EuGH Generalanwältin L. Medina Schlussanträge

Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 1 Abs. 2 – Klausel, die auf einer bindenden Rechtsvorschrift beruht – Gesetzlich festgelegter Mustervertrag – Gebote der Verständlichkeit und der Transparenz – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Feuer in einem Wohnmobil auf einem Campingplatz – Mindestversicherungssumme – Pflicht zur Unterrichtung des Verbrauchers

Europarecht Vorlage zur Vorabentscheidung

Gründe

1

Der vorliegende Fall gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, die Transparenzanforderungen zu untersuchen, die gemäß der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen(2) in Bezug auf einen Vertrag über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einzuhalten sind. Die Besonderheit dieser Rechtssache liegt darin, dass es sich bei dem versicherten Fahrzeug um ein Wohnmobil handelt, das auf zweierlei Weise benutzt werden kann: als Verkehrsmittel und als Wohnung. Die Vertragsklausel, über die gestritten wird, bot Versicherungsdeckung in Höhe der nach dem nationalen Recht vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme. Der Streit geht darüber, ob ein normal informierter und angemessen aufmerksamer sowie verständiger Verbraucher in der Lage ist, zu verstehen, dass der Umfang der Versicherungsdeckung auf Verkehrsunfälle beschränkt ist, die sich aus der Nutzung des Wohnmobils als Verkehrsmittel ergeben, unter Ausschluss von Unfällen, die sich aus dessen Nutzung als Wohnung ergeben.

II. Rechtlicher Rahmen

A. Unionsrecht

1. Richtlinie 2009/103/EG

2

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht(3) in der im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung bestimmt:

„Jeder Mitgliedstaat trifft vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 5 alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist.“

2. Richtlinie 93/13

3

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft – insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.“

4

Art. 5 dieser Richtlinie bestimmt:

„Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. …“

B. Belgisches Recht

1. Gesetz vom 21. November 1989

5

Gemäß Art. 2 § 1 der Wet van 21 november 1989 betreffende de verplichte aansprakelijkheidsverzekering inzake motorrijtuigen (Gesetz vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge(4); im Folgenden: Gesetz vom 21. November 1989) werden Kraftfahrzeuge nur zum Verkehr zugelassen, wenn die zivilrechtliche Haftpflicht, die sie auslösen können, gedeckt ist.

2. Königlicher Erlass von 1992 und Königlicher Erlass von 2018

6

Der Koninklijk besluit van 14 december 1992 betreffende de modelovereenkomst voor de verplichte aansprakelijkheidsverzekering inzake motorrijtuigen (Königlicher Erlass vom 14. Dezember 1992 über den Mustervertrag für die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung; im Folgenden: Königlicher Erlass von 1992)(5) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anwendbaren Fassung sah einen Mustervertrag für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vor.

7

Art. 1 des Königlichen Erlasses von 1992 bestimmte, dass Verträge über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit den Bestimmungen des dem Königlichen Erlass im Anhang beigefügten Mustervertrags (im Folgenden: Mustervertrag) in Einklang stehen müssen. Gleichwohl waren Abweichungen zugunsten des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder eines in die Vertragserfüllung involvierten Dritten gestattet.

8

Im Mustervertrag war ein Schaden definiert als jedes Ereignis, das einen Schaden verursacht hat und Anlass zur Vertragsanwendung geben kann.

9

Kapitel 1 des Mustervertrags war mit „Gegenstand und Umfang der Versicherung“ überschrieben. In seinem Art. 1 hieß es:

„Vertragsgemäß deckt die Gesellschaft gemäß dem Gesetz vom 21. November 1989 und vorbehaltlich der folgenden Bedingungen die zivilrechtliche Haftung der Versicherten, die sich aus einem Schaden ergibt, der durch das angegebene Fahrzeug in Belgien verursacht wird …

…

Die Versicherung gilt für Schäden, die auf öffentlichen Straßen oder auf öffentlichem oder privatem Gelände eintreten.“

10

Der Königliche Erlass von 1992 wurde ersetzt durch den Koninklijk besluit van 16 april 2018 tot vaststelling van de voorwaarden van de verzekeringsovereenkomsten tot dekking van de verplichte aansprakelijkheid inzake motorrijtuigen (Königlicher Erlass vom 16. April 2018 zur Festlegung der Bedingungen der Versicherungsverträge über die Kraftfahrzeug-Haftpflicht; im Folgenden: Königlicher Erlass von 2018)(6).

III. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11

Am 14. September 2011 schloss HC, ein Verbraucher, mit der Baloise Belgium NV (im Folgenden: Baloise), der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einen Vertrag über eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für sein Wohnmobil (im Folgenden: Versicherungsvertrag von 2011).

12

Am 1. Juli 2021 parkte HC sein Wohnmobil auf einem Campingplatz in Belgien. In der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2021 entstand in dem Wohnmobil ein Brand. Brandursache war, dass das Elektromobil von HC an einer 230-Volt-Steckdose im Wohnmobil aufgeladen wurde(7). Der Brand griff auf andere Wohnmobile über und verursachte auch Schäden an der Infrastruktur des Campingplatzes.

13

Baloise lehnte eine Deckung für den Unfall ab, weil das Wohnmobil zum Zeitpunkt des Brandes als Wohnung gedient habe und nicht als Verkehrsmittel benutzt worden sei. Das verwirklichte Risiko stehe in keinem Kausalzusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs und sei aus diesem Grund nicht von der Police gedeckt.

14

HC erhob bei der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen, afdeling Antwerpen (Gericht Erster Instanz Antwerpen, Abteilung Antwerpen, Belgien) Klage gegen Baloise.

15

Die KBC Verzekeringen NV (im Folgenden: KBC), die der Versicherer des Campingplatzes und anderer Geschädigter ist, forderte mit einer Regressklage gegen HC und Baloise die Erstattung des von ihr bereits an die Versicherten gezahlten Schadensersatzes.

16

Das Gericht Erster Instanz Antwerpen, Abteilung Antwerpen wies sowohl die Klage des HC als auch die der KBC ab. Dabei stützte es sich auf Art. 3 der Richtlinie 2009/103. Es ging, zumindest implizit, davon aus, dass der Umfang der Mindestdeckung des Haftpflichtrisikos, wie er sich u. a. aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ (Urteil vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, im Folgenden: Urteil Rodrigues de Andrade, EU:C:2017:908) ergibt, auch unter Verbrauchern allgemein bekannt sei.

