ArbG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 12 Urteil LS zitiert von 1

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Arbeitsrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert wird auf 4.973,04 EUR festgesetzt.

Gründe

1

für Recht erkannt:

2

1. Die Klage wird abgewiesen.

3

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

4

3. Der Streitwert wird auf 4.973,04 EUR festgesetzt.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Zahlung von 4.973,04 EUR.

7

Zwischen den Parteien bestand bis zum 10.06.2003 ein Arbeits-verhältnis. Die Klägerin stellt Automobile her und vertreibt diese. Sie verkauft ihre PKW zu Sonderkonditionen an Firmenangehörige. Mit „Bestellung Fahrzeugkauf“ vom 28.04.2002 bestellte der Beklagte bei der Klägerin einen Pkw der Marke Mercedes-Benz, Typ A 170 CDI als Firmenangehörigengeschäft. In der Bestellung vom 28.04.2002 heißt es hierzu:

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„Für die Kaufpreisvereinbarung gilt Abschnitt II der Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen. Der Kaufpreis berechnet sich aus dem Listenpreis abzüglich Firmenangehörigenrabatt plus Umsatz-steuer, dazu kommen die Kosten für etwaige Überführung.“

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Und weiter:

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„Der Firmenangehörige bzw. Pensionär bestellt aufgrund der ihm ausgehändigten Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen der G.. Die auf der Rückseite abgedruckte Ver-pflichtungserklärung, die dort genannten Hinweise und Voraus-setzungen für die Einräumung des Firmenangehörigenrabatts sowie Vereinbarungen zum Rücktritt bzw. für den Fall der Nichtabnahme sind ebenfalls Vertragsbestandteil.“

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Abs. 3 der Verpflichtungserklärung lautet wie folgt:

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„Die Gewährung des Nachlasses bei Firmenangehörigen entfällt auch, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von sechs Monaten nach Lieferung des Fahrzeugs endet und zwar gleichgültig, aus welchem Grund und von welcher Seite die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Steht in einem solchen Fall vor oder bei Lieferung des Fahrzeuges fest, dass das Arbeitsverhältnis vor Ablauf eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Lieferung des Fahrzeuges endet, so ist bei Lieferung des Fahrzeuges der an diesem Tag gültige Kaufpreis zu entrichten; steht erst später fest, dass das Arbeitsverhältnis vor Ablauf eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Lieferung endet, so wird die Nachzahlung des eingeräumten Nachlasses zum Zeitpunkt des Feststehens fällig. Im Falle der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist der gewährte Nachlass auch dann sofort zurückzuzahlen, wenn die Kündigung vor Ablauf der Haltefrist erfolgt.“

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Am 17.05.2002 erteilte die Klägerin die Auftragsbestätigung. Dort ist der Rabatt von 21,5 Prozent aus 19.940,00 EUR mit 4.287,10 EUR netto ausgewiesen. Laut Empfangsbestätigung übernahm der Beklagte das Fahrzeug zum 08.04.2003.

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Dem Beklagten wurde zum 10.06.2003 wirksam außerordentlich gekündigt.

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In der Folge machte die Klägerin zunächst außergerichtlich den nunmehr mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch geltend. Sie stützt ihren Anspruch sowohl auf die Verpflichtungserklärung als auch auf §§ 313, 812 BGB.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Verpflichtungserklärung zwei selbständige Zahlungsverpflichtungen enthalte.

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Die Klausel habe keinen vertragsstrafenähnlichen Charakter, da es entgegen der Definition der Vertragsstrafe nicht ihr Zweck sei, die Erfüllung der Hauptverbindlichkeit als Druckmittel zu sichern und dem Gläubiger den Schadensnachweis zu ersparen. Es handele sich vielmehr um eine aufschiebend bedingte Verpflichtung des Klägers. Selbst wenn man die Klausel als Vertragsstrafe einordnen wolle, bestünden an ihrer Wirksamkeit keine Bedenken, da dem Kläger wegen Diebstahles außerordentlich gekündigt worden sei.

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Die Verpflichtungserklärung habe auch nicht die Funktion einer Verfallklausel, da sie keinen Rechtsverlust bewirke; ein Vollrecht des Klägers entstehe erst nach einem Zeitraum von sechs bzw. neun Monaten.

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Auch nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seien Vertragsstrafen mit § 309 Nr. 6 BGB vereinbar.

