OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 5

Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke ( § 5 Abs 1 UrhG ).

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke ( § 5 Abs 1 UrhG ).

2. Ihre Veröffentlichung ist öffentliche Aufgabe der Gerichtsverwaltung.

3. Bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist die Gerichtsverwaltung an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden und hat den Anspruch eines Presseunternehmens auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb zu beachten.

4. Bei der Auswahl der Publikationsorgane darf die Gerichtsverwaltung gegenüber der Fachpresse (Fachzeitschriften) wegen des Grundsatzes der Pressefreiheit ( Art 5 Abs 1 S 2 GG ) nicht nach inhaltlichen Kriterien wie dem der Wissenschaftlichkeit unterscheiden.