Verfassungsbeschwerde gegen Strafurteil wegen Betäubungsmittelhandels KI-Titel
Verfassungsbeschwerde · Strafrecht · Verständigung nach § 257c StPO · Beihilfe · Bewaffneter Handel mit Betäubungsmitteln
Sonstiges
Vf. 57-IV-21
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M.,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lars Schönherr, Zschopauer Str. 258, 09126 Chemnitz,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richter Uwe Berlit, Tom Herberger, die Richterin Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 9. September 2021
beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit seiner am 1. Juli 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 23. Juli 2020 (2 KLs 340 Js 13632/18) und den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17. Februar 2021 (5 StR 484/20), dem Verfahrensbevollmächtigten und dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben jeweils am 2. Juni 2021 zugestellt.
Im Ausgangsverfahren erhob die Staatsanwaltschaft Zwickau am 3. Juli 2019 Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln in 34 Fällen und vorsätzlichen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln. In der Hauptverhandlung kam es zu einer Verständigung gemäß § 257c StPO zwischen den Beteiligten; anschließend legte der Beschwerdeführer ein Geständnis im Sinne des Anklagevorwurfs ab. Das Verfahren wurde später ausgesetzt. In der neuerlichen Hauptverhandlung kam eine Verständigung nicht (mehr) zustande, weil der Verfahrensbevollmächtigte als neuer Verteidiger des Beschwerdeführers hinsichtlich eines Teils der angeklagten Taten lediglich von einer Beihilfe und zudem von einer zu berücksichtigenden beachtlichen Aufklärungshilfe ausging. Der Beschwerdeführer ließ sich wiederum geständig ein, teilweise aber nur im Hinblick auf Beihilfehandlungen. Mit dem angegriffenen Urteil vom 23. Juli 2020 verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und sprach den Beschwerdeführer im Übrigen frei; zudem ordnete es unter anderem die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 14.298 EUR an.
Hiergegen legte der Beschwerdeführer Revision ein. Durch den angegriffenen Beschluss vom
17. Februar 2021 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision mit der Maßgabe, dass die Einziehung von Wertersatz lediglich in Höhe von 7.498 EUR angeordnet wird und die weitergehende Einziehung von Wertersatz entfällt. In den Gründen führt er unter anderem aus, die Rüge des Beschwerdeführers, er habe in der neuen Hauptverhandlung belehrt werden müssen, dass sein in der ausgesetzten Hauptverhandlung abgegebenes Geständnis nicht verwertet werden dürfe, sei unbegründet, weil der Beschwerdeführer in der ausgesetzten Hauptverhandlung gemäß § 257c Abs. 5 StPO über die Folgen des Scheiterns einer Verständigung belehrt worden sei.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 und Art. 38 SächsVerf. Durch die Verletzung von Mitteilungspflichten zu den Verständigungsgesprächen und die fehlende Belehrung zur Nichtverwertbarkeit des Geständnisses der ersten Hauptverhandlung sei gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen worden. Das Gericht sei verpflichtet gewesen, im Rahmen der Änderung des Anklagevorwurfs von einer Täterschaft zur Teilnahme auch das Angebot zur Strafober- bzw. -untergrenze neu zu erörtern. Da der Bundesgerichtshof von einer Unverwertbarkeit des ursprünglichen Geständnisses in der neuen Hauptverhandlung ausgegangen sei, hätte eine qualifizierte Belehrung erfolgen, wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung des 1. Strafsenates jedenfalls eine Vorlage an den Großen Senat erfolgen müssen.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung und die Beklagten haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil hier die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nicht (mehr) gegeben ist.
1. Gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 7 Nr. 4 SächsVerfGHG, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG unterliegen im Rahmen von Verfassungsbeschwerden nur Akte der öffentlichen Gewalt des Landes der Gerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes. Die Überprüfung von Sachentscheidungen der Bundesgerichte ist dem Verfassungsgerichtshof daher von vornherein verwehrt. Darüber hinaus entfällt die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts des Landes, soweit diese von einem Bundesgericht überprüft und in der Sache bestätigt worden ist; denn die mit der landesgerichtlichen Entscheidung verbundene Beschwer beruht dann maßgeblich auf einem Akt der öffentlichen Gewalt des Bundes (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 187-IV-20; Beschluss vom 30. August 2018 – Vf. 44-IV-18; Beschluss vom
20. Juli 2012 – Vf. 1-IV-12; Beschluss vom 16. Juni 2005 – Vf. 42-IV-05).
2. Der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 2021 ist von vornherein kein – im Wege der Landesverfassungsbeschwerde überprüfbarer – Akt hoheitlicher Gewalt des Freistaates Sachsen.
3. Nichts Anderes gilt im Ergebnis für das angefochtene Urteil des Landgerichts Zwickau vom 23. Juli 2020. Denn die Entscheidung hat insofern eine Überprüfung und Bestätigung durch den Bundesgerichtshof erfahren, als dieser durch den Beschluss vom 17. Februar 2021 die auf Verfahrensrügen gestützte Revision des Beschwerdeführers – unter Abänderung lediglich der Einziehungsentscheidung – verworfen und in den Gründen eingehend dargelegt hat, weshalb das angegriffene Urteil nicht auf einer Verletzung von Verfahrensrechten des Beschwerdeführers beruht, dessen Rüge daher unbegründet ist.
Die Beschwer des Beschwerdeführers gründet damit nicht mehr allein auf der Ausübung von Landesstaatsgewalt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 187-IV-20;
Beschluss vom 23. Mai 2013 – Vf. 82-IV-12; Beschluss vom 25. Mai 2011 – Vf. 123-IV- 10).
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl