LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS zitiert von 1

Die kassenarztrechtlichen Vorschriften über die "Zulassung, Beteiligung und Ermächtigung" enthalten keine …

Sozialrecht

Leitsatz

1. Die kassenarztrechtlichen Vorschriften über die "Zulassung, Beteiligung und Ermächtigung" enthalten keine Rechtssätze, die die Möglichkeit der Verletzung von Rechtspositionen der jeweils anderen Vertragsärzte implizieren. Ebensowenig können durch die Ermächtigung von Nichtvertragsärzten vertragsärztliche Rechte aus Art 12 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG und Art 14 Abs 1 GG verletzt sein.

2. Ein niedergelassener Vertragsarzt hat keinen Anspruch gegen die Kassenärztliche Vereinigung darauf, daß diese beim Zulassungsausschuß die Rücknahme oder den Widerruf einer einem Krankenhausarzt erteilten Ermächtigung beantragt, oder daß diese beim Zulassungsausschuß den Antrag stellt, bestimmten Krankenhausärzten keine Ermächtigung zu erteilen, oder daß diese Widerspruch gegen Krankenhausärzten erteilte Ermächtigungen einlegt.

3. Zur Klagebefugnis unter dem Aspekt der Mitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Zwangsverband.