Räumungsklage wegen Fernbleibens am Verfahrenstermin KI-Titel
Ordnungsgeld · ZPO § 141 Abs. 3 · Fernbleiben vom Verfahrenstermin · Glaubhaftmachungspflicht · Verfassungsbeschwerde
Sonstiges
Vf. 89-IV-23
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
1) der Frau K.,
2) des Herrn H.,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Derckx & Kollegen,
Trufanowstraße 35, 04105 Leipzig,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle
am 19. September 2024
beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit ihrer am 20. November 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 25. September 2023 (07 T 28/23).
Im zivilrechtlichen Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht Leipzig (169 C 1913/22) werden die Beschwerdeführer als Beklagte wegen Räumung und Herausgabe in Anspruch genommen. Zu dem für den 15. November 2022 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme erschienen diese trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Sachverhaltsaufklärung nicht. Der den Termin wahrnehmende Verfahrensbevollmächtigte teilte gegenüber dem Amtsgericht unter Vorlage des Ausdrucks eines Screenshots aus der Mobilanwendung der Deutschen Bahn („DB-Navigator App“) mit, dass der Zug, mit dem die Beschwerdeführer aus Wolfsburg hätten anreisen wollen, ausgefallen sei. Zudem beantragte er die Verlegung des Termins. Mit Beschluss vom 15. November 2022 bestimmte das Amtsgericht einen neuen Termin zur Beweisaufnahme unter erneuter Ladung der Zeugen und Anordnung des persönlichen Erscheinens der Beschwerdeführer. Zudem wurde den Beschwerdeführern aufgegeben, den vorgetragenen Zugausfall glaubhaft zu machen durch Vorlage der Bahnfahrkarte nebst Bestätigung der Deutschen Bahn, dass der Zug tatsächlich ausgefallen sei.
Da eine weitere Glaubhaftmachung nicht erfolgte, setzte das Amtsgericht gegen die Beschwerdeführer mit Beschluss vom 30. November 2022 jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 EUR fest. Es sei von ihrem unentschuldigten Fernbleiben auszugehen, weil sie nicht rechtzeitig glaubhaft gemacht hätten, dass sie wegen Zugausfalls nicht am Termin hätten teilnehmen können. Gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO sei ein Ordnungsgeld zu verhängen gewesen, weil das Ausbleiben der Beschwerdeführer die Verlegung des Termins erforderlich gemacht und damit die Verzögerung des Prozesses bewirkt habe. Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes habe das Gericht berücksichtigt, dass die geladenen Zeugen umsonst erschienen seien.
Mit der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde vom 8. Dezember 2022 machten die Beschwerdeführer geltend, dass der Zugausfall bereits durch den Ausdruck aus der „DB-Navigator App“ glaubhaft gemacht worden sei. Es gebe keine Schriftstücke hierzu. Auch eine Zugfahrkarte könnten die Beschwerdeführer nicht vorlegen, weil sie diese zulässigerweise erst im Zug gekauft hätten.
Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss vom
25. September 2023 zurück. Es gehe davon aus, dass die Beschwerdeführer nicht vorgehabt hätten, ein Ticket in dem ausgefallenen Zug zu lösen, sondern entgegen der Anordnung des persönlichen Erscheinens den Termin nicht wahrnehmen wollten. Wer beabsichtige, mit dem Zug nach Leipzig zu reisen, werde mittels einer frühzeitigen Buchung einen günstigen Tarif in Anspruch nehmen und keine Mehrkosten durch eine Buchung erst im Zug in Anspruch nehmen. Plausible Gründe für dieses unökonomische Vorgehen seien nicht vorgebracht worden. Ebenso wenig werde die Alternative einer Fahrt mit dem Pkw oder eine alternative Zugverbindung plausibel ausgeschlossen.
