EuG Siebte Kammer Beschluss zitiert von 1

Öffentlicher Dienst – Beamte

Bernd Winkler gegen Europäische Kommission

Öffentlicher Dienst – Beamte – Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche – Vorschlag zur Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre – Nicht anfechtbare Handlung – Nicht beschwerende Maßnahme – Offensichtliche Unzulässigkeit

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Herr Bernd Winkler trägt die Kosten.

Gründe

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Der Kläger, Herr Bernd Winkler, der deutscher Staatsangehöriger ist, trat am 16. Oktober 2008 in den Dienst der Europäischen Gemeinschaften ein. Er ist Beamter der Europäischen Kommission.

2

Gemäß Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 1962, 45, S. 1385, im Folgenden: Statut), beantragte der Kläger am 14. September 2011, die Ruhegehaltsansprüche, die er in Deutschland bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgenden: DRV) erworben hatte, auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union (im Folgenden: Versorgungssystem der Union) zu übertragen.

3

Da sein Antrag auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche unbeantwortet blieb, wandte sich der Kläger am 11. Dezember 2012 per E-Mail an das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission, um sich nach dem Sachstand zu erkundigen.

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Mit E-Mail vom 12. Dezember 2012 antwortete das PMO dem Kläger, dass die Anträge auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, die nach dem 31. Dezember 2008 bei ihm eingegangen seien, bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der durch den Beschluss K(2011) 1278 endg. der Kommission vom 3. März 2011, veröffentlicht in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 17 vom 28. März 2011, erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts, d. h. „bis zum 1. April 2009 auf Eis gelegt worden“ seien. Da das PMO bis zu diesem Zeitpunkt über 11 000 neue Übertragungsanträge erhalten und „angesammelt“ habe, sei entschieden worden, die zuerst eingegangenen Anträge zuerst zu bearbeiten und Anträge von Personen, die kurz vor dem Renteneintrittsalter stünden, vorrangig zu bearbeiten. Der Kläger gehöre nicht zu dieser „prioritären“ Gruppe, sein Antrag werde so bald wie möglich bearbeitet, und bei der Festlegung der für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre erforderlichen Parameter werde jedenfalls der Zeitpunkt zugrunde gelegt, zu dem er seinen Antrag gestellt habe, also der 14. September 2011.

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Mit E-Mail vom 7. Januar 2014 erkundigte sich der Kläger erneut nach dem Stand der Bearbeitung seines Antrags auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen.

6

Mit Vermerk vom 27. November 2014 teilte das PMO dem Kläger mit, dass sein Antrag auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche zugelassen sei und dass es die DRV bitten werde, ihm die für die vorläufige Berechnung der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre erforderlichen Informationen zu übermitteln.

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Mit Schreiben vom 1. April 2016 teilte die DRV dem PMO den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche des Klägers auf der Grundlage einer Berechnung vom 30. März 2016 mit.

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Am 20. April 2016 übersandte das PMO dem Kläger eine Mitteilung mit der vorläufigen Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die ihm im Versorgungssystem der Union anerkannt werden könnten, wenn er sich dafür entscheide, seine bei der DRV erworbenen Ansprüche zu übertragen, nämlich sechs Jahre, ein Monat und drei Tage.

9

In seiner Mitteilung wies das PMO darauf hin, dass die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre angepasst werde, um den Zeitpunkt der Ausführung der Kapitalübertragung sowie den von der Rentenanstalt tatsächlich ausgezahlten Betrag, abzüglich eines einfachen Zinses von 3,1 % p. a. für den Zeitraum zwischen der Registrierung oder Zulässigkeit des Übertragungsantrags und der tatsächlichen Übertragung, zu berücksichtigen. Die Zahl der im Versorgungssystem der Union letztlich anerkannten Dienstjahre könne daher höher oder niedriger sein als in dieser Mitteilung angegeben.

