Streit um Mitgliedsbeiträge zur Landesapothekerkammer KI-Titel
Verwaltungsverfahren · Zulassung der Berufung · Einzelrichterübertragung · Beitragspflicht · VwGO
Sonstiges
Az.: 6 A 193/21 4 K 1407/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Sächsische Landesapothekerkammer Pillnitzer Landstraße 10, 01326 Dresden - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Mitgliedsbeiträgen zur Sächsischen Landesapothekerkammer 2015 hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 20. Juni 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. Dezember 2020 - 4 K 1407/15 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 14.273,04 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gegeben sind. Auch der sinngemäß geltend gemachte Verfahrensmangel in Gestalt einer fehlerhaften Einzelrichterübertragung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) kann nicht zur Zulassung der Berufung führen. 1. Mit der Rüge, der Rechtsstreit sei entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf den Einzelrichter übertragen worden, obwohl der vormals für das Kammerbeitragsrecht zuständige 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 4. Januar 2017 - 3 A 273/14 - wegen der auch im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Fragen die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen habe, macht der Kläger keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel geltend. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 512 ZPO kann die Berufung nicht zugelassen werden, wenn eine Vorentscheidung angegriffen wird, für die ein Rechtsmittel ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Übertragung auf den Einzelrichter ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (vgl. BT-Drs. 13/1433 S. 14 und dazu Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Großkommentar zur VwGO, § 124 Rdnr. 49) sollte die endgültige Fassung des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sicherstellen, dass die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter eine Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen kann (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. Dezember 1 2
3 2019 - 3 A 779/18 -, juris Rn. 17; NdsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2000 - 12 L 4893/99 - , juris, Rn. 16). Im Übrigen und ungeachtet dessen wird auf die Ausführungen unter 3 verwiesen. 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). Das leistet die Antragsschrift nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Beitragsbescheid für das Jahr 2015, soweit der Kläger damit für das Jahr 2015 auch auf der Grundlage der mit seiner Apotheke unter dem Zusatz „pharmazeutischer Großhandel“ erzielten Großhandelsumsätze zu einem Beitragsanteil in Höhe von 14.273,04 € herangezogen wurde, abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kammerbeiträgen sei § 14 Abs. 1 SächsHKaG i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 der Beitragsordnung - BeitrO - in der im Erhebungszeitraum geltenden Fassung. Zu der nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BeitrO zur Beitragsermittlung zugrunde zu legenden „Summe der Umsätze der im Bereich der Sächsischen Landesapothekerkammer betriebenen Haupt-, Zweig- und Filialapotheken“ gehöre auch der vom Kläger aufgrund der ihm nach § 52a AMG erteilten Erlaubnis erzielte Großhandelsumsatz. Für die Beklagte bestehe aus höherrangigem Recht keine Verpflichtung, in ihrer Beitragsordnung für Umsätze aus besonderen Geschäften, hier des Großhandelsbetriebs mit Arzneimitteln, einen privilegierenden Beitragsmaßstab zu schaffen oder diese Betriebstätigkeit insgesamt beitragsfrei zu stellen. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. a) Die Auffassung des Klägers, die Einbeziehung seiner Umsätze aus dem Arzneimittelgroßhandel sei vom Wortlaut der Beitragsordnung, die den Großhandel nicht einmal erwähne, nicht gedeckt, geht fehl. § 2 Abs. 3 Satz 2 BeitrO erfasst alle Umsätze der im Bereich der Beklagten betriebenen Apotheken. Der Kläger generiert die streitigen Großhandelsumsätze nicht durch einen rechtlich von seiner Apotheke getrennten Betrieb, sondern durch seine Apotheke. Der Sache nach bemüht der Kläger denn auch kein Wortlautargument, sondern er legt den Begriff der „Umsätze der … Apotheke“, 3 4 5 6
4 soweit diese aus Großhandel resultieren, einschränkend aus, indem er ihn auf Umsätze beschränken will, die der Apotheker aus einem seinem Berufsbild entsprechenden Großhandel „in apothekenüblichem Umfang“ erzielt. Zur Begründung der einschränkenden Auslegung beruft er sich zu Unrecht auf ein vermeintlich aus § 4 Abs. 22 AMG folgendes Berufsbild des Apothekers, das verlassen sei, wenn die Abgabe von Arzneimitteln nicht an Verbraucher, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Krankenhäuser erfolge. Das Berufsbild des Apothekers hat sich - ausgehend von dem Versorgungsauftrag des § 1 BApO - seit langem über den klassischen Bereich der Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln an die Bevölkerung hinausentwickelt. Es umfasste neben diesen nicht abschließend aufgezählten Tätigkeiten bereits nach § 2 Abs. 3 BApO in der im Beitragszeitraum geltenden Fassung (a. F.) jegliche unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ ausgeübte pharmazeutische Tätigkeit. Darunter fallen nicht erst seit der Neufassung von § 2 Abs. 3 BApO durch das Vierte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 2016, S. 3048) ausdrücklich auch Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 4). Denn mit dieser am 24. Dezember 2016 in Kraft getretenen Gesetzesänderung sollte ausweislich der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 120/16 S. 62) das Berufsbild des Apothekers nur umfassender beschrieben und an die Vorgaben der Richtlinie 2013/55/EU (vgl. Art. 1 Nr. 34) angepasst werden. Die berufliche Situation und die Betätigungsfelder des Apothekers sollten besser als bisher dargestellt werden, ohne dass damit eine Änderung von Status und Aufgaben verbunden werden sollte. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt nichts Anderes aus der Legaldefinition von Großhandel in § 4 Abs. 22 AMG und der nach § 52a Abs. 7 AMG beschränkten Befreiung der Apotheker von der Erlaubnispflichtigkeit des Großhandels. § 52a AMG regelt die Erlaubnispflicht für den Großhandel mit Arzneimitteln. Großhandel mit Arzneimitteln ist nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 22 AMG jede berufs- oder gewerbsmäßige zum Zwecke des Handeltreibens ausgeübte Tätigkeit, die in der Beschaffung, der Lagerung, der Abgabe oder Ausfuhr von Arzneimitteln besteht, mit Ausnahme der Abgabe von Arzneimitteln an andere Verbraucher als Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Krankenhäuser. Nach seinem Wortlaut erfasst § 4 Abs. 22 AMG einen Großteil der Tätigkeit von Apotheken. Der Gesetzgeber hat allerdings keine Notwendigkeit gesehen, für den üblichen Apothekenbetrieb neben der Erlaubnis nach dem Apothekengesetz zusätzlich 7 8
5 die Erlaubnis nach § 52a Abs. 1 bis 5 AMG zu verlangen. Deshalb hat er die Apothekentätigkeit „im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs“ gemäß § 52a Abs. 7 AMG ausdrücklich von der Erlaubnispflicht ausgenommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Februar 2015 - 3 C 30.13 -, juris Rn. 27 unter Bezug auf die amtliche Begründung zum Zwölften Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 30. Juli 2004, BT-Drs. 15/2109 S. 34 sowie BT-Drs. 15/2360 S. 10). Der Kläger missversteht diese beschränkte Befreiung, wenn er meint, eine auch für Apotheker erlaubnispflichtige Großhandelstätigkeit, die nicht „im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs“ liege, entspreche nicht dem Berufsbild des Apothekers. Denn der Begriff des üblichen Apothekenbetriebs wird in den Gesetzesmaterialien in keiner Weise auf das Berufsbild bezogen, sondern auf alle Tätigkeiten, die nach diesem Gesetz, dem Apothekengesetz, dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch und der Apothekenbetriebsordnung erlaubt sind (BT-Drs. 15/2109 S. 34; vgl. auch BGH, Urt. v. 14. April 2011 - I ZR 129/09 -, juris Rn. 30). Dementsprechend gilt die Befreiung von der Erlaubnispflicht beispielsweise für die Lieferung von Arzneimitteln an Ärzte (Sprechstundenbedarf) und Krankenhäuser (Klinikversorgung gemäß § 14 ApoG) sowie für Retouren an den pharmazeutischen Großhandel nach § 4a Abs. 4 AM-HandelsV (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18. Februar 2021 - 5 S 17/20 -, juris). Für Großhandelstätigkeiten, die ihnen nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften erlaubt sind und in diesem Sinne nicht im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs erfolgen, bedürfen Apotheker der Erlaubnis nach § 52a Abs. 1 AMG. Die Erlaubnis dient der Erhöhung der Arzneimittelsicherheit; sie erweitert die Kontrollmöglichkeit durch die zuständige Behörde und ermöglicht eine Ahndung bei Verstößen. Wird sie einem Apotheker, wie dem Kläger, erteilt, so ist damit entgegen der Auffassung des Klägers kein Werturteil verbunden, dass die erlaubte Großhandelstätigkeit dem Berufsbild des Apothekers fremd sei. Zu keinem anderen Ergebnis führen die vom Kläger im Parallelverfahren 6 A 194/21 angeführten unionsrechtlichen Vorgaben. Insbesondere ist die Legaldefinition des Art. 1 Nr. 17 der Richtlinie 2001/83/EG - abgesehen von der Beschränkung auf bestimmte Bezugsquellen, die hier nicht von Belang ist - inhaltsgleich mit der Definition in § 4 Abs. 22 AMG. Beide Vorschriften unterscheiden - soweit hier von Belang - den Einzelhandel in Gestalt der Abgabe von Arzneimitteln „an die Öffentlichkeit“ bzw. „an andere Verbraucher als Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Krankenhäuser“ begrifflich vom Großhandel. Dass die Großhandelsdefinition Bedeutung für die Erlaubnispflicht hat und Art. 77 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG dahin auszulegen ist, dass das Erfordernis einer Genehmigung für den Großhandel mit Arzneimitteln für Apotheker gilt, die als natürliche Personen nach dem nationalen Recht befugt sind, auch eine Tätigkeit 9
