Auslegung eines im vereinfachten Unterhaltsverfahren ergangenen Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschlusses
Leitsatz
1. Das vereinfachte Unterhaltsverfahren einerseits und das daraus ggf. erwachsende streitige Verfahren andererseits sind unterschiedliche Rechtszüge i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 119 Abs. 1 ZPO. Die für das vereinfachte Unterhaltsverfahren ergangene Verfahrenskostenhilfebewilligung erstreckt sich daher aus Rechtsgründen nicht auf ein anschließendes streitiges Verfahren, so dass in diesem separat Verfahrenskostenhilfe zu beantragen und über diesen Antrag zu befinden ist.2. Zur (Nicht-)Beiordnung eines Rechtsanwalts infolge eines Mehrkostenanfalls
Tenor
Dem Antragsgegner wird auf die sofortige Beschwerde vom 01.04.2026 unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 25.02.2026 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.06.2026 für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe mit Wirkung ab 13.07.2026 bewilligt.
Die Beiordnung des Rechtsanwalts X, Stadt1 wird abgelehnt.
Zahlungsraten werden nicht festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsgegner) wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Verfahrenskostenhilfeantrags.
Er wird vorliegend als Vater der Kinder Vorname1 B, geboren am XX.XX.2021, Vorname2 B, geboren am XX.XX.2019, und Vorname3 B, geboren am XX.XX.2023, für deren Unterhalt in Anspruch genommen. Das antragstellende Land leistet für diese drei Kinder Unterhaltsvorschuss seit Januar bzw. August 2021 und September 2023. Seit Anfang 2024 leben die Kinder gemeinsam mit ihrer Mutter in einem Frauenhaus in Stadt2. Der Antragsgegner ist Vater der beiden weiteren in Land1 lebenden minderjährigen Kinder Vorname4 B, geboren am XX.XX.2018, und Vorname5 B, geboren am XX.XX.2021, und des volljährigen Kindes Voranme6 B, geboren am XX.XX.2004. Ausweislich seines erstmals am 13.07.2026 vollständig zur Akte gereichten Bescheids des Jobcenters Stadt3 vom 25.11.2025 bezieht er aktuell Leistungen nach dem SGB II.
Im Rahmen des vor dem Amtsgericht Stadt3 eingeleiteten vereinfachten Unterhaltsverfahrens ist dem Antragsgegner mit Beschluss vom 04.02.2025 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X bewilligt worden (Bl. 80 f. d. A. ...).
Nachdem der Vater mangelnde Leistungsfähigkeit eingewandt hatte, hat das antragstellende Land mit Schreiben vom 22.05.2025 beantragt, das streitige Verfahren durchzuführen. Mit Beschluss vom 27.08.2025 hat sich das Amtsgericht Stadt3 in diesem für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Frankfurt am Main verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 13.01.2026 hat der Antragsgegner für das streitige Verfahren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X beantragt. Der Antragsgegner beruft sich weiterhin unter Vorlage von Verdienstbescheinigungen, Bescheiden und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum ab Januar 2023, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, auf Leistungsunfähigkeit. Im Übrigen verweist er auf die in Eigenleistung erbrachte Betreuung der Kinder sowie einen gemeinsamen Haushalt mit der Mutter im Zeitraum Januar 2021 bis einschließlich März 2022, was vom antragstellenden Land bestritten wird. Ferner weist er auf eine religiöse Eheschließung mit der Mutter der Unterhaltsvorschuss empfangenden Kinder hin.
Das Amtsgericht hat den Verfahrenskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 25.02.2026, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zugestellt am 18.03.2026, mangels hinreichender Darlegung und Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit zurückgewiesen. Der am 01.04.2026 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 17.06.2026 wegen widersprüchlicher Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss vom 15.07.2026 hat die Einzelrichterin das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dem Senat zur Entscheidung übertragen.
Rechtsanwalt X ist darauf hingewiesen worden, dass davon ausgegangen werde, „dass der Beiordnungsantrag ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung enthält (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10.10.2006 - XI ZB 1/06, FamRZ 2007, 37), mithin Beiordnung zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts begehrt wird.“ Daraufhin hat der Verfahrensbevollmächtigte des Vaters klargestellt, dass Einverständnis mit einer Beiordnung mit der Maßgabe bestehe, dass Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Kanzlei des beigeordneten Rechtsanwalts ihren Sitz nicht am Ort des Verfahrensgerichts hat, nur bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts erstattungsfähig sind. Die einfache Entfernung des Antragsgegners zum Verfahrensgericht betrage 230 km. Es dürfe unstreitig sein, dass der Antragsgegner berechtigt sei, einen Rechtsanwalt in der Nähe seines Wohnortes zu beauftragen und dass im Rahmen der Beiordnung zusätzlich ein Verkehrsanwalt beigeordnet werden könne. Dem Antragsgegner müsse es freistehen, einen Bevollmächtigten seiner Wahl zu beauftragen.