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Am 18. Mai 2016 erteilte der Kläger seine Zustimmung zur Übertragung seiner Versorgungsansprüche auf das Versorgungssystem der Union.

11

Am 9. Juni 2016 legte der Kläger bei der Kommission eine Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen die Mitteilung vom 20. April 2016 mit der vorläufigen Berechnung der im Versorgungssystem der Union zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre ein.

12

Am 11. August 2016 überwies die DRV für die vom Kläger erworbenen Rentenansprüche einen Betrag von 150 839,23 Euro an die Kommission.

13

Am 26. September 2016 teilte die Kommission dem Kläger ihre Entscheidung mit, die Zahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die sich aus der Übertragung seiner in Deutschland erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der Union ergebe, endgültig auf sechs Jahre, elf Monate und neun Tage festzusetzen. Die Zahl dieser Dienstjahre wurde auf der Grundlage des von der DRV übertragenen Kapitals, abzüglich eines Betrags von 19 920,39 Euro für den Wertzuwachs zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung, der durch die Anwendung eines einfachen Zinses von 3,1 % p. a. bestimmt wurde, berechnet.

14

Mit Entscheidung vom 30. September 2016 wies die Anstellungsbehörde der Kommission die Beschwerde des Klägers zurück. Sie hielt die Beschwerde für unzulässig, weil sie gegen eine nicht beschwerende Maßnahme gerichtet sei. Gleichwohl prüfte sie die vom Kläger vorgetragenen Argumente und wies sie als unbegründet zurück.

Verfahren und Anträge der Parteien

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Mit Klageschrift, die am 28. Dezember 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

16

Am 11. April 2017 hat die Kommission die Klagebeantwortung eingereicht.

17

Am 18. April 2017 hat das Gericht gemäß Art. 83 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung entschieden, dass ein zweiter Schriftsatzwechsel nicht erforderlich ist.

18

Der Kläger beantragt,

– die Entscheidung vom 30. September 2016 aufzuheben und die Kommission zu verpflichten, eine Entscheidung über die Berechnung des zum Zeitpunkt der Registrierung seines Antrags auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche aktualisierten Kapitalwerts zu erlassen;

– hilfsweise, die Kommission zu verurteilen, ihm 19 920,39 Euro auf sein „Pensionskonto“ zu zahlen.

19

Die Kommission beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– den Hilfsantrag des Klägers zurückzuweisen;

– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

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Ist das Gericht für die Entscheidung über eine Klage offensichtlich unzuständig oder ist eine Klage offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage, kann es gemäß Art. 126 der Verfahrensordnung auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

21

Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht für durch die Verfahrensunterlagen ausreichend informiert und beschließt gemäß der genannten Bestimmung, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

Zu den Hauptanträgen

Zum Aufhebungsantrag

22

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein formal gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gerichteter Aufhebungsantrag bewirkt, dass das Gericht mit der Handlung befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, wenn dieser Antrag als solcher keinen eigenständigen Gehalt hat (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2016, CW/Parlament, T-309/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:632, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Im vorliegenden Fall wird mit der am 30. September 2016 erfolgten Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen den in der Mitteilung vom 20. April 2016 enthaltenen Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren lediglich dieser Vorschlag bestätigt. Der in der Klageschrift gestellte Aufhebungsantrag richtet sich somit gegen diesen Vorschlag (im Folgenden: angefochtene Handlung).

24

Insoweit ergibt sich, wie der Kläger im Übrigen in Rn. 25 der Klageschrift einräumt, aus den Urteilen vom 13. Oktober 2015, Kommission/Verile und Gjergji (T-104/14 P, EU:T:2015:776), und vom 13. Oktober 2015, Teughels/Kommission (T-131/14 P, EU:T:2015:778), dass ein Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren keine verbindlichen rechtlichen Wirkungen entfaltet, die die Rechtsstellung seines Empfängers dadurch unmittelbar und sofort beeinträchtigen, dass sie diese in qualifizierter Weise verändern. Mithin stellt ein solcher Vorschlag keine beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts dar (Urteile vom 13. Oktober 2015, Kommission/Verile und Gjergji, T-104/14 P, EU:T:2015:776, Rn. 62, und vom 13. Oktober 2015, Teughels/Kommission, T-131/14 P, EU:T:2015:778, Rn. 58).

