OVG Bremen Beschluss zitiert von 19

Aufenthaltserlaubnis und Bestandskraft einer Ausweisungsverfügung KI-Titel

Aufenthaltsgesetz · Zustellung von Verwaltungsakten · Rechtsmittelfrist · Prozesskostenhilfe · Sperrwirkung

Verwaltungsrecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Sonstiges

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 PA 89/17 (VG: 4 K 3670/16) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

Kläger und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen,

Beklagte und Beschwerdegegnerin, Prozessbevollmächtigte:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Dr. Harich, Traub und Stahnke am 23. April 2018 beschlossen:

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 12.04.2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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Gründe

Die Beschwerde, die der Kläger nicht begründet hat, bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, begegnen weder die Nichterteilung der von dem Kläger begehrten Aufenthaltserlaubnis noch der Erlass der Abschiebungsandrohung in rechtlicher Hinsicht Bedenken.

Der Erteilung eines Aufenthaltstitels steht nach § 11 Abs. 1 AufenthG die Sperrwirkung der unter dem 31.08.2012 durch die Ausländerbehörde bestandskräftig verfügten Ausweisung entgegen.

Jedoch ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die Bestandskraft der Ausweisungsverfügung nicht – wie die Beklagte und die Widerspruchsbehörde meinen – bereits am 19.10.2012 eingetreten ist. Da die öffentliche Zustellung der Ausweisungsverfügung (vgl. allgemein zu den Anforderungen an eine öffentliche Zustellung den Beschluss des Senats vom 09.02.2005 – 1 B 452/04 –, Rn. 14 ff., juris) fehlerhaft war, vermochte sie die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf zu setzen. Die am 31.08.2012 von der Ausländerbehörde nach § 1 Abs. 1 BremVwZG i. V. m. § 10 VwZG verfügte öffentliche Zustellung der Ausweisungsverfügung vom selben Tage war mangelbehaftet, weil sie entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwZG nicht die letzte bekannte Anschrift des Klägers erkennen ließ. Dieses zwingende Erfordernis einer Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung dient der Vermeidung von Verwechslungen bei namensgleichen Zustellungsadressaten (vgl. Hess. FG, Urteil vom 24.03.2015 – 4 K 556/12 –, Rn. 64; BPatG, Beschluss vom 29.04.2009 – 25 W (pat) 52/08 –, Rn. 32; jeweils juris).

Die Bestandskraft der Verfügung ist vielmehr erst dadurch eingetreten, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers, nachdem er im Rahmen der am 19.06.2015 erfolgten Einsicht in die Behördenakten Kenntnis von der Ausweisungsverfügung erlangt hatte, innerhalb der Rechtsmittelfrist keinen Widerspruch einlegte. Die Akteneinsicht des Prozessbevollmächtigten führte zu einer Heilung des Zustellungsmangels nach § 1 Abs. 1 BremVwZG i. V. m. § 8 VwZG. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es nach § 8 VwZG als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Ausweislich der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegten Vollmachtsurkunde war dieser empfangsberechtigt. Der tatsächliche Zugang der Ausweisungsverfügung erfolgte dadurch, dass diese als Aktenbestandteil dem Bevollmächtigten des Klägers durch Übersendung der Verwaltungsvorgänge zur Kenntnis gebracht wurde (st. obergerichtliche Rspr., vgl. etwa VGH BW, Beschluss vom 07.12.1990 – 10 S 2466/90 –, NVwZ 1991, 1195 (1196); OVG HH, Urteil vom 30.01.2017 – 1 Bf 115/15 –, Rn. 29, juris). Eines aktualisierten Bekanntgabewillens der Ausländerbehörde bedurfte es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 – 8 C 43/95 –, BVerwGE 104, 301 (314)).

Zudem kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes ohnehin nicht in Betracht, weil die Ausreise des Klägers weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Insbesondere steht Art. 8 EMRK einer Ausreise des Klägers nicht entgegen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit angenommen, dass das Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens aufgrund seiner zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen durch die Vorenthaltung einer Aufenthaltserlaubnis nicht verletzt wird.

Da schon die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen, bedarf es keiner Entscheidung, ob es vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis eines ausdrücklichen Antrags des Klägers bei der Ausländerbehörde nach § 11 Abs. 4 AufenthG zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bedurft hätte (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.07.2017 – OVG 11 B 9.16 –, Rn. 21, juris) oder ob die Ausländerbehörde mit Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG zugleich von Amts wegen zu prüfen hat, ob sie nach § 11 Abs. 4 AufenthG die Sperrwirkung einer bestandskräftigen Ausweisung in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens aufhebt (vgl. Maor in: BeckOK AuslR, Stand 01.02.2018, § 11 AufenthG Rn. 27). Letzteres käme ohnehin nur dann in Frage, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG – einschließlich der negativen Erteilungsvoraussetzungen – vorlägen (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 11 AufenthG Rn. 136).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

gez. Dr. Harich gez. Traub gez. Stahnke