistungspflicht sehe.
Die Beklagte hat mit Mailschreiben vom 23.04.2013 (BK 1, Bl. 384 d.A.) eine mögliche Undichtigkeit der Anschlußstelle und der Gesamtkonstruktion verneint, da sie die Wasserdichtigkeit durch Einsatz des dafür von der Herstellerin empfohlenen Werkstoffs X1 sichergestellt habe. Auf die Vorlage des Privatgutachtens des Sachverständigen B vom 24.05.2013 (Anlage A 4) und das darauf mit Mailschreiben der Klägerin vom 11.07.2013 (A 3) gestützte Nachbesserungsverlangen hat die Beklagte mit Mailschreiben vom 27.05.2013 (A 11, Bl. 89 d.A.) mit dem Einwand reagiert, dass sie den Übergang der Fassade zu den Gewänden technisch gelöst habe und eine Überarbeitung derzeit keinen Sinn mache. Etwa davon abweichenden Feststellungen aus dem Privatgutachten B hat die Beklagte mit Mailschreiben vom 30.07.2013 (A 27, Bl. 468 d.A.) widersprochen. Dies auch aus Sicht der Klägerin hinreichend deutlich erkennen, dass die Beklagte nicht gewillt war, für eine fehlende Wasserdichtigkeit der Oberseiten der Umrahmungen im Bereich der Übergangsstelle zur Fassadenfront einstehen zu wollen.
Mit E-Mail an die Beklagte vom 21.08.2013 (A 17, Bl. 237) hat die Klägerin gegenüber der Beklagten die Feststellungen des von der Beklagten beauftragten Privatsachverständigen C vom selben Tag dahin zusammengefasst, dass der Sachverständige einen schädlichen Wassereintritt, wie er von dem seitens der Klägerin beauftragten Privatsachverständigen B festgestellt worden war, seinerseits nicht nachvollzogen habe, sondern ein Eindringen von Wasser in die Dämmung von dem Privatsachverständigen C wegen der von der Beklagten eingebrachten 1-Abdichtung und vorbehaltlich abweichender Ergebnisse einer von dem Privatsachverständigen C vorerst unterlassenen Bauteilöffnung als ausgeschlossen angesehen worden sei. Der Sachverständige habe aber Mängel bei der Verlegung des Armierungsgewebes festgestellt und zur Mangelbeseitigung einen Verschluss etwaiger Hohlräume des Armierungsgewebes sowie Sicherstellung ihres diagonalen Einbaus als erforderlich angesehen. Wenn die Beklagte daraufhin mit Mailschreiben vom 02.09.2013 (B 7, Bl. 137 = A 18, Bl. 241 d.A.) eine Grundierung, Armierung sowie Oberputz und Anstrich auf den Ansichten der Feinstereinfassungen sowie Laibungen angeboten hat, ließ auch dies vor dem Hintergrund der Mitteilung der Klägerin, dass der Privatsachverständige C von einer Dichtigkeit der Konstruktion ausgegangen sei, nichts für einen Einstandswillen der Beklagten für eine mögliche Undichtigkeit und die für deren Behebung erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen erkennen.
Dass die Beklagte nicht gewillt war, ihren Anerkenntniswillen auch auf eine solche Undichtigkeit der von ihr erstellten Konstruktion zu erstrecken, war für die Klägerin auch aus der nachfolgende Stellungnahme der Beklagten vom 10.10.2013 (B 18, Bl. 138 d.A.) zu dem Mailschreiben der Beklagten vom 09.10.2013 (B 8, Bl. 138 d.A.) zu ersehen. Das Verlangen der Klägerin (Punkt i c der Mail vom 09.10.2013) auf Ausbesserung der sonstigen Risse außerhalb der äußeren Kanten in der Mitte der Fensterlaibungen hat die Beklagte mit Mailschreiben vom 10.10.2013 zurückgewiesen und als Maßnahme in ihrer Stellungnahme zu dem Verlangen der Klägerin aus Punkt i b ihres Mailschreibens vom 09.10.2013 auf Ausbesserung der Risse an den äußeren Kanten der Laibungen allein zugesagt, die Ansichten und die Oberseite der Fensterlaibungen durch neue Armierung und Setzen von Eckwinkeln zu überarbeiten. Dies ließ hinreichend deutlich erkennen, dass die Beklagte an ihrer Auffassung festhalten wollte, dass der hintere Übergangsbereich am oberen Ende der Umrahmungen zur Fassadenwand hin von ihr unter Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Position als mangelfrei, insbesondere aber als wegen der verwendeten 1-Abdichtung wasserdicht angesehen werde und sie sich hinsichtlich einer möglichen Undichtigkeit der Gesamtkonstruktion, insbesondere der Anschlüsse der Umrahmungen an die Fassadenwand, gerade nicht in der Gewährleistungspflicht sehe.
