Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in 7 Fällen
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung in 7 Fällen, Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 2 Fällen, versuchter Steuerhinterziehung, Kreditbetrugs, Betrugs in 2 Fällen, vorsätzlichen Bankrotts in 3 Fällen, vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht in 2 Fällen und vorsätzlicher Insolvenzantragspflichtverletzung in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
§§ 149, 150, 370 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO, 25 Abs. 3 EStG, 56, 60 EStDV, 14a GewStG, 18 UStG, 130b Abs. 1, 130a Abs. 1, HGB, 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG a.F., 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 265b Abs. 1 Nr. 1a, 283 Abs. 1 Nr. 7b, 283b Abs. 1 Nr. 3b, 22, 23, 25, 27, 52, 53, 54 StGB -
Gründe
I.
Der heute 58 Jahre alte Angeklagte wurde in T als zweites von insgesamt 5 Kindern geboren. Nach der Schulzeit leistete er seinen Wehrdienst und begann im Jahre 0000 ein Architekturstudium in B, das er im Jahre 0000 beendete. Nach dem Studium gründete er ein Architekturbüro, das sich unter seiner Führung erfolgreich entwickelte und im Jahre 0000 über 40 Mitarbeiter beschäftigte. Nach seiner Promotion zum Dr.-Ing. an der Universität C wurde er im Jahre 0000 zum Universitätsprofessor für Architekturdarstellung und Architekturinformatik an die Universität D berufen. Das Anstellungsverhältnis wurde auf Antrag des Angeklagten im Jahre 0000 beendet.
Etwa ab dem Jahre 0000 betätigte sich der Angeklagte als gewerblicher Grundstückshändler, indem er über hierzu gegründete projektbezogene Gesellschaften Grundstücke und Immobilien erwarb und von ihm geplante Neu- oder Umbauten erstellte, um die Objekte sodann gewinnbringend weiterzuveräußern. Nachdem der Angeklagte in der Folgezeit -etwa bis zum Jahre 0000- mehrere fremdfinanzierte Großprojekte insbesondere durch Neubauten unter Ausnutzung der ihm bekannten steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten realisieren konnte, geriet er etwa seit dem Jahre 0000 in geschäftliche Schwierigkeiten, deren Ursache er in einer damaligen Krise innerhalb der Bau- und Immobilienbranche sieht. Spätestens ab dem Jahre 0000 beschloss der Angeklagte, seine geschäftliche Situation durch neue Immobilien-Projekte, für die er jeweils eigene Firmenstrukturen aufbaute, zu verbessern, auch um seinen damaligen hohen Lebensstandard zu erhalten. Handlungen des Angeklagten ab Mai 0000 sind Gegenstand dieses Urteils.
Unter dem 00.00.0000 schloss der Angeklagte mit der von ihm vertretenen Q GmbH & Co. KG einen Arbeitsvertrag, wonach er ab dem 00.00.0000 für die Gesellschaft als Architekt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden zu einem monatlichen Bruttogehalt von 3.200,00 EUR tätig wird. Bis heute verfügt er über einen PKW der Marke VW und einen Mercedes der S-Klasse mit Fahrer.
Im Jahre 0000 heiratete der Angeklagte seine erste Ehefrau. Aus der Ehe ging der im Jahre 0000 geborene Sohn N hervor, der heute als Architekt in M lebt und arbeitet und zu dem der Angeklagte regelmäßigen Kontakt hat. Im Jahre 0000 erkrankte die erste Ehefrau des Angeklagten an einer Krebserkrankung und erlitt im Jahre 0000 einen Rückfall, durch den sie zum Pflegefall wurde. In den Jahren 0000 bis Anfang 0000 arbeitete der Angeklagte regelmäßig täglich zumindest einige Stunden in seinem Architekturbüro. Seine Ehefrau verstarb im Januar 0000.
Im Jahre 0000 heiratete der Angeklagte seine zweite Ehefrau, mit der er zwei heute 7 und 15 Jahre alte Söhne und eine heute 12 jährige Tochter hat. Von seiner zweiten Ehefrau, die in E wohnt, lebt der Angeklagte seit dem Jahr 0000 getrennt. Aktuell unterhält der Angeklagte Wohnsitze in B bei seiner aktuellen Partnerin und in E unter der Anschrift seiner Ehefrau.
Der Angeklagte hat Verbindlichkeiten aus seinen geschäftlichen Aktivitäten, für die er persönlich haftet, im zweistelligen Millionenbereich.
Der Angeklagte hat keine nicht ausgeheilten Kopfverletzungen erlitten. Im September 0000 erlitt er einen Herzinfarkt, der bis heute drei stationäre Behandlungen erforderlich gemacht hat. Seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit war dadurch nicht eingeschränkt. Bei ihm besteht keine Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Medikamentenabhängigkeit.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
1. Tatkomplex „F“
Der Angeklagte war im Jahre 2001 Alleingesellschafter und Geschäftsführer u.a. der L GmbH, die später in I GmbH umfirmierte, und alleiniger Kommanditist der L1 GmbH & Co. KG, die später in I2 GmbH & Co. KG umfirmierte. Beide Gesellschaften waren zu jeweils 25 % Gesellschafter der F GbR. Zu weiteren 50 % war die A mbH des später ermordeten T2 an der F GbR als Gesellschafterin beteiligt. , Die I GmbH und die I2 schieden zum 00.00.0000 aus der zwischenzeitlich in die F2 KG umgewandelten Gesellschaft aus.
Gesellschaftszweck der auf Veranlassung des Angeklagten gegründeten F GbR war die Durchführung eines Bauprojekts auf dem Grundstück I-allee 000/000 in E, um dort ein Büro- und Servicecenter mit Tiefgarage zu errichten und dieses Objekt sodann gewinnbringend zu veräußern.
a) Kreditbetrug zum Nachteil der I3 (Tatvorwurf Nr. I der Anklageschrift vom 00.00.0000)
Für die Durchführung des Bauprojekts I4 schloss die durch den Angeklagten vertretene F GbR am 00.00.0000 einen Generalunternehmervertrag mit der U mbH (nachfolgend: U1 GmbH), vertreten durch den anderweitig verfolgten Zeugen S über einen Pauschalfestpreis von 21.850.000,00 EUR netto. Tatsächlich hatte der Angeklagte mit dem Zeugen S vereinbart, dass sich der Werklohn einschließlich der Vergütung für die durch die U1 GmbH durchzuführende Ausführungsplanung auf 16.254.000,- EUR netto belaufen sollte. Der Angeklagte hatte gegenüber dem Zeugen S den Vertragsschluss von der Erhöhung der Auftragssumme in dem schriftlichen Generalunternehmervertrag auf 21.850.000,00 EUR abhängig gemacht. Die Gesamtsumme sollte dem Plan des Angeklagten entsprechend über ein von der Landesbank I5 (nachfolgend: I3) gewährtes Darlehen an die F GbR finanziert werden, wobei die Darlehensauszahlung unmittelbar an die U1 GmbH erfolgen sollte. Zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen S war - dem Vorschlag des Angeklagten folgend - vereinbart, dass der aus der Darlehenssumme finanzierte Differenzbetrag zwischen dem tatsächlichen und dem im schriftlichen Generalunternehmervertrag ausgewiesenen Werklohn in Höhe von 5.596.000,- EUR durch Zahlungen der U1 GmbH an den Angeklagten und den verstorbenen T2 bzw. an die von ihnen geführten Gesellschaften zurückfließen sollte. Diese Rückführung und die Zahlungsverpflichtung der U1 GmbH wurde durch schriftliche Vereinbarungen, u.a. dem Vergabeprotokoll Nr. 5, vertraglich zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen S geregelt.
Nach der vom Angeklagten entwickelten Geschäftsidee für den 1. Bauabschnitt sollte bei einem beabsichtigten Verkaufspreis von 38,02 Mio EUR und einem Finanzierungsbedarf von insgesamt 26,84 Mio EUR ein Liquiditätsüberschuss von 11,18 Mio. EUR erwirtschaftet werden. Der Angeklagte ging dabei von einem Grundstückspreis von 3,58 Mio. EUR und Baukosten von 21,98 Mio EUR aus.
Zur Finanzierung des Projektes I4 beantragte die durch den Angeklagten vertretene F GbR Ende Juni 2002 bei der I3 ein Darlehen über einen Gesamtbetrag von 26.840.000 EUR. Auf Veranlassung des Angeklagten wurde - seinem zuvor gefassten Tatplan entsprechend - der Generalunternehmervertrag mit der U1 GmbH ohne das Vergabeprotokoll Nr. 5, aus dem sich die geplanten Rückzahlungen an den Angeklagten ergaben und das auch im Generalunternehmervertrag nicht erwähnt ist, der I3 zur Entscheidung über den Darlehensantrag vorgelegt. Die für die Kreditvergabe zuständigen Sachbearbeiterinnen und Vorstandsmitglieder der I3 gingen bei ihrer Entscheidung über die Kreditgewährung davon aus, dass der in dem ihnen vorgelegten Generalunternehmervertrag genannte Pauschalfestpreis von 21.850.000,00 EUR nur die tatsächlichen Baukosten umfassen würde.
Gegenüber den für die Prüfung der Kreditvergabe zuständigen Mitarbeitern der I3 gab der Angeklagte an, Eigenkapital in Form von Eigenleistungen im Wert von insgesamt 4,39 Mio EUR in das Projekt einzubringen. Die vorgenannte Summe wurde gegenüber den Mitarbeitern der I3 in einer auf Veranlassung des Angeklagten erstellten schriftlichen Aufstellung vor Abschluss des Darlehensvertrages wie folgt aufgeschlüsselt:
Generalplanungsleistungen 2,20 Mio €
vorbereitende Architektenleistungen bis Bauantrag 0,60 Mio €
Finanzierungsvermittlung 0,28 Mio €
Projektsteuerung pauschal 1,00 Mio €
Projektentwicklung pauschal 0,33 Mio €
Summe Eigenleistungen 4,39 Mio €
Tatsächlich bezifferte der Angeklagte intern den Wert der vorstehenden Leistungen auf höchstens 3,34 Mio EUR, nämlich:
Generalplanungsleistungen 1,94 Mio €
Finanzierungsvermittlung 0,13 Mio €
Projektsteuerung + -entwicklung 0,76 Mio €
Sonstige Baunebenkosten 0,51 Mio €
Summe Eigenleistungen 3,34 Mio €
Durch die oben beschriebenen Rückflusszahlungen der U1 GmbH wollte der Angeklagte seine als Eigenkapital in die Finanzierung einzubringenden Eigenleistungen fremdfinanzieren, um auf diese Weise zusätzliche Liquidität zu erhalten.
