Aufnahme in Jahrgangsstufe 7 trotz voller Kapazität KI-Titel
Schulaufnahme · Aufnahmekapazität · vorläufiger Rechtsschutz · Verwaltungsverfahren · Schulgesetz Berlin
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2026/27 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der W… aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller im Schuljahr 2026/27 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der W… beanspruchen kann.
Rechtliche Grundlage des Begehrens des Antragstellers ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2026, GVBl. S. 119 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.
1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die W… ist nicht zu beanstanden.
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2025, GVBl. S. 495, 496 (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt zudem, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf.
Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der W… Genüge getan. Hier wird ab dem Schuljahr 2026/27 in der 7. Jahrgangsstufe sogar achtzügig unterrichtet, wobei die Schülerfrequenz in den neu eingerichteten Klassen 26 beträgt.
Der Antragsteller hat nichts dafür dargetan, dass die Einrichtung der acht Züge an der von ihm gewünschten Schule ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte, zumal hiermit die gesetzliche Mindestzahl bei weitem übertroffen wurde. Mit dem angegebenen und in Anbetracht der erheblichen Zahl der neueröffneten Klassen nachvollziehbaren Kriterium der Raumkapazität hat er sich inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg kommt Eltern und ihren schulpflichtigen Kindern bei der Aufnahme in die Schule wegen des den Schulen zustehenden weiten organisatorischen Gestaltungsspielraums im Übrigen weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich ein subjektives und damit einklagbares Recht auf Erweiterung vorhandener, aber erschöpfender Kapazitäten durch Einrichtung weiterer Klassen zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2025 - OVG 3 S 112/25 -, Seite 2 EA).
Soweit der Antragsteller aus dem Umstand, dass hier überobligatorisch viele Klassen eingerichtet worden sind, schlussfolgert, es hätten sogar noch mehr Klassen eröffnet werden können, erschließt sich dies dem Gericht nicht. Aus der erheblichen Überschreitung der gesetzlichen Erfordernisse könnte vielmehr ebenso auf die offenkundig bestehende Bereitschaft der Nutzung der bestehenden Ressourcen geschlossen werden.
2. Um die zur Verfügung stehenden (8 x 26 =) 208 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 297 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller.
Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben:
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).
Bei der Vergabe der Schulplätze an der W… wurden die rechtlichen Vorgaben eingehalten.
a) Es wurden zunächst 22 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2026/27 fortbestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf (sog. Integrationskinder) vorrangig aufgenommen.
b) Damit bildeten die danach noch zur Verfügung stehenden 186 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 18 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 112 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 56 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.
(1) Härtefälle wurden nicht anerkannt.
(a) Soweit Härtefallanträge anderer Schülerinnen und Schüler, die sich mit ihrem Erstwunsch an der W… angemeldet haben, nicht anerkannt worden sind, kann der Antragsteller dies bereits deshalb nicht rügen, weil er dadurch nicht in seinen Rechten verletzt worden sein kann. Im Gegenteil haben sich durch die nicht bevorrechtigte Aufnahme dieser fünf Bewerberkinder seine Chancen, einen Schulplatz zu erhalten, sogar erhöht.
(b) Auch der Antragsteller selbst war nicht als Härtefall zu berücksichtigen, denn er hat einen entsprechenden Antrag im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung nicht gestellt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg stellt die Aufnahmeentscheidung den verbindlichen Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens gemäß § 56 Abs. 6 SchulG dar. Tatsächliche Umstände, die ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend macht, können in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Das liegt darin begründet, dass die Schulplatzvergabe bei einer Übernachfrage nach dem Sinn und Zweck des in § 56 Abs. 6 SchulG normierten Aufnahmeverfahrens verbindlich und abschließend geregelt werden soll. Könnte sich ein Bewerber hingegen nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig auf für die Vergabe relevante Umstände berufen, müsste das bereits abgeschlossene Aufnahmeverfahren unter Umständen wieder aufgenommen und erneut durchgeführt werden; dies gilt insbesondere dann, wenn es um vorrangig aufzunehmende Härtefälle (§ 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 SchulG) oder um ebenfalls vorrangig aufzunehmende Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 37 Abs. 3 Satz 1 SchulG) geht (vgl. stellvertretend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2017 – OVG 3 S 82.17 –, juris Rn. 4 m.w.N.).
Ungeachtet dessen ist zudem darauf hinzuweisen, dass ein besonderer Härtefall im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG lediglich dann gegeben ist, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Sek I-VO ist dies insbesondere dann der Fall, wenn durch besondere familiäre oder soziale Situationen außergewöhnliche, das Übliche bei Weitem überschreitende Belastungen entstehen würden oder entstanden sind, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar machen.
Für das Vorliegen solcher Umstände, die derart außergewöhnlich sind, dass sie bei anderen Kindern so nicht anzutreffen sind und den Besuch allein der W…möglich erscheinen lassen, ist hier nichts ersichtlich. Vielmehr entsprechen die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände den üblichen Problemen des Weges und der Alltagsorganisation, die so bei der Vielzahl der Familien anzutreffen sind.
(2) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der W… das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden.
Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 103 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,0 bis 2,5 berücksichtigt. Unter 23 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote von 2,6 wurden im Rahmen eines Losverfahrens die restlichen neun Plätze ausgelost (sog. kleines Losverfahren). Der Antragsteller mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,8 konnte dabei nicht berücksichtigt werden.
Soweit er rügt, es sei ihm nicht erläutert worden, wie sich diese Durchschnittsnote errechne, sei darauf verwiesen, dass sich diese Durchschnittsnote unzweifelhaft aus der für ihn durch seine Grundschule erstellten Förderprognose ergibt. Es handelt sich dabei um den hier – einschließlich des Rechenweges – ausgewiesenen Notendurchschnitt.
(3) Insgesamt 18 Geschwisterkinder erhielten nach Durchführung eines Losverfahrens unter den 24 noch nicht versorgten Geschwisterkindern im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die freien Plätze des Härtefallkontingents.
Auch dabei konnte der Antragsteller, welcher die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden.
Soweit der Antragsteller in Frage stellt, ob die Geschwisterkinder tatsächlich in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, ergibt sich die entsprechende Überprüfung ohne Weiteres aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang. Bei den Anmeldeunterlagen der jeweiligen Geschwisterkinder finden sich von der Schule ausgefüllte Bögen, aus denen die entsprechende Überprüfung hervorgeht. Zudem wurde eine abschließende Liste durch die stellvertretende Schulleitung abgezeichnet. Der Antragsteller hat keine dieser Überprüfungen konkret in Zweifel gezogen, sondern sich auf die allgemeine Rüge einer möglicherweise unterbliebenen oder fehlerhaften Überprüfung beschränkt, die keine Anhaltspunkte für Fehler im Einzelfall liefert.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Geschwisterkinderregelungen bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht, diese befinden sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums (vgl. nur Beschlüsse vom 30. Juli 2020 – VG 14 L 228/20 –, EA S. 11 m.w.N., vom 8. August 2022 – VG 39 L 220/22 –, EA S. 9 und vom 9. August 2021 – VG 39 L 208/21 –, EA S. 8 f.). Die zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung, dass der Besuch derselben Schule durch Geschwisterkinder den organisatorischen Aufwand für Familien hinsichtlich des Schulbesuchs mehrerer im selben Haushalt lebender Kinder verringert und den Erziehungsberechtigten die Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte in den schulischen und überschulischen Gremien erleichtert, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie lässt insbesondere keine sachfremden Erwägungen erkennen, so dass von einer willkürlichen Bevorzugung von Geschwisterkindern bei der Vergabe der zur Verfügung stehenden Schulplätze und damit von einem Verstoß gegen den Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen nach Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin nicht auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg besteht auch für eine Begrenzung des Geschwistervorrangs dahingehend, dass ältere Geschwister nicht mehr zu berücksichtigen seien, keine normative Grundlage. § 56 Abs. 6 SchulG stelle ohne Differenzierung allein auf den gemeinsamen Schulbesuch im bevorstehenden Schuljahr ab. Auch entfalle die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwister die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 –, juris Rn. 14).
Es begegnet dabei auch keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums für die Geschwisterkinderregelung und nicht beispielsweise für einen Vorrang der räumlichen Nähe der Schule zum Wohnort des Bewerberkindes entschieden hat. Auch wenn eine räumliche Nähe wünschenswert sein kann, erscheint es keineswegs zwingend, diese einer Schulplatzvergabe für Sekundarstufen zugrunde zu legen.
(4) Im Loskontingent waren die noch nicht berücksichtigten Geschwisterkinder aufzunehmen. Da noch sechs Geschwisterkinder vorrangig aus dem Loskontingent zu versorgen waren, hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise letztlich noch 50 Schulplätze im Losverfahren vergeben. Der Antragsteller ist an 98. Stelle ausgelost worden und konnte daher nicht berücksichtigt werden. Er steht auf Platz 48 der Nachrückliste.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Eine Halbierung des Gegenstandswertes im Hinblick auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.
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