25

Daraus folgt, dass die Kommission zu Recht geltend macht, dass der Aufhebungsantrag unzulässig ist, da er sich gegen eine nicht beschwerende Maßnahme richtet. Dass die Beschwerde gegen die angefochtene Handlung, wie vom Kläger vorgetragen, auch als unbegründet zurückgewiesen wurde, vermag die festgestellte Unzulässigkeit nicht zu beheben.

26

Nach Ansicht des Klägers lag bei Erlass der Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde eine beschwerende Maßnahme vor, da die DRV die Kapitalübertragung ausgeführt und die Anstellungsbehörde die Entscheidung zur Feststellung der anzurechnenden Dienstjahre erlassen hatte. Daher habe die Anstellungsbehörde seine Beschwerde nicht als unzulässig zurückweisen dürfen.

27

Hierzu ist zum einen – unter der Annahme, dass dieses Vorbringen gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichtet ist – festzustellen, dass es keinerlei Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung hat. Jedenfalls kann der Kläger nicht mit dem bloßen Hinweis darauf, dass die Entscheidung vom 26. September 2016 zur Feststellung der anzurechnenden Dienstjahre vor Zurückweisung der Beschwerde ergangen sei, geltend machen, dass die Kommission seine Beschwerde dahin habe umdeuten müssen, dass sie gegen diese Entscheidung gerichtet sei. Am 9. Juni 2016, als die Beschwerde des Klägers bei der Kommission eingereicht wurde, existierte keine Entscheidung, die Gegenstand einer solchen Beschwerde sein konnte.

28

Zum anderen ist – unter der Annahme, dass davon auszugehen ist, dass der Kläger beantragt, seine Anträge dahin umzudeuten, dass sie sich gegen die Entscheidung vom 26. September 2016 über die Zuerkennung einer Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre richten – darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit Klage vom 13. Juni 2017, registriert unter dem Aktenzeichen T-369/17, beantragt hat, die Entscheidung vom 13. März 2017 aufzuheben, mit der die Kommission die Beschwerde, die er gegen die endgültige Entscheidung vom 26. September 2016 eingelegt hatte, zurückgewiesen hat. Unter diesen Umständen wäre eine solche Umdeutung nicht sachgerecht und könnte unter Verstoß gegen die ordnungsgemäße Rechtspflege bewirken, dass die Prüfung der unter dem Aktenzeichen T-369/17 registrierten Klage umgangen wird (vgl. entsprechend Beschluss vom 15. Juni 2016, Stepien und Animali/Kommission, F-61/12, EU:F:2016:130, Rn. 22).

29

Folglich ist der Aufhebungsantrag, da er gegen eine nicht beschwerende Maßnahme gerichtet ist, offensichtlich unzulässig und aus diesem Grund zurückzuweisen.

Zum Verpflichtungsantrag

30

Mit dem zweiten Hauptantrag begehrt der Kläger, die Kommission zu verpflichten, eine Entscheidung über die Berechnung des Kapitalwerts zum Zeitpunkt der Registrierung seines Antrags auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche zu erlassen.

31

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Unionsrichter der Verwaltung jedoch keine Anweisungen erteilen (Beschluss vom 3. Dezember 1992, TAO/AFI/Kommission, C-44/92, EU:C:1992:497, Rn. 8, und Urteil vom 5. Oktober 2016, CJ/ECDC, T-370/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:599, Rn. 109).

32

Daraus folgt, dass der Verpflichtungsantrag offensichtlich unzulässig und aus diesem Grund zurückzuweisen ist.

