Anforderung an Darlegung der Beschwerdebegründung
Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Darlegung der Begründung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Hier Einzelfall einer Beschwerde gegen Ablehnung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Anordnung des Sofortvollzug eines Widerrufs eines Ausgleichszuweisungsbescheides im Rahmen der Ausbildung von ausländischen Pflegekräften.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 12. Dezember 2025 wird verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 66.077,43 € festgelegt.
Gründe
I.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 12. Dezember 2025, mit welchem dieses ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. September 2025 wiederherzustellen, abgelehnt hat. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid nahm der Antragsgegner mit Wirkung vom 29. August 2025 den vorläufigen Ausgleichszuwendungsbescheid vom 13. November 2024 nach § 34 Pflegeberufegesetz i. V. m. § 14 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung zurück. Er ordnete weiterhin die sofortige Vollziehung dieser Anordnung an. Die Ausgleichszuwendung für die Vergütung der Ausbildung von vietnamesischen Auszubildenden als Pflegefachkräfte war für das Finanzierungsjahr 2025 in Höhe von 1.833.121,76 € festgesetzt worden.
II.
Die Beschwerde gemäß § 146 VwGO bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Sie verfehlt schon die Anforderungen des Darlegungsgebots gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Seiner Darlegungslast genügt der Beschwerdeführer nur dann, wenn er die tragenden Erwägungen der Vorinstanz aufgreift und sie substantiiert in Frage stellt. Dazu muss die Begründung erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Erwägungen der Vorinstanz aus seiner Sicht unrichtig sind. Die Beschwerde hat ferner zu verdeutlichen, warum die Entscheidung im Hinblick auf das durch den zwingend notwendigen Antrag bestimmte Rechtsschutzziel im Ergebnis der Korrektur bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt, Beschlüsse vom 03.03.2021 - 3 EO 509/19 - juris und vom 12.08.2020 - 3 EO 776/18 - juris).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie setzt sich nicht, jedenfalls nicht hinreichend, mit den die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Erwägungen auseinander.
1. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell nicht hinreichend begründet habe, sie sei weder schlüssig, noch konkret oder substantiiert, ist dieser Vorwurf viel zu pauschal. Dem Vortrag fehlt jedes konkrete Eingehen auf die Begründung des Verwaltungsgerichts mit der dieses zur Gegenauffassung dezidiert ausführt.
Das Verwaltungsgericht führt im Einzelnen an, dass der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Entscheidung sehr wohl eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin, der Anordnung zunächst nicht nachkommen zu müssen, mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vorgenommen und dies im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls begründet habe. Auf diese Ausführungen geht die Antragstellerin nicht ein.
Maßstab der Prüfung durch das Verwaltungsgericht ist - wie es auf Grundlage der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zutreffend ausführt - nicht die inhaltliche Richtigkeit dieser Erwägungen.
2. Auch die Entgegnung der Antragstellerin, die der Interessensabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Grunde liegende Annahme, dass der Rücknahmebescheid vom 25. September 2025 aller Voraussicht nach rechtmäßig sei, sei unrichtig, verfehlt die Darlegungsanforderungen an eine Beschwerdebegründung.
a. Soweit sie meint, die Tatbestandvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG seien nicht gegeben, sie habe nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen und sei zur praktischen Ausbildung von Pflegefachkräften geeignet, ist auch insoweit eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu erkennen.
Das Verwaltungsgericht hat die Tatbestandsvoraussetzung der Rechtsgrundlage für eine Rücknahme nach § 48 VwVfG - nämlich die Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Bescheides - benannt. Nach Auffassung des Gerichts ist der ursprünglich rechtmäßige vorläufige Ausgleichszuweisungsbescheid des Antragsgegners vom 13. November 2024 spätestens mit der Zustellung des sofort vollziehbaren Widerrufs der Ausbildungsermächtigung und der darin enthaltenen Feststellung der Ungeeignetheit der Antragstellerin zur Ausbildung am 29. August 2025 rechtswidrig geworden. Es hat zur Begründung dieser Feststellung auf den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Gerichts vom 12. November 2025 (Az. 3 E 2174/25 Ge) Bezug genommen, in dem es umfangreich auf die Frage der Ausbildungseignung der Antragstellerin eingegangen ist.