Das durch Eigenleistungen des Angeklagten einzubringende Eigenkapital sollte jedoch nach Willen der für die Kreditvergabe zuständigen Mitarbeiter der I3 und nach dem Inhalt des Darlehensvertrags nicht durch das Darlehen mitfinanziert werden. In der Vertragsurkunde heißt es hierzu unter der Überschrift Verwendungszweck, dass „ein Betrag von insgesamt €4.390 für kalkulierte Baunebenkosten sowie für Finanzierungsvermittlung über Eigenkapital bzw. Eigenmittel erbracht“ werde, „d.h. diese werden nicht mit diesem Kredit mitfinanziert“.
Da der Angeklagte die tatsächlich niedrigere Höhe der zu finanzierenden Baukosten, die niedrigere Höhe des Wertes seiner tatsächlichen Eigenleistungen und die mit der U1 GmbH vereinbarten Rückflusszahlungen gegenüber den zuständigen Mitarbeitern der I3 verschwieg, bewilligten diese im irrigen Glauben, nur die tatsächlichen Baukosten zu finanzieren, den Darlehensantrag über eine Darlehenssumme von 26.840.000 EUR. Hätten die für die Darlehensvergabe zuständigen Mitarbeiter Kenntnis von den tatsächlichen Umständen gehabt, wäre die Darlehensvergabe jedenfalls nicht in Höhe auch der (angeblichen) Eigenleistungen bewilligt worden. Dies war dem Angeklagten, dem es darauf ankam, zusätzliche Geldmittel durch ein Darlehen zu erlangen, bewusst.
Der Darlehensvertrag über die vorgenannte Summe wurde unter dem 15.07.2002 zwischen der I3 und der durch den Angeklagten vertretenen F GbR abgeschlossen. Als Sicherheiten dienten u.a. Grundschulden in Höhe von 26.840.000 EUR auf das mit notariellem Kaufvertrag vom 22.06.2001 durch die F GbR erworbene Grundstück I-allee 000/000 in E sowie zwei selbstschuldnerische Bürgschaften des Angeklagten und des T2 in Höhe von jeweils 10 Mio EUR, wovon jedenfalls die Bürgschaft des T2 in dieser Höhe werthaltig war.
In der Zeit von Juli 2002 bis August 2003 wurde das Bauprojekt I4 durch die U1 GmbH als Generalunternehmerin fertiggestellt, wobei auf Veranlassung des Angeklagten - abweichend von der ursprünglichen Planung - Teile des Erdgeschosses, die 1. Etage sowie Teile der 6. Etage im Rohbauzustand verbleiben sollten. Durch diesen Minderausbau wurden mindestens 2.000.000,- EUR des ursprünglichen Bauvorhabens eingespart. Der Minderausbau ergab sich nicht aus den Rechnungen, die die zuständigen Mitarbeiter der U1 GmbH der F GbR ausstellte und der I3 vorgelegt wurden. Der Angeklagte wollte vielmehr die Darlehensvaluta in voller Höhe ausschöpfen und für sich und die von ihm geführten Unternehmen als Liquidität nutzen. Aus diesem Grund hatte er mit den anderweitig verfolgten Mitarbeitern der U1 GmbH, den Zeugen S, U2 und A1, vereinbart, nicht nur die tatsächlich erbrachten Leistungen in Höhe von 16,254 Mio EUR der F GbR zur Vorlage bei der I3 in Rechnung zu stellen. Insgesamt belief sich die Gesamtrechnungssumme auf 23.248.920,33 EUR netto. Die I3 zahlte aus dem Darlehen während des gesamten Bauprojekts auf Weisung des Angeklagten insgesamt einen Betrag von 21.688.371,25 EUR an die U1 GmbH aus. Das Verhalten des Angeklagten zum Nachteil der I3 im Zusammenhang mit der unterlassenen Mitteilung des Minderausbaus ist nicht Gegenstand der Verurteilung.
Das Darlehen wurde in der Folgezeit vollständig von der zwischenzeitlich in die F2 KG und später I5 GmbH & Co KG umgewandelte F GbR an die I3 zurückgezahlt.
b) Gewerbesteuerhinterziehung 2002 F GbR (Tatvorwurf Nr. II der Anklageschrift vom 30.06.2008)
Die Abwicklung der „Rückflusszahlungen“ aus den von der I3 ausgezahlten Darlehensbeträgen über die U1 GmbH erfolgte in den Jahren 2002 und 2003 dergestalt, dass der Angeklagte und der verstorbene T2 ihrem gemeinsamen Tatplan folgend veranlassten, dass die von ihnen beherrschten Gesellschaften an die U1 GmbH Scheinrechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Leistungen unter Ausweis der Umsatzsteuer ausstellten.
So stellte die L2 mbH & Co. KG, deren Kommanditist und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Angeklagte war, Scheinrechnungen über einen Gesamtbetrag von 1.305.000 EUR netto bzw. 1.513.800 EUR brutto aus.
Die Q2 mbH, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Angeklagte war, stellte Scheinrechnungen über einen Gesamtbetrag von 4.564.000,- EUR netto bzw. 5.294.240 EUR brutto aus.
Die A GmbH, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der verstorbene T2war, stellte Scheinrechnungen über einen Gesamtbetrag von 660.000,- EUR netto bzw. 765.600 EUR brutto aus.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Scheinrechnungen, die bei der U1 GmbH eingebucht und von ihr bezahlt wurden:
| Monat | Kennung . | Rechnungssteller und Zahlungsempfänger | Rechnung vom | Summe brutto | Zahlung vom |
| Jul 02 | P1 | Q2 GmbH | 23.07.2002 | 348.000,00 € | 24.07.2002 |
| Aug 02 | K1 | L2 mbH & Co. KG | 15.08.2002 | 974.400,00 € | 16.08.2002 |
| Aug 02 | W1 | A GmbH | 14.08.2002 | 232.000,00 € | 16.08.2002 |
| Aug 02 | P2 | Q2 GmbH | 15.08.2002 | 1.044.000,00 € | 20.08.2002 |
| Sep 02 | K2 | L1 mbH & Co. KG | 03.09.2002 | 139.200,00 € | 16.09.2002 |
| Sep 02 | P3 | Q2 GmbH | 17.09.2002 | 626.400,00 € | 16.09.2002 |
| Sep 02 | W2 | A GmbH | 04.09.2002 | 232.000,00 € | 16.09.2002 |
| Okt 02 | K3 | L1 mbH & Co. KG | 10.10.2002 | 145.000,00 € | 15.10.2002 |
| Okt 02 | P4 | Q2 GmbH | 10.10.2002 | 435.000,00 € | 15.10.2002 |
| Okt 02 | W3 | A GmbH | 04.10.2002 | 232.000,00 € | 15.10.2002 |
| Okt 02 | K4 | L1. mbH & Co. KG | 30.10.2002 | 255.200,00 € | 14.11.2002 |
| Okt 02 | P5 | Q2 GmbH | 30.10.2002 | 284.200,00 € | 14.11.2002 |
| Nov 02 | P6 | Q2 GmbH | 12.11.2002 | 69.600,00 € | 14.11.2002 |
| Dez 02 | P7 | Q2 GmbH | 06.12.2002 | 424.560,00 € | 11.12.2002 |
| 2002 | Summe 2002 brutto: | 5.441.560,00 € | |||
| S | Summe 2002 netto: | 4.691.000,00 € | |||
| Differenz: | 750.560,00 € |
| Monat | Kennung . | Rechnungssteller und Zahlungsempfänger | Rechnung vom | Summe brutto | Zahlung vom |
| Jan 03 | P8 | Q2 GmbH | 02.01.2003 | 352.640,00 € | 16.01.2003 |
| Feb 03 | P9 | Q2 GmbH | 10.02.2003 | 242.440,00 € | 14.02.2003 |
| Mrz 03 | P10 | Q2 GmbH | 01.03.2003 | 116.000,00 € | 11.03.2003 |
| Mrz 03 | P11 | Q2 GmbH | 12.03.2003 | 265.640,00 € | 17.03.2003 |
| Apr 03 | P12 | Q2 GmbH | 09.04.2003 | 273.760,00 € | 10.04.2003 |
| Aug 03 | W4 | A GmbH | 01.08.2003 | 69.600,00 € | 13.08.2003 |
| Sep 03 | P13 | Q2 GmbH | 26.09.2003 | 812.000,00 € | 26.09.2003 |
| 2003 | Summe 2003 brutto | 2.132.080,00 € | |||
| Summe 2003 netto | 1.838.000,00 € | ||||
| Differenz: | 294.080,00 € |
Den Rechnungen lagen keine tatsächlichen Leistungen im Verhältnis zur U1GmbH zu Grunde. Sie wurden jedoch entsprechend dem zuvor gefassten Tatplan zwischen dem Angeklagten, dem verstorbenen T2 und den anderweitig verfolgten Mitarbeitern der U1 GmbH, den Zeugen U2 und A1, an die vorgenannten Gesellschaften beglichen.
Die in den o.g. Scheinrechnungen aufgeführten Generalplaner-, Projektsteuerungs- und Wirtschaftsberatungsleistungen wurden vom Angeklagten bzw. den von ihm geführten Unternehmen und der A mbH gegenüber der F GbR bzw. der hierzu später umgewandelten F2 KG erbracht und von deren Gesellschaftern als zutreffend und erbracht bewertet.