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Eine unangemessene Benachteiligung entgegen § 307 BGB scheide aus. Zweck der Regelung sei die vergünstigte Fahrzeugnutzung durch Firmenangehörige. Dieser Zweck könne durch das Ausscheiden des Beklagten aus dem Betrieb der Klägerin nun nicht mehr erreicht werden. Zweck der Klausel sei es außerdem, wie bei Rückzahlungen von Gratifikationen die Betriebstreue des jeweiligen Arbeitnehmers zu belohnen; auch dieser Zweck könne durch das kurzfristige Ausscheiden des Klägers nicht mehr erreicht werden.

21

Die neunmonatige Haltefrist solle den Arbeitnehmer zu arbeits-gerechtem Verhalten anhalten.

22

Selbst bei Unwirksamkeit beider Klauseln sei die entstandene Lücke nach § 306 Abs. 2 BGB gemäß der gesetzlichen Vorschriften zu schließen.

23

Im Fall der Unwirksamkeit scheide eine Aufrechterhaltung des verbliebenen Vertrages aufgrund einer grundlegenden Störung des Vertragsgleichgewichtes aus, da das Festhalten am Vertrag ohne Rückübertragungsrecht eine unzumutbare Härte für sie darstelle.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.973,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2003 zu zahlen.

26

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

28

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die in der Verpflichtungserklärung enthaltene Rückzahlungsklausel unwirksam sei, da sie ihn unange-messen entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteilige. Eine verschuldensunabhängige Haftung sei unzulässig. Außerdem überfordere ihn die Rückzahlungsklausel in Höhe von 21,5 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

29

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

32

Die zulässige Klage ist unbegründet.

33

1.

34

Die Klage ist zulässig.

35

2.

36

In der Sache selbst hat sie keinen Erfolg: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nachzahlung des Preisnachlasses für Firmenangehörige in Höhe von 4.973,04 EUR.

37

a.

38

Die auf der Rückseite des Bestellformulars unter anderem abgedruckte Verpflichtungserklärung ist Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, da sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist. Sie ist Bestandteil des vorliegenden Kaufvertrages, da die Klägerin den Beklagten ausdrücklich auf dem Bestellformular durch entsprechende Hervorhebung auf die Verpflichtungserklärung hingewiesen hat.

39

Die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten schließen eine Überprüfung der Klausel anhand der §§ 307 ff. BGB gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB nicht aus (vgl. BAG vom 26.05.1993, 5 AZR 219/92): Die Klägerin verkaufte den Mercedes im Rahmen eines Firmenangehörigengeschäftes an den Beklagten zum Eigen-bedarf. Geschäfte dieser Art setzen zwar ein Arbeitsverhältnis voraus, gestalten dieses aber nicht (vgl. LAG Niedersachsen vom 14.02.1992, 6 Sa 524/91).

40

aa.

41

Absatz 3, Satz 1 und 3 der Verpflichtungserklärung sind jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

42

Es kann dahinstehen, ob die Verpflichtungserklärung als Vertragsstrafe oder als Verfallklausel anzusehen ist. Sowohl die Vertragsstrafe als auch die Verfallklausel ist an den Anforderungen von § 309 Nr. 6 BGB zu messen. Bei einer entsprechenden Einordnung wäre die Klausel bereits wegen Verstoßes gegen diese Vorschrift unwirksam. Dies folgt zum einen daraus, dass Vertragsstrafen an eine bestimmte Vertragspflichtverletzung anknüpfen (BAG, EzA § 339 BGB Nr. 7; AP Nrn. 3, 9 zu § 339 BGB; LAG Berlin, AP Nr. 4 zu § 339 BGB). Vorliegend erfasst die Klausel jedoch auch die Fälle der unverschuldeten Vertragsbeendigung. Zum anderen steht die Rück-zahlungsverpflichtung zum Gewicht der Vertragsverletzung nicht in einem vernünftigen Verhältnis (vgl. BAG, AP Nr. 5 zu § 339 BGB; BGH, NJW-RR 1991, Seite 1076, 1077) und ist unangemessen hoch (BGHZ 85, 305, 310; OLG Hamm, MdR 1984, Seite 404; NJW 1992, Seite 1206). Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst hierzu entschieden, dass eine Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit angesichts einer zweiwöchigen Kündigungsfrist in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehalts regelmäßig zu hoch ist (vgl. BAG, 04.03.2004, 8 AZR 196/03). Außerdem weist die Klausel keine feste Obergrenze auf (vgl. LAG JC., BB 1968, Seite 90, 91).

43

Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Misst man die Verpflichtungserklärung daran, kann sie diesen Kriterien nicht standhalten.

