Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf …
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 02.04.2025 - 41 O 149/24 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage zu Recht vollumfänglich abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist Folgendes auszuführen:
1. Der Kläger kann weder die Feststellung beanspruchen, dass sein Versicherungsschutz bei der Beklagten fortbesteht noch steht ihm ein Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von Honorarforderungen des Streithelfers G. und der V. GmbH sowie von Forderungen der W. GmbH für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Zusammenhang mit der im Juli 2023 bei ihm durchgeführten Behandlung oder ein Anspruch auf Freistellung von Kosten des zwischen ihm und der W. GmbH geführten Rechtsstreits zu.
Entsprechende Ansprüche bestehen nicht, weil für den Kläger zu diesem Zeitpunkt kein Versicherungsschutz bei der Beklagten mehr bestand. Unstreitig war durch den Vater des Klägers als Versicherungsnehmer für den Kläger als Mitversicherten zwar unter dessen Krankenversicherungsvertrag eine Zusatzversicherung abgeschlossen worden. Dass und weshalb die Beklagte die zwischen ihr und dem Vater des Klägers im Rahmen des Krankenversicherungsvertrags bestehenden Zusatzversicherungsverträge, nachdem der Vater des Klägers mit der Zahlung der Beiträge in Rückstand geraten war, auf der Grundlage von § 38 VVG wirksam gekündigt hat, hat das Landgericht jedoch ausführlich und zutreffend ausgeführt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Soweit die Berufung rügt, das Landgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Beklagte, „wenn nicht den Kläger, so doch seinen Vater, darauf hingewiesen hat, dass der weitere Prämienverzug auch zur Kündigung der Krankenzusatzversicherung des Klägers führen würde“, verfängt dies schon im Ansatz nicht. In dem von der Beklagten als Anlage BLD1.3 zur Akte gereichten Schreiben vom 14.11.2019 heißt es vielmehr unter der Überschrift „Kündigung von Zusatzversicherungen“ ausdrücklich:
„Nach Paragraf 38 des Versicherungsvertragsgesetzes kündigen wir wegen der rückständigen Zahlungen alle bestehenden Zusatzversicherungen zum 01.01.2020. Die Kündigung gilt für Sie und weitere versicherte Personen. (…)“.
Den Erhalt dieses Schreibens durch den Vater des Klägers hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt bestritten. Entsprechend heißt es im Tatbestand des angegriffenen Urteils mit der Bindungswirkung des § 314 S. 1 ZPO:
„(…) Sie mahnte den Vater des Klägers zuletzt mit Schreiben vom 14.11.2019 (Anlage BLD 1, Bl. 309 ff. d.A.) an und setzte diesem eine Frist zur Begleichung der rückständigen Tarifbeiträge bis zum 18.12.2019. Weiter führte sie aus: „Bestehende Zusatzversicherungen kündigen wir hiermit.“ (Bl. 309 d.A.).
Ferner wies sie darauf hin, dass im Falle der fehlenden Zahlung die Vollversicherung des Versicherungsnehmers ab dem 1.1.2020 im Notlagentarif fortgeführt wird. Auch setzte sie ihn darüber in Kenntnis, dass die Zusatzversicherungen wegen der rückständigen Zahlungen zum 1.1.2020 als gekündigt gelten. In dem Schreiben hieß es, dass die Kündigung auch für „weitere versicherte Personen“ gilt, und dass im Falle der Bezahlung des Rückstandes innerhalb eines Monats die Wirkungen der Kündigung beseitigt werden. Eine Zahlung erfolgte daraufhin durch den Vater des Klägers nicht. (…)“
Weder kann sich der Kläger darauf berufen, nicht auch persönlich über die Wirkung der Kündigung informiert worden zu sein, noch war die Mutter des Klägers ebenfalls zu informieren.
Richtig ist zwar, dass nach § 206 Abs. 3 S. 1 VVG dann, wenn eine Krankheitskostenversicherung vom Versicherer wegen Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers wirksam gekündigt wird, die versicherten Personen berechtigt sind, die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu erklären; die Prämie ist ab Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses zu leisten. Nach S. 2 sind die versicherten Personen vom Versicherer über die Kündigung und das Recht nach Satz 1 in Textform zu informieren.
Eine entsprechende Information war aber, da der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt noch minderjährig war, nicht an diesen persönlich zu übermitteln. § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmt, dass dann, wenn die Eltern - wie hier - das Kind gemeinschaftlich vertreten, die Abgabe einer Willenserklärung gegenüber einem Elternteil genügt. Der Gedanke der Norm ist auf rechtsgeschäftliche Erklärungen und im Rahmen der Wissenzurechnung ebenfalls heranzuziehen, so dass zulasten des Kindes diesem die Kenntnis auch nur eines Vertreters zugerechnet wird (vgl. hierzu nur Amend-Traut/Bongartz in: BeckOKBGB, Stand: 01.05.2026, § 1629 Rn. 15 m.w.N.). Über die Wirkung der Kündigung galt der Kläger damit mit Zugang des Schreibens vom 14.11.2019 informiert.
Soweit die Berufung rügt, all dies sei mit dem Minderjährigenschutz nicht vereinbar, steht dies mit der vom Gesetz insbesondere in § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB getroffenen Wertung nicht im Einklang. Der Kläger übersieht im Übrigen, dass vorliegend nicht ein von ihm gehaltener Vertrag, sondern ein von seinem Vater mit Schutz auch für ihn gehaltener Vertrag im Streit steht.