Die dagegen erhobene Anhörungsrüge wies das Landgericht mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 zurück.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) und des Willkürverbots (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf). Durch die Nichtberücksichtigung erheblichen Parteivorbringens seien die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Grundrecht aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verletzt. Eine schriftliche Bestätigung außerhalb der „DB-Navigator App“ könne nicht beigebracht werden. Die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde mit der Begründung, das Gericht halte es nicht für glaubhaft, dass das Ticket erst im Zug gekauft worden wäre, im Übrigen hätten die Beschwerdeführer auch mit dem Bus oder dem Auto anreisen können, sei willkürlich, objektiv falsch und erheblich rechtsfehlerhaft. Der Sachverhalt rechtfertige kein Ordnungsgeld in der festgesetzten Höhe, denn der Zug, der eine rechtzeitige Anreise ermöglicht hätte, sei tatsächlich ausgefallen. Das Abstellen auf das Ticket sei unerheblich, weil der Zug dennoch nicht gefahren sei und es rechtlich und tatsächlich möglich sei, das Ticket im Zug zu kaufen. Zudem hätten die Beschwerdeführer den Zugausfall nicht zu vertreten. Wenn die Beschwerdeführer am 15. November 2022 um 10:56 Uhr in Wolfsburg auf dem Bahnhof stehend feststellten, dass der Zug ausfalle, sei ihnen eine alternative Anreisemöglichkeit zum Termin um 14:15 Uhr mit dem Bus oder Auto bereits objektiv nicht möglich. Das Gericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, mit welchem Bus oder Auto mit welcher Fahrzeit eine Anreise möglich gewesen sein solle. Die Nichtbehandlung der dargetanen Umstände stelle zudem eine willkürliche Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Das Gericht habe keine Interessenabwägung aller Umstände des Einzelfalls getroffen.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG genügt.
1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV- 09; st. Rspr.). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 10-IV-23; Beschluss vom
23. Januar 2020 – Vf. 43-IV-19; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2020 – 2 BvR 1510/20 – juris Rn. 14; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21]).
Dabei ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, die Entscheidungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die korrekte Anwendung des einfachen Rechts im konkreten Fall hin zu kontrollieren. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Er hat lediglich zu prüfen, ob durch die Anwendung von einfachem Recht Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 60-IV-22; Beschluss vom 28. Juni 2006 – Vf. 35-IV-06). Dies ist etwa der Fall, wenn das Fachgericht die Grundrechtsrelevanz der zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 60-IV-22; Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 67-IV-22; Beschluss vom 14. Dezember 2006 – Vf. 67-IV-06; st. Rspr.).
2. Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.
a) Es lässt die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht erkennen.
Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 13-IV-13; Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 63-IV-21; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV- 20; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 9-IV-23; Beschluss vom
10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 9-IV-23; Beschluss vom 28. August 2015 – Vf. 53-IV-15; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 1 BvR 1987/07 – juris Rn. 13 m.w.N.).
Die Ausführungen der Beschwerdeführer genügen diesen Anforderungen nicht. Sie beschränken sich darauf, ihre einfachrechtliche Sichtweise anstelle derjenigen des Landgerichts zu setzen, indem sie ihr tatsächliches Vorbringen zum Zugausfall wiederholen. Damit hat sich das Landgericht hingegen auseinandergesetzt. Dass es sich der Auffassung der Beschwerdeführer nicht angeschlossen hat, vermag die Möglichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht nahe zu legen.
b) Die Beschwerdeführer legen auch die Möglichkeit der Verletzung des Willkürverbots nicht hinreichend dar.
Das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgte Willkürverbot ist verletzt, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist. Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist. Willkür liegt dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 77-IV-23 [HS]/Vf. 8-IV-24 [e.A.]; Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 11-IV-22; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 115-IV-18; st. Rspr.). Für die substantiierte Darlegung einer willkürlichen Rechtsanwendung reicht es nicht aus zu behaupten, das Gericht habe einfaches Recht falsch angewandt. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Auslegung einfachen Rechts oder die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen durch die Fachgerichte zu kontrollieren (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 77-IV-23 [HS]/Vf. 8-IV-24 [e.A.], Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 36-IV-19; Beschluss vom 24. August 2017 – Vf. 103-IV-17; Beschluss vom
3. Dezember 2015 – Vf. 139-IV-15; st. Rspr.).
Gemessen an diesen Anforderungen erscheint eine Verletzung des Willkürverbots durch die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens nicht möglich. Vielmehr behaupten die Beschwerdeführer eine willkürliche Entscheidung lediglich unter Darlegung ihrer eigenen abweichenden Bewertung der tatsächlichen Umstände und sehen von einer Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben ab.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schönfelder
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle