OVG NRW 10. Senat Beschluss LS

Über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen eine abgelehnte Vergütungsfestsetzung …

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

Über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen eine abgelehnte Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern.

Ein Fall des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG liegt vor, wenn der nicht im Gebührenrecht wurzelnde Einwand erhoben wird, eine Erbschaft sei ausgeschlagen bzw. die Erbschaftsannahme sei angefochten worden, und Streit über die Wirksamkeit dieser Erklärungen besteht.

Tenor

Die Beschwerde der wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwer­de der Antragsteller gegen den nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. §§ 165, 151 VwGO ergangenen Erinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts, über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO i. V. m. § 109 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW entscheidet,

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vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Be­schlüsse vom 15. Juli 2025 - 10 E 176/25 -, juris Rn. 2 f., und vom 20. Dezember 2017 - 4 E 891/17 -, juris Rn. 1 f., jeweils m. w. N.,

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ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 23. Dezember 2024, mit dem der An­trag auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG abgelehnt wurde, zu Recht zu­rückgewiesen.

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Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist die Festsetzung der Vergütung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Über die Begründetheit eines solchen Einwandes ist nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden. Deshalb kann grundsätzlich weder eine nähere Substantiierung des Einwandes verlangt werden, noch hat eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung zu erfolgen. Etwas anderes gilt aus­nahmsweise nur dann, wenn der Einwand offensichtlich unbegründet ist, das heißt wenn seine Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt, substanzlos ist oder erkennbar rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. April 2016 - 1 BvR 1255/14 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2020 - 4 E 180/19 -, juris Rn. 2.

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Hiervon ausgehend ist ein die Vergütungsfestsetzung ausschließender Tatbestand im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG gegeben. Die Antragsgegner haben jeweils unter Übersendung der entsprechenden amtsgerichtlichen Protokolle vorgetragen, die Erbschaft ausgeschlagen bzw. die Annahme der Erbschaft angefochten zu haben. Damit haben sie Einwände nicht gebührenrechtlicher Art erhoben.

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Diese sind auch nicht offensichtlich unbegründet. Die zwischen den Beteiligten umstrittenen Fragen, ob die Antragsgegner gemäß § 1944 Abs. 1 und 2 BGB die Erbschaft rechtzeitig ausgeschlagen haben,

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siehe insbesondere zu den verschiedenen Umstän­den, von welchen der Ausschlagende Kenntnis haben muss OLG Hamm, Beschluss vom 30. August 2024 - I-10 W 141/23 -, juris Rn. 15, sowie Heine­mann, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. Juli 2026, BGB, § 1944 Rn. 42 - 44,

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bzw. ob eine Anfechtung der Annahme der Erbschaft nach § 1954 BGB in Betracht kommt, bedarf einer näheren Sachprüfung, die nicht im Vergütungsfestsetzungsver­fahren erfolgen kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.

11

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil lediglich die Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfällt.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).