17

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hat das erstinstanzliche Gericht, indem es sich auf eine erst nach Abschluss des Versicherungsvertrags ergangene Entscheidung gestützt habe, den Umfang der Versicherung nachträglich abgeändert.

18

KBC legte beim Hof van beroep te Antwerpen (Appellationshof Antwerpen), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein.

19

Baloise macht vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass der Versicherungsvertrag von 2011 Wort für Wort den Mustervertrag wiedergebe. Gemäß Art. 1 des Mustervertrags decke die Versicherungspolice die zivilrechtliche Haftung gemäß dem Gesetz vom 21. November 1989. Diese Verweisung auf das Gesetz sei hinreichend klar. Es sei davon auszugehen, dass die Bedingungen der Versicherungspolice ipso facto klar und verständlich seien.

20

Dem hält HC entgegen, dass er nach dem Wortlaut der Police davon habe ausgehen können, dass er, was die zivilrechtliche Haftung für das Wohnmobil angehe, in vollem Umfang versichert gewesen sei. Nirgends in der Police sei erwähnt, dass lediglich die Risiken in Bezug auf die Nutzung von Fahrzeugen (als Verkehrsmittel) gedeckt seien.

21

KBC meint, dass die von Baloise ausgestellte Versicherungspolice in Bezug auf den Umfang der Versicherungsdeckung unklar sei.

22

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts folgt aus der Rechtsprechung des Hof van Cassatie (Kassationshof, Belgien), dass die Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 21. November 1989 nicht nur die gesetzliche Pflicht, das Kraftfahrzeug zu versichern, sondern auch den Umfang der Versicherungsdeckung regeln. Nach dieser Rechtsprechung decke die Haftpflichtversicherung lediglich die Risiken in Bezug auf die Nutzung eines Fahrzeugs. Folglich entspreche nach belgischem Recht der Umfang der Versicherungsdeckung der Versicherungspflicht, wobei sich dieser Grundsatz jedoch weder im Gesetz noch in der Musterversicherungspolice widerspiegele.

23

Unter diesen Umständen hat der Appellationshof Antwerpen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Verlangt das Erfordernis der Klarheit und Verständlichkeit, das es dem Verbraucher ermöglichen soll, die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen des Vertragsschlusses einzuschätzen, dass der Unternehmer den Verbraucher darauf hinweist, dass die angebotene Deckung nicht über die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche Mindestdeckung hinausgeht, weshalb wichtige Risiken, die mit einem Wohnmobil zusammenhängen und sich auf einem Campingplatz verwirklichen können, nicht gedeckt werden, wobei der Verbraucher, wenn ihm dies bewusst gewesen wäre, möglicherweise einen anderen Vertrag geschlossen hätte, etwa durch den Abschluss einer zusätzlichen Police oder eines Vertrags mit einem Versicherer, der eine umfassendere Deckung bietet?

2. Muss aus dem Umstand, dass ein Versicherungsvertrag einem staatlich festgelegten Mustervertrag entspricht, abgeleitet werden, dass das Erfordernis der Klarheit und Verständlichkeit im Sinne der Richtlinie 93/13 ipso facto erfüllt ist, so dass davon auszugehen ist, dass der Verbraucher die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen der Vertragsklauseln zu Gegenstand und Umfang der Deckung einschätzen kann?

3. Ist dabei von Bedeutung, dass die Musterpolice zwingendes Recht darstellt und der Versicherer eine umfassendere Deckung anbieten kann?

4. Ist die Frage von Bedeutung, ob der Verbraucher im Hinblick auf den zu versichernden Gegenstand spezifische Bedürfnisse hat (Feuerversicherung, Haftpflichtversicherung usw.) und ob dies dem Versicherer bekannt war, bevor die Police abgeschlossen wurde?

5. Ist der Umstand von Bedeutung, dass weder das Gesetz vom 21. November 1989 noch die Musterpolice die Art des Risikos oder den Umfang der Deckung klar festlegen, insbesondere der Umstand, dass nur Risiken im Zusammenhang mit der Nutzung eines Fahrzeugs (im Verkehr) gedeckt sind, so dass selbst bei sorgfältiger Lektüre des Wortlauts des Gesetzes vom 21. November 1989 und der Musterpolice nicht feststellbar ist, unter welchen Umständen das Inbrandgeraten eines Wohnmobils auf einem Campingplatz von der Police gedeckt ist?

6. Ist der Umstand von Bedeutung, dass der Versicherungsvertrag bei Gesetzesänderungen von Rechts wegen automatisch angepasst wird, wodurch der Umfang der gesetzlichen Mindestdeckung, den der Verbraucher ursprünglich als vereinbart ansah, später begrenzt werden kann, weshalb bestimmte Risiken, die aus Sicht des Verbrauchers bei Vertragsschluss gedeckt waren, unter Umständen nicht mehr gedeckt sind?

24

HC, Baloise, die belgische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die belgische Regierung und die Kommission haben in der mündlichen Verhandlung am 15. April 2026 Ausführungen gemacht und die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichtshofs beantwortet.

IV. Würdigung

A. Vorfrage: Einstufung als Unfall in Verbindung mit der „Nutzung von Fahrzeugen“

25

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu kann der Gerichtshof gehalten sein, die ihm vorgelegten Fragen umzuformulieren(8).

26

Insoweit hindert der Umstand, dass ein vorlegendes Gericht sein Vorabentscheidungsersuchen seiner Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht unabhängig davon, worauf es in seinen Fragen Bezug genommen hat, alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können. Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen(9).

27

Im vorliegenden Fall betreffen sämtliche Vorlagefragen die Richtlinie 93/13, und zwar insbesondere die Transparenz einer Klausel des Versicherungsvertrags von 2011. In dieser Klausel wird unter Bezug auf das Gesetz vom 21. November 1989, mit dem Art. 3 der Richtlinie 2009/103 zum Teil umgesetzt wird, der Umfang der Versicherungsdeckung abgegrenzt.

28

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 ist vorbehaltlich Art. 5 dieser Richtlinie jeder Mitgliedstaat verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist.

