SG Duisburg · Nordrhein-Westfalen 5. Kammer Beschluss

Die Antragstellerin (im Folgenden: Ast) begehrt die Übernahme der Kosten für einen gewerblich organisierten …

Sozialrecht

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung Umzugskosten in Höhe von 500,00 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 22 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Gründe

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I.

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Die Antragstellerin (im Folgenden: Ast) begehrt die Übernahme der Kosten für einen gewerblich organisierten Umzug von RS. nach IM.

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Die am 00.00.1963 geborene Ast hat ausweislich des dem Gericht vorliegenden Bescheid des Versorgungsamts Duisburg vom 27.08.07 einen Grad der Behinderung (GdB) von 30, der auf Rücken- , Knie- und Speiseröhrenbeschwerden zurückzuführen ist.

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Sie bezieht seit September 2010 Leistungen nachdem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB.II) von der Beklagten. Seit Mai 2008 bewohnt die Ast eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 69 m2 in der X.-Straße in RS. Die Bruttokaltmiete beträgt 393,23 Euro.. Mit Schreiben vom 06.08.12 übersandte die Antragsgegnerin (im Folgenden: AG) der Ast eine Kostensenkungsaufforderung. Hierin wurde dieses aufgefordert, ihre aus Sicht der AG unangemessen hohen Unterkunftskosten durch Umzug in eine andere Wohnung zu senken. Angemessen seien für die Ast Unterkunftskosten in Höhe von 304,50 Euro inkl. Betriebskosten. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft könnten nur bis einschließlich Januar 2013 übernommen werden. Daraufhin suchte sich die Ast eine neue Wohnung in der Z.-Straße in IM. Die Kosten hierfür wurden mit Schreiben v. 30.08.12 durch die AG als angemessen anerkannt. Den Mietvertrag für diese Wohnung unterschrieb die Ast am 31.08.12. Mietbeginn des neuen Mietvertrags ist der 01.11.12, Mietende des bisherigen Mietvertrags der 30.11.12.

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Bereits am 09.08.12 stellten die Ast bei der AG einen Antrag auf Übernahme der Kosten für einen gewerblich organisierten Umzug. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 10.08.12 abgelehnt. Hiergegen richtet sich der am 20.08.12 eingelegte Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.12 zurückgewiesen wurde. Begründet wurde dieser damit, dass die Ast den Umzug in Eigenleistung, beispielsweise mit Hilfe ihrer in A. und B. Iebenden Söhne durchführen könne. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II müssten alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen; so dass Kosten für einen gewerblich organisierten Umzug grundsätzlich nicht übernommen werden könnten. Etwas anderes ergebe sich dann, wenn der Leistungsberechtigte den Umzug etwa wegen Alters, Behinderung oder körperlicher Konstitution nicht selbst durchführen könne. Zwar habe die Ast einen GdB von 30 %, ihre körperlichen Beeinträchtigungen seien jedoch durch die Hilfe der beiden Söhne kompensierbar.

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Am 27.09.12 hat die Ast einen Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Duisburg gestellt und unter gleichem Datum eine Klage gegen den Bescheid vom 10.08.12 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.09.12 erhoben. Zur Begründung. des Antrags im einstweiligen Rechtsschutzverfahren führt sie aus, dass sie körperlich und gesundheitlich nicht in der Lage sei, einen Umzug selbst zu organisieren. Sie könne sich auch nicht der Hilfe Dritter bedienen. Einer ihrer Söhne wohne und arbeite derzeit in A., zu dem anderen habe sie seit dem Jahre 2009 keinen Kontakt mehr.

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Soziale Kontakte, die als Umzugshilfe in Betracht kämen, habe sie ebenfalls nicht. Ausweislich des von der Ast vorgelegten Angebots der Firma R.-Möbeltransporte GmbH vom 20.09.12 fielen bei einem gewerblich organisierten Umzug Kosten in Höhe v. 2.254,93 Euro (brutto) an, (BI. 15, 16 GA).

