VG Oldenburg (Oldenburg) · Niedersachsen Beschluss LS

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, sind mit den in den …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, sind mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren anzufechten.

2. Das Kommunalwahlgesetz in Niedersachsen sieht keinen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Wahlvorschläge vor.

3. Ob mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO in Ausnahmefällen im Vorfeld einer Kommunalwahl gleichwohl zulässig sein könnte, bleibt offen.

4. Ein solcher Ausnahmefall kann allenfalls vorliegen, wenn bei summarischer Prüfung bereits vor der Wahl festgestellt werden könnte, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leidet, der in einem Wahlprüfungsverfahren zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen würde.

5. Die gegen § 45d Abs. 7 NKWG und § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG gerichteten verfassungsrechtlichen Einwände zeigen keinen offensichtlichen Wahlfehler auf.

6. Die gesetzliche Verfassungstreueanforderung gemäß § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG trägt der besonderen Stellung des unmittelbar gewählten Hauptverwaltungsbeamten Rechnung, der zugleich kommunaler Wahlbeamter auf Zeit und Leiter der Verwaltung ist.

7. Die Verfassungsmäßigkeit einer entsprechenden Verfassungstreueanforderung für unmittelbar gewählte kommunale Wahlbeamte ist jedenfalls nicht offensichtlich zu verneinen (so auch OVG Koblenz, Beschluss vom 25. August 2025 - 10 B 11032/25.OVG -, juris Rn. 38).

8. Ob einzelne Elemente des in § 45d Abs. 7 NKWG geregelten Verfahrens einer umfassenden verfassungsrechtlichen Kontrolle in jeder Hinsicht standhalten und ob insbesondere der Wahlausschuss in Anbetracht seiner nach § 10 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz NKWG politisch vorgeprägten Zusammensetzung über eine verfassungsrechtlich hinreichend tragfähige Legitimation für eine Zulassungsentscheidung hinsichtlich der Verfassungstreueanforderung genügt, bleibt offen.

9. Die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG umfasst nur die für den freiheitlich demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundprinzipien. Hierzu gehören die Menschenwürde einschließlich der elementaren Rechtsgleichheit, das Demokratieprinzip mit der gleichberechtigten Teilhabe aller Bürger an der politischen Willensbildung und der Rückbindung staatlicher Gewalt an das Volk sowie die grundlegenden Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips, insbesondere die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt und ihre Kontrolle durch unabhängige Gerichte.

10. Nicht jede radikale, polemische, pauschalierende, gesellschaftlich umstrittene und auch verfassungsrechtlich bedenkliche politische Auffassung berührt bereits die freiheitlich demokratische Grundordnung. Erforderlich ist vielmehr ein hinreichender Bezug zu einem ihrer elementaren Schutzgüter.

11. Es ist nicht offenkundig rechtswidrig, wenn zur Klärung der Frage der Verfassungstreue die Mitgliedschaft und die einzelnen Funktionen in einer politischen Partei in der anzustellenden Prognose berücksichtigt werden.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf die in erster Linie begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, ihn zur Oberbürgermeisterwahl der Stadt A-Stadt am 13. September 2026 als Bewerber zuzulassen oder hilfsweise innerhalb angemessener Frist erneut über seine Zulassung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, nicht glaubhaft gemacht.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller sowohl seinen materiell-rechtlichen Anspruch, der durch die begehrte Anordnung vorläufig zu seinen Gunsten gesichert bzw. geregelt werden soll (Anordnungsanspruch), als auch Gründe glaubhaft macht, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).

Eine solche vorläufige Anordnung kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach § 46 Abs. 2 NKWG können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit einem Wahleinspruch angefochten werden. Der exklusiven Anfechtung im Wahlprüfungsverfahren unterliegen also nicht lediglich der tatsächliche Wahlakt sowie die Feststellung des Wahlergebnisses und der gewählten Bewerber, sondern auch z.B. die Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen. Angesichts der Vielzahl von Einzelentscheidungen der Wahlorgane und Wahlbehörden kann eine Wahl nur dann termingerecht durchgeführt werden, wenn die gerichtliche Kontrolle der während des gesamten Wahlverfahrens getroffenen Entscheidungen begrenzt wird und einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibt. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 NKWG kann jede Partei oder Wählergruppe, die für die betreffende Wahl einen Wahlvorschlag eingereicht hat, gegen die Gültigkeit der Wahl mit der Begründung Einspruch erheben, dass diese nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet, durchgeführt oder in unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 4 NKWG können gegen die Gültigkeit einer Direktwahl zudem auch Bewerberinnen oder Bewerber, die an der Direktwahl teilgenommen haben, sowie Bewerberinnen oder Bewerber nicht zugelassener Wahlvorschläge Wahleinspruch erheben. Eine solche Wahlprüfung kann nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 NKWG zu dem Ergebnis führen, dass die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt und deshalb wiederholt wird, sodass die Rechte des Antragstellers durch das nachträgliche Wahlprüfungsverfahren hinreichend geschützt werden. Diese Auffassung wird gestützt durch die Regelungen der NKWO, die ebenfalls vom Grundsatz der Exklusivität der Wahlprüfung ausgehen. So regelt § 37 Abs. 7 NKWO für die Zulassung der Wahlvorschläge, dass die Wahlleitung die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe verkündet und darauf hinweist, dass die Entscheidung vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig ist. Ähnliche Regelungen über die Endgültigkeit von Entscheidungen im Vorfeld der Wahl - vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren - enthalten § 20 Abs. 6 und § 29 Abs. 2 Satz 3 NKWO. Insofern steht die Rechtsschutzkonzeption im Wahlverfahren auch einer in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegten Wahlprüfung entgegen. So wird zugleich der Gefahr begegnet, dass die Wahlorgane auf der Grundlage gerichtlicher Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die bei vertiefter Prüfung in einem Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben, gesetzliche Verfahrensvorschriften nicht einhalten und es dadurch zu einer Ungültigkeit der Wahl kommt (VG Hannover, Beschluss vom 17. Juli 2026 - 1 B 4253/26 -, juris Rn. 14 m.w.N.).