29

Obgleich der Gerichtshof vom vorlegenden Gericht nicht ausdrücklich gefragt wurde, ob der im Ausgangsverfahren streitgegenständliche Unfall, nämlich das Inbrandgeraten des Wohnmobils, mit der Nutzung von Fahrzeugen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 im Zusammenhang stehe, waren die belgische und die polnische Regierung wie auch die Kommission doch der Ansicht, dass dies eine Vorfrage sei, auf die eingegangen werden müsse.

30

Ich teile die Ansicht dieser Beteiligten, dass dies eine zentrale Frage ist, die geprüft werden muss, um dem nationalen Gericht die Entscheidung in der ihm vorliegenden Sache zu ermöglichen.

31

Steht nämlich der Unfall im Ausgangsverfahren mit der „Nutzung von Fahrzeugen“ im Sinne der Richtlinie 2009/103 im Zusammenhang, wäre die sich ergebende Haftung zu decken und es käme nicht darauf an, die einschlägige Klausel des Versicherungsvertrags von 2011 am Maßstab der Richtlinie 93/13 zu prüfen. Nur wenn der Unfall nicht mit der „Nutzung von Fahrzeugen“ im Zusammenhang steht, ist die betreffende Klausel des Versicherungsvertrags am Maßstab der Richtlinie 93/13 zu prüfen.

32

Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Begriff „Nutzung von Fahrzeugen“ nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden darf, sondern einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt(10), der vom Gerichtshof auszulegen ist.

33

Angesichts der Bedenken, die aus der Vorlageentscheidung im Hinblick auf die nach dem Vertragsabschluss ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgehen, ist es wichtig klarzustellen, dass die Berücksichtigung einer solchen Rechtsprechung keine „rückwirkende“ Abänderung des Umfangs der von den Parteien des Ausgangsverfahrens vereinbarten Versicherungspolice darstellt(11).

34

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, nach der durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor dem Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, sofern alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung der Vorschrift betreffenden Streit vorliegen(12).

35

Nachdem dieser Punkt geklärt ist, ist es, um eine sachdienliche Antwort auf die Vorlagefragen zu geben, nunmehr erforderlich, die Vorfrage zu prüfen, ob der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens als mit der Nutzung von Fahrzeugen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 im Zusammenhang stehender Unfall eingestuft werden kann.

36

Zunächst ist festzustellen, dass ein Wohnmobil wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende unter den Begriff „Fahrzeug“ im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103 fällt, definiert als ein „maschinell angetriebene[s] Kraftfahrzeug, welches zum Verkehr zu Lande bestimmt und nicht an Gleise gebunden ist, sowie die Anhänger, auch wenn sie nicht angekoppelt sind“.

37

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Definition unabhängig davon ist, wie das jeweilige Fahrzeug genutzt wird oder genutzt werden kann. Daher ändert die Tatsache, dass ein Wohnmobil in zweierlei Weise, nämlich als Verkehrsmittel und als Wohnung, benutzt werden kann, nichts an der Feststellung, dass ein solches Fahrzeug unter den Begriff „Fahrzeug“ in Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103 fällt(13).

38

Im Übrigen geht aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervor, dass das fragliche Wohnmobil seinen gewöhnlichen Standort im Gebiet eines Mitgliedstaats hat und nicht unter eine der gemäß Art. 5 dieser Richtlinie beschlossenen Ausnahmen fällt.

39

Zweitens ist der Begriff der Nutzung von Fahrzeugen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103, der einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, unter Berücksichtigung insbesondere des Kontexts dieser Vorschrift und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, auszulegen(14).

40

Aus der Entwicklung der Unionsregelung (einschließlich der Richtlinie 2009/103) im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist ersichtlich, dass das Ziel, die Opfer durch diese Fahrzeuge verursachter Unfälle zu schützen, vom Unionsgesetzgeber kontinuierlich verfolgt und verstärkt wurde(15).

41

In Anbetracht dieser Erwägungen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 dahin auszulegen ist, dass der Begriff der Nutzung von Fahrzeugen im Sinne dieser Bestimmung nicht auf Situationen der Verwendung im Straßenverkehr, d. h. im Verkehr auf öffentlichen Straßen, beschränkt ist, sondern jede Verwendung eines Fahrzeugs umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht(16).

42

Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass Kraftfahrzeuge im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103 unabhängig von ihren Merkmalen gewöhnlich als Transportmittel dienen, weshalb dieser Begriff jede Verwendung eines Fahrzeugs als Transportmittel umfasst(17).

43

In diesem Zusammenhang folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Umstand, dass das an einem Unfall beteiligte Fahrzeug, als sich der Unfall ereignete, abgestellt war, für sich allein nicht ausschließt, dass die Benutzung dieses Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt unter seine Funktion als Transportmittel subsumiert werden kann und folglich vom Begriff der Benutzung eines Fahrzeugs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 umfasst ist(18).

44

Es ist auch unerheblich, ob der Motor des betreffenden Fahrzeugs bei Eintritt des Unfalls lief oder nicht(19).

45

Für den Begriff „Nutzung von Fahrzeugen“ kommt es auch nicht auf die Merkmale des Geländes an, auf dem dieses Fahrzeug verwendet wurde, insbesondere nicht darauf, ob das betroffene Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt auf einem Parkplatz abgestellt war(20).

46

So hat der Gerichtshof im Urteil Línea Directa Aseguradora festgestellt, dass ein Sachverhalt, in dem ein in einer Privatgarage eines Hauses abgestelltes, entsprechend seiner Funktion als Beförderungsmittel verwendetes Fahrzeug Feuer fing, durch das ein Brand, dessen Ursache beim Schaltkreis des Fahrzeugs lag, ausgelöst und das Haus beschädigt wurde, unter den Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 zu subsumieren ist(21).

47

In seinem Urteil Rodrigues de Andrade hat der Gerichtshof allerdings darauf hingewiesen, dass die Situation bei Fahrzeugen, die unter bestimmten Umständen auch als Arbeitsmaschinen verwendet werden, eine andere ist(22). Bei derartigen Fahrzeugen ist darauf abzustellen, ob ein solches Fahrzeug beim Eintritt des Unfalls, an dem es beteiligt war, in erster Linie als Transportmittel verwendet wurde, in welchem Fall die betreffende Verwendung vom Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 umfasst ist, oder aber ob es als Arbeitsmaschine verwendet wurde, in welchem Fall die betreffende Verwendung nicht von diesem Begriff umfasst sein kann(23).

