VG Berlin 35. Kammer Urteil

Ablehnung des Visums zum Familiennachzug wegen fehlender Deutschkenntnisse KI-Titel

Familiennachzug · Visum · Sprachkenntnisse · Ausnahme vom Spracherfordernis · Gesundheitszustand

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zum Beigeladenen zu 2).

2

Sie ist 1969 geboren, nordmazedonische Staatsangehörige, lebt in P… und ist mit dem Beigeladenen zu 2) verheiratet. Dieser ist ebenfalls nordmazedonischer Staatsangehöriger und lebt in F… wo sich die Klägerin regelmäßig vorübergehend visumfrei aufhält.

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Bereits am 26. November 2021 beantragte die Klägerin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Skopje (Botschaft) erstmals ein Visum zum Ehegattennachzug. Dem Antrag fügte sie einen nordmazedonischen psychiatrischen Bericht vom 25. November 2021 bei, nach welchem sie sich in einem Depressions- bzw. Affektzustand befinde, unter einer Hörminderung rechts leide und sich an neue Informationen wenig erinnern könne. Ferner legte sie eine Bescheinigung einer „Schule für Fremdsprachen X…“, P… (Sprachschule)x… vom 25. November 2021 vor, wonach das Schulgeld für eine viermonatige Ausbildung mit dem Ziel „A-1 Prüfung“ im Umfang von mindestens je zehn Wochenstunden Unterricht und Hausarbeit ab Ende Dezember 2019 bezahlt worden sei. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid der Botschaft vom 13. April 2022 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, weil die Klägerin den Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse nicht erbracht habe und Gründe für eine Ausnahme vom Spracherfordernis nicht erkennbar seien.

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Am 4. August 2023 beantragte die Klägerin erneut ein Visum zum Ehegattennachzug und legte unter anderem zwei weitere Bescheinigungen der Sprachschule vom 23. August 2019 und vom 14. Juli 2023 vor, wonach das Schulgeld für je eine viermonatige Ausbildung ab August 2019 bzw. ab Januar 2023 bezahlt worden sei. In der Bescheinigung vom 14. Juli 2023 führt die Sprachschule ferner aus, sie hätten sich sehr bemüht, aber leider könne die Klägerin nicht lernen, weil sie große Schwierigkeiten mit dem Schreiben und Lernen sowie große Gesundheitsschwierigkeiten (Depression, Hören, Konzentrieren, Erinnern usw.) habe. Ferner reichte die Klägerin einen nordmazedonischen psychiatrischen Bericht vom 29. August 2023 ein, der eigenanamnestisch Vergesslichkeit und Erinnerungseinschränkungen, Hörprobleme, Nervosität und Unruhe angibt. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid der Botschaft vom 5. September 2023 lehnte die Beklagte diesen Visumantrag aus denselben Gründen wie bereits zuvor ab.

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Am 17. Februar 2025 stellte die Klägerin einen weiteren, hier streitgegenständlichen Visumantrag. Sie gab an, sie sei die Einzige in ihrer Familie, die allein in Nordmazedonien lebe. Ihr Ehemann, ihr Sohn und ihre Tochter lebten und arbeiteten in Deutschland. Sie hoffe, dass ihr Fall diesmal aufgrund der ärztlichen Diagnosen berücksichtigt werden könne. Sie legte unter anderem eine bis zum 18. Juli 2026 gültige Aufenthaltserlaubnis des Beigeladenen zu 2) vor. Ferner legte sie ein deutsches ärztliches Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin X…, vom 19. November 2024 mit den Diagnosen Hörminderung, Depression, Konzentrationsstörung und Cholesteatom vor. Das Attest führt aus, aufgrund dieser Diagnosen sei es der Klägern nicht möglich, einen Sprachkurs und die A-1 Prüfung zu absolvieren. Sie leide an Müdigkeit, Erschöpfung, Antriebslosigkeit und Konzentrationsstörung sowie einer deutlichen Hörminderung. Weiterhin legte die Klägerin eine ärztliche Bescheinigung der Praxis für allgemeine Medizin „F…MedizinarztR…Dr. R…, P…, vom 12. Februar 2025 vor, ausweislich dessen die Klägerin seit dem 21. November 2021 mit der Diagnose Alzheimer Krankheit (G30) behandelt werde. Aufgrund erheblichen Vergessens neuer Daten erinnere sie sich zunehmend nicht mehr an die Vergangenheit, da sie schlecht höre, was sie verwirrt und nervös mache. Sie werde von einem Facharzt mit der Empfehlung behandelt, dass sie eine Therapie erhalte und sie nicht in der Lage sei, neue Inhalte zu lernen und sich daran zu erinnern (Fremdsprachen Lernen, eine Fahrprüfung bestehen usw.). Aufgrund der verminderten Hörfähigkeit (über 60 %) auf dem rechten Ohr werde die Lernsituation noch schwieriger. Die Bescheinigung werde auf persönlichen Wunsch ausgestellt. Ferner reichte die Klägerin einen Bericht der Fachärztlichen Praxis für Psychiatrie x… Fachärztin für Psychiatrie I…, vom 12. Februar 2025, mit der Diagnose „G30“ ein. Die Klägerin werde dort seit dem 25. November 2021 ambulant behandelt und klage in letzter Zeit häufiger über das Vergessen neuer Ereignisse und Daten sowie über verminderte Stimmung und mangelnde Kraft und Motivation. Aufgrund des Hörproblems sei sie zusätzlich ängstlich und verwirrt. Die Begutachtung sei online erfolgt.

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Mit Bescheid der Botschaft vom 21. Oktober 2025, per E-Mail abgesandt am 23. Oktober 2025, lehnte die Beklagte diesen Visumantrag ab. Ein anerkennungsfähiges Sprachzertifikat habe die Klägerin nicht vorgelegt. Der Nachweis einer Ausnahme vom Spracherfordernis sei mit den vorgelegten Attesten nicht erbracht. Aus dem deutschen Attest vom 19. November 2024 sei nicht ersichtlich, inwieweit die Hörminderung dem Erlernen der deutschen Sprache entgegenstehe. Auf die Möglichkeit der Verwendung von Hörgeräten weise das Attest weder hin noch nehme es dazu Stellung. Der nordmazedonische fachärztliche Bericht vom 12. Februar 2025 erfülle die Anforderungen an ein Attest nicht. Es sei auch nicht festzustellen, dass es der Klägerin aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Insbesondere seien tatsächliche, aktive Bemühungen um den Spracherwerb von einem Jahr Dauer nicht nachgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

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Hiergegen hat die Klägerin am Montag, dem 24. November 2025, Klage erhoben. Sie sei schwer erkrankt. Sie leide an einer beginnenden Alzheimer-Erkrankung mit entsprechenden Folgeerscheinungen. Es liege ein ausreichender Grund vor, von dem Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse abzusehen. Sie nimmt Bezug auf die bereits im Visumverfahren vorgelegten Atteste und legt ferner ein Attest der Fachärztin für Neurologie Dr. med. I…, vom 27. Januar 2026 vor, wonach sie sich mit der Diagnose einer Alzheimer-Demenz (G30) vorgestellt habe, welche im November 2021 gestellt worden sei. Die Vorbefunde lägen nicht vor. Die genaue diagnostische Einordnung befinde sich derzeit in Bearbeitung. Bei ihr zeigten sich anamnestisch sowie klinisch Hinweise auf eine kognitive Beeinträchtigung sowie eine Lernfähigkeitsstörung.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft Skopje vom 21. Oktober 2025 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Ehegattennachzug zum Beigeladenen zu 2) zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und verweist auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs.

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Die Beigeladenen haben keinen Antrag angekündigt oder gestellt und sich in der Sache auch nicht geäußert.