Der Hinweis des Antragstellers auf eine mögliche Wiederholungswahl, eine zwischenzeitliche Amtsausübung des gewählten Bewerbers und den Zeitablauf bis zu einer Entscheidung in einem Wahlprüfungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Gerade diese Folgen hat die Rechtsprechung bei der grundsätzlichen Anerkennung des Vorrangs nachgelagerten Wahlrechtsschutzes berücksichtigt, eine unzumutbare und irreparable Rechtsbeeinträchtigung aber verneint. Das Wahlprüfungsverfahren verwirklicht zugleich das aktive und passive Wahlrecht und gewährleistet effektiven Rechtsschutz. Ein darüberhinausgehender Rechtsschutz wird von Verfassungs wegen nicht verlangt. Dem schließt sich die Kammer an.

Ob mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG einstweiliger Rechtsschutz in Ausnahmefällen im Vorfeld einer Kommunalwahl gleichwohl zulässig sein könnte, bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Ein solcher Ausnahmefall kann nach der Rechtsprechung allenfalls vorliegen, wenn bei summarischer Prüfung bereits vor der Wahl festgestellt werden könnte, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leidet, der in einem Wahlprüfungsverfahren zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen würde (VG Hannover, Beschluss vom 17. Juli 2026 - 1 B 4253/26 -, juris Rn. 15 m.w.N.).

Auch der niedersächsische Gesetzgeber hat sich bei der abschließenden Beratung des § 45d Abs. 7 NKWG ausdrücklich mit dem Rechtsschutz gegen fehlerhafte Entscheidungen befasst. Der Ausschussbericht geht davon aus, dass grundsätzlich der Wahleinspruch nach § 46 NKWG eröffnet ist, stellt jedoch zugleich unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. August 2025 (- 10 B 11032/25.OVG -, juris) fest, dass "in eng begrenzten Ausnahmefällen" bereits während des laufenden Wahlverfahrens vorgelagerter Rechtsschutz gewährt werden könne, wenn bei summarischer Prüfung bereits vor der Wahl festgestellt werden könne, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leide, der in einem Wahlprüfungsverfahren zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen werde (LT-Drs. 19/10493, Seite 6). Ein die Gewährung vorgezogenen Rechtsschutzes rechtfertigender offensichtlicher Fehler liegt dabei vor, wenn sich dieser bei objektiver Betrachtung geradezu aufdrängt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. August 2025 - 10 B 11032/25.OVG -, juris Rn. 23).

Vor diesem Hintergrund kann zugunsten des Antragstellers unterstellt werden, dass die Sperrwirkung des § 46 Abs. 2 NKWG in einem derart qualifizierten Ausnahmefall überwunden werden könnte. Die angegriffene Nichtzulassung zur Oberbürgermeisterwahl am 13. September 2026 lässt jedoch keinen Fehler erkennen, dessen Rechtswidrigkeit bereits in der für eine Durchbrechung des § 46 Abs. 2 NKWG erforderlichen Weise zur Überzeugung der Kammer evident wäre.

Die Kammer entscheidet nicht, ob der Antragsteller die Wählbarkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG erfüllt. Gegenstand der hier allein gebotenen qualifizierten Evidenzkontrolle ist lediglich, ob seine Nichtzulassung offensichtlich rechtswidrig ist. Vorausgesetzt ist ein offensichtlicher Wahlfehler, der zudem in einem späteren Wahlprüfungsverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Ungültigerklärung der Wahl führen wird. Vorgezogener Rechtsschutz kommt demnach nicht bereits in Betracht, wenn die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Zulassungsentscheidung zweifelhaft ist oder nach eingehender Prüfung überwiegende Gründe für ihre Rechtswidrigkeit sprechen könnten. Der Maßstab stellt sich gegenüber der gewöhnlichen summarischen Prüfung nach § 123 VwGO nochmals verdichtet dar. Der vorgezogene Rechtsschutz soll nicht das gesetzlich vorgesehene Wahlprüfungsverfahren vorwegnehmen. Sind schwierige Tatsachenfragen aufzuklären, ist der Kontext mehrdeutiger Äußerungen zu ermitteln, sind unterschiedliche rechtliche Bewertungen ernsthaft vertretbar oder bedarf es einer umfassenden Gesamtwürdigung widerstreitender Erkenntnisse, fehlt es regelmäßig an der erforderlichen Offensichtlichkeit.