Die Gelder flossen sodann über sogenannte „Darlehen“ an den Angeklagten weiter, der sie in der Folgezeit zur Aufrechterhaltung seines aufwändigen Lebensstils und für seine übrigen Unternehmungen verwendete. Tatsächlich handelte es sich jedoch nicht um Darlehen im Rechtssinne. Der Angeklagte war vielmehr von Anfang an weder Willens noch in der Lage, diese „Darlehen“ an die Gesellschaft zurückzuzahlen, wie sich aus der Art der Verbuchung, den fehlenden Unterschriften unter den häufiger auch un- bzw. rückdatierten „Darlehensverträgen“, fehlenden Tilgungsbestimmungen sowie unterbliebenen Zinszahlungen und Vollstreckungsmaßnahmen der Gesellschaft gegen den Angeklagten ergibt. Hinzu kommt, dass der Angeklagte trotz bilanzieller Überschuldung der Gesellschaft und seiner eigenen finanziell schwierigen Lage keinerlei Sicherheiten für die Darlehensgewährung verlangte. Zudem erfolgten zeitnah Wertberichtigungen in fast vollständiger Höhe des Nominalbetrages der Darlehen. Die Q2 mbH war eine Scheingesellschaft. Sie unterhielt keinen eigenen Geschäftsbetrieb, trat gegenüber der U2 GmbH außer durch die Rechnungsstellung nicht in Erscheinung, tätigte außer den Scheinumsätzen kaum (2002) bzw. überhaupt keine (2003) weiteren Umsätze, verfügte über keine Arbeitnehmer, wurde tatsächlich nicht an den diversen Scheinfirmensitzen geführt, sondern durch die persönliche Sekretärin des Angeklagten in B. Er schottete die Gesellschaft innerhalb der L-Gruppe ab und nutzte sie ausschließlich zur Zahlungsabwicklung (als sog. „Portemonnaie“). Sie war vom Angeklagten lediglich formal zur Verschleierung der Zahlungsflüsse und tatsächlichen Leistungsbeziehungen in den Leistungsaustausch zwischen dem Angeklagten persönlich und der F GbR zwischengeschaltet.
Die L2 mbH & Co. KG beschäftigte demgegenüber zahlreiche Mitarbeiter im Bereich der Planung, weshalb die Kammer hinsichtlich der Planungsleistungen, die die Scheinrechnungen der L2 mbH & Co. KG an die U1 GmbH ausweisen, nicht feststellen konnte, dass es sich hierbei um gewinnerhöhende Sondervergütungen des Angeklagten handelte.
In der Gewerbesteuerjahreserklärung 2002, die am 07.11.2003 durch den Angeklagten beim Finanzamt B für die F GbR abgegeben wurde, war wider besseren Wissens des Angeklagten ein Verlust von 434.637 EUR erklärt. Tatsächlich belief sich der Gewinn im Jahre 2002 durch Erhöhung um die dem Angeklagten bzw. dem verstorbenen Herrn T2 zuzurechnenden Leistungen, die in den o.g. Scheinrechnungen an die U1 GmbH ausgewiesen sind, jedoch tatsächlich gegenüber der F GbR erbracht wurden, auf 2.321.329 EUR. Der Gewinn berechnet sich wie folgt:
Gewinn aus Gewerbebetrieb erklärt - 434.637 €
Erhöhung Scheinrechnungen Q2 GmbH 2.786.000 €
Erhöhung Scheinrechnungen A GmbH 600.000 €
Gewerbesteuerrückstellung: - 559.365 €
nachträgliche Sonderbetriebsausgaben: - 70.669 €
Gewinn aus Gewerbebetrieb: 2.321.329 €
Der für die Ermittlung der Gewerbesteuer maßgebliche Hebesatz für B belief sich im Jahre 2002 auf 445 Prozent. Unter Berücksichtigung von Dauerschuldzinsen in Höhe von 154.217,00 EUR, Gewerbeverlust von 40.203,00 EUR, einem abgerundeten Gewerbeertrag von 2.435.000,00 EUR und eines Freibetrags von 24.500,00 EUR beläuft sich der Messbetrag auf 119.340,00 EUR.
Der Verkürzungsbetrag für die Gewerbesteuer der F GbR im Jahre 2002 belief sich danach auf 531.063 EUR, wobei dem Angeklagten bewusst war, dass er Gewerbesteuern im mindestens 6stelligen EUR-Bereich hinterzog.
c) Gewerbesteuerhinterziehung F GmbH & Co KG 2003 (Tatvorwurf Nr. III der Anklageschrift vom 00.00.0000)
Mit Gesellschaftsvertrag vom 12.03.2003 entstand aus der F GbR durch Beitritt des F3 als Komplementär die am 19.03.2003 in das Handelsregister eingetragene F KG.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 18. September 2003 veräußerte die F KG das Grundstück an die W AG.
Mit Vertrag vom 08.11.2003 schied F3 als Komplementär der Gesellschaft aus und neue Komplementärin wurde die I6 GmbH, deren Gesellschafter zu jeweils 25 % die vom Angeklagten geführte I und die L1 GmbH & Co. KG (die spätere I2 GmbH & Co. KG) und zu 50% die vom verstorbenen T2 geführte A mbH waren. Geschäftsführer der I6 GmbH waren der Angeklagte und T2. Die Firma der F2 KG I wurde geändert in I5 GmbH & Co. KG.
Die I mbH und die L GmbH & Co. KG übertrugen ihre Kommanditanteile mit Vertrag vom 8. November 2003, eingetragen am 28. November 2003, sodann an die Q2 GmbH und die Q3 GmbH in GbR. Alleingeschäftsführer und -gesellschafter der Q3 GmbH war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls der Angeklagte. Bei der Q3 GbR handelte es sich um eine reine Scheingesellschaft, da sie - ebenso wie ihre Gesellschafterin, die Q2 GmbH, eine reine Auszahlungs- bzw. Portemonnaiefunktion zugunsten von L3 besaß, ohne sonstige wirtschaftliche Aktivitäten zu entfalten, das einzige Gesellschaftskonto erst nach Eintritt in die F2 KG eröffnet wurde, kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag existierte, keine Steuererklärungen abgegeben wurden, nur eine rudimentäre Buchhaltung geführt und die GbR auch innerhalb der L-Gruppe abgeschottet wurde. Der Angeklagte schaltete sie allein zur Verschleierung seiner Gesellschafterstellung gegenüber Dritten dazwischen.
Die F2 KG stellte der W AG am 26. November 2003 einen Kaufpreis in Höhe von 48.262.337,71 EUR brutto (41.505.278,40 EUR netto) in Rechnung. Am 27. November 2003 wurde der Kaufpreis vollständig beglichen, und zwar durch Überweisungen in Höhe von 27.320.245 EUR an die I3, eines Teilbetrages von 860.571,87 € an die J GmbH zur Begleichung einer privaten Schuld des Angeklagten und des Restbetrages von 18.549.520,84 EUR auf das Konto der I6 mbH. Am 1./2. Dezember 2003 überwiesen der Angeklagte und der verstorbene Herr T2 einen Teilbetrag in Höhe von 4.225.000 EUR auf das Konto der Q3 GbR und einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 5.085.000 € auf das Konto der A mbH, jeweils mit dem Verwendungszweck „Entnahme“. Auch die Zahlung des Teilbetrages von 860.571,87 € wurde bei der I5 GmbH & Co. KG als Entnahme der Q3 GbR gebucht. Diese an sich gewinnneutralen Entnahmen im Jahre 2003 hat der Angeklagte unter Verletzung von handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften (§§ 255 Abs. 3 HGB, 5 Abs. 4b EStG) als Herstellungskosten des Gebäudes (Konto 120) ausgewiesen und damit den Gewinn aus der Veräußerung des Gebäudes durch den überhöhten Buchwert der Herstellungskosten entsprechend gemindert, um die Gewerbesteuerlast zu reduzieren.
Auf Veranlassung des Angeklagten wurden folgende Scheinverträge und Scheinrechnungen, z.T. rückwirkend im März 2004, in der Buchführung der I6 GmbH & Co. KG für das 2003 verbucht:
67Vertrag datierend unter dem 05.03.2002 zwischen der F2 GbR und der vom Angeklagten geführten L mbH (später I7 mbH) über 2.125.000 EUR für Generalplanungsleistungen und die (Schein-) Rechnung der I7 mbH an die I5 GmbH & Co. KG vom 26.03.2004.
69Vertrag datierend unter dem 06.03.2002 zwischen der F2 GbR und dem Angeklagten persönlich über 1.410.000 EUR für Vertriebs- und Verkaufstätigkeiten und die (Schein-) Rechnung des Angeklagten an die I5 GmbH & Co. KG vom 17.03.2004.
71Vertrag datierend unter dem 15.05.2003 zwischen der F GbR und der I7 mbH über 1.323.000 EUR für Projektentwicklungs- und Projektsteuerungsleistungen und die (Schein-) Rechnung der I7 mbH an die I5 GmbH & Co. KG vom 26.03.2004.
73Vertrag datierend unter dem 05.03.2002 zwischen der F GbR und der A GmbH über 4.858.000 EUR für Finanzierungsvermittlung und die (Schein-) Rechnung der A GmbH vom 17.03.2004
Die ersten drei der vorgenannten Rechnungen wurden bei der I5 GmbH & Co. KG auf Veranlassung des Angeklagten gegen Rückstellungen verbucht, die bei der F GbR zum 31.12.2002 in Höhe von 4.223.000 EUR und zum 28.02.2003 in Höhe von dann 4.858.000 EUR gebildet worden waren. Der Angeklagte hatte insoweit veranlasst, dass Rückstellungen für folgende Generalplanungs-, Projektentwicklungs- und -steuerungskosten als Herstellungskosten verbucht wurden, damit ein Zusammenhang zu den vorgenannten Rechnungen und ein Bezug zum Angeklagten als tatsächlichem Zahlungsempfänger nicht erkennbar sein sollte:
| Vertragspartner / Bezeichnung | V. Nr. | Volumen | zum 31.12.2002 | zum 28.02.2003 |
| Q2 GmbH | V. 22 | 1.710.000,00 € | 1.210.000,00 € | 200.000,00 € |
| L2 mbH & Co. KG | V. 21 | 1.463.000,00 € | 1.263.000,00 € | 60.000,00 € |
| L2 mbH & Co. KG | V. 23 | 2.500.000,00 € | 1.750.000,00 € | 375.000,00 € |
| Summe | 4.223.000,00 € | 635.000,00 € | ||
| | 4.223.000,00 € | |||
| Summen gesamt | 4.858.000,00 € |
Tatsächlich wurden auf die oben genannten Rechnungen keine Zahlungen der I5 GmbH & Co. KG oder der I6 GmbH als Komplementärin an die I7 mbH bzw. den Angeklagten als Rechnungssteller geleistet.