48

In jener Rechtssache wurde ein Traktor als Generator für die Antriebskraft verwendet, die für den Betrieb einer Pumpe erforderlich war, um mit der daran angeschlossenen Spritzvorrichtung im Weinberg eines landwirtschaftlichen Betriebs Pflanzenschutzmittel auszubringen. Eine solche Verwendung knüpfte ersichtlich in erster Linie an die Funktion dieses Traktors als Arbeitsmaschine an und nicht an seine Funktion als Transportmittel(24).

49

Die belgische und die polnische Regierung sind der Ansicht, dass der Unfall im Ausgangsverfahren mit der „Nutzung von Fahrzeugen“ im Zusammenhang stehe und dass die Situation derjenigen im Urteil Línea Directa Aseguradora vergleichbar sei. In der mündlichen Verhandlung vertrat die Kommission die entgegengesetzte Ansicht; ihrer Meinung nach ist der relevante Präzedenzfall vielmehr das UrteilRodrigues de Andrade.

50

Insoweit ist, wie bereits erwähnt(25), darauf hinzuweisen, dass ein Wohnmobil wie dasjenige im Ausgangsverfahren auf zweierlei Weise benutzt werden kann: als Verkehrsmittel und als Wohnung. Für die Bestimmung, ob ein Unfall mit der „Nutzung von Fahrzeugen“ im Zusammenhang steht, kommt es darauf an, ob das Wohnmobil zum Unfallzeitpunkt entsprechend seiner Funktion als Verkehrsmittel oder aber als Wohnung benutzt wurde.

51

Ich teile die Auffassung der Kommission, dass der Sachverhalt im Ausgangsverfahren demjenigen des Urteils Rodrigues de Andrade ähnlich ist und dass das Wohnmobil zum Unfallzeitpunkt nicht als Verkehrsmittel benutzt wurde.

52

Aus den Angaben in der Vorlageentscheidung ist ersichtlich, dass der Brand dadurch verursacht wurde, dass ein Elektromobil an eine (defekte) Steckdose im Wohnmobil angeschlossen wurde. Folglich wurde das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt als Stromquelle für ein Gerät benutzt, das mit der Nutzung des Fahrzeugs als Verkehrsmittel in keinerlei Zusammenhang steht. Genauso wie in der Rechtssache, in der das Urteil Rodrigues de Andrade ergangen ist, wo das Fahrzeug als Maschine benutzt wurde, entspricht die Nutzung im Fall des Ausgangsverfahrens nicht der Funktion des Fahrzeugs als Verkehrsmittel. Sie steht vielmehr im Zusammenhang mit der anderen Funktion des Fahrzeugs, nämlich seiner Funktion als Wohnung.

53

Dieser Sachverhalt ist deshalb von dem des Urteils Línea Directa Aseguradora zu unterscheiden, wo das Auto wegen seines elektrischen Schaltkreises in Brand geriet, als das Auto seiner Funktion als Verkehrsmittel entsprechend benutzt wurde.

54

Vor diesem Hintergrund fällt der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens – das Inbrandgeraten eines Wohnmobils wegen eines an seine Steckdose angeschlossenen Geräts – nicht unter die Benutzung des Wohnmobils in seiner Funktion als Verkehrsmittel; deshalb kann der Sachverhalt nicht als Unfall, der mit der Nutzung von Fahrzeugen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 im Zusammenhang steht, eingestuft werden. Angesichts dieser Feststellung ist es erforderlich, als nächstes zu prüfen, ob die Vertragsbedingungen, aus denen sich der Umfang der Versicherungspolice ergibt, der Richtlinie 93/13 unterliegen.

B. Zweite Frage (zum Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13)

55

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß dem Gesetz vom 21. November 1989 vorgeschrieben ist und dass der Versicherungsvertrag von 2011 den Mustervertrag im Königlichen Erlass von 1992 wiedergibt(26). Gemäß dem Erlass müssen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge die Bedingungen des Mustervertrags einhalten, wobei allerdings Abweichungen zugunsten des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder anderer von der Vertragsanwendung betroffener Parteien zulässig sein können.

56

Mit seiner Frage äußert das vorlegende Gericht Zweifel, ob die streitige Klausel des Versicherungsvertrags von 2011, in der der Umfang der vereinbarten Versicherungsdeckung geregelt sei, soweit darin eine im Mustervertrag vorgesehene Klausel wiedergegeben werde, den Transparenzanforderungen gemäß der Richtlinie 93/13 genüge.

57

Da diese Frage den Umfang der gerichtlichen Kontrolle eines Versicherungsvertrags, der einer gesetzlich festgelegten Musterversicherungspolice entspricht, betrifft, ist es gemäß der in Nr. 25 dieser Schlussanträge angeführten Rechtsprechung geboten, die Frage dahingehend umzuformulieren, dass zu prüfen ist, ob die streitige Klausel gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 erfasst ist. Nach letzterer Bestimmung sind Vertragsklauseln, „die auf bindenden Rechtsvorschriften oder … Bestimmungen … beruhen“, aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen.

58

Folglich möchte das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage, die zuerst zu prüfen ist, im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass diese Richtlinie auf die Klausel eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags über den Versicherungsumfang Anwendung findet, soweit der Vertrag auf einem gesetzlich festgelegten Haftpflicht-Mustervertrag beruht, von dessen Bestimmungen der Versicherer abweichen darf, um eine umfassendere Deckung zu bieten.

59

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt, dass die Wendung „bindend[e] Rechtsvorschriften oder … Bestimmungen“ in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 im Licht des 13. Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 sowohl Vorschriften des nationalen Rechts umfasst, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, als auch solche, die abdingbar sind und in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten(27).

60

Der Ausschluss von Klauseln, die auf „[bindenden] Rechtsvorschriften oder … Bestimmungen“ beruhen, aus dem materiellen Anwendungsbereich der Regelung der Richtlinie 93/13 ist dadurch gerechtfertigt, dass grundsätzlich die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat – eine Ausgewogenheit, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich wahren wollte(28).