Dieser Maßstab ist sowohl im Hinblick auf den Hauptantrag auf unmittelbare Zulassung zur Oberbürgermeisterwahl als auch im Hinblick auf den Hilfsantrag auf eine erneute Entscheidung durch den Antragsgegner anzulegen. Der Vorrang der Wahlprüfung kann nicht dadurch umgangen werden, dass anstelle der (vorläufigen) Zulassung lediglich eine erneute Beschlussfassung des Antragsgegners begehrt wird. Denn auch eine solche gerichtliche Verpflichtung griffe unmittelbar in das laufende Wahlverfahren ein.

Gemessen hieran dringt der Antragsteller mit seinem Hauptantrag nicht durch. Es ist für die Kammer kein offensichtlicher Fehler zu erblicken, der in einem Wahlprüfungsverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Antragsgegners vom 28. Juli 2026 und damit zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 NKWG führen wird.

Die gegen § 45d Abs. 7 NKWG und § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG gerichteten verfassungsrechtlichen Einwände zeigen keinen offensichtlichen Wahlfehler auf. Eine evidente Verfassungswidrigkeit der entscheidungserheblichen Regelungen vermag die Kammer nicht festzustellen. Die gesetzliche Verfassungstreueanforderung gemäß § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG trägt der besonderen Stellung des unmittelbar gewählten Hauptverwaltungsbeamten Rechnung, der zugleich kommunaler Wahlbeamter auf Zeit und Leiter der Verwaltung ist. § 45d Abs. 7 NKWG überträgt die Entscheidung über die Wählbarkeit auch nicht auf Kommunalaufsichts- oder Verfassungsschutzbehörden, sondern stellt dem weiterhin eigenverantwortlich entscheidenden Wahlausschuss eine fachlich aufbereitete Erkenntnisgrundlage in einem mehrstufigen Verfahren zur Verfügung.

Die Verfassungsmäßigkeit einer entsprechenden Verfassungstreueanforderung für unmittelbar gewählte kommunale Wahlbeamte ist entgegen der Ansicht des Antragstellers jedenfalls nicht offensichtlich zu verneinen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 25. August 2025 - 10 B 11032/25.OVG -, Rn. 38) hat eine nahezu gleichlautende Regelung für Bürgermeister ausdrücklich für verfassungsgemäß gehalten. Maßgeblich hat es darauf abgestellt, dass kommunale Hauptverwaltungsbeamte trotz ihrer unmittelbaren demokratischen Wahl Beamte auf Zeit sind, die Verwaltung leiten und erhebliche exekutive Befugnisse wahrnehmen. Von ihnen könne hinsichtlich der Verfassungstreue nicht weniger verlangt werden als von anderen Beamten.

Ob einzelne Elemente des in § 45d Abs. 7 NKWG geregelten Verfahrens einer umfassenden verfassungsrechtlichen Kontrolle in jeder Hinsicht standhalten oder ob der Wahlausschuss in Anbetracht seiner nach § 10 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz NKWG politisch vorgeprägten Zusammensetzung über eine verfassungsrechtlich hinreichend tragfähige Legitimation für eine Zulassungsentscheidung der hier streitgegenständlichen Art verfügt, hat die Kammer im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Die Klärung dieser Fragen muss nach der gesetzlichen Konzeption dem Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleiben. Eine auf der Hand liegende Verfassungswidrigkeit, die bereits für sich genommen einen offensichtlichen Wahlfehler begründen könnte, ist zumindest nicht festzustellen.

Soweit der Antragsteller der Ansicht ist, die für Ernennungsbeamte entwickelten Maßstäbe zur vorgelagerten Eignungsprüfung ließen sich bereits deshalb nicht auf unmittelbar gewählte Hauptverwaltungsbeamte übertragen, weil Art. 33 Abs. 2 GG bei diesen durch die demokratische Wahlentscheidung verdrängt werde, führt auch dies nicht zu der Annahme eines offensichtlichen Fehlers. Dabei kann offenbleiben, in welchem Umfang die aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anforderungen auf die unmittelbare Wahl eines Hauptverwaltungsbeamten übertragbar sind. Die Pflicht zur Prüfung der Verfassungstreue folgt hier jedenfalls nicht erst aus einer entsprechenden Anwendung beamtenrechtlicher Auswahlgrundsätze, sondern unmittelbar aus der landesgesetzlich bestimmten Wählbarkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG. Der niedersächsische Gesetzgeber hat ausdrücklich zugrunde gelegt, dass diese Voraussetzung bereits im Wahlzulassungsverfahren zu prüfen ist und die beamtenrechtliche Verfassungstreue auch für kommunale Wahlbeamte Bedeutung besitzt (LT-Drs. 19/10493, Seite 2 f.).

Auch aus der besonderen demokratischen Legitimation des Wahlbeamten folgt nicht, dass gesetzlich bestimmte persönliche Voraussetzungen des Wahlamtes der vorgelagerten Prüfung entzogen wären. Das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet auch bei kommunalen Wahlbeamten zwischen dem demokratischen Wahlakt als solchem und den diesem vorgelagerten rechtlich gebundenen Verfahrensschritten und Voraussetzungen. Insbesondere bleibt gerichtlich überprüfbar, ob gesetzlich bestimmte Voraussetzungen für das Wahlamt vorliegen (BVerwG, Urteil vom 10. April 2025 - 2 C 12.24 -, juris Rn. 30). Die besondere Bedeutung des passiven Wahlrechts ist deshalb nicht durch einen Verzicht auf die gesetzlich angeordnete Gewährprüfung, sondern bei deren Anwendung durch eine besonders sorgfältige, ergebnisoffene und personenbezogene Würdigung zu berücksichtigen.

Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass der Antragsteller offenkundig die Wählbarkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG erfüllt und seine Zulassung die einzig rechtmäßige Entscheidung darstellt. Die Kammer lässt in diesem Zusammenhang offen, ob die Auffassung des Antragsgegners, seine Prognoseentscheidung unterliege nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhält.

§ 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG verlangt für die Wählbarkeit die Gewähr, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Für die Annahme, ein Bewerber biete nicht die erforderliche Gewähr, ist nicht der sichere Nachweis einer bereits verwirklichten verfassungsfeindlichen Betätigung erforderlich. Nach der vom niedersächsischen Gesetzgeber in dem zitierten Ausschussbericht ausdrücklich aufgegriffenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz genügen bereits berechtigte Zweifel hieran. Diese müssen jedoch auf konkreten Umständen beruhen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von hinreichendem Gewicht und bei objektiver Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung des passiven Wahlrechts geeignet sind, eine ernsthafte Besorgnis hinsichtlich des künftigen jederzeitigen Eintretens für die freiheitlich demokratische Grundordnung auszulösen. Erforderlich ist ein Mindestmaß an Eignungszweifeln, das aus Sicht eines vernünftig denkenden Menschen geeignet ist, Misstrauen daran zu begründen, ob der Bewerber dieser Gewähranforderung genügt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. August 2025 - 10 B 11032/25.OVG -, juris Rn. 46).

Dies entspricht auch den vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Beschluss vom 7. April 2009 - 5 ME 25/09 -, juris Rn. 25) für die beamtenrechtliche Verfassungstreue entwickelten Grundsätzen. Danach ist auf die festgestellten Tatsachen in ihrer Gesamtheit abzustellen. Auch Umstände, die isoliert betrachtet die Zweifel nicht tragen würden, können in ihrem Zusammenwirken einen entsprechenden "Summeneffekt" entfalten.

Der Einwand des Antragstellers, etwaigen Verfassungstreuebedenken könne hinreichend durch spätere dienst- oder disziplinarrechtliche Maßnahmen begegnet werden, verkennt, dass § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG die Gewähr der Verfassungstreue bereits als gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzung ausgestaltet.

Die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 535, 538, 540, 547) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. April 2026 - 2 WD 42.25 -, juris Rn. 38) nur die für den freiheitlich demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundprinzipien. Hierzu gehören die Menschenwürde einschließlich der elementaren Rechtsgleichheit, das Demokratieprinzip mit der gleichberechtigten Teilhabe aller Bürger an der politischen Willensbildung und der Rückbindung staatlicher Gewalt an das Volk sowie die grundlegenden Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips, insbesondere die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt und ihre Kontrolle durch unabhängige Gerichte.

Von kommunalen Wahlbeamten wird verlangt, dass sie die freiheitlich demokratische Grundordnung bejahen, sie als schützenswert anerkennen, in diesem Sinne sich zu ihr bekennen und aktiv für sie eintreten. Damit ist nicht eine Verpflichtung gemeint, sich die Ziele oder eine bestimmte Politik der jeweiligen Regierung zu eigen zu machen. Gefordert wird aber die Bereitschaft, sich mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zu identifizieren und für sie einzutreten. Das schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Veränderungen der bestehenden Verhältnisse mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln einzutreten, solange in diesem Gewand nicht eben die freiheitlich demokratische Grundordnung infrage gestellt wird. An einer "unkritischen" Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse haben. Unverzichtbar ist aber, dass der Beamte die freiheitlich demokratische Grundordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihr bekennt und aktiv für sie eintritt. Gefordert ist dabei mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung, sondern vielmehr, dass der Beamte sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. August 2025 - 10 B 11032/25.OVG -, juris Rn. 45 m.w.N.).

Nicht jede radikale, polemische, pauschalierende, gesellschaftlich umstrittene oder auch verfassungsrechtlich bedenkliche politische Auffassung berührt daher bereits die freiheitlich demokratische Grundordnung. Erforderlich ist vielmehr ein hinreichender Bezug zu einem ihrer elementaren Schutzgüter. Davon ausgehend erscheinen die zur Begründung einer fehlenden Verfassungstreue des Antragstellers im Votum des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung aufgeführten Äußerungen allein möglicherweise nicht hinreichend geeignet.

Die erste im Votum des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung aufgeführte Äußerung des Antragstellers vom 25. Februar 2024 ("Nigerianer") enthält eine von der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 GG geschützte polemische Kritik an Sozialleistungsmissbrauch, Migration und mangelndem behördlichen Vollzug in diesem Zusammenhang. Sie enthält aber weder die Forderung, eingebürgerten Personen Rechte vorzuenthalten, noch wird ihnen die staatsbürgerliche Gleichheit abgesprochen. Gerade im Hinblick auf die Menschenwürde ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wesentlich, ob Menschen die Anerkennung als grundsätzlich gleichberechtigte Mitglieder der Gemeinschaft abgesprochen wird. Zudem ist fraglich, ob die Äußerung auch heute noch zulässigerweise für die Begründung für Zweifel an der Verfassungstreue herangezogen werden kann.

