Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 2. Mai 2008
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 2. Mai 2008 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochte¬nen Beschlusses, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Er-gänzend wird auf die neuere Entscheidung des Bun¬desverwaltungsgerichts (Beschluss vom 18. Juni 2008 6 B 1.08 , Juris) hingewiesen, nach der die bloße Einkommensschwäche als solche nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht füh¬ren soll, sondern der betreffende Rundfunkteilneh¬mer ohne dass dies verfassungsrechtliche Beden¬ken auslösen würde auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen iSv § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV zu verweisen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah¬rens (§ 154 Abs. 2 VwGO); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).