Stattdessen wurden auf Veranlassung des Angeklagten mit Vereinbarung vom 31.03.2004 zwischen der I5 GmbH & Co. KG, der Q3 GbR als Kommanditistin, dem Angeklagten und der I7 GmbH die Ansprüche der I GmbH bzw. des Angeklagten aus den oben genannten Schein-Rechnungen mit einer Zahlung (Entnahme) i.H.v. 5.085.000,00 EUR an die Gesellschafterinnen Q2 mbH und Q3 mbH in GbR mit den Rechnungen in der Gesamthöhe von netto 4.858.000,00 EUR verrechnet. Dieser Verrechnungsabrede lagen die bereits erwähnte Zahlung an die J GmbH in Höhe von 860.571,87 € sowie die Überweisung von 4.225.000 EUR auf das Konto der Q3 GbR zugrunde.
Der überschießende Betrag zwischen den Auszahlungsbeträgen von 5.085.571,80 EUR und dem Volumen der drei oben genannten Rechnungen über insgesamt 4.858.000 EUR sollte nach der Vorstellung des Angeklagten als Vorauszahlung in Höhe von 227.000 EUR an die Q3 GbR für zukünftige Gewinne gelten.
Der am 02.12.2003 auf das Konto der Q3 GbR überwiesene Betrag von 4.225.000 EUR wurde zeitnah von ihm abverfügt, wobei ein Betrag von mindestens 2.250.429 EUR zur Rückzahlung privater Darlehensverbindlichkeiten des Angeklagten verwendet wurde.
In der Gewerbesteuererklärung 2003, die unter dem 19.05.2004 vom Angeklagten für die I5 GmbH & Co KG erstellt wurde und am 08.12.2004 beim Finanzamt B einging, wurden ein Gewinn aus Gewerbetrieb von -1.188.257 EUR, Entgelte für Dauerschulden in Höhe von 737.655 EUR und ein vortragsfähiger Gewerbeverlust in Höhe von 280.470 EUR erklärt. Mit Bescheid vom 27.09.2006 setzte das Finanzamt für Körperschaften IV C1 den Gewinn aus Gewerbebetrieb mit -948.065 EUR fest. Mit Änderungsbescheid vom 09.11.2006 wurde der Gewinn aus Gewerbebetrieb letztlich mit -953.262 EUR festgestellt.
Tatsächlich belief sich der Gewinn auf insgesamt mindestens 14.084.342 EUR (vor GewSt.-Rückstellung). Die Erhöhung resultiert zum einen aus den vorgenannten - nicht mehr gewinnneutralen - Entnahmen in Höhe von jeweils 4.858.000 EUR und aus der Hinzurechnung der mittelbaren Vergütungen, die der Angeklagte aufgrund der o.g. Scheinrechnungen der Q2 mbH an die U1GmbH vom 02.01., 10.02., 01.03. , 12.03., 09.04. und 26.09.2003 in Höhe von insgesamt 1.778.000,- € netto für seine Architektur-, Projektentwicklungs- und -steuerungsleistungen als mittelbarer Mitunternehmer der F2 KG mit Einverständnis sämtlicher Gesellschafter derselben erhalten hatte.
Des Weiteren erfolgte unter dem 02.07.2003 eine Zahlung der U1 GmbH in Höhe von 350.000,- EUR über die Q3 mbH an den Angeklagten für die Leistungen, die dieser für die F2 KG erbracht hatte. Auch diese wurden in entsprechender Höhe von deren Gesellschaftern als zutreffend und erbracht bewertet und waren daher als Sonderbetriebseinnahmen gewinnerhöhend zu berücksichtigen.
Unter dem 27.02.2004 leistete die U1 GmbH zudem eine weitere Zahlung in Höhe von 319.000,- EUR über die L4 GmbH an den Angeklagten. Hintergrund waren vorangegangene Streitigkeiten über noch ausstehende Mängelbeseitigungsarbeiten und bestehende Gewährleistungsansprüche der F2 KG nach Abnahme des Gebäudes und Erteilung der Schlussrechnung der U2 GmbH vom 25. September 2003. Der Angeklagte hatte gegenüber dem Zeugen S deutlich gemacht, dass es ohne diese Zahlung nicht zu einer Schlusszahlung seitens der F2 KG kommen werde. Der an die L4 GmbH gerichtete Scheck wurde auf einem privaten Konto des Angeklagten eingelöst, obwohl die F2 KG einen Rechtsanspruch auf diese Leistung hatte, da die Zahlung im sachlichen Zusammenhang mit der Schlussrechnung stand, die eigentlich um diesen Betrag hätte reduziert werden müssen.
Unter Berücksichtigung einer - jedenfalls steuerlich - wegen drohender Verluste aus schwebenden Geschäften zu Unrecht passivierten Mietgarantierückstellung - insoweit wurde der Tatvorwurf gemäß § 154a StPO beschränkt - in Höhe von 2.874.604 EUR, nachträglicher Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 261.250 EUR, Dauerschuldzinsen in Höhe von 293.869 EUR und einem Freibetrag von 24.500 EUR ergibt sich ein tatsächlicher (abgerundeter) Gewerbeertrag für die I5 GmbH & Co KG für das Jahr 2003 von mindestens 11.209.738 EUR, woraus sich ein einheitlicher Messbetrag von 559.690 EUR ergibt. Der für die Ermittlung der Gewerbesteuer maßgebliche Hebesatz für C1 belief sich im Jahre 2003 auf 410 Prozent.
Unter Berücksichtigung der auf dieser Grundlage berechneten Gewerbesteuer in Höhe von 1.912.274 EUR als abzugsfähige Betriebsausgabe belief sich der Verkürzungsbetrag für die Gewerbesteuer der I5 GmbH & Co. KG im Jahre 2003 auf mindestens 1.902.708 EUR.
d) Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung L5 GmbH & Co. KG 2002 (Tatvorwurf Nr. VII der Anklageschrift vom 30.06.2008)
Die oben aufgeführten Scheinrechnungen der Q2 GmbH, der L2 mbH & Co. KG und der A GmbH wurden auf Veranlassung der anderweitig verfolgten Zeugen S, U2 und A1 in die Buchhaltung der U1 GmbH aufgenommen, was der Angeklagte, der die Ausstellung und Weiterleitung dieser Rechnungen veranlasst hatte, wusste und billigte. Die in den Scheinrechnungen ausgewiesenen Vorsteuerbeträge wurden von der U1GmbH an deren Mutterkonzern, die L5 GmbH & Co. KG mit Sitz in C1 im Rahmen der monatlichen Meldungen zur Geltendmachung in Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen übermittelt, wobei die umsatzsteuerliche Veranlagung über die L5 GmbH & Co. KG in Organträgerschaft erfolgte. Den verantwortlichen Mitarbeitern der L5 GmbH & Co. KG war nicht bekannt, dass es sich um Vorsteuerbeträge aus Scheinrechnungen handelte. Dem Angeklagten und den Zeugen S, U2 und A1, die alle wussten, dass es sich um Scheinrechnungen zur Abdeckung der mit dem Angeklagten vereinbarten Rückflusszahlungen handelte, war bewusst, dass aus Rechnungen, denen keine Leistungen gegenüber dem Rechnungsempfänger zugrunde liegen, Vorsteuern nicht geltend gemacht werden dürfen. Dass dies gleichwohl durch die U1GmbH bzw. ihre Muttergesellschaft erfolgen würde, wusste und billigte der Angeklagte. Es kam ihm darauf an, die Rückflusszahlungen an ihn zu verschleiern.
In der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2002 der L5 GmbH & Co. KG vom 04.12.2003 gegenüber dem Finanzamt für Körperschaften IV in C1 wurden insgesamt Vorsteuerbeträge in Höhe von 29.587.875,88 EUR geltend gemacht. Darunter befanden sich auch die Vorsteuerbeträge aus den oben aufgeführten Scheinrechnungen für das Jahr 2002, aus denen in der Umsatzsteuerjahreserklärung Vorsteuern für das Jahr 2002 in Höhe von insgesamt 750.560 EUR zu Unrecht geltend gemacht wurden.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer bei der Berechnung des effektiven Umsatzsteuerschadens für das Jahr 2002 berücksichtigt, dass im Jahr 2002 die A GmbH auf die in den von ihr ausgestellten Scheinrechnungen genannten Rechnungsbeträge Umsatzsteuerzahlungen in Höhe von insgesamt 96.000 EUR und die L2 GmbH & Co. KG in Höhe von insgesamt 29.800 EUR an die zuständigen Finanzbehörden gezahlt hat.
e) Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung L5 GmbH & Co. KG 2003 (Tatvorwurf Nr. VIII der Anklageschrift vom 30.06.2008)
Ebenso wie zuvor beschrieben machte die L5 GmbH & Co. KG auch im Jahre 2003 die Vorsteuerbeträge, die in den auf Veranlassung des Angeklagten an die U1 GmbH ausgestellten oben aufgeführten Scheinrechnungen ausgewiesen waren, geltend.
In der Umsatzsteuerjahreserklärung vom 12.01.2005 für das Jahr 2003 wurden seitens der L5 GmbH & Co. KG gegenüber dem Finanzamt für Körperschaften IV in C1 insgesamt Vorsteuerbeträge in Höhe von 30.744.063,75 EUR erklärt.
Darunter befanden sich auch die Vorsteuerbeträge aus den oben aufgeführten genannten Scheinrechnungen für das Jahr 2003, aus denen in der Umsatzsteuerjahreserklärung Vorsteuern für das Jahr 2003 in Höhe von insgesamt 294.080 EUR zu Unrecht geltend gemacht wurden.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer bei der Berechnung des effektiven Umsatzsteuerschadens für das Jahr 2003 berücksichtigt, dass im Jahr 2003 die A GmbH auf die in den von ihr ausgestellten Scheinrechnungen genannten Rechnungsbeträge Umsatzsteuerzahlungen in Höhe von insgesamt 65.600 EUR und die Q2 GmbH in Höhe von insgesamt 62.694,82 EUR an die zuständigen Finanzbehörden gezahlt hat.
Die Firma U2 GmbH hat im Mai 2008 für die L5 GmbH & Co. KG einen Betrag von 932.787 EUR (790.545 EUR zzgl. Fälligkeitszinsen ab dem 01.04.2005 abzgl. 4.000 EUR „Rabatt“) an das Finanzamt für Körperschaften IV in C1 als Schadensausgleich gezahlt.
2. Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung 2002 Q4 mbH & Co KG (Tatvorwurf Nr. IV der Anklageschrift vom 30.06.2008)
Die L2 mbH & Co KG mit Sitz in C1, deren Kommanditist und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Angeklagte war, gab für das Jahr 2002 die Umsatzsteuerjahreserklärung nicht fristgerecht ab, woraufhin die Umsatzsteuer mit Bescheid vom 11.02.2004 auf eine Umsatzsteuerzahllast von 229.999,87 EUR geschätzt wurde. Dabei wurden die Vorsteuern auf 410.000,- EUR geschätzt. Anknüpfungstatsache für die Schätzung der Vorsteuern war die vom Angeklagten für den Monat November 2002 veranlasste Umsatzsteuervoranmeldung. Im November 2002 hatte der Angeklagte eine auf den 28.11.2002 datierte Scheinrechnung der L GmbH über 1.100.000 EUR netto (1.276.000 EUR brutto) in die Buchhaltung der L2 mbH & Co KG einbuchen lassen und die Umsatzvorsteuer zu Unrecht mit 176.000,- EUR angemeldet. Tatsächlich lag der als „Provision“ bezeichneten Rechnung vom 28.11.2002 keine Leistungsbeziehung und -erbringung zwischen der L GmbH und der L2 mbH & Co KG zugrunde, was der Angeklagte wusste. Die Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung für November 2002 ist nicht Gegenstand der Verurteilung.
Unter dem 27.05.2005 gab der gesondert verfolgte - insoweit gutgläubige - Zeuge Dr. O, der zwischenzeitlich zum formellen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ernannt worden war, im Auftrag des Angeklagten als faktischem Geschäftsführer der Gesellschaft sowohl die Umsatzsteuerjahreserklärung 2002 als auch die Gewerbesteuererklärung 2002 für die L2 mbH & Co KG beim Finanzamt für Körperschaften IV in C1 ab. Mit der Umsatzsteuererklärung wurden Vorsteuerbeträge in Höhe von 420.981 EUR geltend gemacht. Hierin enthalten war die zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer in Höhe von 176.000 EUR für die Scheinrechnung vom 28.11.2002.
In der Gewerbesteuererklärung war ein Verlust von 219.788 EUR ausgewiesen. Tatsächlich belief sich der Gewinn unter Berücksichtigung der Scheinrechnung in Höhe von 1.100.000 EUR auf 880.212 EUR, wobei die hierdurch erhöhte Gewerbesteuer gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, so dass sich der gewerbesteuerrechtlich maßgebliche Gewinn auf 721.960 EUR beläuft. Der Gewerbesteuermessbetrag für 2002 belief sich auf 38.150,00 EUR, woraus sich bei einem Hebesatz für C1 von 410 Prozent eine verkürzte Gewerbesteuer für das Jahr 2002 von 156.415 EUR ergibt.
Mit Vertrag vom 22.09.2005, eingetragen in das Handelsregister beim Amtsgericht Q5 am 07.03.2006, wurde auf Veranlassung des Angeklagten der Sitz der Geschäftsleitung von C1 nach Q5 verlegt und die Firma in Q4 mbH & Co. KG. geändert. Die im Februar 2006 vom Finanzamt angeforderten Rechnungskopien und Zahlungsnachweise wurden nicht fristgerecht vorgelegt. Nachdem das Finanzamt für Körperschaften IV C1 daraufhin durch Bescheid vom 25.07.2006 den Umsatzsteuerbescheid 2002 abänderte und die nicht nachgewiesenen Vorsteuern in Höhe von insgesamt 420.238,22 EUR kürzte, legte der Zeuge P auf Veranlassung des Angeklagten mit Schreiben vom 26.04.2007 dem Finanzamt für Körperschaften IV in C1 die Scheinrechnung vom 28.11.2002 vor. Da in der Folgezeit keine Zahlungsnachweise erbracht werden konnten, wurde der Umsatzsteuerbescheid in der Folgezeit nicht mehr geändert.
3. Umsatzsteuerhinterziehung 2002 und 2003 Q2 GmbH (Tatvorwurf Nr. V der Anklageschrift vom 30.06.2008)
Auf Veranlassung des Angeklagten buchte die Q2 GmbH Scheinrechnungen an sie über angebliche Fremdleistungen in Höhe von insgesamt 4.130.446,39 EUR netto (4.791.317,70 EUR brutto) ein. Tatsächlich entwickelte die Q2 GmbH keine eigene unternehmerische Tätigkeit und stand auch nicht in Leistungsbeziehungen zu den Rechnungsausstellern. Der Angeklagte veranlasste die Einbuchung dieser (angeblichen) Fremdleistungen, um die mit der U1 GmbH aus den an sie ausgestellten Scheinrechnungen erzielten Umsätze und Gewinne der Q2 GmbH, die ihm wirtschaftlich als „Darlehen“ persönlich zugute kamen, nicht (vollständig) versteuern zu müssen.
Im Einzelnen handelte es sich um folgende angebliche Fremdleistungen:
a) Der Angeklagte, persönlich handelnd unter der Firma „L6, U2-str. 000, 0000 C1“ erstellte insgesamt 10 Rechnungen an die Q2 GmbH über einen Gesamtbetrag von 1.800.000 EUR netto. Tatsächlich erbrachte der Angeklagte - der insoweit einen Scheinvertrag vom 2. Juli 2002 über Projektsteuerungsleistungen und einen Zahlungsplan in seine Buchhaltung aufgenommen hatte, die Zahlungen in Höhe von 2,16 Mio. € in zwölf Raten zu je 180.000 EUR netto vorsahen - keine Leistungen für die Q2 GmbH, da diese - dem Tatplan des Angeklagten entsprechend - keinerlei unternehmerische Tätigkeit entfaltet hatte. Auch versteuerte der Angeklagte die in den Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 288.000,- EUR nicht. Den Rechnungen stehen keine korrespondierenden Zahlungen auf diese seitens der Q2 GmbH gegenüber.
b) Der Angeklagte veranlasste, dass die von ihm geführte L mbH, die später in L7 mbH umfirmierte, unter dem 21.03.2002 eine Rechnung über 464.000 EUR und unter dem 31.03.2003 eine Rechnung über 986.000 EUR an die Q2 GmbH ausstellte, welche in deren Buchhaltung eingebucht wurden. Auch diesen Rechnungen, auf die keine Zahlungen erfolgten, lagen keine Leistungen an die Q2 GmbH zugrunde.
c) In der Zeit vom 10.10.2002 bis 14.03.2003 wurden auf Veranlassung des Angeklagten in die Buchhaltung der Q2 GmbH sechs Scheinrechnungen über jeweils 92.800 EUR des Architekturbüros M1 eingebucht, denen eine (angebliche) Honorarvereinbarung über Architekturleistungen vom 06.08.2002 über 1.043.955 EUR zugrunde liegen sollte. Tatsächlich hat das Architekturbüro M1 keine Leistungen an die Q2 GmbH erbracht und auch keine Zahlungen auf die Rechnungen erhalten.
d) Unter dem 03.12.2003 wurde auf Veranlassung des Angeklagten eine tatsächlich nicht erbrachte Subunternehmerleistung der A GmbH über 406.000 EUR brutto eingebucht.
e) In der Buchhaltung der Q2 GmbH wurden zudem auf Veranlassung des Angeklagten folgende Subunternehmerleistungen des als freier Mitarbeiter für den Angeklagten tätigen Architekten T3 in Höhe von 70.664,- EUR eingebucht:
30.12.2002 18.000,-€ brutto
31.12.2002 11.600,- € brutto
05.03.2003 11.600,-€ brutto
14.04.2003 9.860,-€ brutto
11.07.2203 8.700,-€ brutto
14.08.2003 10.904,-€ brutto
Zwar erfolgten entsprechende Zahlungen am 03.01.2003 (über 18.000,- EUR), am 05.02.2003 (über 11.600,-EUR), am 05.03.2003 (über 11.600,- EUR), am 14.04.2003 (über 9.860,- EUR), am 11.07.2003 (über 8.700,- EUR) und am 14.08.2003 (über 10.904,- EUR). Den Rechnungen und Zahlungen lagen indes keine Leistungsbeziehungen mit der Q2 GmbH, sondern nur mit dem Angeklagten persönlich zugrunde.
f) In der Buchhaltung der Q2 GmbH wurden zudem auf Veranlassung des Angeklagten Fremdleistungen für einen weiteren freien Mitarbeiter, den Architekten T4, über 31.552,- EUR brutto, den Anwalt S1 aus X über 9.482,75 EUR brutto - der allerdings z.T. für ein Projekt "T5-str." tätig geworden war - sowie für T6 über 58.000,- EUR brutto und eine Frau U3 über ebenfalls 58.000,- EUR brutto erfasst. Die Zahlungen an U3 und T6 erfolgten ausweislich der Buchhaltungsunterlagen durch die Q2 mbH & Q3 mbH in GbR und wurden bei der Q2 als "Darlehen" der GbR gebucht. Auch diesen Rechnungen und Zahlungen lagen indes keine unmittelbaren Leistungsbeziehungen mit der Q2 GmbH zugrunde.
Am 13.02.2006 gab der Zeuge Dr. O auf Veranlassung und Anweisung des Angeklagten die Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Q2 GmbH für die Jahre 2002 und 2003 ab. In der Jahreserklärung für 2002 wurden aus den vorgenannten Rechnungen Vorsteuern in Höhe von 219.397,81 EUR und in der Jahreserklärung für 2003 solche in Höhe von 446.174,49 EUR zu Unrecht geltend gemacht, denn tatsächlich war die Q2 GmbH nicht als Unternehmerin tätig und stand in keiner Leistungsbeziehung zu den Rechnungsstellern.
Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Zeuge Dr. O Kenntnis davon hatte, dass die Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht wurden.
4. Einkommensteuerhinterziehung 2003 (Tatvorwurf Nr. VI der Anklageschrift vom 30.06.2008)
Am 18.11.2005 wurde durch den Angeklagten die Einkommensteuererklärung 2003 beim Finanzamt M2 abgegeben. Seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb (als Einzelunternehmer und aus Beteiligungen) hatte der Angeklagte in der Einkommensteuererklärung mit -428.248 EUR (davon Verluste aus dem gewerblichen Grundstückshandel in Höhe -784.408,05 EUR) erklärt. Mit Bescheid vom 30.11.2005 wurde die Einkommensteuer auf 0,00 EUR festgesetzt. Das Finanzamt setzte im Bescheid die Verluste als Einzelunternehmer auf 784.408,05 EUR und aus Beteiligungen in Höhe von weiteren 42.373 EUR, d.h. insgesamt auf einen Betrag von 826.782 EUR fest.