Zwar genügte das Schreiben den Anforderungen des § 206 Abs. 3 S. 1 VVG insoweit nicht als es an einer Information darüber fehlte, dass der Kläger berechtigt war, die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu erklären. Die Erteilung der entsprechenden Information ist für die Wirksamkeit der Kündigung jedoch keine Voraussetzung, sondern führt vielmehr nur dazu, dass die zweimonatige Frist für die Ausübung des Rechts, das dann aber auch die Verpflichtung zur Zahlung der Prämien nach sich zieht, noch nicht zu laufen beginnt (vgl. J. Eichelberger in: BeckOK Medizinrecht, 1. Edition Stand 01.11.2026, § 206 Rn. 20; Marko in Langheid/Wandt, MünchKomm VVG, § 206 Rn. 26).
Daraus, dass die dem Kläger überlassene Versicherungskarte im Juli 2023 noch ausgelesen werden konnte, ergibt sich auch unter Vertrauensgesichtspunkten nichts zugunsten des Klägers. Dies gilt ungeachtet aller sonstigen sich insoweit zahlreich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen schon deshalb, weil der Kläger sich insoweit - siehe oben - die Kenntnis seines Vaters von der Beendigung des Versicherungsverhältnisses zurechnen lassen musste, so dass es schon am Vorliegen eines schutzwürdigen Vertrauens fehlte.
2. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis auch zu Recht abgewiesen soweit der Kläger auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DS-GVO die Erteilung einer vollständige Datenauskunft über die bei der Beklagten über ihn vorhandenen personenbezogenen Daten durch Überlassung derselben in Kopie begehrt. Ungeachtet aller sonstigen sich stellenden Fragen ist der Anspruch nämlich jedenfalls durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 05.02.2024 (Anlage K27) erteilte Auskunft und Übersendung von Kopien von Dokumenten erfüllt.
Erfüllt ist der Auskunftsanspruch, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021, VI 576/19, juris-Rz. 19; BGH, Urteil vom 03.09.2020, III ZR 136/18, juris-Rz. 43). Unabhängig davon, dass ein entsprechender Wille im Rahmen der Erteilung der Auskunft auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden kann, wenn die erteilte Auskunft - wie hier - erkennbar den Gegenstand des Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021, VI 576/19, juris-Rz. 20), hat die Beklagte eine entsprechende Erklärung hier sogar ausdrücklich abgegeben. Denn mit Schriftsatz vom 08.11.2024 - dort Seite 3 unten - hat sie mitteilen lassen,
Der Kläger hat vielmehr ausgeführt, dass er davon ausgehe, die Datenauskunft sei vollständig. Genau dies ist auch der Fall.
Dass die entsprechende Erklärung im Rahmen des Rechtsstreits abgegeben worden ist und damit auch der Verteidigung gegen die Klage dient, steht ihrer Erheblichkeit nicht entgegen.
Ausnahmsweise kann im Einzelfall ein Anspruch auf Ergänzung einer Auskunft bestehen, wenn die Auskunft ersichtlich unvollständig erteilt worden ist, weil sich der Schuldner über den Umfang seiner Auskunftspflicht erkennbar im Irrtum befand (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021, VI 576/19, juris-Rz. 20). Dafür bestehen hier indes keinerlei Anhaltspunkte. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1, 3 DS-GVO die Übersendung von Kopien des Versicherungsscheins und seiner Nachträge überhaupt beanspruchen kann. Jedenfalls nämlich sind diese dem Kläger bereits mit dem Schreiben vom 05.02.2024 zur Verfügung gestellt worden, dem als Anlage - wie sich aus den vom Kläger selbst zu den Akten gereichten Unterlagen ergibt - u.a. Nachträge zum Versicherungsschein beigefügt waren. Daraus, dass Auskünfte zum Prämienkonto nicht erteilt worden sind, folgt nichts, was einen Irrtum der Beklagten über den Umfang ihrer Auskunftspflicht erkennen ließe. Im dem dem Versicherungsnehmer zugeordneten Prämienkonto sind nämlich typischerweise die Höhe der Tarife und die Zeitpunkte einer Tariferhöhung oder eines Tarifwechsels vermerkt, die Auskunft darüber geben, welchen Preis die durch den Versicherungsvertrag verwirklichte Vorsorge hat. Es handelt sich damit nicht um personenbezogene Daten (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 18.12.2025, I ZR 115/25, juris), erst recht nicht solche, die auf die Person des Mitversicherten bezogen sind. Abweichendes legt im Übrigen die Berufung selbst nicht dar.
Hiervon abgesehen kann der - von dem Kläger ohnehin auch gar nicht nachvollziehbar dargelegte - Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, einen Anspruch auf Erteilung weitergehender Auskünfte nicht begründen, sondern lediglich zu einem Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der erteilten Auskunft führen (BGH, Urteil vom 03.09.2020, III ZR 136/18, juris-Rz. 43 m.w.N.), der sich im Falle des Auskunftsbegehrens aus Art. 15 DS-GVO aus einer analogen Anwendung von § 260 BGB ergibt (vgl. Schmidt-Wudy in: BeckOK Datenschutzrecht, 56. Edition, Stand: 01.05.2026, Art. 15 Rn. 31 m.w.N.). Für eine Vernehmung des Datenschutzbeauftragten der Beklagten, die hier im Übrigen ohnehin auf eine unzulässige prozessuale Ausforschung hinausliefe, besteht daher im vorliegenden Verfahren von vornherein keinerlei Anlass.