AG Wennigsen · Niedersachsen Beschluss LS zitiert von 1

Die Verwaltungsbehörde kann die Kostenpauschale Nr. 9003 VV RVG für die Erteilung eines Aktenausdrucks nur …

Strafrecht Aufgehoben

Leitsatz

Die Verwaltungsbehörde kann die Kostenpauschale Nr. 9003 VV RVG für die Erteilung eines Aktenausdrucks nur beanspruchen, wenn der Aktenausdruck den Anforderungen der §§ 110 d Abs. 1, 110 b Abs. 2 Satz 2 OWiG genügt.

Tenor

1.Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21.08.2013 wird die Kostenrechnung der Region Hannover vom 14.08.2013 - 01.07336.346507.0 - aufgehoben.

2.Die Kosten dieses Rechtsbehelfsverfahrens sowie die Auslagen des Betroffenen in diesem Verfahren werden der Verwaltungsbehörde auferlegt.

Gründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet.

Gemäß § 110 d Abs. 2 Satz 1 OWiG kann zwar Akteneinsicht durch Erteilung eines Aktenausdrucks gewährt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der Aktenausdruck den Anforderungen der §§ 110 d Abs. 1, 110 b Abs. 2 Satz 2 OWiG genügt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Zwar enthält der vorliegende Aktenausdruck den Vermerk darüber, wann und durch wen die Urschrift übertragen worden ist (§ 110 d Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 110 b Abs. 2 Satz 2 OWiG).

Es fehlt jedoch an den Voraussetzungen des § 110 d Abs. 1 Satz 2 OWiG, wonach § 298 Abs. 2 ZPO entsprechend gilt. Demnach muss der Ausdruck weiterhin auch den Vermerk enthalten,

- welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes aufweist, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,

- welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur aufweist,

(Amtsgericht Osnabrück, Beschluss vom 18.04.2013 — 207 OWi 88/13; Amtsgericht Duderstadt, Beschluss vom 01.02.2013 — 3 OWi 366/11; Amtsgericht Eutin, Beschluss vom 15.06.2009 — 36 OWi 4/09).

Ein solcher, den Anforderungen des § 298 Abs. 2 ZPO genügender Vermerk, fehlt vorliegend gänzlich.

Infolge dieses Mangels des übersandten Aktenausdrucks kann die Verwaltungsbehörde die Kostenpauschale derzeit nicht beanspruchen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 OWiG.