Zum Schadensersatzantrag, der hilfsweise gestellt worden ist

33

Für den Fall, dass das Gericht dem in der Klageschrift gestellten Aufhebungsantrag nicht stattgibt, beantragt der Kläger, die Kommission zu verurteilen, ihm 19 920,39 Euro zu zahlen. Dies entspricht dem Betrag, der von dem Kapital, das von der DRV übertragen wurde, abgezogen wurde, um dem zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung eingetretenen Wertzuwachs bei der Bestimmung der Zahl der im Versorgungssystem der Union zu berücksichtigenden Dienstjahre Rechnung zu tragen. Der Kläger beruft sich auf Rechtsverstöße, die sich aus der Verzögerung bei der Bearbeitung seines Antrags auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche, der fehlenden Information über den Verlauf des Verfahrens und der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben hätten.

34

Hierzu ist festzustellen, dass im Rahmen des durch Art. 90 und 91 des Statuts errichteten Beschwerde- und Rechtsschutzsystems eine Schadensersatzklage nur zulässig ist, wenn ihr ein Vorverfahren vorausgegangen ist, das den Bestimmungen des Statuts genügt.

35

Nach der Rechtsprechung verläuft dieses Verfahren unterschiedlich, je nachdem, ob der Schaden, für den Ersatz verlangt wird, auf einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts oder auf einem Verhalten der Verwaltung ohne Entscheidungscharakter beruht. Im ersten Fall muss der Betroffene bei der Anstellungsbehörde fristgerecht eine Beschwerde gegen die fragliche Maßnahme einlegen. Im zweiten Fall muss das Verwaltungsverfahren dagegen mit einem Antrag gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts beginnen, der auf Schadensersatz gerichtet ist, und gegebenenfalls mit einer Beschwerde gegen die diesen Antrag ablehnende Entscheidung fortgesetzt werden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012, A/Kommission, T-595/11 P, EU:T:2012:694, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Demnach ist die Beantwortung der Frage, ob die geltend gemachten Schäden auf eine beschwerende Maßnahme oder ein Verhalten der Verwaltung ohne Entscheidungscharakter zurückgehen, unerlässlich, um prüfen zu können, ob das Vorverfahren und die in den Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen eingehalten wurden und die Klage somit zulässig ist. Da sich diese Regelungen aus zwingenden Vorschriften ergeben, fällt diese Beurteilung in die alleinige Zuständigkeit des Unionsrichters, ohne dass dieser insoweit durch die von den Parteien vorgenommene Beurteilung gebunden ist (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012, A/Kommission, T-595/11 P, EU:T:2012:694, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Im vorliegenden Fall stellt die angefochtene Handlung, wie dargelegt, keine beschwerende Maßnahme dar. Daher hätte der Kläger gemäß der oben in Rn. 35 angeführten Rechtsprechung vor Erhebung seiner Schadensersatzklage einen Antrag bei der Kommission stellen müssen. In Ermangelung eines solchen Antrags ist der Schadensersatzantrag offensichtlich unzulässig und aus diesem Grund zurückzuweisen.

38

Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kosten

39

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache T-916/16

Bernd Winkler, Beamter der Europäischen Kommission, wohnhaft in Grange (Irland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Kässens,

Kläger,

Europäische Kommission, vertreten durch T. Bohr und L. Radu Bouyon als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Mitteilung der Kommission vom 20. April 2016 mit einem Vorschlag zur Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre im Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union nach einem Antrag auf Übertragung der vom Kläger vor seinem Eintritt in den Dienst der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch die Rechtsverstöße entstanden sein soll, die die Kommission bei der Bearbeitung dieses Übertragungsantrags begangen haben soll,

erlässt

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović sowie der Richterin A. Marcoulli (Berichterstatterin) und des Richters A. Kornezov,

Kanzler: E. Coulon,

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