61

Daher stellt der Umstand, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, keine Voraussetzung für die Anwendung des in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 genannten Ausschlusses dar, sondern die Rechtfertigung dieses Ausschlusses(29).

62

Es ist Sache des angerufenen nationalen Gerichts, anhand der vom Gerichtshof festgelegten Kriterien zu prüfen, ob die betreffende Klausel unter Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fällt, wobei zu beachten ist, dass in Anbetracht des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels des Verbraucherschutzes die in Art. 1 Abs. 2 vorgesehene Ausnahme eng auszulegen ist(30).

63

Nach Angaben des vorlegenden Gerichts in diesem Fall sieht der Königliche Erlass von 1992 vor, dass Versicherungsverträge die Klauseln des dem Erlass im Anhang beigefügten Mustervertrags wiedergeben müssen und dass die Musterversicherungspolice zwingend ist. Der Mustervertrag findet also unabhängig von der Wahl der Vertragsparteien Anwendung, weshalb er den „bindenden“ Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 zuzurechnen ist.

64

Die Zweifel des vorlegenden Gerichts an dieser Einstufung ergeben sich offenbar daraus, dass die Möglichkeit besteht, von den Klauseln des Mustervertrags abzuweichen, um einen umfassenderen Schutz zu bieten.

65

Nach Ansicht der Kommission bedeutet der Umstand, dass Abweichungen von den Klauseln des Mustervertrags möglich sind, dass die betreffenden Bestimmungen keine „bindenden“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 sind. Da der Königliche Erlass von 1992 nicht vorschreibe, dass ein Versicherungsvertrag lediglich Unfälle aus der „Nutzung eines Fahrzeugs“ decke, und der Versicherer davon abweichen könne, um eine weitergehende Deckung zu bieten, falle die in Rede stehende Klausel zur Regelung der Versicherungsdeckung nicht unter den Ausnahmetatbestand in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13.

66

Dieser Auffassung vermag ich mich nicht anschließen. Die im Mustervertrag vorgesehene Mindestversicherungssumme ist zwingend vorgeschrieben. Der Umstand, dass der Versicherer darüber hinaus eine umfassendere Deckung gewähren kann, ändert nichts daran, dass der Mindestumfang der Versicherung zwingend geregelt ist.

67

Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Umstand, dass von einer Vorschrift des nationalen Rechts abgewichen werden kann, für die Prüfung der Frage, ob eine Vertragsklausel, die auf einer solchen Vorschrift beruht, nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen ist, unerheblich ist(31).

68

Gleichermaßen sollte der Umstand, dass die Möglichkeit besteht, von einer Bestimmung des nationalen Rechts, die, wie die Klauseln des Mustervertrags, im Verhältnis der Vertragsparteien unabhängig von deren Wahl zwingende Anwendung findet, zugunsten des Verbrauchers abzuweichen, keine Auswirkungen darauf haben, ob eine Vertragsklausel, die auf einer solchen Bestimmung beruht, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgeschlossen ist.

69

Wenn also die in Rede stehende Klausel des Versicherungsvertrags lediglich die Mindestdeckung vorsieht, die genau der in der Musterpolice (so wie diese im Mustervertrag festgelegt ist) zwingend vorgeschriebenen Deckung entspricht, kann nicht allein aus dem Grund, dass die Versicherungsgesellschaft hypothetisch einen umfassenderen Schutz hätte bieten können (was sie in diesem Fall nicht tat), angenommen werden, dass diese Klausel nicht auf „auf bindenden Rechtsvorschriften oder … Bestimmungen“ beruhe.

70

Eine andere Schlussfolgerung ergibt sich auch nicht aus dem Urteil Všeobecná úverová banka(32). Der Fall betraf die Möglichkeit der gerichtlichen Nachprüfung einer Darlehensvertragsklausel über die vorzeitige Fälligstellung, die es dem Gläubiger für den Fall, dass der Schuldner seine Vertragspflichten verletzt, ermöglicht, vorzeitig die Rückzahlung des noch ausstehenden Betrags zu verlangen. Diese Klausel beruhte auf Bestimmungen des nationalen Rechts, die den Gläubigern gestatten, den Darlehensbetrag in voller Höhe zu fordern, sofern dies von den Vertragsparteien vereinbart wurde. Nach Angaben des vorlegenden Gerichts waren die einschlägigen nationalen Vorschriften, weil sie eine Vereinbarung der Vertragsparteien voraussetzten, in dem Fall nicht automatisch anwendbar. Zudem war der Gläubiger, selbst wenn die Vertragsparteien eine solche Vereinbarung getroffen haben sollten, nicht verpflichtet, das betreffende Recht auszuüben.

71

Die nationale Rechtsvorschrift, um die es im Ausgangsverfahren geht, unterscheidet sich von derjenigen, mit der der Gerichtshof in dem in der vorstehenden Nummer erwähnten Fall befasst war. Anders als bei einer Vorfälligkeitsklausel, deren Anwendbarkeit eine Parteivereinbarung voraussetzt (wobei selbst im Fall einer Vereinbarung keine Ausübungsverpflichtung besteht), bleibt den Vertragsparteien einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach belgischem Recht keine andere Wahl als in ihrem Vertrag die im Mustervertrag festgelegten Klauseln über die Mindestversicherungssumme zu berücksichtigen.

72

Die belgische Regierung führt noch eine weitere Überlegung an, um die von ihr vertretene Auffassung, dass die streitige Klausel nicht aus dem Regelungssystem der Richtlinie 93/13 ausgeschlossen sei, zu begründen. Ihre Begründung bezieht sich auf den Anwendungsbereich des Mustervertrags als solchen. Der Mustervertrag sei nur für gewöhnliche Fahrzeuge vorgesehen gewesen und nicht für Fahrzeuge mit „komplexem“ Charakter oder verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten – wie beispielsweise Wohnmobile. Werde also in einem Kraftfahrzeug-Versicherungsvertrag der Mustervertrag in Bezug auf ein Fahrzeug wiedergegeben, für das die Anwendung des betreffenden Mustervertrags nicht vorgesehen gewesen sei, so unterlägen die in Rede stehenden Vertragsklauseln nicht dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Ausschlusstatbestand. Insoweit verweist die belgische Regierung auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache RWE Vertrieb(33).

