Die Parteien streiten sich über Ausgleichsleistungen und Schadenersatzansprüche aufgrund einer …
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 26.09.2025 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt an die Kläger jeweils weitere 400 €, insgesamt 2.400 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.01.2025 zu zahlen; die Beklagte wird verurteilt an den Kläger zu 1) weitere 3,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.01.2025 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 26.09.2025 entstanden sind, diese tragen die Kläger jeweils anteilig.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 5.105,80 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten sich über Ausgleichsleistungen und Schadenersatzansprüche aufgrund einer Flugannullierung und einer Umleitung.
Die Kläger verfügten über bestätigte Buchungen für den von der Beklagten am durchzuführenden Flug von Teneriffa Süd (TFS) nach Berlin (BER). Die Entfernung
zwischen den Flugorten beträgt mehr als 3.500 km. Der Flug wurde am 02.01.2025 um 21:27 Uhr annulliert.
Die Kläger wurden auf den am 03.01.2025 zwischen 14:30 UTC und 19:50 UTC durchzuführenden Ersatzflug umgebucht. Der Ersatzflug startete um 15:38 bzw. 15:41 UTC, wurde nach Hannover (HAJ) umgeleitet und landete dort um 20:33 UTC. Eine Beförderung zum Zielort bot die Beklagte den Klägern nicht an. Dort kam es vormittags bis zum frühen Nachmittag zu Schneefällen. Im Laufe des Tages sank die Temperatur und es bildete sich Eis auf dem Runway und den Taxiways, wodurch das Befahren unmöglich war. Auch das Vorfeld wurde geschlossen. Die Bodenabfertigung musste ihre Arbeit niederlegen.
Die Kläger buchten sich am Abflugort TFS eine Hotelunterkunft und verauslagten Verpflegungs- sowie Taxikosten.
Die Kläger forderten die Beklagte mit Schreiben vom 07.01.2025 und unter Fristsetzung bis zum 17.01.2025 erfolglos zur Zahlung von 9.153,04 € auf. Die Beklagte verwies hinsichtlich der Flugannullierung auf die Sperrung der Start- und Landebahn in TFS und bezüglich der Umleitung des Ersatzfluges nach HAJ auf widrige Witterungsverhältnisse.
Die Beklagte ist mit Teilanerkenntnisurteil vom 22.09.2025 auf das Anerkenntnis der Beklagten vom 02.09.2025 verurteilt worden, an die Kläger 2.702,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2025 zu zahlen. Die Kläger haben im Verhandlungstermin vom 26.09.2025 keinen Antrag gestellt, sodass die Klage mit Versäumnisurteil vom 26.09.2025 abgewiesen wurde. Die Kläger haben nach Verkündung des Versäumnisurteils am 26.09.2025 Einspruch eingelegt.
Die Kläger beantragen sinngemäß zuletzt,
das Versäumnisurteil vom 26.09.2025 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils weitere 400 €, insgesamt 2.400 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2025 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) weitere 3,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2025 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß zuletzt,
das Versäumnisurteil vom 26.09.2025 aufrechtzuerhalten.
Sie behauptet, dass sich der Flug für 14:30 UTC startbereit gemeldet habe. Ferner habe der Flug Restriktionen durch EUROCONTROL aufgrund von widrigen Wetterbedingungen am Zielort BER ( ) unterlegen. Der Flugverkehr sei aufgrund widriger Witterungsverhältnisse zwischen 20:00 und 4:00 UTC auf null reduziert worden und vollständig zum Erliegen gekommen. Ab 20:00 UTC seien keine Landungen mehr zugelassen worden. Ferner behauptet die Beklagte, dass es keine Flugverbindung zwischen HAJ und BER gegeben habe. Sie habe eine Ersatzbeförderung mit Bussen geprüft.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Restklage ist begründet.
1.
Die Klagerücknahme des Klägers zu 1) betreffend die Kosten für das Bier in Höhe von 0,10 € ist aufgrund der Einwilligung der Beklagten nach § 269 Abs. 1 ZPO zulässig.
Die Anträge beider Parteien waren nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz so auszulegen, dass sie das ergangene Versäumnisurteil mit berücksichtigen. Denn die Sachanträge enthalten konkludent die auf die Prozesssituation angepasste Erklärung, weil die Parteien im Zweifel ihrem Antrag volle Geltung verschaffen wollen (vgl. sinngemäß BGH, Urt. v. 04.04.1962 - V ZR 110/60 - juris, Rn. 14, wonach die Klagepartei den Sachantrag auf jedem verfahrensrechtlich möglichen Weg begehrt, sodass ein Prozessantrag stillschweigend mit dem Sachantrag gestellt wird).