6 als Arzneimittelgroßhändler auszuüben (vgl. EuGH, Urt. v. 28. Juni 2012 - Rs. C-7/11 -, juris Rn. 37 ff.), lässt aber nicht den Schluss des Klägers zu, dass die von einem Apotheker generierten Großhandelsumsätze der Beitragserhebungskompetenz einer Berufsorganisation wie der Beklagten entzogen seien. b) Soweit der Kläger eine Verletzung des Äquivalenzprinzips sowie des Gleichheitssatzes mangels Differenzierung zwischen Vertriebsformen rügt, hat sich der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem den Beitrag des Klägers für das Jahr 2013 betreffenden Verfahren mit Urteil vom 5. Februar 2019 - 4 A 29/17 - (juris Rn. 25 bis 39) mit sämtlichen hier erneut vorgebrachten Argumenten befasst und Folgendes ausgeführt: 25 „2. Es besteht aus höherrangigem Recht keine Verpflichtung der Beklagten, in ihrer Beitragsordnung für Umsätze aus besonderen Geschäften - hier des Großhandelsbetriebs mit Arzneimitteln - einen privilegierenden Beitragsmaßstab zu schaffen oder diese Betriebstätigkeit beitragsfrei zu stellen. 26 Nach § 14 Abs. 1 SächsHKaG sind die Kammern berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Mitgliedern Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung zu erheben, in der insbesondere die Höhe der Beiträge festgelegt wird. Vorgaben für die Bemessung von Kammerbeiträgen sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Als Prüfungsmaßstab kommt demnach nur Verfassungsrecht und zwar hier insbesondere der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie das aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleitete Äquivalenzprinzip in Betracht. Der Beklagten kommt aufgrund ihrer Satzungsautonomie bei der Ausgestaltung ihrer Beitragsordnung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie ist daher nicht gehalten, jedweden Besonderheiten, wie sie bei einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern bestehen, Rechnung zu tragen. Vielmehr kann sie in sachlich vertretbarem Rahmen aus Praktikabilitätserwägungen, insbesondere im Interesse einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung, bei der Beitragsbemessung Typisierungen und Pauschalierungen vornehmen und von einer Differenzierung nach bestimmten Modalitäten der Berufsausübung absehen. Der Senat ist deshalb bei seiner Prüfung darauf beschränkt festzustellen, ob die Beklagte die äußersten Grenzen ihres Gestaltungsspielraums verlassen hat, nicht jedoch, ob die Beklagte die in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 2002 - 6 B 73.01 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 25. Juli 1989, NJW 1990, 786; NdsOVG, Urt. v. 25. September 2008 - 8 LC 31/07 -, juris Rn. 39). 27 2.1. Die auf dem Großhandelsumsatz des Klägers beruhende Beitragserhebung widerspricht nicht dem Äquivalenzprinzip. 28 Das Äquivalenzprinzip fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Mitglieds ein angemessener Zusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrags darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll (BVerwG, Urt. v. 26. April 2006 - 6 C 19.05 - 10
7 , juris Rn. 21 = BVerwGE 125, 384). Einzelne Mitglieder dürfen im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig belastet werden (BVerwG, Urt. v. 7. Dezember 2015 - 10 C 11.15 -, juris Rn. 18 = GewArch 2017, 193 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine berufsständische Kammer in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren hat und daher der für die Beitragsbemessung maßgebende Nutzen nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bestehen muss, der sich bei dem einzelnen Mitglied messbar niederschlägt. Die Wahrnehmung der gesetzlich in § 5 Abs. 1 SächsHKaG näher umschriebenen Aufgaben durch die Beklagte (vgl. auch § 3 der Hauptsatzung der Beklagten v. 23. Dezember 1994, mit späteren Änderungen) wirkt sich regelmäßig nur mittelbar bei ihren einzelnen Mitgliedern aus. Der durch die Tätigkeit der Beklagten vermittelte Nutzen kann daher nicht konkret festgestellt und bemessen, sondern weitgehend nur vermutet werden (so NdsOVG a. a. O., juris Rn. 41). Vor diesem Hintergrund ist die in der Beitragsordnung getroffene - grobe - Unterscheidung zwischen dem Inhaberbeitrag und angestellt tätigen Apothekern (§ 1 Abs. 2 BeitrO) und der Beitragsbemessung nach dem Umsatz einerseits und Festbeträgen andererseits grundsätzlich nicht zu beanstanden. Diese Differenzierung ist in angemessener Weise vorteilsbezogen und berücksichtigt wie jeder an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfender Beitragsmaßstab, dass die Tätigkeit einer berufsständischen Kammer bei typisierender Betrachtung regelmäßig für wirtschaftlich leistungsstärkere Mitglieder von höherem Nutzen ist als für wirtschaftlich schwächere (vgl. NdsOVG a. a. O., juris Rn. 42). 