AG Gütersloh · Nordrhein-Westfalen Richter Urteil

Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen gewerbsmäßigen …

Strafrecht

Tenor

Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen gewerbsmäßigen Computerbetruges in Tateinheit mit der Fälschung beweiserheblicher Daten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Betrag in Höhe von 36.414,82 € unterliegt der Einziehung als Wertersatz.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 263a Abs. 1 Nr. 1, 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 269 Abs. 1, Abs. 3, 52, 53, 73c StGB

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

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I.

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Der Angeklagte ist am 0. in Z. geboren und in D. wohnhaft. Er ist geschieden und hat eine Tochter. Seit Mai 2020 ist der Angeklagte als Gärtnermeister selbständig und verdient im Monat ca. 1.500,00 € netto.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

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II.

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1-4:

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Am 14.01.2019 tauschte der Angeklagte am Computer seines alten Arbeitgebers, dem Unternehmen L. GmbH, in einer Originalrechnung des Unternehmens S. GmbH & Co. KG, die dort angegebene IBAN gegen seine eigene IBAN: DE 0 aus.

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Danach erstellte er im Laufe von mehreren Monaten 4 Rechnungen mit aufgelisteten Leistungen, die jedoch tatsächlich nie erbracht worden sind. Er stempelte die Rechnungen vom 16.01.2019, 07.02.2019 und 10.04.2019 selber ab und versah sie mit seiner Unterschrift, woraufhin die Rechnungen dann zur Buchhaltung weitergegeben wurden. Die Rechnung vom 31.07.2019 stempelte die Mitarbeiterin Frau I. ab und unterschrieb diese, da der Angeklagte aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zeichnungsberechtigt war. Zuvor fragte die Zeugin I. den Angeklagten, ob die Rechnung in Ordnung sei und der Angeklagte bejahte dies.

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Der Angeklagte handelte jeweils mit der Absicht, die letztendlich überwiesenen Geldbeträge für sich zu verwenden und sich eine Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen.

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Ein zuständiger Mitarbeiter/eine zuständige Mitarbeiterin des Unternehmens L. GmbH überwies sodann im Glauben, es handele sich um berechtigte Rechnungen des S. GmbH & Co. KG folgende Beträge auf das oben genannte Konto:

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Am 24.01.2019:

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5312,67 Euro unter Bezugnahme auf die Rechnung vom 16.01.2019

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am 18.02.2019:

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2706,83 Euro unter Bezugnahme auf die Rechnung vom 07.02.2019

16

am 23.04.2019:

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5312,67 Euro unter Bezugnahme auf die Rechnung vom 10.04.2019

18

am 19.08.2019:

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5312,67 Euro unter Bezugnahme auf die Rechnung vom 31.07.2019.

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5:

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Nachdem der Angeklagte sein Beschäftigungsverhältnis am 01.07.2019 bei dem Unternehmen N. GmbH & Co. KG aufnahm, änderte er im System des Unternehmens L. GmbH am 10.12.2019 die Kundendaten des Unternehmens N. GmbH & Co. KG in der Art, dass seine oben genannte IBAN mit der des Unternehmens ausgetauscht wurde. Hierbei war ihm bewusst, dass in naher Zukunft zumindest eine fällige Rechnung seitens des Unternehmens N. GmbH & Co. KG vorhanden sein werde und es somit zur Überweisung der Rechnung durch die zuständige Mitarbeiterin des Unternehmens L. GmbH, die Zeugin Frau O, kommen werde. Auch dabei handelte er mit der Absicht, den letztendlich überwiesenen Geldbetrag für sich zu verwenden und sich eine Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen.

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Die Zeugin Frau O überwies sodann am 12.12.2019 einen Geldbetrag in Höhe von 17769,98 Euro in Hinblick auf die fällige Rechnung des Unternehmens N. GmbH & Co. KG vom 27.11.2019 auf das Konto des Angeklagten mit der oben genannten IBAN, da sie davon ausging, es handele sich um die IBAN des Unternehmens N. GmbH & Co.KG.

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III.

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Damit hat sich der Angeklagte wie erkannt schuldig gemacht.

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IV.

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1.

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Der Strafrahmen hinsichtlich der Taten zu den Ziffern II. 1.-4. war dem § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Der Strafrahmen hinsichtlich der Tat zu Ziffer II. 5. war den §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB zu entnehmen, der ebenfalls eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.

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Bei der konkreten Strafzumessung war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich vollumfänglich geständig und reuig gezeigt hat, er sich selbst angezeigt hat, er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, die Taten auf der zum damaligen Zeitpunkt beim Angeklagten bestehenden Spielsucht beruhten und der Angeklagte sich um Schadenswiedergutmachung bemüht.

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Demgegenüber war strafschärfend zu berücksichtigen, dass ein erheblicher Schaden durch das Handeln des Angeklagten eingetreten ist und es sich um eine planvolle Vorgehensweise handelte.

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Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte hielt das Gericht folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

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Taten zu Ziffern II. 1.-4.: jeweils 6 Monate Freiheitsstrafe

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Tat zu Ziffer II. 5.: 7 Monate Freiheitsstrafe

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2.

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Aus den Einzelstrafen war eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen.

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3.

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Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Angeklagten eine positive Sozialprognose zu stellen ist. Es ist zu erwarten, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Die Grundproblematik seiner Straffälligkeit, nämlich die damals bestehende Spielsucht, hat er selbsttätig angegangen und sich diesbezüglich beraten lassen.

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VI.

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Der Betrag in Höhe von insgesamt 36.414,82 € unterliegt der Einziehung als Wertersatz, welche sich in den unter Ziffer II. genannten Teilsummen unter seinen geschädigten Arbeitgebern aufteilen.

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VII.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

41

E

8 Ls-701 Js 211/20-60/20 | |

Amtsgericht Gütersloh Schöffengericht Beschluss

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In der Strafsache

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gegen B., geboren am 0, deutscher Staatsangehöriger wohnhaft C-Straße 0, 0 D

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Das Rubrum des Urteils vom 29.04.2021 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt ergänzt, dass an der Hauptverhandlung ebenfalls teilgenommen hat:

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Rechtsanwalt W. aus D. als Verteidiger des Angeklagten.

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Gütersloh, 26.05.2021 Amtsgericht E Richter am Amtsgericht