Tatsächlich beliefen sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung des Kompensationsverbotes und unter Ausblendung der Auswirkungen der aufzulösenden Mietgarantierückstellung sowie unter Berücksichtigung der auf die erhöhten Beteiligungseinkünfte entfallenden Gewerbesteuer auf insgesamt mindestens 5.553.193 EUR (-784.409 EUR als Einzelunternehmer und mindestens 6.307.602 EUR aus Beteiligungen).
Insoweit waren dem Angeklagten zunächst folgende Beteiligungseinkünfte in einer Gesamthöhe von 7.055.000 EUR über seine Beteiligungen an der I2 GmbH & Co. KG und der F GbR / KG / GmbH & Co. KG hinzuzurechnen:
Einkünfte aus Beteiligungen waren zum einen die Zahlungen der U1 GmbH an die Q2 GmbH im Jahre 2003 für seine Dienste im Interesse der F GbR / KG in Höhe von insgesamt mindestens 1.778.000 EUR auf die oben aufgeführten (Schein-) Rechnungen, da diese faktisch Leistungsbeziehungen zwischen der F GbR / KG und dem Angeklagten betrafen und von den Gesellschaftern in der jeweiligen Rechnungshöhe als zutreffend und erbracht bewertet wurden.
Gewinnerhöhend wirkte sich zudem eine Zahlung in Höhe von 100.000,- EUR aus, die am 03.11.2003 von der A GmbH an die Q2 GmbH gezahlt wurde. Hierbei handelte es sich um einen internen Rückfluss von Zahlungen, die die A GmbH von der U1 GmbH erhalten hatte und die auf Veranlassung des Angeklagten über die Q2 GmbH an ihn zurückgeflossen sind.
Des Weiteren wirkte sich die bereits erwähnte Scheckzahlung der U1 GmbH in Höhe von 319.000,- EUR gewinnerhöhend aus, die auf das Privatkonto des Angeklagten eingelöst wurde.
Weitere nicht erklärte Mehreinnahmen des Angeklagten als Gewinn aus Beteiligungen in Höhe von mindestens 4.858.000 EUR ergeben sich im Zusammenhang mit dem Verkauf des Objekts „I-allee 000/000“ aus dem zu geringen Gewinnanteil des Angeklagten aus seiner Beteiligung an der I2 GmbH & Co. KG sowie seiner Beteiligung an der F GmbH & Co. KG, die seit dem 28. November 2003 über die Scheinfirma Q2 GmbH und Q3 GmbH in GbR vermittelt wurde. Der Angeklagte hatte durch die oben erwähnten Falschbuchungen den Gewinn der F2 KG bzw. GmbH & Co. KG und damit seinen mittelbaren und unmittelbaren Gewinnanteil um diesen Betrag gekürzt.
Die Tarifermäßigung nach § 35 EStG wurde antragsgemäß mit 359.695 € berücksichtigt. Der Wert ergibt sich aus den anteiligen Messbeträgen für die Beteiligungen des Angeklagten an der L7 GbR (42.684,40 EUR), dem unmittelbaren Messbetrag für die F2 KG / GmbH & Co. KG (26.794,77 EUR) und dem mittelbaren Messbetrag für die zuletzt genannte Gesellschaft (über die I2 GmbH & Co. KG, 130.351,37 EUR) in einer Gesamthöhe von 199.830,54 EUR, multipliziert mit dem Faktor 1,8 (§ 35 EStG).
Insgesamt ergibt unter Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren die aus der nachfolgenden Berechnung ersichtliche verkürzte Einkommensteuer 2003 in Höhe von 2.110.816 EUR:
…
Es folgen Bilddarstellungen Bl. 22-23
…
Dem Angeklagten war bei der Abgabe seiner Einkommensteuererklärung 2003 bewusst, dass er erheblich höhere, nicht erklärte steuerpflichtige Einkünfte aus Beteiligungen hatte, die nicht durch entsprechende Verluste ausgeglichen wurden.
Unter Berücksichtigung strafrechtlich nicht zu berücksichtigenden Mehr- und Mindereinkünften aus Beteiligungen, Teilwertabschreibungen sowie einer geänderten Tarifermäßigung nach § 35 EStG, über deren tatsächliche Grundlagen es zwischen dem Angeklagten und den zuständigen Finanzbehörden zu tatsächlichen Verständigungen gekommen ist, verbleibt ein - bei der Strafzumessung zu berücksichtigender - steuerlicher Schaden von 521.783 EUR.
5. Einkommensteuerhinterziehung 2004 (Tatvorwurf Nr. I der Anklageschrift vom 17.09.2010)
Im Jahre 2004 gab der durch einen Steuerberater vertretene Angeklagte bis zum 31.12.2005 keine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 ab, obwohl er - wie er wusste - erhebliche steuerpflichtige Einkünfte aus seinem gewerblichen Grundstückhandel und aus Gesellschaftsbeteiligungen hatte, die nicht durch entsprechende Verluste ausgeglichen wurden. Einen Antrag auf Fristverlängerung hatte er nicht gestellt. Im Januar 2007 waren die Veranlagungsarbeiten für die Einkommensteuer 2004 beim zuständigen Finanzamt C1 zu 95,3 % erledigt. Mit Bescheid vom 24.09.2007 wurde die Einkommensteuer auf einen Betrag von 529.750 EUR geschätzt.
Am 18.03.2008 wurde durch den Angeklagten eine inhaltlich unzutreffende Einkommensteuererklärung nachgereicht. Eine weitere - überarbeitete, jedoch weiterhin inhaltlich unzutreffende - Steuererklärung ließ der Angeklagte mit Schreiben vom 27.08.2009 dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung F4 übergeben, das die Erklärung nebst Unterlagen am 09.09.2009 an das Finanzamt C1 weiterleitete.
Die nicht fristgerecht erklärten Einkünfte des Angeklagten aus gewerblichem Grundstückshandel beliefen sich auf 73.758 EUR. Die nicht fristgerecht erklärten Einkünfte des Angeklagten aus seinen Gesellschaftsbeteiligungen beliefen sich auf insgesamt mindestens 1.109.603 EUR, die sich wie folgt zusammensetzen:
…
Es folgt eine Bilddarstellung
…
Insgesamt ergibt sich nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung eine verkürzte Einkommensteuer 2004 von mindestens 724.000 EUR:
…
Es folgen 3 Bilddarstellungen
…
6. Versuchte Einkommensteuerhinterziehung 2006 (Tatvorwurf Nr. II der Anklageschrift vom 17.09.2010)
Für das Jahr 2006 gab der durch einen Steuerberater vertretene Angeklagte bis zum 31.12.2007 keine Einkommensteuererklärung ab und stellte auch keinen Fristverlängerungsantrag, obwohl er wusste, dass er erhebliche steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, insbesondere im Rahmen einer atypisch stillen Beteiligung an der L1 GmbH & L2 GbR, in Höhe von insgesamt mindestens 881.263,77 EUR hatte. Die Beteiligungseinkünfte des Angeklagten im Jahr 2006 setzen sich im Einzelnen wie folgt zusammen:
…
Es folgt eine Bilddarstellung
…
Unter Berücksichtigung insbesondere von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen belief sich das zu versteuernde Einkommen des Angeklagten im Jahr 2006 auf mindestens 411.435 EUR, was nach Maßgabe der nachstehenden Berechnung zu einer verkürzten Einkommensteuer 2006 von mindestens 258.963 EUR führt:
…
Es folgen 2 Bilddarstellungen
…
Am 18.03.2008 gab der Angeklagte nach Aufforderung der Staatsanwaltschaft Duisburg eine Einkommensteuererklärung für 2006 ab, in der er allerdings lediglich in der Anlage GSE einen Betrag von 1.095.000 EUR als Mitunternehmer der Innengesellschaft L2 GmbH erklärte. Weitere Erläuterungen sowie Angaben zu seinen positiven oder negativen Einkünften aus dem gewerblichen Grundstückshandel, aus gewerblichen Beteiligungseinkünften und sonstigen Einkünften fehlten.
Vor Abschluss der Veranlagungsarbeiten für die Einkommensteuer 2008, die beim Finanzamt C1 am 31.12.2008 erst zu 94,24 % erledigt waren, war dem Angeklagten die Einleitung des Steuerstrafverfahrens für das Jahr 2006 bekannt gegeben worden.
Eine überarbeitete Steuererklärung ließ der Angeklagte mit Schreiben vom 27.08.2009 dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung F4 übergeben, das die Erklärung nebst Unterlagen am 09.09.2009 an das Finanzamt C1 weiterleitete. Ein Einkommensteuerbescheid für 2006 wurde bis zur Beendigung dieses Verfahrens nicht erlassen.
Unter Berücksichtigung eines Verlustvortrages gemäß § 10d EStG aus dem Jahre 2005 in Höhe von 220.130 EUR, der dem Kompensationsverbot unterliegt, ergibt sich bei der Einkommensteuer 2006 ein bei der Strafzumessung zu berücksichtigender versuchter Verkürzungsbetrag von 166.508 EUR.
7. Einkommensteuerhinterziehung 2007 (Tatvorwurf Nr. III der Anklageschrift vom 17.09.2010)
Im Jahre 2007 wurde der Angeklagte durch das Finanzamt C1 aufgefordert, seine Einkommensteuererklärung 2007 bis zum 31.08.2008 vorzulegen, was er nicht tat. Durch seinen Steuerberater wurde am 30.12.2008 ein Fristverlängerungsantrag bis einschließlich 28.02.2009 gestellt, den das Finanzamt jedoch nicht beschied. Zum 28.02.2010 waren die Veranlagungsarbeiten für die Einkommensteuer 2007 beim Finanzamt C1 zu über 95 % abgeschlossen.
Auf einen weiteren Fristverlängerungsantrag des Steuerberaters des Angeklagten vom 08.03.2010 wurde dem Steuerberater von dem zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamts mitgeteilt, dass bis Ende März 2010 von einer Schätzung abgesehen werde, dies aber keine Fristverlängerung beinhalte.