73

In jenem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass diese Richtlinie für Klauseln allgemeiner Bedingungen in Verbraucherverträgen gilt, die eine für eine andere Vertragskategorie geltende Regel des nationalen Rechts aufgreifen und der fraglichen nationalen Regelung nicht unterliegen(34). Ließe man zu, dass die Richtlinie 93/13 für Vertragsklauseln allein deshalb nicht gälte, weil sie nationale Rechtsvorschriften oder Bestimmungen, die auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht anwendbar sind, aufgreifen oder in Bezug nehmen, würde zudem die mit dieser Richtlinie errichtete Verbraucherschutzregelung in Frage gestellt(35).

74

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das allein zur Auslegung der Vorschriften seines nationalen Rechts befugt ist, die Stichhaltigkeit der von der belgischen Regierung vorgeschlagenen Auslegung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu überprüfen.

75

Falls das vorlegende Gericht zu dem Schluss gelangt, dass der Mustervertrag nicht dafür vorgesehen war, auf Fahrzeuge mit verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten (wie beispielsweise auf Wohnmobile, die als Verkehrsmittel und als Wohnung genutzt werden können) angewandt zu werden, so unterläge die in Rede stehende Klausel über den Umfang der Haftpflichtversicherung den Bestimmungen der Richtlinie 93/13.

76

Falls das vorlegende Gericht jedoch zu dem Schluss gelangt, dass der Mustervertrag auf alle Arten von Fahrzeugen, d. h. auch auf Wohnmobile wie dasjenige im Ausgangsverfahren, Anwendung findet, so wäre Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass eine Klausel, die auf den Klauseln des Mustervertrags beruht, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgenommen ist.

77

Vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass diese Richtlinie auf die Klausel eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags, die den Umfang der Versicherung betrifft, insoweit nicht anwendbar ist, als der betreffende Vertrag auf einem gesetzlich festgelegten Haftpflicht-Mustervertrag beruht, selbst wenn dem Versicherer die Möglichkeit eingeräumt ist, von den Klauseln des Mustervertrags abzuweichen, um eine umfassendere Deckung zu bieten. Die Richtlinie ist jedoch anwendbar, sofern das nationale Gericht der Auffassung ist, dass die in Rede stehende Klausel auf einer nationalen Rechtsvorschrift beruht, mit der ein Mustervertrag festgelegt wurde, der nicht dafür vorgesehen war, auf die Art von Fahrzeugen, die Gegenstand des Versicherungsvertrags sind, angewandt zu werden.

C. Zur ersten, dritten, vierten und fünften Frage (Transparenzanforderungen)

78

Die Transparenzanforderungen im Zusammenhang mit missbräuchlichen Klauseln kommen in der in Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 aufgestellten Regel zum Ausdruck, nach der Vertragsklauseln klar und verständlich abgefasst sein müssen.

79

Gemäß Art. 4 Abs. 2 der genannten Richtlinie ist die Transparenz der Vertragsklauseln Voraussetzung dafür, dass die Kernbestimmungen des Vertrags von der Beurteilung der Missbräuchlichkeit ausgenommen werden. Nach dieser Vorschrift betrifft die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln nämlich weder den Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.

80

Die Erwägungsgründe der Richtlinie 93/13 geben einige Hinweise dazu, welche Klauseln eines Versicherungsvertrags als Kernbestimmungen eines Versicherungsvertrags angesehen werden können. Laut dem 19. Erwägungsgrund werden bei Versicherungsverträgen die Klauseln, in denen das versicherte Risiko und die Verpflichtung des Versicherers deutlich festgelegt oder abgegrenzt werden, nicht als missbräuchlich beurteilt, sofern diese Einschränkungen bei der Berechnung der vom Verbraucher gezahlten Prämie Berücksichtigung finden.

81

Das Wesen eines Versicherungsumsatzes besteht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darin, dass sich der Versicherer verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen(36).

82

Im vorliegenden Fall betrifft die in Rede stehende Vertragsklausel den Umfang der vereinbarten Versicherungsdeckung. Unter diesen Umständen werden in einer solchen Klausel ersichtlich das versicherte Risiko sowie die Haftung des Versicherers abgegrenzt und die Hauptleistung des in Rede stehenden Versicherungsvertrags festgelegt, was zu prüfen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist(37).

83

Sollte das vorlegende Gericht der Auffassung sein, dass diese Klausel zum Hauptgegenstand des Versicherungsvertrags gehört, muss es auch darüber befinden, ob diese Klausel vom Gewerbetreibenden „klar und verständlich abgefasst“ wurde.

84

Dieselbe Transparenzanforderung wie diejenige in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 findet sich auch in Art. 5 derselben Richtlinie, der bestimmt, dass schriftlich niedergelegte Vertragsklauseln „stets klar und verständlich abgefasst sein [müssen]“. Wie vom Gerichtshof bereits entschieden, hat das in der erstgenannten Vorschrift enthaltene Transparenzgebot dieselbe Tragweite wie das in der zweitgenannten(38).

85

Angesichts der oben in Nr. 25 angeführten Rechtsprechung fragt das vorlegende Gericht also mit seiner ersten sowie der dritten bis fünften Frage im Wesentlichen, ob Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass das nationale Gericht bei der Beurteilung, ob eine Klausel, in der der Umfang einer Haftpflichtversicherung für ein Wohnmobil geregelt ist, klar und verständlich abgefasst ist, prüfen muss, ob der Verbraucher vom Versicherer darauf hingewiesen wurde, dass die Versicherung die Nutzung des Fahrzeugs in seiner Funktion als Verkehrsmittel deckt, unter Ausschluss der Risiken, die sich aus der Nutzung des Fahrzeugs als Wohnung ergeben, für die eine zusätzliche Versicherung erforderlich wäre(39).

86

In seiner Rechtsprechung folgt der Gerichtshof einem umfassenden Verständnis des Transparenzgebots, unter Berücksichtigung des Umstands, dass das mit der Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt(40).

87

Das Transparenzgebot beinhaltet deshalb nicht nur formale, sondern auch materielle Kriterien(41). Es ist so zu verstehen, dass die betreffende Vertragsklausel nicht nur in grammatikalischer Hinsicht für den Verbraucher nachvollziehbar sein muss, sondern auch, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt werden muss, die konkrete Funktionsweise dieser Klausel zu verstehen und somit auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einzuschätzen(42).