II.
Dem Antragsgegner war für das streitige Unterhaltsverfahren gesondert Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
1. Trotz der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Rahmen des vereinfachten Unterhaltsverfahrens ist auch noch über die Verfahrenskostenhilfe für das streitige Verfahren zu entscheiden. Die dort bewilligte Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich weder nach dem konkreten Inhalt des Bewilligungsbeschlusses (a) noch aus Rechtsgründen (b) auf das streitige Verfahren.
a) Der Bewilligungsbeschluss vom 04.02.2025 enthält keine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung im streitigen Verfahren.
aa) Ein Bewilligungsbeschluss ist der Auslegung zugänglich. Dabei kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass er auch solche Verfahrensgegenstände erfassen soll, die entweder nicht rechtshängig gemacht worden sind oder hinsichtlich derer es - trotz ihrer Trennbarkeit - an einem ausdrücklichen Bewilligungsantrag fehlt. Die vom Gericht gemäß § 119 Abs. 1 ZPO zu treffende Bewilligungsentscheidung bezieht sich immer auf den nach § 117 ZPO zu stellenden Antrag und daher regelmäßig nur auf solche Verfahrensgegenstände, bei denen das Gericht die Möglichkeit hat, eine Prüfung der Erfolgsaussichten gemäß § 114 ZPO durchzuführen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 15.01.2010 - 8 Ta 3/10, juris und vom 05.12.2008 - 7 Ta 214/08, juris).
bb) Gemessen hieran ergibt sich nicht, dass die Bewilligungsentscheidung vom 04.02.2025 von ihrem Aussagegehalt her auch das streitige Verfahren erfassen sollte.
Der der Bewilligungsentscheidung vom 04.02.2025 zugrunde liegende Antrag vom 31.01.2025 bezog sich erkennbar auf das vereinfachte Unterhaltsverfahren. Mehr war zu diesem Zeitpunkt nicht rechtshängig, vgl. § 251 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Ob sich ein streitiges Verfahren anschließen konnte, war zumindest offen und nicht folgenotwendig. Wenn die vom Antragsgegner erhobenen Einwendungen entweder nicht zur Annahme fehlender Zulässigkeit des Antrages geführt hätten oder nicht iSd. § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG als zulässig erhoben angesehen worden sein sollten, hätte das vereinfachte Unterhaltsverfahren in der ersten Instanz mit dem dann gebotenen Erlass eines Festsetzungsbeschlusses sein Ende gefunden, vgl. § 253 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Hätten die Einwendungen zur Annahme einer Unzulässigkeit des Antrages des Landes geführt, wäre gleiches Ergebnis durch Antragszurückweisung eingetreten, vgl. § 250 Abs.2 FamFG. Wären andere Einwendungen iSd. § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG als zulässig vorgebracht erachtet worden, wäre auch dann der Übergang ins streitige Verfahren kein Automatismus. Vielmehr bedürfte es eines Antrags eines Beteiligten, § 255 Abs. 1 FamFG, anderenfalls das vereinfachte Unterhaltsverfahren mit der gerichtlichen Mitteilung nach § 254 FamFG in einen faktischen Stillstand verfiele, bis der Festsetzungsantrag ggf. als zurückgenommen gilt (vgl. § 255 Abs. 6 FamFG).
b) Die Bewilligungsentscheidung vom 04.02.2025 erfasst auch nicht aus Rechtsgründen zwingend das ggf. folgende streitige Verfahren.
aa) Nach § 113 Abs.1 Satz 2 FamFG i. V. mit § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. Diese Beschränkung auf den Rechtszug ist kostenrechtlich zu verstehen. Rechtszug ist jeder Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2018 - XII ZB 248/16, BGHZ 217, 206 = FamRZ 2018, 602 Rn. 19). Mehrere gebührenrechtlich selbständige Verfahrensabschnitte bilden einen einheitlichen Rechtszug iSd. § 119 ZPO nur, soweit sie nach ihrem Sinn und Zweck nicht voneinander getrennt werden können. Es ist daher bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts u.a. jeweils zu prüfen, in welchem der genannten Verfahrensabschnitte seine Beiordnung erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.07.2004 - IX ZB 565/02, FamRZ 2004, 1707 (1708)). Die kostenrechtlichen Folgen einer Bewilligungsentscheidung erstrecken sich auf diejenigen (gerichtlichen und im Beiordnungsfalle auch anwaltlichen) Gebührentatbestände, die in dem von der Bewilligungsentscheidung erfassten Verfahrensabschnitt anfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2018 - XII ZB 248/16, BGHZ 217, 206 = FamRZ 2018, 602 Rn. 19).