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Die Ast beantragt schriftsätzlich,

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die AG im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für einen gewerblich organisierten Umzug in Höhe v. 2.254,93 Euro brutto gemäß Angebot der Fa.R.-Möbeltransporte GmbH vom 20.09.12 zu übernehmen.

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Die AG beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen.

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Sie trägt vor, dass die Angaben, wonach die Ast keine Personen kenne, die ihr beim Umzug helfen könnten, nicht nachvollziehbar seien, da sie bis 2009 im ortsansässigen J. gearbeitet habe und seit 2009 auch als Vorsitzende der Mieter-Interessengemeinschaft F. ehrenamtlich tätig gewesen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Leistungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

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II.

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Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs: 2.S. 2 SGG ist und teilweise begründet.

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Nach § 86 b Abs 2 S.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs voraus, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. sind glaubhaft. zu machen (§ 86. Abs 2 S 2 SGG in Verbindung mit § 920 Abs 2 WO). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG, 12.65.2905; 1 BvR 569/05).

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Die Ausgestaltung der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 86 b Abs 2 durch das Gericht zu treffenden Anordnung steht in seinem Ermessen (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer (Hrsg), SGG, 2008 § 86 b Rn 30). Das Gericht kann ein Minus oder ein aliud im Verhältnis zu dem in der Hauptsache geltend gemachten Recht bestimmen.

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Ein Anordnungsanspruch ist dem Grunde nach glaubhaft gemacht. Ein besteht ein Anspruch auf Übernahme von Umzugskosten gem. § 22 Abs. 6 S. 1 und 2 SGB II. Hiernach können Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in angemessenen Zeitraum nichtgefunden werden kann. Diese Voraussetzungen sind nach der gebotenen summarischen Prüfung erfüllt, da der Umzug durch die Kostensenkungsaufforderung der AG vom 06.08.12 veranlasst und die Kosten für die neue Unterkunft von der AG für angemessen erklärt wurden.

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Folge der zu erteilenden Zusicherung ist nach § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II die Pflicht zur Übernahme der Umzugskosten. Nach summarischer Prüfung ist glaubhaft gemacht, dass ein Umzug in Eigenleistung bzw. auch mit Hilfe von Verwandten und. Bekannten nicht möglich ist. Die AG geht zwar zutreffend davon aus, dass aufgrund des Vorrangs der Selbsthilfe (vgl. § 2 Abs. 1 SGB II) regelmäßig nur die Kosten für einen selbstorganisierten Umzug zu übernehmen sind, (vgl. BSG, Urteil v. 06.05.10, B 14 AS 7/09 R). Allerdings kann nach dieser Rechtsprechung auch ausnahmsweise die Übernahme der Kästen für einen gewerblich organisierten Umzug angezeigt sein, beispielsweise wenn der Leistungsberechtigte den Umzug etwa wegen Alters, Behinderung oder körperlicher Konstitution nicht selbst vornehmen kann. Insoweit hat der Leistungsträger zu ermitteln, (vgl. BSG, Urteil v. 06.05.10, a.a.O.).

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Das Gericht kommt - wie auch die AG- zu der Feststellung, dass die Ast aufgrund ihrer körperlichen Konstitution sowie ihres Grades der Behinderung nicht in der Lage ist, den Umzug in Eigenregie durchzuführen. Die AG ist bei ihrer Entscheidung jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass die beiden Söhne der Ast dieser behilflich sein könnten. Diese hat allerdings eidesstattlich versichert, dass sie zu einem ihrer Söhne keinen Kontakt hat und der andere beruflich in A. tätig ist. Zudem versicherte sie, dass sie auch im Übrigen keine Personen kenne, die ihr beim Umzug helfen könnten: Im Rahmen des Eilverfahrens ist diese Versicherung ausreichend. Inwiefern die Aussage auch der gerichtlichen Überprüfung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens standhalten wird; bleibt abzuwarten. Zudem sprechen auch die mit Bescheid des Versorgungsamts Duisburg vom 27.08-.07 bescheinigten körperlichen Beschwerden dafür, dass die Ast nicht in der Lage ist, den Umzug. vollständig eigenständig zu organisieren.

