BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats Kammerbeschluss

Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens in Gründen eines stattgebenden Kammerbeschlusses

Kammerbeschluss: Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens in Gründen eines stattgebenden Kammerbeschlusses

Verfassungsrecht Kammerbeschluss

Tenor

Die offenbare Unrichtigkeit in Ziffer I.3. (Randnummer 5) des Beschlusses vom 6. Juni 2017 wird dahin berichtigt, dass dort "§ 313 Abs. 1 StGB" durch "§ 313 Abs. 1 StPO" ersetzt wird.