bb) Danach sind die im streitigen Verfahren anfallenden Kosten und Gebühren nicht vom Bewilligungsbeschluss im vereinfachten Verfahren erfasst.
Durch das streitige Verfahren fallen besondere Kosten, wegen derer bewilligte Verfahrenskostenhilfe eine vorläufige Freistellung gewährt (vgl. § 122 ZPO), an, wobei dieses von einem vorangehenden vereinfachten Unterhaltsverfahren nach Sinn und Zweck voneinander getrennt werden kann.
Einerseits entsteht im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nur eine 0,5-fache Entscheidungsgebühr (vgl. Nr. 1210 KV FamGKG), während dessen das streitige Verfahren eine 3,0-fache Verfahrensgebühr verursacht (vgl. Nr. 1220 KV FamGKG). Andererseits gibt es auch Abweichungen im anwaltlichen Gebührenrecht. So liegen nach § 17 Nr. 3 RVG verschiedene Angelegenheit vor, selbst wenn sowohl die Verfahrens- als auch eine etwaig bereits im vereinfachten Verfahren verwirklichte Terminsgebühr angerechnet werden (Anm. I zu Nr. 3100 VV RVG, Anm. IV zu Nr. 3104 VV RVG). Es kann eine Gebührendifferenz verbleiben, z.B. in Form einer doppelt anfallenden Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG oder im Fall des zwischenzeitlich geänderten Gebührenrechts, § 60 RVG (Schneider, NZFam 2020, 1114; Grohmann, NZFam 2026, 589).
Ein Übergang von dem einen in das andere Verfahren ist nicht untrennbar zwangsläufig, sondern - sofern der Übergang überhaupt im Einzelfall in Betracht kommt - von der Disposition der Beteiligten abhängig. Zudem ist das vereinfachte Verfahren darauf ausgerichtet, anhand einer einfachen Zulässigkeits- und Schlüssigkeitsprüfung der im Festsetzungsantrag (pauschal) mitgeteilten Angaben zu einer - nicht der materiellen Rechtskraft fähigen - Festsetzungsentscheidung zu gelangen, die im Rahmen eines Abänderungsverfahren nach § 240 FamFG bindungslos einer richterlichen Überprüfung unterzogen werden kann. Demgegenüber ist das streitige Verfahren ein „normales“ Unterhaltsverfahren iSd. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, §§ 253 ff. ZPO, das - kontradiktorisch zu Ende geführt - in einer materiell-rechtkräftigen Entscheidung mündet (vgl. § 322 Abs. 1 ZPO) und nur eingeschränkter Abänderungsmöglichkeit aufgrund späterhin neu entstandener Tatsachen unterliegt (§ 238 FamFG).
Gegen die Erstreckung spricht auch der Umstand, dass das vereinfachte und das streitige Unterhaltsverfahren nicht nur unterschiedlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen und Zuständigkeiten unterliegen, sondern auch die im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeverfahrens zu prüfende Erfolgsaussicht eine andere ist. Während sich der Rechtspfleger im vereinfachten Unterhaltsverfahren im Wesentlichen auf Fragen der Zulässigkeit des Festsetzungsantrages und der zulässigen Form erhobener Einwände nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG oder eine etwaige Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung beschränkt, erfolgt für das streitige Unterhaltsverfahren eine richterliche Prüfung, die auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs umfasst (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2026 - 5 WF 159/25, NZFam 2025, 589; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.11.2019 - 13 WF 970/19, FamRZ 2020, 1024; BeckOK FamFG/Weber, 58. Ed. 1.6.2026, FamFG § 249 Rn. 18a). Ferner wird das Bestehen eines materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruchs bis zu einer Höhe von 120 % im vereinfachten Verfahren unterstellt, im streitigen Verfahren ist ein über den Mindestunterhalt hinausgehender Anspruch hingegen gesondert darzulegen (BeckOGK/Strube, 1.6.2026, FamFG § 255 Rn. 33.2). Die beiden Verfahren können unabhängig voneinander geführt werden und unterliegen auch eigenständigen Rechtsmitteln.
Der in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Auffassung, die unbeschränkte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das vereinfachte Unterhaltsverfahren erstrecke sich auch auf das anschließende streitige Verfahren, weil es sich um einen einheitlichen Rechtszug i. S. von § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO handele (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.07.2020 - 15 WF 72/20, FamRZ 2020, 1747; Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 119 Rn. 3.27; Bömelburg in: Prütting/Helms, FamFG, 7. Aufl. 2026, § 255 Rn. 17a; Sternal/Giers, 22. Aufl. 2025, FamFG § 249 Rn. 12; MüKoFamFG/Macco, 4. Aufl. 2025, FamFG § 249 Rn. 71), tritt der Senat daher nicht näher.
2. Die Entscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG i. V. mit §§ 114, 115 ZPO. Der Antragsgegner hat infolge seines dargelegten Sozialleistungsbezugs glaubhaft gemacht, die Kosten der Verfahrensführung nicht aufbringen zu können. Auch die Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung kann ihm nicht abgesprochen werden. Sowohl die Feststellung eines durch Verwandtschaft begründeten Unterhaltsrechtsverhältnisses nach deutschem oder ausländischem Sachrecht, einer (alleinigen) Barunterhaltspflicht des Antragsgegners auch im Zeitraum bis März 2022 als auch der Leistungsunfähigkeit des Antragsgegners im Folgenden bedingen weitere Darlegungen der Beteiligten und Ermittlungen des Gerichts, die nicht im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren vorweggenommen werden können. Dass der Antragsgegner aktuell nicht real leistungsfähig ist, liegt aufgrund des Bezugs von Erwerbsminderungsrente und ergänzendem Sozialhilfebezug nahe. Hieraus ergibt sich zugleich, dass auch eine fiktive Leistungsfähigkeit seinerseits besonderer Aufklärung in der Hauptsache bedarf.
3. Die begehrte Beiordnung des Rechtsanwalts X war indes abzulehnen, weil es an seinem Einverständnis zu den rechtlich zulässigen Konditionen fehlt und anderenfalls das Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO verletzt werden würde. Er hat sein Einverständnis mit der Bedingung versehen, dass Mehrkosten bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts erstattet werden. Die für eine Vergleichsbetrachtung (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2004 - XII ZB 61/04, BGHZ 159, 370 = FamRZ 2004, 1362) notwendigen besonderen Umstände, die eine Beiordnung eines Verkehrsanwalts rechtfertigten (vgl. § 121 Abs. 4 ZPO), sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei hat der um jene Beiordnung nachsuchende Beteiligte das Vorliegen derselben darzutun (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 121 Rn. 28). Allein der vorgebrachte Umstand, dass zwischen dem Wohnsitz des Antragsgegners und dem Verfahrensgericht 230 km liegen, rechtfertigt die Beiordnung mit der begehrten Maßgabe nicht. Zudem sind keine Gründe erkennbar, die es dem Antragsgegner verwehrten, einem am Sitz des Verfahrensgerichts ansässigen Anwalt mittels postalischer oder elektronischer Unterstützung hinreichend über den maßgeblichen Sachverhalt zu informieren. Die Ansicht und Übertragbarkeit, dass selbst in einfach gelagerten (Ehescheidungs-)Fällen eine persönliche Unterrichtung des Anwalts erforderlich ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 18.01. 2007 - 14 WF 284/06, FamRZ 2008, 525; siehe auch BGH, Beschluss vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, FamRZ 2003, 441 (443) zu § 91 ZPO), teilt der Senat nicht. Er erachtet dies in Anbetracht moderner Kommunikationsmöglichkeiten (z.B. Videotelefonie und die Teilnahme an Terminen im Wege der Bild- und Tonübertragung) für überholt.
Im weiteren Verfahren bleibt es dem Rechtsanwalt bzw. der eigenständig postulationsfähigen (§ 59l Abs. 1 BRAO) und hier verfahrensbevollmächtigten Anno PartG mbB Rechtsanwälte (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2010 - IX ZR 227/09, NJW 2011, 229 Rn. 9 ff.; siehe auch BGH, Beschluss vom 17.09.2008 - IV ZR 343/07, NJW 2009, 440) unbenommen, den Vortrag zu ändern oder zu ergänzen und hierdurch eine (dann vom Amtsgericht auszusprechende) Beiordnung zu erwirken.
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