29 Die hier allein streitige Beitragsbemessung bezüglich des Großhandelsumsatzes, der den Einzelhandelsumsatz des Klägers um mehr als das 17-fache übersteigt, ist mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Zwar dürfte der dem Kläger aus der Mitgliedschaft erwachsende Vorteil sich nicht in dem gleichen Maße steigern wie der aus den einzelnen Umsatzquellen stammende Umsatz. Der Vorteil im Sinne des Äquivalenzprinzips ist jedoch nicht als rein wirtschaftlicher Vorteil zu verstehen, der sich beim einzelnen Mitglied niederschlägt oder niederschlagen kann. Der Vorteil, den das Mitglied aus der Kammertätigkeit zieht, besteht insbesondere darin, dass die Kammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt und damit das Gesamtinteresse ihrer Mitglieder wahrnimmt. Bei einem weiter gefassten Vorteilsbegriff, der auch die nicht gegenüber dem einzelnen Mitglied wahrzunehmenden Aufgaben der Beklagten in den Blick nimmt, ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit einer berufsständischen Kammer bei typisierender Betrachtung regelmäßig für wirtschaftlich leistungsstärkere Mitglieder von höherem Nutzen ist als für wirtschaftlich schwächere (BVerwG, Beschl. v. 14. Dezember 2012 - 8 B 38.11 -, juris Rn. 5; vgl. zum Gedanken der Solidargemeinschaft auch BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, juris Rn. 17; BayVGH Urt. v. 30. März 1992 - 21 B 91.01256 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 26. Januar 1993 - 1 C 33.89 -, juris Rn. 17; Urt. v. Urt. v. 7. Dezember 2016 - 10 C 11.15 -, juris Rn. 20). Dies rechtfertigt eine typisierende Beitragsbemessung allein anhand des Umsatzes und unter Verzicht auf eine Differenzierung nach den Quellen dieses Umsatzes (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 27. Oktober 2005 - 5 A 3533/06 -, juris Rn. 10 - 25 m. w. N.). 30 Eine andere Bewertung ist durch den Hinweis des Klägers auf die zu "Mischbetrieben" ergangene Rechtsprechung nicht veranlasst. Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 7. Dezember 2016 - 10 C 11.15 -, juris Rn. 20) hat unter Änderung der vom Kläger angeführten Entscheidung der
8 Vorinstanz (NdsOVG, Urt. v. 18. Juni 2015 - 8 LB 191/13 -, juris Rn. 28) die Pflicht zur Zahlung von Kammerbeiträgen wegen der insgesamt gewerblichen Tätigkeit eines gewerbesteuerbefreiten Krankenhausträgers, der zugleich gewerbesteuerpflichtig eine Cafeteria betrieb, unter Zugrundelegung der Kenndaten des Gesamtbetriebs bejaht. Im Fall der Bemessung des Beitrags zu einer Handwerksinnung anhand der Lohnsumme eines Betriebs, dessen Lohnzahlungen ganz überwiegend die zugleich ausgeübte industrielle Tätigkeit betrafen, hat das Bundesverwaltungsgericht die uneingeschränkte Berücksichtigung der Lohnsummen aus der letztgenannten Tätigkeit für mit dem Äquivalenzprinzip unvereinbar gehalten. Bei der aus sozialen Erwägungen erfolgenden Bemessung von Beiträgen nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mitglieder dürfe diese nicht nur die "innungsfremde" Leistungskraft berücksichtigen, die sich aufgrund der Lohnsumme bei Mischbetrieben der Mitglieder ergebe (Urt. v. 3. September 1991 - 1 C 24.88 -, juris Rn. 18 f.). Eine den "Mischbetrieben" vergleichbare Situation besteht im Fall des Klägers aber bereits deshalb nicht, weil er sowohl aus dem Einzel- als auch aus dem Großhandel i. S. v. § 2 Abs. 3 Satz 2 BeitrO Umsatze aus dem Betrieb der Apotheke erzielt und deshalb der Mitgliedschaft und damit der Beitragspflicht unterliegt. 31 Der Kläger wird durch den von ihm zu zahlenden Beitrag auch nicht überproportional zur Finanzierung der Beklagten herangezogen. Sein allein aus dem Großhandelsumsatz berechneter Beitrag von knapp 14.345,24 € im Jahr 2013 liegt zwar weit über dem auf der Grundlage der Umsätze des Jahres 2012 ermittelten Durchschnittsbeitrag von 1.706,84 € einer öffentlichen Apotheke im Freistaat Sachsen. Deren Gesamtzahl belief sich einschließlich der 208 Filialapotheken und der 32 im Großhandel tätigen Apotheken auf zusammen 996 Apotheken. Der Beitrag des Klägers machte im Jahr 2013 aber nur ca. 0,78 % des Gesamtbeitragsaufkommens der Beklagten bzw. ca. 0,85 % des Beitragsaufkommens aller Apothekeninhaber (ohne Berücksichtigung des Beitrags angestellter Apotheker) aus. Dies reicht für die Annahme einer überproportionalen und das Äquivalenzprinzip verletzenden Inanspruchnahme des Klägers nicht aus (vgl. NdsOVG, Urt. v. 25. September 2008 - 8 LC 31/07 -, juris Rn. 48 unter Verweis auf VG Gießen, Urt. v. 24. September 2003 - 8 E 2022/01 -, juris Rn. 34). 32 2.2. Die Erhebung anhand eines Vomhundertsatzes des Umsatzes berechneten Beitrags verletzt entgegen der Auffassung des Klägers den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil Umsätze aus verschiedenen Umsatzquellen mit unterschiedlichen Gewinnmargen gleich behandelt werden. 33 Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Der Gleichheitssatz verwehrt dem Gesetzgeber aber nicht jede Differenzierung. Diese bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl.