88

Für den Verbraucher ist es von grundlegender Bedeutung, dass er vor Abschluss eines Vertrags über die Vertragsbedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert ist. Insbesondere auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er sich durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen binden möchte(43).

89

Aus der ständigen Rechtsprechung ist auch ersichtlich, dass das vorlegende Gericht die Klarheit und Verständlichkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klausel anhand aller einschlägigen Tatsachen – wozu auch die Werbung und die Informationen zählen, die der Gewerbetreibende im Rahmen der Aushandlung des betreffenden Vertrags bereitstellt – und unter Berücksichtigung des Aufmerksamkeitsgrads, der von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher erwartet werden kann, zu prüfen hat(44).

90

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die in Rede stehende Vertragsklausel, die auf dem Mustervertrag beruht, bestimmt, dass der Versicherungsvertrag die sich durch einen vom Fahrzeug verursachten Schaden ergebende zivilrechtliche Haftung „gemäß dem Gesetz vom 21. November 1989“ deckt, wobei der Begriff „Schaden“ definiert ist als jedes Ereignis, das einen Schaden verursacht hat und die Vertragsanwendung auslösen kann.

91

Hier stellt sich die Frage, ob in Bezug auf einen Wohnmobil-Versicherungsvertrag der bloße Hinweis auf das Gesetz vom 21. November 1989 und die Bestimmung des Begriffs „Schaden“ als „jedes Ereignis“, das einen Schaden verursacht, genügt, damit ein Durchschnittsverbraucher den genauen Deckungsumfang der Versicherungspolice versteht – insbesondere, dass lediglich Schäden, die sich aus der Nutzung des Fahrzeugs als Verkehrsmittel ergeben, gedeckt sind, unter Ausschluss aller Risiken aus der Nutzung des Fahrzeugs als Wohnung (beispielsweise des Unfalls, um den es im Ausgangsverfahren geht, zu dem es kam, nachdem ein Elektromobil an die Steckdose des Wohnmobils angeschlossen worden war).

92

In seiner Rechtsprechung zur Beurteilung der Transparenz von Hypothekendarlehensvertragsklauseln, die einen variablen Zinssatz vorsahen, der auf der Grundlage eines (im Amtsblatt eines Staates veröffentlichten) amtlichen Index zu berechnen war, hat der Gerichtshof entschieden, dass das Transparenzerfordernis im Licht sämtlicher relevanten Umstände zu beurteilen ist, wozu auch gehört, ob die Hauptelemente zur Berechnung des Index aufgrund ihrer Veröffentlichung leicht zugänglich sind(45).

93

Im Kontext des Ausgangsverfahrens verweist die Vertragsklausel für die Bestimmung der Deckung aus dem Versicherungsvertrag, wie oben erwähnt, auf das einschlägige Gesetz, das den Verbrauchern natürlich zugänglich ist.

94

Aus der Vorlageentscheidung und der fünften Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts, das für die Auslegung des nationalen Rechts allein zuständig ist(46), geht allerdings hervor, dass es einem Durchschnittsverbraucher nicht möglich ist, aus der Lektüre des Gesetzes und der Versicherungspolice den Umfang der Versicherungsdeckung insbesondere für ein Wohnmobil zu verstehen. Nach Angaben des vorlegenden Gerichts deckt die Haftpflichtversicherung nach der nationalen Rechtsprechung lediglich Risiken aus der Nutzung eines Fahrzeugs, wobei diese Information jedoch weder im Gesetz noch in der Versicherungspolice angegeben ist(47).

95

Nach den oben im Zusammenhang mit der Prüfung der zweiten Frage erwähnten Erklärungen der belgischen Regierung war der Mustervertrag, der den Umfang der Versicherungsdeckung durch Bezugnahme auf das Gesetz vom 21. November 1989 bestimmt, dafür vorgesehen, in Versicherungsverträge für gewöhnliche Fahrzeuge, die keine Besonderheiten im Hinblick auf die zu versichernde Gefahr aufweisen, aufgenommen zu werden. Hierunter fallen Wohnmobile jedoch nicht, die per definitionem als Verkehrsmittel und als Wohnung dienen, woraus sich Risiken ergeben, die nicht mit der Funktion als Verkehrsmittel im Zusammenhang stehen.

96

Bei Wohnmobilen, die – wie von der belgischen Regierung und der Kommission im Wesentlichen vorgetragen – eine zweifache Funktion haben, nämlich als Verkehrsmittel und als Wohnung, sind die Risikofaktoren anderer Art und von anderem Umfang als bei einem gewöhnlichen Fahrzeug. Der Verbraucher muss deshalb bei Vertragsabschluss konkrete Informationen zu den relevanten Risikofaktoren erhalten. Insbesondere muss der Verbraucher darüber informiert werden, dass die im nationalen Recht (zur Umsetzung der Richtlinie 2009/103) vorgesehene Mindestversicherungssumme für diejenige Nutzung des Wohnmobils gilt, die seiner Funktion als Verkehrsmittel – nicht jedoch seiner Funktion als Wohnung – entspricht.

97

Diese Information ist für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung, um die für ihn möglicherweise erheblichen wirtschaftlichen Folgen der Einschränkung der Versicherungsdeckung auf das nach nationalem Recht vorgeschriebene Minimum einschätzen zu können(48). Nach umfassender Unterrichtung kann der Verbraucher entscheiden, ob die Mindestdeckung, die lediglich die Nutzung des Wohnmobils als Verkehrsmittel abdeckt, ausreicht oder ob der Abschluss einer zusätzlichen Versicherung erforderlich ist, um die mit dieser Art Fahrzeug verbundenen zusätzlichen Risiken abzudecken, die sich aus den besonderen Merkmalen und Gefahren ergeben, die mit der Art des zu versichernden Fahrzeugs verbunden sind.

98

Derartige Informationen über den Risikograd sind erforderlich, damit ein Verbraucher, der über keine Fachkenntnisse im Versicherungsbereich verfügt, die einschlägige Klausel, in der der Haftungsumfang festgelegt ist, verstehen kann. Von Verbrauchern kann bei Abschluss eines Versicherungsvertrags für ein Wohnmobil somit nicht mehr Aufmerksamkeit und Wissen als bei Abschluss eines Versicherungsvertrags für ein gewöhnliches Fahrzeug erwartet werden(49).