Im Hinblick auf die zweite im Votum des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung aufgeführte Äußerung des Antragstellers vom 1. Oktober 2024 ("Verbotsverfahren") ist zunächst festzustellen, dass auch sie von der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 GG geschützt ist und dass auch hier fraglich ist, ob sie heute noch zulässigerweise für die Begründung für Zweifel an der Verfassungstreue herangezogen werden kann. Der Antragsteller kritisierte Überlegungen mehrerer Bundestagsabgeordneter zur Initiierung eines Parteiverbotsverfahrens gegen die E. Die Wortwahl mag polemisch sein. Ihr objektiver Aussagegehalt ist aber nicht ohne Weiteres die Ablehnung demokratischer Wahlen, des Mehrparteienprinzips oder gleicher politischer Teilhabe. Aus der Kritik an der Inanspruchnahme eines im Grundgesetz vorgesehenen Parteiverbotsverfahrens kann ohne Kontext nicht ohne Weiteres auf eine Ablehnung des Demokratieprinzips geschlossen werden. Die Auslegung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung, die Äußerung des Antragstellers stelle eine Gleichsetzung der Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Diktatur, eine Verunglimpfung des politischen Systems und der politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland und auch eine Verharmlosung von Menschenrechtsverletzungen und staatlicher Unterdrückung dar, erscheint der Kammer - um es zurückhaltend zu formulieren - eher fernliegend.

Hinsichtlich der dritten in der zusammenfassenden Stellungnahme des stellvertretenden Gemeindewahlleiters vom 27. Juli 2026 genannten Äußerung ("Minderheit im eigenen Land") ist zunächst festzustellen, dass sie weder im Votum des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung noch in den "Erkenntnissen des Verfassungsschutzes" vom 14. Juli 2026 genannt wird und daher fraglich ist, auf welcher rechtlichen Grundlage der stellvertretende Gemeindewahlleiter sie in das Verfahren einführte. Ungeachtet dessen handelt es sich um eine von der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 GG geschützte Äußerung, in der Kritik am aktuellen Umgang mit dem Thema Migration geäußert wird. Die Äußerung enthält auch keine direkte Forderung, Menschen nichtdeutscher Herkunft oder deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund gleiche Rechte vorzuenthalten.

Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass eine öffentliche Äußerung nicht nur dann berücksichtigt werden darf, wenn sie bereits eine ausdrücklich formulierte verfassungswidrige politische Forderung enthält. Maßgeblich ist vielmehr, ob ihr bei objektiver und kontextbezogener Würdigung eine hinreichende Aussagekraft für die Haltung des Bewerbers zu den tragenden Grundsätzen der freiheitlich demokratischen Grundordnung zukommen kann. § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG verlangt nicht den positiven Nachweis verfassungsfeindlicher Bestrebungen, sondern die Gewähr des künftigen jederzeitigen Eintretens für die freiheitlich demokratische Grundordnung. Nach den vom niedersächsischen Gesetzgeber angelegten Maßstäben ist diese Voraussetzung bereits dann nicht erfüllt, wenn aufgrund hinreichend gewichtiger personenbezogener Umstände berechtigte Zweifel an dieser Gewähr bestehen. Ebenso wenig existiert eine zahlenmäßige Mindestgrenze belastender Äußerungen. Ob eine Äußerung, drei Äußerungen oder erst eine größere Anzahl eine ausreichende prognostische Bedeutung besitzen, hängt von Inhalt, Gewicht, Kontext, Kontinuität und der weiteren Erkenntnislage ab.

Selbst wenn die genannten Äußerungen zugunsten des Antragstellers außer Betracht blieben oder ihnen lediglich eine kontextbezogene Bedeutung beigemessen würde, erweist sich seine Nichtzulassung nicht als offensichtlich rechtswidrig.

Es ist nicht offenkundig rechtswidrig, dass der Antragsgegner zur Klärung der Frage der Verfassungstreue die Mitgliedschaft und die einzelnen Funktionen des Antragstellers in der F. in der anzustellenden Prognose nach § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG berücksichtigte.

Soweit der Antragsteller umfassend zu der Anwendung der für ein Parteiverbot im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG geltenden Maßstäbe vorträgt und der Ansicht ist, Art. 21 Abs. 2 und 4 GG verbiete es schlechthin, Parteimitgliedschaft oder Funktionärstätigkeit in einer nicht verbotenen Partei bei einer personenbezogenen Verfassungstreueprognose zu berücksichtigen, wird auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 25. August 2025 - 10 B 11032./25.OVG -, juris Rn. 45) Bezug genommen. Das Parteienprivileg verlangt insbesondere nicht, jedes Mitglied einer nicht verbotenen Partei ungeachtet seiner konkreten Betätigung bis zu einem etwaigen Parteiverbot als verfassungstreu zu behandeln (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 15.23 -, juris Rn. 48). Der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Sachverhalt unterscheidet sich zwar von einem kommunalen Wahlzulassungsverfahren und rechtfertigt keine schematische Übertragung seiner konkreten Bewertung. Er widerlegt jedoch die vom Antragsteller vertretene absolute Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 und 4 GG. Zugleich darf aus der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei nicht schematisch auf die fehlende persönliche Verfassungstreue geschlossen werden. Diesen Ausgleich hat auch das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Landeswahlleiter in dem Leitfaden zur Prüfung der Verfassungstreue bei Bewerbern für das Amt des Hauptverwaltungsbeamten zugrunde gelegt, indem es der "Mitgliedschaft in einer als Beobachtungsobjekt nach § 6 NVerfSchG bzw. gesichert extremistisch eingestuften Partei" lediglich starke indizielle Bedeutung beimisst und für die Prognose weitere personenbezogene Umstände beziehungsweise die konkrete Form des parteipolitischen Engagements verlangt (Leitfaden, Seite 12).