Eine solche Bezugnahme ist, anders als die Antragstellerin meint, nicht zu beanstanden; sie bleibt jede Begründung schuldig, wieso eine solche Bezugnahme unzulässig sein sollte.
In dem in Bezug genommenen Beschluss ist das Verwaltungsgericht auf die Entgegnungen der Antragstellerin zu ihrer Eignung konkret eingegangen. Die im Beschwerdeverfahren gegen diesen Beschluss vorgebrachten Gründe hat der Senat bereits mit Beschluss vom 23. April 2026 (Az. 3 EO 524/25) als unzureichend dargelegt zurückgewiesen.
b. Mangels ausreichender Darlegung vermag auch die Entgegnung der Antragstellerin zum fehlenden Vertrauensschutz die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellung hierzu nicht in Frage zu stellen.
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die Antragstellerin spätestens durch den Beschluss des Gerichts vom 20. Juni 2025 (Az. 3 E 1150/25) über die Umstände ihrer Nichteignung Kenntnis gehabt habe und kein Vertrauen mehr genossen habe. Zwar sei ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den damaligen erstmalig ergangenen sofortig vollziehbaren Widerruf der Ausbildungsermächtigung wegen eines Ermessensfehlers stattgegeben worden, jedoch habe das Gericht bereits in diesem Beschluss die Eignungsdefizite der Antragstellerin näher bezeichnet.
Das Beschwerdevorbringen stellt dies in Frage. Dem stehen jedoch die Ausführungen im zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts ersichtlich entgegen; das Verwaltungsgericht hat sich bereits in diesem Beschluss substantiiert zur mangelnden Ausbildungseignung geäußert.
Ungeachtet dessen weist der Senat darauf hin, dass für die Kenntnis der Antragstellerin von der Rechtswidrigkeit des vorläufigen Ausgleichszuwendungsbescheids vom 13. November 2024 wegen ihrer Ungeeignetheit der Zeitpunkt der Zustellung des Widerrufsbescheids am 29. August 2025 maßgeblich sein dürfte, der auch im hier streitgegenständlichen Rücknahmebescheid als Wirkungsdatum benannt wird. Spätestens zu diesem Zeitpunkt waren der Antragstellerin - ungeachtet ihrer anderweitigen Auffassung - die Umstände bekannt, die den Antragsgegner zur Rücknahme des Ausgleichszuweisungsbescheides veranlassten; bereits dies dürfte der Annahme eines Vertrauensschutzes entgegenstehen.
c. Die Behauptung, die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG sei abgelaufen, ist völlig unsubstantiiert und lässt, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, jegliche Auseinandersetzung mit der Auslegung dieser Bestimmung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vermissen.
d. Soweit die Antragstellerin abschließend vorträgt, die Rücknahme sei ermessensfehlerhaft ergangen, erwähnt sie verschiedene Aspekte, ohne diese - insbesondere im Hinblick auf Kosten, die ihr nach dem sofort vollziehbaren Widerruf ihrer Ausbildungsermächtigung und Untersagung weiterer Ausbildung entstanden sein sollen - zu konkretisieren und vor allem ohne auf die Begründung des Verwaltungsgerichts einzugehen.
e. Insgesamt ist der Beschwerdebegründung entgegenzuhalten, dass sie nur ihren erstinstanzlichen Vortrag sehr verkürzt wiedergibt und sich nicht ansatzweise mit der Argumentation und Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
3. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3, 47 GKG; zur Begründung wird auf die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung Bezug genommen.
Hinweis:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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