Hiernach hat es sich gerade nicht so verhalten, dass die Parteien sich mangels hinreichend zuverlässiger und vollständiger Information über Mangelursachen bei ihren Erklärungen und Maßnahmen über diese Ursachen mittels der ihnen allein bekannten Erscheinungen verständigt hatten und die Bereitschaft der Beklagten zur Behebung von Rissbildungen an den Vorderfronten und der Oberseite der Umrahmungen von der Klägerin daher zugleich als Zusage für eine umfassende Behebung möglicher Mangelursachen unter Einschluss einer eventuellen Undichtigkeit der Gesamtkonstruktion aufgefasst werden durfte. Vielmehr hatten die Parteien gerade auch über eine mögliche Undichtigkeit der Konstruktion diskutiert, wobei die Beklagte hatte in für die Klägerin klar erkennbarer Weise ihre Mangelverantwortlichkeit und einen Einstandswillen für den jetzt in Rede stehende Mangel einer unzureichenden Wasserdichtigkeit der Umrahmungen und ihrer Anschlüsse an die Fassadenwand zurückgewiesen hatte. Insoweit ist ein Anerkenntnis der Beklagten im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hiernach gerade nicht zustande gekommen, sondern von der Beklagten verweigert worden.
Es kommt dann nicht auf die unter Zeugen- und Sachverständigenbeweis gestellte Behauptung der Klägerin an, dass die Beklagte bei ihren anschließenden Nachbesserungsarbeiten auch den Übergangsbereich an der Anschlussstelle der Umrahmungen an die Fassadenfront überarbeitet habe, der Rissbildungen als Symptom einer Undichtigkeit der Gesamtkonstruktion aufgewiesen habe.
Denn aus dem Umfang der Nachbesserungsarbeiten des Unternehmers darf der Besteller nur dort darauf schließen, dass der Unternehmer nicht nur die Verantwortlichkeit für die Beseitigung des Mangelsymptoms, sondern auch der eigentlichen Mangelursache anerkennen will, wo der Unternehmer den Umfang seines Einstandswillens nicht zuvor durch ausdrückliche Erklärungen eingeschränkt und die Verantwortlichkeit für eine bestimmte zwischen den Parteien diskutierte Mangelursache, hier die Undichtigkeit der Gesamtkonstruktion von ihm verneint worden war.
So liegt es hier gerade nicht, sondern die Beklagte hatte die Auffassung der Klägerin, dass die Konstruktion nicht ausreichend wasserdicht sei, weil der Übergangsbereich der Fassade zu den Gewänden von der Beklagten technisch nicht zutreffend gelöst worden sei, schon vor Beginn ihrer Nachbesserungsarbeiten klar zurückgewiesen und allein Nachbesserungsarbeiten mit Beschränkung auf die Vorder- und Oberseiten der Umrahmungen zugesagt. Wenn die Beklagte dabei zur technischen Umsetzung des zugesagten Umfangs ihrer Nacherfüllungsmaßnahmen am Putzsystem in die Arbeiten auch den Anschlussbereich zur Fassade einbezogen haben mag, kann dies arbeitstechnische Gründe gehabt haben, etwa weil die Sanierung der Rissbildungen im vorderen Bereich der Oberseiten nur durch Erstreckung der Arbeiten bis zum hinteren Rand der Umrahmungen möglich oder praktikabel war. Jedenfalls durfte auch die Klägerin dies vor dem Hintergrund der vorausgegangenen Mailkorrespondenz der Parteien nicht dahin verstehen, dass die Beklagte von ihrer darin geäußerten Auffassung abweichen wolle und sich auch hinsichtlich einer fehlenden Wasserdichtigkeit der Anschlüsse in der Mängelverantwortlichkeit sehe und diese in dem von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorausgesetzten Sinn anerkennen wolle.
Diese Bewertung bleibt auch bestehen, wenn der weitere Vortrag der Klägerin berücksichtigt wird, wonach von Ehemann der Klägerin am 08.04.2014 von der Beklagten bereits überarbeitete Umrahmungen mit Nässeverfärbungen unterhalb des Rissbereichs dokumentiert und der Beklagten zugeleitet worden seien, und die Beklagte daraufhin alle Fensterumrahmungen überarbeitet und teils vollständig neu verputzt habe. Denn auch diese Arbeiten gingen nicht über den Umfang der zuvor an dem Putzsystem zugesagten Arbeiten hinaus und ließen vor allem nicht erkennen, dass die Beklagte nunmehr in Abweichung von ihren zuvor abgegebenen ausdrücklichen Stellungnahmen eine umfassende Einstandspflicht gerade auch für die von der Klägerin ursprünglich geltend gemachte Undichtigkeit der Gesamtkonstruktion, insbesondere der technischen Lösung für die Anschlüsse der Umrahmungen an die Fassadenwand einräumen wolle.