99

Nach der oben in Nr. 89 angeführten Rechtsprechung ist es Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht aller einschlägigen Tatsachen zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klausel klar und verständlich ist. Es wird prüfen müssen, ob der Verbraucher während der Verhandlungen über den Versicherungsvertrag darüber informiert wurde, was von der Haftpflichtversicherung gedeckt ist, und zwar insbesondere, ob von der Versicherungsgesellschaft erklärt wurde, dass die Möglichkeit bestand, eine zusätzliche Versicherung abzuschließen, um die Risiken im Zusammenhang mit der Nutzung eines Wohnmobils in seiner Funktion als Wohnung zu decken.

100

Im Licht der obigen Ausführungen bin ich der Ansicht, dass Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass das nationale Gericht bei der Beurteilung, ob eine Klausel, in der der Umfang einer Haftpflichtversicherung für ein Wohnmobil geregelt ist, klar und verständlich abgefasst ist, prüfen muss, ob der Versicherer den Verbraucher darauf hingewiesen hat, dass die Versicherungspolice die Nutzung des Fahrzeugs in seiner Funktion als Verkehrsmittel deckt, unter Ausschluss der Risiken, die sich aus der Nutzung des Fahrzeugs als Wohnung ergeben, für die eine zusätzliche Versicherung abgeschlossen werden kann. Diese Auslegung gilt nur für den Fall, dass das nationale Gericht feststellt, dass die in Rede stehende Klausel nicht gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie aus deren Anwendungsbereich ausgeschlossen ist.

D. Zur sechsten Frage

101

Nach ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind(50).

102

Die sechste Frage des vorlegenden Gerichts an den Gerichtshof betrifft die Relevanz der automatischen Anpassung des Versicherungsvertrags an die Gesetzesänderungen, die zu einer nachträglichen Beschränkung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungsdeckung führen kann, für die Beurteilung des Transparenzerfordernisses in Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klausel. Eine solche Beschränkung könnte, so das vorlegende Gericht, die Wirkung haben, dass gewisse Risiken, die nach Ansicht des Verbrauchers bei Vertragsabschluss gedeckt waren, möglicherweise nicht mehr versichert sind.

103

Die Vorlageentscheidung enthält jedoch keine Informationen über die betreffenden „Gesetzesänderungen“ und erläutert auch nicht, auf welche Weise die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungsdeckung dadurch reduziert worden sein soll.

104

Dem Gerichtshof fehlen somit die tatsächlichen und rechtlichen Angaben, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Vorlagefrage erforderlich sind.

105

Ich schlage vor, die sechste Frage aus diesem Grund für unzulässig zu befinden.

E. Zum Antrag von Baloise auf Beschränkung der Wirkungen des Urteils

106

In ihrem schriftlichen Vorbringen ersuchte Baloise den Gerichtshof, die Wirkungen des Urteils zu beschränken, falls der Gerichtshof – entgegen der Argumentation der Baloise – im Kontext der Verpflichtung, einen Versicherungsvertrag klar und verständlich abzufassen, verlangen sollte, die gesetzliche Mindestdeckung sowie die darüber hinausgehende Deckung ausdrücklich anzugeben; die durch die Versicherung abgedeckten und nicht abgedeckten Schäden konkret zu beziffern sowie anzugeben, was durch das Gesetz zur Festlegung des Umfangs der Versicherungsdeckung gedeckt ist und was nicht.

107

Diesem Antrag liegt die Prämisse zugrunde, dass es nicht genügt, wenn Versicherer den Mustervertrag in die Versicherungsbedingungen ihrer Policen aufnehmen, und dass das künftige Urteil des Gerichtshofs dazu führen würde, dass Versicherer verpflichtet wären, sämtliche Schäden zu decken, die sich aus der nicht seiner gewöhnlichen Funktion als Verkehrsmittel entsprechenden Nutzung eines Fahrzeugs ergeben.

108

Sollte der Gerichtshof allerdings meiner Beurteilung in den Vorbemerkungen und hinsichtlich der Vorlagefragen folgen, ginge der Antrag von Baloise ins Leere.

109

Ich halte es deshalb nicht für erforderlich, den Antrag von Baloise zu beantworten.

V. Ergebnis

110

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Hof van beroep te Antwerpen (Appellationshof Antwerpen) wie folgt zu beantworten:

1. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie auf die Klausel eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags, die den Umfang der Versicherung betrifft, nicht anwendbar ist, soweit der betreffende Vertrag auf einem gesetzlich festgelegten Haftpflicht-Mustervertrag beruht, selbst wenn dem Versicherer die Möglichkeit eingeräumt ist, von den Klauseln des Mustervertrags abzuweichen, um eine umfassendere Deckung zu bieten. Die Richtlinie ist jedoch anwendbar, sofern das nationale Gericht der Auffassung ist, dass die in Rede stehende Klausel auf einer nationalen Rechtsvorschrift beruht, mit der ein Mustervertrag festgelegt wurde, der nicht dafür vorgesehen war, auf die Art von Fahrzeugen, die Gegenstand des Versicherungsvertrags sind, angewandt zu werden.

2. Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13

sind dahin auszulegen, dass das nationale Gericht bei der Beurteilung, ob eine Klausel, in der der Umfang einer Haftpflichtversicherung für ein Wohnmobil geregelt ist, klar und verständlich abgefasst ist, prüfen muss, ob der Versicherer den Verbraucher darauf hingewiesen hat, dass die Versicherungspolice die Nutzung des Fahrzeugs in seiner Funktion als Verkehrsmittel deckt, unter Ausschluss der Risiken, die sich aus der Nutzung des Fahrzeugs als Wohnung ergeben, für die eine zusätzliche Versicherung abgeschlossen werden kann. Diese Auslegung gilt nur für den Fall, dass das nationale Gericht feststellt, dass die in Rede stehende Klausel nicht gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie aus deren Anwendungsbereich ausgeschlossen ist.

3. Die sechste Vorlagefrage ist unzulässig.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

LAILA MEDINA

vom 9. Juli 2026(1)

Rechtssache C-323/25 [Vinkers](i)

KBC Verzekeringen NV

gegen

HC,

Baloise Belgium NV

(Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen [Appellationshof Antwerpen, Belgien])

I. Einleitung