2.
Die Kläger haben einen Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von jeweils 400 €, insgesamt 2.400 €, hinsichtlich der Umleitung des Ersatzfluges aus Art. 5 Abs. 1 lit. c) und 7 Abs. 1 lit. b) Fluggastrechte-VO.
a)
Die Voraussetzungen liegen vor.
Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechte-VO werden den betroffenen Fluggästen bei einer Annullierung eines Fluges vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 eingeräumt. Als Annullierung ist gemäß Art. 2 lit. l) Fluggastrechte-VO die Nichtdurchführung eines geplanten Flugs anzusehen, für den zumindest ein Platz reserviert war. Ebenso ist die Umleitung eines Fluges an einen anderen Flughafen als Annullierung anzusehen (EuGH, Urt. v. 22.04.2021 – C-826/19 – juris, Rn. 36). Die Ausgleichsleistung beträgt nach Art. 7 Abs. 1 lit. b) Fluggastrechte-VO 400 € bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km.
Der Ersatzflug wurde nach HAJ umgeleitet. Die Entfernung zwischen den innergemeinschaftlichen Flugorten beträgt mehr als 1.500 km.
b)
Die Beklagte hat es nicht vermocht sich gemäß Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO zu exkulpieren.
Gemäß Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO ist das ausführende Luftfahrtunternehmen nur dann nicht verpflichtet, Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 Fluggastrechte-VO zu erbringen, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
aa)
Vorliegend kann dahinstehen, ob die Umleitungsentscheidung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht hat.
bb)
Die Beklagte hat jedoch hinreichend zu den von ihr ergriffenen und den ihr zumutbaren Maßnahmen vorgetragen; die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
(1)
Das betroffene ausführende Luftfahrtunternehmen muss grundsätzlich alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um eine große Ankunftsverspätung oder Annullierung zu verhindern. Da eine Vielzahl von zumutbaren Maßnahmen denkbar ist, genügt es, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen darlegt und ggf. beweist, dass die Annullierung bzw. große Ankunftsverspätung nicht vermieden worden wäre, wenn es die betreffende Maßnahme ergriffen hätte (vgl. Steinrötter/Bohlsen, in: BeckOGK, Stand: 01.09.2025, Fluggastrechte-VO, Art. 5, Rn. 103 und 107).
Die Prüfung des Tatbestandsmerkmals der zumutbaren Maßnahmen verlangt vom ausführenden Luftfahrtunternehmen, dass es konkret darlegt und ggf. beweist, dass es jedenfalls nicht durch situationsangepasste Maßnahmen eine Annullierung bzw. große Ankunftsverspätung hätte vermeiden können (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 - C-549/07 - juris, Rn. 40). Betrachtet werden hierbei Maßnahmen, die in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind und in Relation zu den dem Unternehmen zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mitteln stehen (EuGH, a.a.O., Rn. 40 f.). Das ausführende Luftfahrtunternehmen muss alle ihm zur Verfügung Mittel einsetzen, um eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung sicherzustellen (EuGH, Beschl. v. 14.01.2021 - C-264/20 - juris, Rn. 30). Hierzu gehört auch die Suche nach anderen direkten oder indirekten Flügen, die ggf. von anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommen (EuGH, a.a.O.). Sofern das Luftfahrtunternehmen diesbezüglich feststellt, dass eine Beförderung bis zum Endziel mit einem Transportmittel erst erheblich später oder gar nicht möglich ist, muss es - soweit die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten wird - andere, verfügbare Transportmittel in Betracht ziehen, um eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche Ersatzbeförderung zu ermöglichen.
Zur Exkulpation von einer Ausgleichsleistung genügt es jedenfalls nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen die Fluggäste auf eine eigenständige Beförderung zum Endziel verweist und lediglich die Kosten übernimmt. Denn die Maßnahmen müssen jedenfalls eine Beförderung zum Endziel sicherstellen, weil die Buchung sich auf eine Beförderung zum Endziel bezieht (vgl. LG Korneuburg, Urt. v. 05.01.2021 – 22 R 293/20y - BeckRS 2021, 5472, Rn. 13 f.). Zudem weist Art. 8 Abs. 3 der Fluggastrechte-VO, der unter bestimmten Voraussetzungen, die hier mangels Einwilligung der Fluggäste nicht vorliegen, eine abweichende Beförderung zulässt, nur die Rechtsfolge auf, dass die Ausgleichsleistungen allenfalls nach Art. 7 Abs. 2 Fluggastrechte-VO um 50 % gekürzt werden können; eine vollständige Exkulpation hat dies nicht zur Folge.