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Mit Beschluss vom 7. Juli 2026 hat das Gericht allen Verfahrensbeteiligten gestattet, an der mündlichen Verhandlung am 13. August 2026 im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen, und zugleich verfügt, allen Verfahrensbeteiligten die „Zugangsdaten Videoverhandlung“ zu übersenden. Entgegen dieser richterlichen Verfügung hat die Geschäftsstelle der Kammer den Beteiligten versehentlich nicht die Zugangsdaten für den digitalen Saal „Videoverhandlung“ (Account Saal 4203), sondern die Zugangsdaten für einen der drei digitalen Säle „Erörterungstermin“ (Account Sitzung 1) übermittelt. Dies ist dem Gericht erst nach Verkündung des Urteils durch die jeweiligen Telefonanrufe bei der Geschäftsstelle um 11:28 Uhr (Klägervertreter) bzw. 11:32 Uhr (Beigeladene zu 1) zur Kenntnis gelangt. Auf das Protokoll und den Vermerk des Gerichts vom 13. August 2026 wird insoweit Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

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Das Gericht hat trotz Ausbleibens der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) und 2) verhandelt und entschieden, obwohl ihnen mit der Gestattung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung (Videoverhandlung im Sinne des § 102a Abs. 1 Satz 1 VwGO) vom 7. Juli 2026 entgegen der richterlichen Verfügung vom selben Tage durch die Geschäftsstelle versehentlich unzutreffende Zugangsdaten für den digitalen Sitzungssaal übermittelt worden waren.

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Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgemäß erhobene Klage ist nicht begründet.

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Die Versagung der Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug ist rechtmäßig und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn sie hat keinen dahingehenden Anspruch.

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Anspruchsgrundlage für die Visumerteilung ist § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. den §§ 27, 29 und 30 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG. Danach ist dem Ehegatten eines Ausländers ein Visum zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 des Grundgesetzes - GG - unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilen.

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1. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung des Visums insbesondere voraus, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (vgl. § 2 Abs. 9 AufenthG). Über Sprachkenntnisse auf diesem Niveau verfügt die Klägerin unstreitig nicht. Ein Sprachzertifikat A 1 hat sie nicht vorgelegt.

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2. Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen, unter denen nach § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG das Spracherfordernis unbeachtlich ist.

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a) Auf die Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG kann sie sich nicht mit Erfolg berufen. Nach dieser Vorschrift ist das Spracherfordernis unbeachtlich, wenn der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen bieten hierfür keine tragfähigen Anhaltspunkte.

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Das Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin X…, vom 19. November 2024 stellt eine Hörminderung, eine Depression, eine Konzentrationsstörung und ein Cholesteatom fest, ohne dass sich ihm entnehmen ließe, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Feststellungen beruhen, insbesondere ob und in welchem fortgesetzten Umfang sich die sich nicht gewöhnlich in Deutschland aufhaltende Klägerin überhaupt in dortiger hausärztlicher Betreuung steht. Darüber hinaus ist das Attest bereits vor etwa 21 Monaten ausgestellt worden und nicht mehr hinreichend aktuell, um die attestierten Erkrankungen heute noch annehmen zu können. Überdies stehen die genannten Erkrankungen dem Absolvieren eines Sprachkurses und einer A 1-Prüfung nicht von Vornherein entgegen. Die Hörminderung beschränkt sich nach dem Vorbringen der Klägerin auf das rechte Ohr. Dass die Klägerin zum Nachweis einfacher Sprachkenntnisse krankheitsbedingt nicht in der Lage sein soll („nicht möglich“), behauptet das Attest zwar, zeigt dies aber nicht schlüssig auf.