Aufgrund einer vom Antragsteller behaupteten Untauglichkeit des Leitfadens ist ergänzend auszuführen, dass dieser weder § 45d Abs. 7 NKWG noch § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG ersetzt und auch gegenüber dem Antragsgegner keine normativ bindende Wirkung entfaltet.

Dementsprechend ist es nicht offenkundig rechtswidrig, dass der Antragsgegner feststellt, dass der Antragsteller nicht lediglich einfaches Mitglied der F. ist, sondern vielmehr auf kommunaler, Landes- und Bundesebene herausgehobene Funktionen wahrnimmt. Die Berücksichtigung der Gründungmitgliedschaft des Antragstellers im niedersächsischen Landesverband der G. seine dortige Funktionärsstellung als Kreisvorsitzender, seine Mitgliedschaft im Stadtrat von A-Stadt als stellvertretender Vorsitzenden der F. -Fraktion, sein Landtagsmandat, seine Stellung als Bundesrechnungsprüfer der F. und die verfassungsschutzrechtliche Bewertung des niedersächsischen Landesverbandes der F. (dazu: VG Hannover, Beschluss vom 1. Juni 2026 - 10 B 1105/26 -, juris; nicht rechtskräftig) erweist sich vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht als offenkundig rechtswidrig.

Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Offenkundige Verfahrensfehler, die die erforderliche wahlprüfungsrechtliche Relevanz aufweisen, hat die Kammer nicht feststellen können.

Die zunächst unterbliebene Unterrichtung des Antragstellers über die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten und die weitere Datenverarbeitung nach § 45d Abs. 7 Satz 9 NKWG besitzt nicht die erforderliche wahlprüfungsrechtliche Relevanz. Darin mag ein Verstoß gegen eine ausdrücklich gesetzlich geregelte Informationspflicht liegen. § 45d Abs. 7 Satz 9 NKWG verlangt eine Unterrichtung über die Datenverarbeitung nach den Sätzen 1 bis 8 sowie über Umfang und Dauer der anschließenden Datenverarbeitung. Die Informationspflicht dient in erster Linie der Transparenz der Verarbeitung besonders sensibler personenbezogener Daten und damit dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Sie ist jedoch weder tatbestandliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung noch bestimmt das Gesetz, dass ihre Verletzung zur Unverwertbarkeit rechtmäßig gewonnener Erkenntnisse oder zur Ungültigkeit einer späteren Wahlzulassungsentscheidung führt. Insbesondere fehlt es an der für den vorgezogenen Wahlrechtsschutz notwendigen wahlprüfungsrechtlichen Wirkkraft. Es ist nicht ersichtlich, dass gerade die ordnungsgemäße datenschutzrechtliche Unterrichtung nach § 45d Abs. 7 Satz 9 NKWG die Entscheidung über die Wählbarkeit des Antragstellers hätte beeinflussen können. Er erhielt überdies am 15. Juli 2026 Einsicht in die bis dahin der Wahlleitung vorliegenden Unterlagen und war daher jedenfalls darüber informiert, aus welchem Grund eine Verfassungstreueprüfung durch die Wahlleitung eingeleitet worden war.

Soweit der Antragsteller vorträgt, das Anhörungsrecht der Vertrauensperson nach § 37 Abs. 3 NKWO sei verletzt und die Vertrauensperson sei vollständig ausgeschlossen worden, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 37 Abs. 3 NKWO hat der Wahlausschuss vor seiner Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags eine erschienene Vertrauensperson zu hören. Diese Anhörung hat in der Sitzung am 28. Juli 2026 stattgefunden. Der Vertrauensperson wurde vor der Beschlussfassung Gelegenheit gegeben, zu den in der Sitzung vorgestellten Erkenntnissen Stellung zu nehmen. Weder die Vorschriften des NKWG noch der NKWO sehen vor, dass der Vertrauensperson das Prüfungsergebnis bereits mehrere Tage vor der Sitzung schriftlich zuzuleiten ist. Sie bestimmen weder eine Vorbereitungsfrist noch einen Anspruch auf vorherige Akteneinsicht oder schriftliche Stellungnahme. Die Kammer verkennt nicht, dass der Zweck einer Anhörung mehr verlangt als die bloße Eröffnung einer rein formalen Äußerungsmöglichkeit. Bei umfangreichen und rechtlich komplexen Vorwürfen kann eine erstmalige Konfrontation unmittelbar vor der Entscheidung die tatsächliche Möglichkeit einer sachgerechten Stellungnahme erheblich erschweren. Hieraus lässt sich jedoch kein offensichtlicher Verstoß gegen § 37 Abs. 3 NKWO ableiten. Eine gesetzliche Vorgabe, wonach die Vertrauensperson bereits vor dem Sitzungstag über sämtliche belastende Erkenntnisse zu unterrichten wäre, besteht gerade nicht. Auch eine (gefestigte) Rechtsprechung, die dem Begriff des "Hörens" in § 37 Abs. 3 NKWO zwingend eine solche Vorbereitungsfrist entnimmt, ist nicht ersichtlich. Dass die Vertrauensperson von der Gelegenheit zur Stellungnahme aufgrund der aus ihrer Sicht unzureichenden Vorbereitungszeit keinen inhaltlichen Gebrauch gemacht hat, führt nicht ohne Weiteres dazu, dass die Anhörung als nicht erfolgt anzusehen wäre.