Eine Bewertung als umfassendes Anerkenntnis einer Mängelbeseitigungspflicht der Beklagten wäre vielmehr auch hinsichtlich dieser Maßnahmen nur gerechtfertigt gewesen, wenn die vorausgegangenen Klarstellungen der Beklagten zum Umfang ihres Einstandswillens unterblieben wäre und die Reichweite des mit den Nachbesserungsarbeiten verbundenen Anerkenntnisses der Beklagten allein aus der Mängelrüge der Klägerin und dem Umfang der daraufhin erfolgten Arbeiten der Beklagten rückgeschlossen werden müsste. Ein solcher Fall eines allein konkludenten Anerkenntnisses der Beklagten liegt hier jedoch gerade nicht vor, sondern die Beklagte hatte ihren Einstandswillen schon vor Beginn ihrer Arbeiten klargestellt und auf eine bloße Überarbeitung der von ihr als grundsätzlich wasserdicht angesehenen Gesamtkonstruktion beschränkt.
Hiernach ist es auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten im Jahre 2013 zugesagten Nachbesserung ihrer Werkleistung für die jetzt von der Klägerin geltend gemachte Mangelhaftigkeit der Anschlüsse der Umrahmungen an die Fassadenwand mangels einer umfassenden Anerkenntniswirkung nicht zu einem Neubeginn der Verjährung im Jahre 2013 durch Anerkenntnis der Beklagten gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB gekommen. Vielmehr ist es bei einem Verjährungsbeginn gemäß der in dem Abnahmeprotokoll vom 26.05.2008 (B 1, Bl. 37) verlautbarten Abnahme und damit einem regulären Ablauf der Verjährungsfrist zum 26.05.2013 verblieben.
Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, dass diese Verjährungsfrist infolge Hemmung gemäß § 209 BGB auch derzeit noch offen sei.
Dafür kann zugunsten der Klägerin ihre zweitinstanzliche Behauptung als zutreffend unterstellt werden, wonach die Verjährung schon vor der am 16.05.2013 eingereichten und der Beklagten am 31.05.2013 zugestellten Streitverkündung aus dem selbständigen Beweisverfahren durch schon zuvor gemäß § 203 Satz 1 BGB aufgenommene Verhandlungen gehemmt worden sei, indem der dafür als Zeuge benannte Ehemann der Klägerin nach Vorlage des Privatgutachtens B vom 12.04.2013 eine mündliche Mängelrüge an die Beklagte ausgebracht habe und dies den Anlass für das Mailschreiben der Beklagten vom 23.04.20213 (BK 1, Bl. 834 d.A.) abgegeben habe, mit dem diese gegenüber der Klägerin zu dem von ihr realisierten Aufbau der Abdichtung der Umrahmungen Stellung genommen hat. Die Klägerin geht selbst nur von einem mit dem Antwortschreiben der Beklagten vom 23.04.2013 erfolgten Eintritt in Verhandlungen aus.
Darauf käme es hier jedoch nicht entscheidend an. Verjährung ist auch dann eingetreten, wenn man die Hemmung nicht erst mit dieser Antwort der Beklagten, sondern der nach Darstellung der Klägerin von ihr dem 12.04.2013 und vor dem 23.04.2023 ausgebrachten Mängelrüge einsetzen lässt.
Denn Verjährung ist auch unter Zugrundelegung am 12.04.2013 aufgenommener Verhandlungen, eines Übergangs in eine Hemmung durch das am 16.05.2013 eingeleitete Beweissicherungsverfahren und anschließende Fortsetzung dieser Hemmung durch über den Abschluss des Beweissicherungsverfahrens hinaus fortgesetzte Verhandlungen der Parteien eingetreten.