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Dem Bericht der Fachärztin für Psychiatrie I…, vom 12. Februar 2025 lässt sich bereits nicht entnehmen, dass eine hinreichende Untersuchung erfolgt wäre. Das Attest beruht auf einer Online-Begutachtung und enthält entgegen gängiger Praxis im psychiatrischen Bereich keinen psychopathologischen Befund zu Orientierung, Bewusstsein, Aufmerksamkeit und Konzentration, Stimmung und Affekt, Antrieb, Denken, Wahrnehmung, Gedächtnis, Ich-Erleben und ggf. Suizidalität. Auch im Übrigen lässt sich dem Attest nicht entnehmen, wie sich die angebliche ambulante Behandlung seit dem 25. November 2021 konkret zuträgt, insbesondere ob und in welchem Umfang die Klägerin dort tatsächlich in Behandlung ist. Schon von daher ist es für die Bewertung des psychischen Gesundheitszustandes der Klägerin nur von eingeschränktem Wert. Überdies ist es bereits vor 18 Monaten erstellt worden und eignet sich für eine Einschätzung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ohnehin nicht mehr. Unabhängig davon lässt sich dem Attest nicht hinreichend entnehmen, auf welcher Grundlage die angenommene Diagnose einer Alzheimer-Erkrankung (G30) beruht. Vergesslichkeit, verminderte Stimmung, mangelnde Kraft und Motivation sowie Hörprobleme, Ängstlichkeit und Verwirrtheit sind keine Symptome, die das Vorliegen einer Alzheimer-Erkrankung zwingend indizieren. Darüber hinaus lässt sich dem Attest nicht entnehmen, dass die angegebenen Symptome dem Erlernen einer Fremdsprache vollständig und dauerhaft entgegenstünden.

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Die „auf persönlichen Wunsch“ der Klägerin ausgestellte ärztliche Bescheinigung des Medizinarztes Dr. R… vom 12. Februar 2025 geht hierüber vom Erkenntnisgewinn her nicht wesentlich hinaus. Sie nimmt auf den zuvor dargestellten fachärztlichen Bericht Bezug, ferner auf ein nicht vorliegendes Attest eines Facharztes für Neurologie M…. Inwieweit eine eigene Untersuchung und Diagnostizierung mit Blick auf die Klägerin überhaupt erfolgt ist, lässt sich dem Attest nicht entnehmen.

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Auch aus dem Attest der Fachärztin für Neurologie Dr. med. I…, vom 27. Januar 2026 lassen sich Anhaltspunkte für eine Nachweisunmöglichkeit nicht herleiten. Es nimmt lediglich Bezug auf die im November 2021 in Nordmazedonien gestellte Alzheimer-Diagnose, führt jedoch aus, die entsprechenden Vorbefunde lägen derzeit nicht vor. Eine gesicherte Diagnose enthält das Attest nicht („Die genaue diagnostische Einordnung befindet sich derzeit in unserer Praxis noch in Bearbeitung“). Soweit ohne hinreichend erkennbare tatsächliche Grundlage „anamnestisch sowie klinisch Hinweise auf eine kognitive Beeinträchtigung sowie eine Lernfähigkeitsstörung“ festgestellt werden, genügt dies für die Annahme einer Nachweisunmöglichkeit mit Blick auf einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nicht.

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Sonstige geeignete Nachweise in Form aktueller Atteste zu etwaigen Erkrankungen hat die Klägerin vor der mündlichen Verhandlung trotz entsprechender Fristsetzung nach § 87b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO nicht erbracht.

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b) Auch der Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG liegt nicht vor. Danach ist das Spracherfordernis unbeachtlich, wenn es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen.

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Diese Härtefallregelung orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen, wonach dem Visumbegehren des Ehegatten eines Deutschen das Spracherfordernis nicht mehr entgegen gehalten werden darf, wenn zumutbare Bemühungen zum Erwerb der Sprachkenntnisse ein Jahr lang erfolglos geblieben sind. Entsprechendes gilt, wenn dem ausländischen Ehepartner Bemühungen zum Spracherwerb von vornherein nicht zumutbar sind, etwa weil Sprachkurse in dem betreffenden Land nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen zum Spracherwerb nicht bestehen; in diesem Fall braucht die Jahresfrist nicht abgewartet zu werden (BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – BVerwG 10 C 12.12 – juris, Rn. 28). Soweit diese Jahresfrist in der Literatur bisweilen auch auf den Ehegattennachzug zum Ausländer übertragen wird (vgl. etwa Bergmann/Dienelt/Dienelt, AufenthG, 15. Aufl. 2025, § 30 Rn. 89 f.), wird dabei nicht hinreichend beachtet, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wesentlich darauf abgestellt hat, dass deutsche Staatsangehörige auf ein Zusammenleben im Bundesgebiet zur Realisierung ihres Rechts auf Familienleben angewiesen sind (vgl. Art. 11 Abs. 1 GG). Für ausländische Ehen gilt dies nicht in der gleichen Weise. Eine undifferenzierte Übernahme der in der Rechtsprechung entwickelten Jahresfrist erfordert der Wortlaut der Vorschrift daher nicht. Maßgeblich für die Verhältnismäßigkeitsprüfung beim Ehegattennachzug zum Ausländer sind deshalb in erster Linie die aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelten Grundsätze (so überzeugend Hailbronner, in: Hailbronner Kommentar Ausländerrecht, Stand: 01.11.2023, § 30 AufenthG, Rn. 63). Danach darf die Inanspruchnahme des unionsrechtlich gewährten Rechts auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor dem Hintergrund der Anforderungen der Richtlinie 2003/86/EG nicht unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht werden. Werden Integrationserfordernisse aufgestellt, sind hierbei die besonderen individuellen Umstände, wie Alter, Bildungsniveau, finanzielle Lage oder Gesundheitszustand zu berücksichtigen, damit nicht ein kaum überwindbares Hindernis für die effektive Wahrnehmung des durch die Richtlinie 2003/86 anerkannten Rechts auf Familienzusammenführung errichtet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2015 – C-153/14 – juris, Rn. 57 ff.).

30

Gemessen daran ist das Spracherfordernis im vorliegenden Fall nicht unbeachtlich. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Spracherwerbs sind nicht feststellbar.

31

Gesundheitliche Gründe, die dem Spracherwerb entgegenstünden, hat die Klägerin – wie oben gezeigt – nicht hinreichend dargelegt. Ihr Alter von 57 Jahren steht dem Spracherwerb ebenso wenig erkennbar entgegen. Dass ihr Bildungsniveau den Spracherwerb nicht zuließe, macht sie weder geltend noch ist etwas dafür ersichtlich. Auch an der finanziellen Lage scheitert er nicht. Die Klägerin hat in der Vergangenheit nach den vorliegenden Unterlagen aus den früheren Visumverfahren insbesondere Beträge in Höhe von 320,00 Euro (2019), 240,00 Euro (2021) und 420,00 Euro (2023) für Sprachkurse aufgewendet. Sprachkurse sind in Nordmazedonien auch zweifelsfrei verfügbar und erreichbar. In Skopje gibt es gerichtsbekannt insbesondere ein Goethe-Institut (https://www.goethe.de/ins/mk/de/index.html, abgerufen am 13. August 2026), dass sicher erreicht werden kann. Die Klägerin hält sich zudem immer wieder kurzzeitig visumfrei in Deutschland auf und kann Sprachkenntnisse auch angelegentlich solcher Aufenthalte im Inland erwerben.

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Erfolglos gebliebene Bemühungen um den Erwerb einfacher deutscher Sprachkenntnisse sind weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich. Soweit die Klägerin in früheren Visumverfahren drei Bescheinigungen einer Sprachschule betreffend Sprachkurse in den Jahren 2019, 2021 und 2023 vorgelegt hat, lässt sich weder diesen Bescheinigungen noch dem Vorbringen der Klägerin im Übrigen entnehmen, dass sie die darin jeweils als bezahlt angegebenen Kurse überhaupt (vollständig) besucht hätte. Sonstige Unterlagen betreffend Bemühungen um den Spracherwerb wie Unterrichtsunterlagen, Mitschriften, nicht bestandene Prüfungen etc. hat sie trotz der ihr gesetzten Frist nach § 87b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO nicht erbracht. Unabhängig davon stellte die Teilnahme an diesen nicht unmittelbar aufeinander folgenden Sprachkursen von jeweils vier Monaten Dauer vorliegend in zeitlicher und gradueller Hinsicht auch noch keine hinreichenden Bemühungen um den Spracherwerb dar. Auf eine inhaltliche Bewertung der Kurse kommt es nicht an.

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3. Der Frage, ob der Beigeladene zu 2) derzeit überhaupt Inhaber einer gültigen Aufenthaltserlaubnis ist, musste danach genauso wenig nachgegangen werden wie der Frage, ob die Erteilungsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.

BESCHLUSS

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

36

5.000,00 Euro

37

festgesetzt.

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