Dasselbe Ergebnis findet sich hinsichtlich der Prüfung einer Verletzung eines verfassungsunmittelbaren Anhörungsrechts des Antragstellers. Art. 103 Abs. 1 GG gilt unmittelbar lediglich für das gerichtliche Verfahren. Es kann dahinstehen, ob sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, der Bedeutung des passiven Wahlrechts und der besonderen Eingriffsintensität einer Nichtzulassung darüber hinaus Anforderungen an eine faire Ausgestaltung des Wahlzulassungsverfahrens ergeben. Jedenfalls lässt sich hieraus nicht mit der für einen vorgezogenen Wahlrechtsschutz erforderlichen Eindeutigkeit ein Anspruch des Antragstellers ableiten, das vollständige Prüfungsmaterial bereits vor der Sitzung mit einer bestimmten Mindestfrist zu erhalten oder zwingend Gelegenheit zu einer vorherigen anwaltlichen schriftlichen Stellungnahme zu bekommen. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch weder aus der vom Antragsteller bemühten Wesentlichkeitstheorie noch aus den von ihm gezogenen Parallelen zum Strafverfahren oder zur presserechtlichen Verdachtsberichterstattung. Der parlamentarische Gesetzgeber hat die wesentlichen Voraussetzungen der Nichtzulassung selbst geregelt: die materielle Gewähranforderung in § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG, die qualifizierte Eingangsschwelle der tatsächlichen Anhaltspunkte, die Voraussetzungen der Einbeziehung der Kommunalaufsichts- und Verfassungsschutzbehörde, die Datenverarbeitung und die abschließende Entscheidung des Wahlausschusses. Die erheblichen Grundrechtseingriffe und der notwendige individuelle Rechtsschutz waren ausdrücklich Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens. Dass der Gesetzgeber daneben nicht jedes Detail einer persönlichen Anhörung einschließlich anwaltlicher Beteiligung gesetzlich festgelegt hat, macht das Regelungssystem jedenfalls nicht offensichtlich verfassungswidrig.

Zutreffend ist, dass die Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags dem Wahlausschuss selbst obliegt. § 45d Abs. 7 NKWG hat die Entscheidungskompetenz nicht auf die Kommunalaufsichtsbehörde oder die Abteilung Verfassungsschutz des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung übertragen. Bereits die Gesetzesbegründung bezeichnet das Prüfungsergebnis der Kommunalaufsichtsbehörde ausdrücklich als Empfehlung zur internen Vorbereitung der Entscheidung des Wahlausschusses (LT-Drs. 19/9623, Seite 14). Der Wahlausschuss sei als weisungsunabhängiges Wahlorgan hieran nicht gebunden. Der Ausschussbericht bestätigt diese Kompetenzverteilung ausdrücklich mit der Feststellung, dass "in jedem Fall der Wahlausschuss" entscheidet (LT-Drs. 19/10493, Seite 8). Der Wahlausschuss hat sich eine eigene, ergebnisoffene Überzeugung darüber bilden, ob der Bewerber die Wählbarkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG erfüllt. Er darf das Prüfungsergebnis der Kommunalaufsichtsbehörde weder als rechtlich bindende Entscheidung behandeln noch seine eigene Entscheidungskompetenz auf diese verlagern.

Erforderlich ist, dass den Mitgliedern des Wahlausschusses die aus dem mit § 45d Abs. 7 NKWG eingeführten Verfahren tragenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Kommunalaufsichtsbehörde und der Abteilung Verfassungsschutz des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung in einer Weise zugänglich sind, die eine eigenständige und ergebnisoffene Willensbildung tatsächlich ermöglicht. Bedeutung können insoweit insbesondere der Umfang des Prüfungsergebnisses und seiner Anlagen, der Zeitpunkt ihrer Übermittlung, eine Zusammenfassung der tragenden Gesichtspunkte in der Sitzung, die Möglichkeit zu Nachfragen und zur Beratung sowie der Umgang mit etwaigen Anträgen auf Unterbrechung oder Vertagung gewinnen.

Daraus folgt hingegen nicht, dass jedes einzelne Mitglied des Wahlausschusses sämtliche der Bewertung zugrunde liegende Unterlagen persönlich vollständig lesen oder überhaupt zur Kenntnis nehmen müsste. Das mit § 45d Abs. 7 NKWG eingeführte Verfahren dient lediglich dazu, den ehrenamtlich besetzten Wahlausschuss durch eine fachlich und tatsächlich aufbereitete Entscheidungsgrundlage zu unterstützen. Das Kollegialorgan darf sich ein solches Prüfungsergebnis nach eigener Befassung zu eigen machen.