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Hinsichtlich der Kostenhöhe sind jedoch nicht die von der Ast eingeholten Angebote zu übernehmen. Diese berücksichtigen zwar bereits, dass die Ast ihre Einrichtungsgegenstände, Haushaltswaren und ihre Kleidung sowie sonstige leichten Gegenstände eigenständig in Umzugskartons einräumen kann. Nicht berücksichtigt ist jedoch, dass sie leichte Gegenstände, wie z.B. Lampen selbst in einen Umzugswagen bringen und diese anschließend wieder in die neue Wohnung tragen kann. Des Weiteren hat das Gericht zwar zur Kenntnis genommen, dass einer der Söhne der Ast derzeit in A. lebt. Dies hindert ihn jedoch nicht daran, der Ast am Wochenende bei. einem Umzug oder jedenfalls den Umzugsvor- oder nachbereitungen wie z.B. der Demontage und Montage kleinerer Möbelstücke zu helfen.

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Zudem ist gerichtsbekannt; dass Umzugstransporter für Wohnungen in der Größe der Ast für unter 100,00 Euro/Tag zu mieten sind. Des Weiteren haben Ermittlungen des Gerichts ergeben, dass 75 neue Umzugskartons für 73 Euro zum Kauf angeboten werden, (vgl, www. P..de). Diese können durch die Ast gekauft und nach dem Umzug mit einem geringen Verlust wieder verkauft werden, so dass hierfür 30 Euro zu. veranschlagen sind. Eine Ausleihe durch die Umzugsfirma ist daher nicht erforderlich. Insbesondere ist auch die dem Angebot der Firma R. GmbH entnehmbare Ausleihe spezieller Kartons, wie z.B., eines Geschirrkartons, einer Kleiderkiste mit Stange, eines . Lampenkartons und einer Bilderkiste nicht erforderlich. Diese sind teurer als die üblichen Umzugskartons und können problemlos durch einfache Umzugskartons ersetzt werden. Anstelle von Pack- und Spezialpapier können zur Auspolsterung der Kartons alte Zeitungen genutzt werden. Dies ist der Ast. genau wie jeder anderen Person, die keine Leistungen nach dem SGB ll bezieht, zumutbar.

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Auch die Kosten für die Umzugshelfer können erheblich reduziert werden. So gibt es beispielsweise unter www.X.de Angebote für die Organisation und Durchführung von Umzügen durch Studenten. Der Stundenlohn beträgt pro Person 10 Euro, die Verrnittlungsgebühr.für einen Tag 19 Euro, so dass die Kosten für 4 Umzugshelfer für 5 Stunden 276,00 Euro betragen. Selbst wenn die Demontage und der Wiederaufbau der Küche nicht innerhalb dieser 20 Arbeitsstunden durchgeführt werden kann, kann diese für ca. 100,00 Euro zusätzlich durchgeführt werden. Somit sind der Ast. vorläufig 500,00 Euro als Umzugskosten zu gewähren.

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Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls.glaubhaft gemacht. Die Asta ist dringend auf die Klärung der Übernahmefähigkeit der Umzugskosten angewiesen, da sie ihre derzeitige Wohnung bereits zum 30.11.12 gekündigt hat und daher eine Räumung der Wohnung droht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und trägt dem teilweisen Unterliegen der AG Rechnung.

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Nach § 172 Abs 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen.in. dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschützes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand einen Betrag von 750,00 € übersteigt. Da hier von den beantragten 2254,93 Euro lediglich 500,00 Euro zugesprochen werden, liegt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Ast bei über 750,00 Euro. Der Beschluss ist daher für die Ast mit der Beschwerde anfechtbar, für die AG jedoch unanfechtbar.

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Rechtsmittelbelehrung:

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Dieser Beschluss kann durch die Antragstellerin mit der Beschwerde angefochten werden.

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Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem

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Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Str. 54, 47057 Duisburg

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einzulegen.

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Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerdeschrift beim

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstr. 54, 45130 Essen

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eingelegt wird.