Der Angeklagte unterließ die Abgabe einer Erklärung bis zum 31.03.2010, obwohl er - wie er wusste - erhebliche steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, insbesondere im Rahmen einer atypisch stillen Beteiligung an der L1& L2 GbR und der L1 GmbH & Co. KG & L2 GbR, in Höhe von insgesamt mindestens 1.357.152,83 EUR hatte, die sich im Einzelnen wie folgt zusammen setzen:
…
Es folgt eine Bilddarstellung
…
III.
Unter Berücksichtigung insbesondere von Verlusten aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen belief sich das zu versteuernde Einkommen des Angeklagten im Jahr 2007 auf mindestens 981.407 EUR, was nach Maßgabe der nachstehenden Berechnung zu einer verkürzten Einkommensteuer 2007 von mindestens 320.434 EUR führt:
…
Es folgen 2 Bilddarstellungen
…
Das Finanzamt C1 erließ unter dem 19.07.2010 einen - teilweise auf Schätzungen basierenden - Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, durch den die Einkommensteuer auf 337.347 EUR festgesetzt wurde. Gegen diesen Bescheid ließ der Angeklagte am 17.08.2010 Einspruch einlegen.
Der Angeklagte hatte während des Zeitraums der vorgenannten Taten einen aufwändigen privaten Lebensstil mit sechs- bis siebenstelligen Jahreseinkünften, der Nutzungsmöglichkeit von hochwertigen Firmenfahrzeugen (u.a. PKW Range Rover, Porsche Cayenne und Mercedes S-Klasse) sowie der von ihm auch genutzten Möglichkeit, die Bank- und Kreditkarten seiner diversen Unternehmen zur Begleichung privater Verbindlichkeiten, u.a. durch Barabhebungen für sich, seine Partnerin und weitere Familienangehörige in U4, D1, S2, M, D2, N1, C1, L8 und B, zu nutzen. Er handelte bei den vorgenannten Taten in der Absicht, sich diese persönlichen Vorteile durch die Hinterziehung von Steuern in erheblichem Umfang zu erhalten, wozu er gezielt die jeweiligen Zahlungsflüsse und Beteiligungsverhältnisse verschleierte. Es war dem Angeklagten dabei bewusst, dass sich die Summe der hinterzogenen Steuern jeweils mindestens im sechsstelligen EUR-Bereich bewegen würde.
8. Betrug zum Nachteil der Stadtsparkasse E (Tat Nr. X aus der Anklageschrift vom 30.06.2008)
Mit Vertrag vom 13.11./24.12.1998 hatte der Angeklagte einen Kontokorrentkreditvertrag mit der Stadtsparkasse E als Betriebsmittelkredit über eine Kreditlinie von 1 Mio. DM geschlossen, der bis September 2001 auf 1.710.000 DM erweitert worden war. Im Mai 2005 kündigte die Stadtsparkasse E den Kreditvertrag, nachdem die Kreditlinie um 250.488,24 EUR überschritten worden war. Nachdem die Stadtsparkasse E dem Angeklagten die Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis über einen Betrag von 700.000 EUR, das der Angeklagte am 07.08.2003 abgegeben hatte und gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB eine dreißigjährige Verjährungsfrist vorsah, angedroht hatte, beauftragte der Angeklagte den Zeugen P, um als „Berater“ Vergleichsverhandlungen zu führen.
Im Rahmen der Vergleichsverhandlungen ließ der Angeklagte den zuständigen Mitarbeitern der Stadtsparkasse E ein von ihm unterzeichnetes unrichtiges Vermögensverzeichnis vom 13.11.2006 vorlegen, in denen seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse unzutreffend wiedergegeben waren. Als Privatvermögen war ein Betrag von 9.085.482 EUR ausgewiesen, wovon 8.498.569 EUR auf Forderungen aus Immobilienverkäufen entfallen sollten. Als Erläuterungen zum Privatvermögen war unter anderen angegeben, dass Pfändungen des Finanzamtes C1 bestünden, Lebensversicherungen abgetreten worden seien und sämtliche Immobilien zur Sicherheit der jeweiligen Finanzierung belastet seien und „dass bei sämtlichen Immobilien keine freien Vermögenswerte zu erwarten sind“. Das Vermögensverzeichnis wies private Schulden und Schulden aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von insgesamt 38.306.741 EUR aus.
Seine tatsächlich darüber hinaus vorhandenen Einkünfte und sein weiteres Vermögen verschwieg der Angeklagte. Insbesondere verschwieg er, dass er atypisch stiller Gesellschafter der L1 GmbH und der L2 GmbH & Co. KG mit einem Gesellschaftsanteil von mindestens 80 % war und dort in den Jahren 2005 bis jedenfalls 2010 hohe sechs- bis siebenstellige Einkünfte erzielte. Zudem verschwieg er atypisch stille Beteiligungen an mehreren weiteren Firmen, bei denen formell allein sein Sohn N (Mit-) Gesellschafter ist, und zwar insbesondere der Q GmbH & Co. KG, der Q6 mbH & Co. KG, der D3 GmbH & Co. KG und der N3 GmbH & Co. KG. Desweiteren gab er unzutreffend an, von Unterstützungsleistungen seines Sohnes N und seiner zweiten Ehefrau Q7 zu leben, während er tatsächlich seinem studierenden Sohn monatlich 2.500,- EUR und seiner Ehefrau durch die Übernahme von Mietzahlungen in Höhe von knapp 3.000,- EUR monatlich zahlte, zudem hochwertige Fahrzeuge (u.a. PKW Range Rover, Porsche Cayenne und Mercedes S-Klasse) nutzen konnte und der Zeugin Q7 durch Auszahlung eines Firmengehaltes trotz fehlender tatsächlicher Gegenleistungen und Übernahme sonstiger Kosten monatlich mindestens 5.000,- EUR zur Verfügung stellte.
Auch verschwieg der Angeklagte die ihm zur Verfügung stehenden erheblichen Bargeldmittel und den Umstand, dass er die Kreditkarten seiner diversen Unternehmen zur Begleichung privater Verbindlichkeiten nutzen durfte und auch nutzte. Desweiteren verschwieg er private Kontoverbindungen, u.a. bei der Commerzbank I8 (Giro-Kto.-Nr. 000000000) und bei der C2 (Kreditkarten Kto.-Nr. 0000000000000000), auf denen regelmäßig auch Guthaben existierten. Er unterließ es auch, im Vermögensverzeichnis und gegenüber seinen Gläubigern anzugeben, Eigentümer zweier VW Käfer (00-0 0000, 00-00 00) und eines Citroën 2 CV zu sein und im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit hochwertigste Fahrzeuge zur kostenfreien auch privaten Nutzung überlassen bekommen zu haben (u.a. Porsche Cayenne). Darüber hinaus verschwieg er, Miteigentümer von drei Grundstücken / Wohnungen zu sein, und zwar des Grundstücks T7-graben 0 / T8 0 in B (AG B, Grundbuch von B, Bl. 000) - Miteigentümer in GbR mit der L9 GmbH, des Grundstücks C3-graben 00 in B (AG B, Grundbuch von B, Bl. 0000) und E1str. 8 - Miteigentümer in GbR mit D4 und des Grundstücks E1-str. 8 in D (AG D, Grundbuch von C3, Bl. 0000) - Miteigentümer in GbR mit der I GmbH (Zwangsversteigerung angeordnet im Oktober 2005). Dass er seinen Miteigentumsanteil an der Motor-Yacht „P1“, die damals einen nicht unerheblichen Wert im sechsstelligen Bereich hatte, zwischen 2003 und 2006 unentgeltlich an seinen Sohn N übertragen hatte, verschwieg der Angeklagte ebenfalls. Eine Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk der Architektenkammer NRW gab er nicht an. Auch verschwieg er ein bis 2007 bestehendes dingliches Wohnrecht an dem Grundstück „O-weg 00“ in B und machte unvollständige Angaben über weitere von ihm an Dritte veräußerte Immobilien, die weder in dem Vermögensverzeichnis noch in den Anlagen erwähnt waren.
Die zuständigen Mitarbeiter der Stadtsparkasse E sollten dadurch nach dem Tatplan des Anklagten über seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse getäuscht und von einer faktischen Vermögenslosigkeit und der Aussichtslosigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgehen, um sich irrtumsbedingt auf einen für sie ungünstigen Vergleich einzulassen.
Mit Vertrag vom 25.02.2007 / 21.05.2007 vereinbarten die zuständigen Mitarbeiter der Stadtsparkasse E, die die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten nicht kannten, mit ihm, dass die gegen ihn bestehende Forderung aus dem gekündigten Kreditvertrag in Höhe von 914.938,96 EUR gegen Zahlung von 100.000 EUR durch die vom Angeklagten vertretene L9 GmbH, zahlbar in zwei Raten, veräußert wird. Ferner sollte die als Sicherheit dienende Versicherungspolice der Q8 AG mit der Nr. 00000000000-0-00 an den Sohn des Angeklagten, N, gegen Zahlung von 75.000,- EUR übergeben werden. Die zuständigen Mitarbeiter der Stadtsparkasse E hätten den Vertrag nicht bzw. nicht zu diesen Konditionen abgeschlossen, wenn sie die tatsächlichen aktuellen Einkommensverhältnisse des Angeklagten gekannt hätten.
Die erste Zahlung in Höhe von 87.500 EUR erfolgte im Juli / August 2007. Da die zweite Zahlung aufgrund des laufenden Ermittlungsverfahrens in dieser Sache nicht mehr erfolgte, kündigte die Stadtsparkasse E die Vergleichsvereinbarung und machte die Forderung in voller Höhe - zum 12.03.2008 unter Berücksichtigung der erfolgten Teilzahlung einen Betrag von 922.493,14 EUR - geltend, wobei der Angeklagte zuvor seine Bereitschaft zur Rückabtretung der Forderung erklärt hatte. Die Stadtsparkasse E hat zwischenzeitlich die Lebensversicherung gekündigt und den Rückkaufswert in Höhe von 70.042,80 EUR im Juni 2008 ausgezahlt bekommen.
Wären die zuständigen Mitarbeiter der Stadtsparkasse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse, insbesondere die Einkünfte aus den atypisch stillen Beteiligungen, informiert worden, hätten sie diese Beteiligungen pfänden und in den vergangenen drei Jahren den offenen Forderungsbetrag in Raten zumindest hinsichtlich eines Teilbetrages, den die Kammer zugunsten des Angeklagten mit lediglich 50% der offenen Forderung ansetzt, einziehen können. Der Umstand, dass der Angeklagte weitere Gläubiger und Schulden hatte, steht dieser Einschätzung nicht entgegen, da zahlreiche der übrigen Gläubiger in den vergangenen Jahren keinerlei Vollstreckungsversuche unternommen haben, der Angeklagte weiterhin zahlreichen lukrativen Geschäften nachgeht und auch die im hiesigen Verfahren erfolgte Schadenswiedergutmachung seine fortbestehende (Teil-)Leistungsfähigkeit unter Beweis stellt.