9 v. 23. Juni 2015 - 1 BvL 13/11 -, juris Rn. 70). Für die Erhebung vorteilsbezogener Mitgliedsbeiträge durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bedeutet dies, dass wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung getragen werden muss. Die Beiträge müssen auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden (BVerwG, Urt. v. 26. April 2006 - 6 C 19.05 -, juris Rn. 21 = BVerwGE 125, 384). 34 Soweit der Kläger die Erhebung des gleichen Beitrags i. H. v. 0,085 % des Umsatzes aus unterschiedlichen Umsatzquellen mit unterschiedlichen Roherträgen problematisiert, liegt keine gleichheitswidrige Beitragserhebung vor. Nach der vom Kläger vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung hat er im Jahr 2012 im Einzelhandel bei einem Umsatz von 787.025,- € einen Rohgewinn i. H. v. 196.469,- € oder 24,96 % des Umsatzes erzielt. Bezogen auf den Großhandel mit einem Umsatz von 16.833.435,- € hat er einen Rohgewinn i. H. v. 914.514,- € oder 5,43 % des Umsatzes erzielt. Der Rohertrag aus dem Einzelhandelsumsatz wird zu einem nicht unerheblichen Teil durch eine personalintensive und daher eher kostspielige Beratungstätigkeit aufgezehrt, soweit es sich nicht um nicht apothekenpflichtige Arzneimittel und Produkte des Randsortiments, wie Babynahrung und -pflegemittel sowie Kosmetikbedarf und um Umsätze aus der Belieferung ärztlicher Praxen mit einer niedrigeren Handelsspanne handelt (vgl. BayVGH, Urt. v. 30. März 1992 - 21 B 91.01256 -, juris Rn. 23; VG Bayreuth, Urt. v. 1. März 2005 - B 1 K 04.139 -, juris Rn. 33). Diese Kosten führen nach der betriebswirtschaftlichen Auswertung im Einzelhandel des Klägers zu Kosten i. H. v. 157.405,- € oder 20 % des Umsatzes, während der Kostenanteil im Großhandel 539.621,- € oder - nur - 3,21 % des Umsatzes beträgt. Unter Berücksichtigung von Steuern verbleibt beim Einzelhandel ein Jahresüberschuss von 39.168,- € oder 4,98 % des Umsatzes, beim Großhandel ein Jahresüberschuss von 371.085,- € oder 2,2 % des Umsatzes. Die Beklagte bewegt sich noch innerhalb des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums, wenn sie unter dem Gesichtspunkt einer typisierenden Gerechtigkeit und im Interesse einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung bei der Beitragsbemessung sämtliche Umsatzarten gleich behandelt (vgl. BayVGH, Urt. v. 30. März 1992 - 21 B 91.01256 -, juris Rn. 23). Als Folge des Gestaltungsspielraums der Beklagten ist es nicht gleichheitswidrig und von den betroffenen Apothekern grundsätzlich hinzunehmen, dass sie aufgrund erhöhter Umsätze aus dem Großhandel im Ergebnis einen höheren Kammerbeitrag zu leisten haben als Apotheker, die bei niedrigeren Umsätzen in einer reinen Einzelhandelsapotheke gleich hohe oder sogar höhere Gewinne erzielen (VG Würzburg, Urt. v. 26. Januar 2009 - W 7 K 08.837 -, juris Rn. 27). 35 Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt auch nicht wegen der in der Beitragssatzung unterbliebenen Unterscheidung zwischen apothekenüblichem und apothekenunüblichem, erlaubnispflichtigen Großhandel vor. 36 Gemäß § 4 Abs. 22 AMG ist Großhandel mit Arzneimitteln jede berufs- oder gewerbsmäßig zum Zwecke des Handeltreibens ausgeübte Tätigkeit, die in der Beschaffung, der Lagerung, der Abgabe oder Ausfuhr von Arzneimitteln besteht, mit Ausnahme der Abgabe von Arzneimitteln an andere Verbraucher als Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Krankenhäuser. Wer mit Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AMG
10 Großhandel betreibt, bedarf gemäß § 52a Abs. 1 Satz 1 AMG einer Erlaubnis, die nach Maßgabe von § 52a Abs. 2 - 6 AMG erteilt wird und über die der Kläger verfügt. Eine Großhandelserlaubnis ist nach § 52a Abs. 7 AMG allerdings nicht für die Tätigkeit der Apotheken im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs erforderlich. (…) 37 Dies zwingt die Beklagte indes nicht zu einer unterschiedlichen Berücksichtigung der Großhandelstätigkeiten bei der Beitragsbemessung. Denn es unterliegt dem Satzungsermessen der Beklagten, ob und ggf. in welcher Höhe sie einzelne Großhandelstätigkeiten oder sonstige besonderen Tätigkeiten - etwa im Versandhandel - der Beitragspflicht unterwerfen will. Nach der Beitragssatzung kommt es ausschließlich auf die Zugehörigkeit des Großhandels zum Apothekenbetrieb an. Da der Kläger den Großhandel rechtlich nicht aus seinem Apothekenbetrieb ausgegliedert hat, ist er auch mit dem dadurch erzeugten Umsatz nach § 2 Abs. 3 BeitrO beitragspflichtig. Schließlich kann sich der Kläger aus dem gleichen Grund auch nicht darauf berufen, dass im Jahr 2013 noch eine Privilegierung des Großhandels mit Krankenhäusern im Hinblick auf die Beitragsbemessung vorgesehen war. Die Privilegierung von Krankenhausapotheken bei der umsatzbezogenen Beitragserhebung ist ebenfalls vom Satzungsermessen der Beklagten gedeckt und nicht gleichheitswidrig (vgl. NdsOVG, Urt. v. 25. September 2008 - 8 LC 31/07 -, juris Rn. 39). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die äußersten Grenzen ihres Gestaltungsspielraums verlassen hat. 38 2.3. Dies gilt schließlich auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, der Gleichheitssatz sei verletzt, weil in mehr als nur unerheblichem Maß ungleiche Sachverhalte gleich behandelt würden. Wie bereits dargelegt (s. o. Rn. 24), kann die Beklagte als Satzungsgeberin in sachlich vertretbarem Rahmen aus Praktikabilitätserwägungen, insbesondere im Interesse einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung, bei der Beitragsbemessung Typisierungen und Pauschalierungen vornehmen und von einer Differenzierung nach bestimmten Modalitäten der Berufsausübung absehen (BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 2002 - 6 B 73.01 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 25. Juli 1989, NJW 1990, 786). Dies beinhaltet die Befugnis, solche Sachverhalte bei der Beitragsbemessung zu vernachlässigen, die bei einer typisierenden Betrachtung nicht ins Gewicht fallen (Grundsatz der Typengerechtigkeit). Ob hier, wie der Kläger unter Verweis auf die zu Wasser- und Abwassergebühren bzw. -beiträgen ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris Rn 21 = NVwZ 1987, 231; Beschl. v. 19. September 1983 - 8 N 1.83 -, juris Rn. 9 , juris = BVerwGE 68, 36) meint, der Grundsatz der Typengerechtigkeit verletzt ist, weil mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle nicht dem "Typ" des allein im Einzelhandel tätigen und nach § 2 BeitrO beitragspflichtigen Apothekeninhabers entsprechen, bedarf hier keiner Entscheidung. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung auf Fälle der vorliegenden Art übertragen werden kann, weil sie zu Sachverhalten ergangen ist, bei denen - anders als hier - der durch eine Gebühr oder einen Beitrag abgegoltene Vorteil in sehr hohem Maße messbar und damit individualisierbar ist. 39 Nimmt man dies indes an, bleibt festzustellen, dass hier die vom Kläger als kritisch dargestellte Grenze von 10 % der Beitragspflichtigen, bei denen ein gesonderter Beitrag zu erheben sei, nicht erreicht ist. Der Kläger
11 möchte die Gruppe der Apothekeninhaber, die einen Großhandel, einen Versandhandel oder eine Krankenhausapotheke betreiben, bei der umsatzbasierten Beitragsfestsetzung gesondert behandelt wissen, weil bei solchen Betrieben zwar ein hoher Umsatz, jedoch wegen der geringen Margen ein geringer Gewinn erzielt werde. Von den im Freistaat Sachsen beitragspflichtigen 775 Apothekeninhabern betrieben 32 einen Großhandel, 65 einen Versandhandel und wenigstens 3 eine Krankenhausapotheke, dies seien 12,5 % der Hauptapotheken. Werde berücksichtigt, dass von den 32 Apothekern mit Großhandelserlaubnis 19 über eine Versandhandelserlaubnis verfügten, verblieben - ohne die Krankenhausapotheken - noch 78 Apotheken und damit mehr als 10 % mit einem atypischen Umsatz. Der Kläger legt seiner Auffassung offenbar zugrunde, dass die einen Versandhandel betreibenden Apotheken aus dieser Tätigkeit wegen der geringen Margen - ähnlich wie die Arzneimittelgroßhändler und die Betreiber von Krankenhausapotheken - nur einen bezogen auf den Umsatz geringen Gewinn erzielen. Dies mag zwar auf den Versandhandel mit nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten und nicht apothekenpflichtigen Waren zutreffen. Allerdings berechtigt eine Erlaubnis zum Versandhandel den Erlaubnisinhaber gemäß § 11a ApoG i. V. m. § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG auch zum Handel mit apotheken- bzw. verschreibungspflichtigen Medikamenten, bei denen wegen der Preisbindung (§ 78 Abs. 2 AMG) nach den Angaben des Klägers eine höhere Gewinnmarge erzielt wird. Dies rechtfertigt es nicht, die in Versandhandelsapotheken erzielten Umsätze solchen aus dem Arzneimittelgroßhandel und dem Betrieb einer Krankenhausapotheke gleichzustellen. Es handelt sich bei diesen Umsätzen nicht um eine einheitliche Gruppe, die den Umsätzen aus dem Einzelhandel gegenübergestellt werden kann und die eine unterschiedliche Behandlung bei der Beitragsbemessung erfordert. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist daher nicht verletzt, wenn Umsätze aus dem Arzneimittelgroßhandel bei der Beitragsbemessung in gleicher Weise behandelt werden wie diejenigen aus dem Einzelhandel.“ Der Senat schließt sich diesen Ausführungen in vollem Umfang an und sieht in Anbetracht der Antragsbegründung keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Soweit der Kläger anführt, dass die Berufs- und Organisationsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eine einfachrechtliche Ausgestaltung in § 52a AMG gefunden habe, weswegen die Organisationsform eines Unternehmens nicht zum Anknüpfungspunkt für eine (weitere) Abgabe bzw. für einen höheren Beitragsumfang gemacht werden dürfe, kann der Senat offenlassen, ob Beitragsvorschriften den Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) berühren (so BVerwG, Urt. v. 5. Dezember 2000 - 1 C 11.00 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Urt. v. 25. Mai 2010 - 4 A 289/09 -, SächsVBl. 2010, 267, 269) oder ob bei der Einführung einer berufsständischen Kammer mit Zwangsmitgliedschaft und der damit verbundenen Beitragspflicht eine Verletzung der Berufsfreiheit ausscheidet und (nur) ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 15 SächsVerf) vorliegt (so BVerfG-K, Beschl. v. 29. Dezember 2004 - 1 BvR 113/03 -, NVwZ-RR, 2005, 297 m. w. N. aus der st. 11 12
12 Rspr. d. BVerfG), weil die Mitgliedschaft in der Kammer nicht freiwillig ist und die Beitragspflicht keine berufsregelnde Tendenz hat. Jedenfalls nach den hier vorliegenden Satzungsregelungen würde auch bei einem Eingriff in die Berufsfreiheit nur eine Berufsausübungsregelung vorliegen, die keiner Berufswahlregelung nahekommt. Grundsätzlich kommt der Frage, welche Einkünfte oder Umsätze in welchem Umfang für die Beitragszahlung heranzuziehen sind, nur für die Beitragspflicht und damit die Erzielung von Einkünften nach Abzug der Beiträge der Apotheker wesentliche Bedeutung zu, nicht aber für die ausgeübte Tätigkeit selbst und erst recht nicht für die Frage, ob die Tätigkeit ergriffen oder weiter ausgeübt wird (Berufszugang). Sie kann allerdings mittelbar auch für die Tätigkeit des Apothekers selbst von Bedeutung sein, indem sie deren Attraktivität erhöht oder vermindert. Auch dann kann sie aber nur bei unverhältnismäßiger Ausgestaltung auch tätigkeitsregelnde Tendenz entfalten, indem sie Bewerber von der Aufnahme der Apothekertätigkeit oder Apotheker von der Weiterführung der Apotheke auch unter dem Zusatz „pharmazeutischer Großhandel“ abhält. Eine solche unverhältnismäßige Ausgestaltung scheidet hier indes aus, weil etwaigen in Einzelfällen oder auch in bestimmten Fallkonstellationen sich ergebenden Härten durch Anwendung der Härtefallregelung (vgl. § 6 Abs. 2 BeitrO, § 36, § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, Nr. 5 SächsKAG, §§ 163, 227 AO) Rechnung getragen werden kann. Liegt daher in der Zwangsmitgliedschaft samt Beitragspflichtigkeit auch der Großhandelsumsätze allenfalls ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, so kann er ebenso wie ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit mit jeder vernünftigen Erwägung des Gemeinwohls, die zu dem Eingriff nicht außer Verhältnis steht, gerechtfertigt werden. Dazu reicht die Erwägung, dass die Zwangsmitgliedschaft und die daran anknüpfende Beitragspflicht durch legitime öffentliche Aufgaben der Berufsorganisation gerechtfertigt sind. Deren Befugnis, zur Wahrung der beruflichen Belange der Gesamtheit der Apotheker einschließlich der Mitwirkung an der Erhaltung einer sittlich und wissenschaftlich hochstehenden Apothekerschaft öffentlich-rechtliche Körperschaften zu bilden, schließt die Befugnis ein, dies mit einer Beitragspflicht zu verbinden, die der Abgeltung der durch die Mitgliedschaft entstehenden Vorteile dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Januar 1996 - 1 C 9.93 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschl. v. 22. September 2008 - 5 A 346/06 -, juris Rn. 14). Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch aus der Berufsfreiheit oder allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitssatz darauf, dass die Beitragserhebung zwingend rechtsformneutral erfolgt. Eine solche rechtswahlneutrale Ausgestaltung bildet zwar ein legitimes Ziel bei der Abgabenerhebung, daneben können aber auch andere Ziele verfolgt werden, wenn hierfür ein hinreichender sachlicher Grund vorliegt (vgl. für 13
13 das Einkommensteuerrecht: BVerfG, Beschl. v. 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 -, juris Rn. 71 ff., 96). An die Rechtsformwahl und die Typisierungsbefugnis des Vorschriftengebers allein kann angeknüpft werden, wenn es der Betroffene in der Hand hat, die Ungleichbehandlung durch einen Rechtsformwechsel, wie die Gründung einer Gesellschaft, zu beseitigen (vgl. für das Gewerbesteuerrecht: BFH, Urt. v. 15. Dezember 1992 - VIII R 52/91 -, juris Rn. 47). So liegt es hier. Der Kläger hat es in der Hand, eine Beitragsfähigkeit der aus dem Großhandel erzielten Umsätze dadurch auszuschließen, dass er den Großhandel im Rahmen einer Gesellschaft und nicht im Rahmen seines Apothekenbetriebs betreibt. 3. Die Zulassung der Grundsatzberufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde sowie die Darlegung, warum sie entscheidungserheblich ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 2. Dezember 2021 - 6 A 617/20 - juris Rn. 19; st. Rspr.). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie bereits höchstrichterlich geklärt ist und neue Gesichtspunkte von Gewicht nicht vorgebracht werden (BVerwG, Beschl. v. 2. August 1960 - 7 B 54.60 -, DVBl. 1960, 845; Beschl. v. 6. März 2013 - 6 B 47.12 - , juris Rn. 12; jeweils zum Revisionsrecht; SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008 Sächs-VBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). Gleiches gilt für Fragen des irrevisiblen Landesrechts und ihre Klärung durch das Oberverwaltungsrecht sowie für gemeinschaftsrechtliche Fragen und ihre Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist dagegen zu bejahen, wenn dargelegt ist, dass in einem zukünftigen Berufungs- oder Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten gemeinschaftsrechtlichen Regelung voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen sein wird (BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 2008 - 9 B 15.08 -, NVwZ 2008, 1115, 1117 Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 2. Dezember 2021 a. a. O. Rn. 19). 14 15 16
14 Die Klärung der ersten vom Kläger aufgeworfenen Frage „Wird ein § 52a-AMG-Großhändler im Vergleich zu anderen Inhabern dieser Erlaubnis gleichheitswidrig aufgrund seines Berufes und der damit verbundenen Pflichtmitgliedschaft und Beitragsveranlagung benachteiligt, wenn er außerdem eine Apotheke betreibt?“ bedarf nach den Ausführungen unter Nummer 2 nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, da hinreichend geklärt ist, dass die Pflichtmitgliedschaft in der Beklagten mitsamt der daran anknüpfenden Beitragspflicht durch legitime öffentliche Aufgaben der Berufsorganisation und durch die den Mitgliedern vorbehaltenen Vorteilen gerechtfertigt ist. Daraus erschließt sich ohne Weiteres der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung gegenüber Nichtmitgliedern. Die vom Verwaltungsgericht verneinte Entscheidungserheblichkeit der weiteren Frage „Erfüllt ein § 52a-AMG-Großhändler, der zugleich eine Apotheke betreibt, im Rahmen seiner Großhandelstätigkeit den gemeinschaftsrechtlichen Versorgungs- und Sicherstellungsauftrag nach § 52b AMG/Art. 81 II RL 2001/83/EG im Sinne des dort definierten Berufsbildes des Arzneimittelgroßhändlers oder erfüllt er den Versorgungsauftrag des Apothekers nach § 1 BApO und muss diese Zuordnung bei der Auslegung der BeitrO berücksichtigt werden?“ legt der Kläger bereits nicht hinreichend dar. Zur Begründung beschränkt er sich auf den Hinweis, der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts habe wegen dieser Fragen mit Beschluss vom 4. Januar 2017 - 4 A 378/15 - die Berufung zugelassen, sie aber vermeintlich bislang nicht entschieden. Der Kläger übersieht dabei, dass der Senat die Frage, soweit er sie für entscheidungserheblich hielt, durchaus in seinem Urteil vom 5. Februar 2019 - 4 A 29/17 - (juris Rn. 25 ff.) im verneinenden Sinn beantwortet hat. Seither ist die Frage - soweit sie landesrechtliches Kammerbeitragsrecht betrifft und entscheidungserheblich ist - obergerichtlich geklärt und nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, weswegen auch die Revision nicht zugelassen wurde (vgl. auch den Nichtzulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2019 - 8 B 58.19 -). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf in Bezug auf eine entscheidungserhebliche Vorschrift des Rechts der Europäischen Union legt der Kläger nicht dar. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 17 18 19 20 21
15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Guericke 22 23