Die kurzfristige Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Wahlausschuss begründet ebenfalls keinen offensichtlichen Wahlfehler. Aus § 45d Abs. 7 NKWG folgt nicht, dass jedes Mitglied des Wahlausschusses das vollständige schriftliche Material eine bestimmte Anzahl von Tagen vor der Sitzung persönlich erhalten und vollständig durchgearbeitet haben muss. Weder § 45d Abs. 7 NKWG noch § 28 NKWG oder § 37 NKWO bestimmen eine solche Vorbereitungsfrist. Die Übermittlungsregelung soll sicherstellen, dass der Wahlausschuss als entscheidendes Organ über die maßgebliche Erkenntnisgrundlage verfügen kann. Sie trifft keine ausdrückliche Regelung darüber, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt vor der Beschlussfassung die einzelnen Mitglieder persönlich Kenntnis zu nehmen hätten.

Allerdings ist festzustellen, dass die Mitglieder des Wahlausschusses das begründete Ergebnis der Prüfung der Kommunalaufsichtsbehörde zusammen mit eigenen und von der Verfassungsschutzbehörde erhaltenen Erkenntnisse nicht bereits vor der Sitzung erhalten haben. § 45d Abs. 7 Satz 7 NKWG ordnet ausdrücklich an, dass die Kommunalaufsichtsbehörde der Wahlleitung und dem Wahlausschuss das begründete Ergebnis ihrer Prüfung zusammen mit eigenen und von der Verfassungsschutzbehörde erhaltenen Erkenntnissen übermittelt. Diese Übermittlung ist unterblieben. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat zwar der Wahlleitung, nicht aber dem Wahlausschuss das Ergebnis ihrer Prüfung und auch die vom Verfassungsschutz erhaltenen Ergebnisse übermittelt. Einen offenkundigen Verfahrensfehler, der die erforderliche wahlprüfungsrechtliche Relevanz aufweist, sieht die Kammer darin nicht. Denn eine substantielle Beeinträchtigung der Entscheidungsfindung des Antragsgegners ist darin nicht zu erblicken. Entscheidend für diese Einschätzung sind die Tatsachen, dass den Mitgliedern des Wahlausschusses vor der Sitzung die in der Sitzung verlesene und an die Wand projizierte Zusammenfassung des Ergebnisses der Prüfung der Kommunalaufsichtsbehörde ausgehändigt wurde und sie während der Sitzung die Möglichkeit der Einsichtnahme in die vollständigen Unterlagen erhielten.

Die Kammer verkennt nicht, dass bei einer besonders umfangreichen Erkenntnisgrundlage Zweifel entstehen können, ob eine unmittelbar vor Beginn der Sitzung oder ausschließlich in der Sitzung erfolgende Bekanntgabe eine sachgerechte eigenständige Würdigung ermöglicht. Der vorliegende Sachverhalt lässt jedoch nicht den Schluss zu, der Wahlausschuss habe entgegen § 45d Abs. 7 NKWG überhaupt keine hinreichende Entscheidungsgrundlage erhalten. Dass einzelne schriftliche Unterlagen nicht vorab persönlich an jedes Ausschussmitglied verteilt wurden und kein Mitglied das vollständige Votum vor der Abstimmung selbst durchgelesen hat, ist hiervon zu unterscheiden.

Dass das Prüfungsergebnis in der Sitzung nicht hinsichtlich sämtlicher darin enthaltener Umstände einzeln erörtert wurde, rechtfertigt ebenfalls nicht den Schluss, eine eigenständige Prüfung habe nicht stattgefunden. § 45d Abs. 7 NKWG schreibt weder eine bestimmte Mindestdauer der Beratung noch eine mündliche Einzelwürdigung sämtlicher Erkenntnisse vor. Entscheidend ist, ob dem Wahlausschuss eine eigene, ergebnisoffene Willensbildung ermöglicht wurde. Ein offensichtlicher vollständiger Ausfall einer solchen Prüfung lässt sich nach dem dokumentierten Sitzungsverlauf jedenfalls nicht feststellen.

Der Antragsteller kann zudem nicht mit Erfolg darauf abstellen, dass ein nicht notwendig juristisch vorgebildeter und unter Beteiligung politischer Parteien gebildeter Wahlausschuss institutionell ungeeignet sei, über die Verfassungstreue eines politischen Konkurrenten zu entscheiden. Die Entscheidungszuständigkeit des Wahlausschusses ist gesetzlich angeordnet. Der Gesetzgeber hat die besondere Schwierigkeit der Verfassungstreueprüfung gerade zum Anlass genommen, dem Wahlorgan durch § 45d Abs. 7 NKWG ein gestuftes fachliches Prüfverfahren zur Seite zu stellen, ohne ihm die abschließende Entscheidungshoheit zu entziehen. Die Gesetzesmaterialien stellen ausdrücklich darauf ab, dass in jedem Fall der Wahlausschuss entscheidet. Zugleich wurde im Jahr 2026 die Verpflichtung seiner Mitglieder zur unparteiischen Amtswahrnehmung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 NKWG hervorgehoben (LT-Drs. 19/10493, Seite 9). Das gesetzgeberische Modell verbindet damit fachliche Erkenntnisaufbereitung durch Kommunalaufsichts- und gegebenenfalls Verfassungsschutzbehörde mit einer eigenverantwortlichen Entscheidung des hierfür vorgesehenen Wahlorgans. Dass dieses Organisationsmodell wegen der politischen Vorprägung einzelner oder aller Ausschussmitglieder offensichtlich gegen das Demokratieprinzip, den Gewaltenteilungsgrundsatz oder das Rechtsstaatsprinzip verstieße, ist für die Kammer nicht erkennbar, sondern bedarf einer eingehenden Prüfung im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.