Eine Verjährungshemmung durch Verhandlungen endet nach § 203 Satz 1 BGB mit Verweigerung der Fortsetzung. Dem steht eine Beendigung der Verhandlungen durch beiderseits unterbliebene Fortsetzung gleich. Die für den Beginn der Auslauffrist nach § 203 Satz 2 BGB von 3 Monaten maßgebliche Beendigung ist dabei auf den Zeitpunkt anzusetzen, zu dem nach den Umständen des Einzelfalls spätestens eine Reaktion der Gegenseite zu erwarten gewesen wäre, aber ausgeblieben ist (vgl. BGHZ 213, 213, juris Rn. 15 mwN). Feste Dauern für diese Frist bestehen dabei zwar nicht. Jedoch sieht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon eine Frist von 3 Monaten ab der letzten Stellungnahme der Parteien als eher großzügig bemessen an (vgl. BGHZ 213, 213, juris Rn. 17).
Die im Jahre 2018 bei noch laufendem Beweissicherungsverfahren aufgenommenen Verhandlungen der Parteien sind in Anwendung dieser Grundsätze zum Stillstand gekommen nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 11.04.2019 (A 30, Bl. 473 d.A.) um Beantwortung ihres Schreibens vom 10.08.2018 gebeten hatte, bevor die Beklagte ein Sanierungskonzept prüfen könne und die Vereinbarung eines Besprechungstermins in Betracht komme.
Die Frist, bis zu der sodann eine Reaktion der Klägerin zu erwarten gewesen wäre, ist jedenfalls nicht auf einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten anzusetzen. Eine solche Frist von 3 Monaten ab dem letzten Schreiben der Beklagten vom 11.04.2019 erscheint hier in jedem Falle ausreichend. Die Beklagte hat sich mit ihrem Schreiben vom 11.04.2019 auf ein vorausgegangenes Schreiben vom 10.08.2018 bezogen, mit dem sie bereits zuvor die ihrer Auffassung nach für eine Fortsetzung der Verhandlungen erforderlichen Informationen bei der Klägerin angefordert hatte. Jedenfalls eine Reaktion der Klägerin dahin, dass sie noch zusätzliche Zeit für die Beschaffung dieser Informationen benötige, war dann jedenfalls mit Ablauf von 3 Monaten nach diesem Schreiben der Beklagten zu erwarten, um gegenüber der Beklagten einen Willen zur Fortsetzung der Verhandlungen erkennbar zu machen.
Der Zeitpunkt des Einschlafens der Verhandlungen ist dann auf den 11.07.2019 anzusetzen. Die Auslauffrist von 3 Monaten gemäß § 203 Satz 2 BGB war somit am 11.10.2019 verstrichen.
Selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass die mit Abnahme vom 26.05.2008 angelaufene und daher regulär mit Montag, den 27.05.2013 verstrichenen Verjährungsfrist schon durch am 12.04.2013 mit einer zu diesem Zeitpunkt ausgebrachten Mängelrüge aufgenommene Verhandlungen der Parteien und nicht erst mit der am 16.05.2013 erfolgten Einreichung der Streitverkündung in dem OH-Verfahren gehemmt worden war, verlängert sich die Verjährungsfrist hierdurch allenfalls um den zwischen dem 12.04.2013 und dem 27.05.2013 liegenden Zeitraum von 45 Tagen und war daher, wenn dieser Zeitraum zu dem 11.10.2019 als dem nach § 203 Satz 2 BGB maßgeblichen Ablaufdatum der Hemmungswirkung der 2018 aufgenommenen Verhandlungen hinzuaddiert wird, jedenfalls mit Montag, dem 25.11.2019 verstrichen.
Zu diesem Zeitpunkt konnte auch der von der Klägerin am 28.12.2018 eingereichte und sodann gemäß § 167 ZPO demnächst zugestellte Mahnbescheidsantrag die Verjährungsfrist nicht mehr offen halten. Die Hemmungswirkung eines Mahnbescheidsantrags endet gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Ablauf von 6 Monaten nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien oder des Gerichts. Die Klägerin war mit Schreiben des Rechtspflegers vom 14.01.2019 zur Beantragung des gerichtlichen Verfahrens oder Zahlung der Kosten für das streitige Verfahren aufgefordert worden.
Die Durchführung des streitigen Verfahrens ist von der Klägerin mit am 31.12.2019 eingereichtem Schriftsatz (Bl. 22 d.A.) unter Einzahlung des Kostenvorschusses beantragt worden. Diese Verfahrenshandlung liegt nach Ablauf der gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB maßgeblichen Frist von 6 Monaten ab letzter Verfahrenshandlung des Gerichts vom 14.01.2019, so dass die Hemmungswirkung des Mahnbescheids mit Ablauf des 14.07.2019 und damit noch vor Auslaufen der Hemnmung aus den 2018 aufgenommenen Verhandlungen der Parteien erloschen war.
Die Klageforderung ist hiernach auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Hemmungstatbestände verjährt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 48 GKG, 3 ff. ZPO.
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