44

Nach Auffassung der Kammer ist bereits problematisch, dass die Klägerin den Beklagten erst in ihrer Auftragsbestätigung vom 17.05.2002 auf die generelle Rabatthöhe von 21,5 Prozent bzw. 4.287,10 EUR zuzüglich Umsatzsteuer hingewiesen hat. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, das der Verwender von AGB die fehlende Transparenz einer Klausel spätestens durch bei Vertragsabschluss gegebene Hinweise oder Erläuterungen „ausgleichen“ kann. Dem hat sich auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 26.05.1993, 5 AZR 219/92, angeschlossen. Dem Firmenangehörigen verbleibt, sollte ihn der ausgewiesene Rabatt für den Fall einer Rückzahlung zu hoch erscheinen, dann nur der Rücktritt vom Vertrag. Tritt er vom Kaufvertrag zurück, entstehen ihm für ihn möglicherweise nicht unerhebliche Kosten zwischen 200,00 EUR und 3 Prozent des vereinbarten, die Umsatzsteuer enthaltenden Firmenangehörigen-Kaufpreises.

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Die Klausel erweist sich jedenfalls deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB als unwirksam, weil sie sich nicht auf fristlose Kündigungen infolge verschuldeter Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers beschränkt, sondern jede umfasst, auch die nicht verschuldete fristlose oder die betriebsbedingte Kündigung (vgl. BAG, EzA § 339 BGB Nrn. 7, 9; AP Nr. 3, 9 zu § 339 BGB; LAG Berlin, AP Nr. 4 zu § 339 BGB). Darüber hinaus ist die Rückzahlungssumme unangemessen hoch (BGHZ 85, 305, 310; OLG Hamm, MdR 1984, Seite 404; NJW 1992, Seite 1206). Legt man das Bruttomonatsentgelt des Beklagten mit 2.700,00 EUR zugrunde, entsprechen die eingeklagten 4.973,04 EUR fast zwei Bruttomonatsentgelten. Zumindest in solchen Fällen der wirtschaftlichen Überforderung muss dem von Natur aus schwächeren Arbeitnehmer zur Herstellung von Vertragsparität ein Rückgaberecht eingeräumt werden.

46

Die Rechtsfolge einer unwirksamen Klausel ergibt sich aus § 306 Abs. 1 BGB. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt eine geltungserhaltende Reduktion der Verpflichtungsklausel auf Fälle der verschuldeten außerordentlichen Kündigung nicht in Betracht (entgegen LAG Köln, LAGE, § 339 BGB Nr. 9). Bei vorformulierten Vertrags-bedingungen ist es vielmehr Sache des Verwenders, eindeutige und angemessene Bedingungen aufzustellen (vgl. BGH, BB 1988, Seite 1916, 1918).

47

bb.

48

Ein eigenständiger Rückzahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus Absatz 3 Satz 3 (neunmonatige Haltepflicht) der Verpflichtungserklärung. Abgesehen von den obigen Unwirksam-keitsgründen gilt diese bereits ihrem Wortlaut nach („auch dann“, „vor Ablauf der Haltefrist“) erkennbar nur für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung nach Ablauf des sechsten Monats und vor Ablauf der Haltefrist erfolgt. Das gleiche ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, denn den Fall der außerordentlichen Kündigung innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung des Fahrzeuges beinhaltet bereits Absatz 3 Satz 1 der Verpflichtungserklärung. Nichts anderes ergibt sich aus der Systematik der Verpflichtungserklärung, da die sechsmonatige und die neunmonatige Rückzahlungsverpflichtung in einem Absatz zusammengefasst sind und der letzte Satz somit nicht eine eigene Anspruchsgrundlage bildet, die unabhängig von Satz 1 des 3. Absatzes gelesen werden kann.

49

b.

50

§ 313 Abs. 1 BGB greift vorliegend nicht zu Gunsten der Klägerin als Anspruchsgrundlage. Hat der Schuldner die Änderung der Geschäfts-grundlage verschuldet, bestehen keine Rechte wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, NJW-RR 1993, Seite 881; NJW 1995, Seite 2031; LM § 284 Nr. 2). Wie die Klägerin selbst darlegt, hat der Beklagte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses schuldhaft, nämlich aufgrund eines Diebstahls, verursacht. Damit ist die Geschäftsgrundlage nicht entfallen.

51

c.

52

Schließlich streitet auch § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB nicht zu Gunsten der Klägerin, da die Leistung nicht rechtsgrundlos erfolgt ist. Gemäß § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, im Übrigen wirksam. Die Leistung erfolgte damit aufgrund des nach wie vor gültigen Kaufvertrages.

53

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

54

II.

55

1.

56

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.

57

2.

58

Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO festzusetzen.

59

gez. AV.