(2)
Der Vortrag der Beklagten genügt den genannten Darlegungsanforderungen nicht. Die Beklagte hat zum einen vorgetragen, dass sich die Fluggäste um eine Ersatzbeförderung zum BER selbst kümmern und insoweit die Erstattung der Kosten bei der Beklagten beantragen konnten. Zum anderen hat sie pauschal behauptet, dass es keine Flugverbindung zum BER gegeben habe. Im Termin vom 14.11.2025 hat der Beklagtenvertreter sodann erklärt, dass eine Ersatzbeförderung mit Bussen geprüft worden sei.
Die pauschale Behauptung, dass eine Flugverbindung nicht verfügbar gewesen sei, genügt nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag, wie der Beklagten auch aus einer Vielzahl von Berufungsverfahren bekannt ist (vgl. insoweit die ständige Rechtsprechung des LG Cottbus seit: Beschl. v. 07.02.2025 - 8 S 155/25 - juris, Rn. 7 ff.). Denn durch das bloße Behaupten eines Ergebnisses wird das Gericht nicht in die Lage versetzt, die Umbuchungsbemühungen der Beklagten prüfen zu können. Die Beklagte müsste aus diesem Grund schon konkret ausführen, unter welchen Softwareparametern, sie wann, nach einem Ersatzflug zum BER gesucht hat.
Die Notwendigkeit einer konkreten Darlegung der Prüfung eines Transportmittels gilt entsprechend auch für die Behauptung, man habe eine Busbeförderung geprüft. Auch hier muss die Prüfung nachvollziehbar dargelegt werden, sodass die konkreten Bemühungen der Beklagten bewertet werden können.
Jedenfalls hätte die Beklagte die Fluggäste dabei unterstützen müssen, eine Beförderung zum BER - ungeachtet des Transportmittels - zu erlangen. Dies war ihr vorliegend auch zumutbar. Denn immerhin hat sie die Fluggäste abweichend nach HAJ befördert, sodass sie die Fluggäste dort im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht als ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht sich selbst überlassen durfte. Dass die Beklagte die Fluggäste unterstützt hat, trägt sie selbst nicht vor.
3.
Dem Kläger zu 1) steht auch ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Verpflegungskosten in Höhe von 3,20 € aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a) Fluggastrechte-VO zu.
Die Beklagte hat insoweit ihre Pflicht aus Art. 9 Abs. 1 lit. a) Fluggastrechte-VO verletzt, weil sie keine Verpflegungsleistungen während der Wartezeit auf den Ersatzflug angeboten hat. Die Verpflegungsleistung erfasst Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit. Hierunter fällt auch Bier. Denn erfrischend sind nach dem Wortsinn alle Getränke, die nicht das Gegenteilige bewirken. Dies bedeutet, dass alkoholische Getränke nur dann nicht ersatzfähig sind, wenn sie missbräuchlich konsumiert werden (vgl. Hopperdietzel , in: BeckOK, Stand: 01.10.2025, Fluggastrechte-VO, Art. 9, Rn. 33). Zudem zielt Art. 9 Fluggastrechte-VO darauf ab, die Grundbedürfnisse des Fluggastes zu versorgen. Die Norm bezweckt nicht, den Fluggast zu einer gesunden Lebensweise anzuhalten. So liegt der Fall hier. Die Kosten des Klägers zu 1) für das erworbene Bier, sind ihm zu ersetzen.
3.
Die Zinsansprüche bezüglich der geltend gemachten Ausgleichsleistungen folgen aus §§ 286 Abs. 1 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat mit der E-Mail vom 18.01.2025 eine über die dort aufgeführten Kosten hinausgehende Erstattung ernsthaft und endgültig verweigert, sodass den Klägern Verzugszinsen in jedem Fall ab dem 24.01.2025 zustehen.
4.
Der Beklagten waren als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits nach §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 Nr. 1 und 269 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 ZPO insgesamt aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung der Klägerseite marginal ist. Die Kosten der Säumnis waren den Klägern anteilig aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO und die Streitwertentscheidung auf §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Brandenburgischen OberlandesgerichtGertrud-Piter-Platz 1114770 Brandenburg an der Havel
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht CottbusGerichtsstraße 3 - 403046 Cottbus
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.