9. Betrug zum Nachteil der I9 AG (Tat Nr. XI aus der Anklageschrift vom 30.06.2008)
Im Jahre 1996 beauftragte die L10 GmbH & Co. KG - nunmehr I10 GmbH & Co. KG - die I9 AG mit der Errichtung eines Bürogebäudes für 38 Mio. DM brutto, glich die Werklohnforderung der Letzteren jedoch nicht vollständig aus, weshalb sie vom Landgericht C1 (Az. 00 O 00/00) rechtskräftig zur Zahlung eines Betrages von 1.482.746,46 EUR verurteilt wurde. Da die sodann eingeleitete Zwangsvollstreckung nicht zur vollständigen Befriedigung der I9 AG führte, stellte diese am 15.01.2004 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der I10 GmbH & Co. KG.
Der Angeklagte suchte daraufhin am 05.04.2004 den zuständigen Mitarbeiter der I9 AG, den Zeugen B1, auf und versuchte, ihn dazu zu bringen, den Insolvenzeröffnungsantrag zurückzunehmen. Dem stimmte der Zeuge unter der Bedingung zu, dass der Angeklagte einen persönlichen Schuldbeitritt in notarieller Form in Höhe von 600.000,- EUR mit monatlicher Ratenzahlungsvereinbarung erklärte. Am 24.06.2004 wurden mit notarieller Urkunde des Notars P aus C1 (UR-Nr. 00/0000) ein entsprechender Schuldbeitritt und ein Zahlungsplan vereinbart. Aufgrund Zahlungsverzugs des Angeklagten in den Monaten März bis Juli 2006 erhielt der Zeuge Rechtsanwalt C4 als Anwalt der I9 AG am 30.08.2006 eine vollstreckbare Ausfertigung ausgehändigt.
Anfang September 2006 meldete sich der Zeuge P im Auftrag des Angeklagten zunächst bei dem Zeugen B und dann bei dem Zeugen C4. Bei einem Gespräch am 11.10.2006 erläuterten der Zeuge P und der Zeuge Dr. O im Auftrag des Angeklagten dessen Vermögenssituation. Es wurde vereinbart, dass der Angeklagte ein Vermögensverzeichnis und einen Vorschlag zur weiteren Verfahrensweise vorlegen sollte. Die zuständigen Vertreter der I9 AG sollten nach dem Tatplan des Anklagten über seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse getäuscht und von einer faktischen Vermögenslosigkeit und der Aussichtslosigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgehen, um sich irrtumsbedingt auf einen für sie ungünstigen Vergleich einzulassen.
Am 14.11.2006 unterbreitete der Angeklagte über den Zeugen P unter Vorlage des oben dargelegten unzutreffenden Vermögensverzeichnisses vom 13.11.2006 den Vorschlag, die vom Angeklagten geführte L9 GmbH solle die Forderung in Höhe von damals ca. 462.000,- EUR für 75.000,- EUR käuflich erwerben. Letztlich kam es dann zum Abschluss eines Forderungskaufs- und Abtretungsvertrages vom 17. bzw. 24. Januar 2007 über eine Summe von 100.000,- EUR. Der Kaufpreis wurde in vier Raten zu je 25.000,- EUR zum 1. Februar bis 01. Mai 2007 beglichen. Die für die I9 AG beim Abschluss des Forderungskaufs- und Abtretungsvertrags handelnden Personen, namentlich die Zeugen B und C4, hätten den Vertrag nicht zu einem Forderungskaufpreis von 100.000 EUR unter Verzicht auf die Restsumme von 362.000 EUR abgeschlossen, wenn sie über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Angeklagten informiert gewesen wären.
Eine Rückabtretung des Differenzbetrages von 362.000,- EUR als Schadenswiedergutmachung erfolgte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens in dieser Sache mit Erklärung des Angeklagten vom 07.05.2008.
Wären die zuständigen Mitarbeiter der I9 AG zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse, insbesondere die Einkünfte aus den atypisch stillen Beteiligungen, informiert worden, hätten sie diese Beteiligungen pfänden und in den vergangenen vier Jahren den offenen Forderungsbetrag in Raten zumindest hinsichtlich eines Teilbetrages, den die Kammer zugunsten des Angeklagten mit lediglich 50% der offenen Forderung ansetzt, einziehen können. Der Umstand, dass der Angeklagte weitere Gläubiger und Schulden hatte, steht dieser Einschätzung auch hier aus den obigen Erwägungen nicht entgegen.
10. Tatkomplex „Insolvenz- und Bankrottdelikte“ (Taten XIII-XXI der Anklageschrift vom 30.06.2008)
a) Q8 GmbH & Co. KG (Taten XIV., XV., XVIII der Anklageschrift vom 30.06.2008)
Seit 1999 war der Angeklagte alleiniger Kommanditist der L2 mbH & Co. KG und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der L11 mbH. Mit Vertrag vom 26.02.2004 beschloss er die Sitzverlegung der Gesellschaft von B nach E (I-allee 000). Der Sitz und die Firma der Komplementärin wurden ebenfalls geändert in I11 mbH. Die Eintragung der KG beim Handelsregister E erfolgte am 17.06.2004. Mit Vertrag vom 26.08.2004 verlegte der Angeklagte den Sitz der KG von E nach C1. Die Eintragung beim Amtsgericht C1 (HRA 00000) erfolgte am 14.12.2004.
Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft wurde bereits im September 2004 eingestellt.
Der Angeklagte legte sodann sein Amt als Geschäftsführer nieder und bestellte zum neuen Geschäftsführer der Komplementär GmbH am 23.12.2004 den Zeugen Dr. O. Die Eintragung beim Amtsgericht C1 erfolgte am 04.01.2005. Faktisch nahm der Angeklagte die Leitungsfunktion weiterhin war, traf alle Dispositionen und bestimmte weiterhin sämtliche Geschäftsvorgänge, etwa hinsichtlich der Sitzverlegungen, Umfirmierungen oder der Entscheidung, ob Bilanzen aufgestellt werden oder Insolvenzanträge zu stellen sind. Auch entschied er über steuerliche Angelegenheiten der Gesellschaft, über die Buchhaltung, die weiterhin über sein Büro in B geführt wurde, und war verantwortlich für die finanziellen Angelegenheiten, während der formelle Geschäftsführer Dr. O keine Kontovollmachten inne hatte.
Mit Vertrag vom 25.07.2005 wurde die Firma von „L2“ in „L11 mbH & Co. KG“ geändert. Mit Vertrag vom 22.09.2005 wurde der Sitz der Geschäftsleitung von C1 nach Q5 verlegt. Die Firma wurde zugleich geändert in Q4 mbH & Co. KG. Die Eintragung beim Amtsgericht Q5 (HRA 0000) erfolgte am 07.03.2006. Mit Vertrag vom 11.08.2006 wurde der Sitz der Geschäftsleitung wiederum von Q5 nach C1 verlegt. Die Eintragung beim AG C1 (HRA 00000) erfolgte am 29.11.2006.
aa) Unterbliebene Bilanzerstellung 2004 und 2005 (Taten XIV. und XV. der Anklageschrift vom 30.06.2008)
Für die Jahre 2004 und 2005 wurden keine Bilanzen mehr für die Gesellschaft erstellt, wobei dem Angeklagten -ebenso wie in den nachstehend dargestellten Fällen- bewusst war, dass er hierzu jeweils bis zum 30.06. des Folgejahres verpflichtet gewesen wäre. Stattdessen wurden lediglich Summen- und Saldenlisten bzw. betriebswirtschaftliche Auswertungen erstellt, da der Angeklagte seinem Steuerberater trotz mehrfacher Nachfragen nicht die für die Bilanzaufstellung erforderlichen Informationen mitteilte. Laut einer Summen- und Saldenliste für das Jahr 2004 erzielte die Gesellschaft einen Verlust von 116.465 EUR. Für das Jahr 2005 wurde ebenfalls keine Bilanz, sondern nur eine Summen- und Saldenliste und eine betriebswirtschaftliche Auswertung, die als vorläufiges Ergebnis einen Verlust von 353.740,32 EUR darstellt, aufgestellt.
Die Aufstellung der Bilanzen für die Jahre 2003 und 2004 wäre dem Angeklagten möglich gewesen, indem er die erforderlichen Informationen dem für die Gesellschaft tätigen Steuerberaterbüro erteilt hätte. Da zudem zum 31.12.2006 seit 1996 aufsummierte Darlehensforderungen der Gesellschaft gegen den Angeklagten persönlich im mindestens 7stelligen Bereich bestanden, wäre die Bilanzerstellung der von ihm geführten Gesellschaft auch möglich gewesen, wenn der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer die Rückzahlung der an ihn selbst gewährten Darlehen betrieben hätte. Dies wäre ihm aufgrund seiner oben dargestellten erheblichen Einkünfte zumindest in Höhe der für die Bilanzaufstellung erforderlichen Kosten auch möglich gewesen.
bb) Insolvenzantragspflichtverletzung (Tat XVIII. der Anklageschrift vom 30.06.2008)
Durch Beschluss des Amtsgerichts Q5 vom 05.05.2006 (AZ: 00 IN 000/00) wurde auf Antrag des Finanzamtes für Körperschaften IV in C1 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Der Insolvenzeröffnungsantrag wurde nach Zahlung eines Betrages von etwa 100.000,- EUR zurückgenommen, woraufhin durch Beschluss des Amtsgerichts Q5 vom 17.05.2006 (AZ: 00 IN 000/00) die Anordnung, dass einzelne Rechtsgeschäfte der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind, wieder aufgehoben wurde.
Die Eintragung der vom Angeklagten veranlassten Sitzverlegung beim AG C1 (HRA 0000) erfolgte am 09.08.2007. Am 07.12.2006 stellte das Finanzamt für Körperschaften IV in C1 erneut Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit. Vorhergegangen war ein fruchtloser Vollstreckungsversuch am 05.12.2006 wegen Forderungen in Höhe von 198.351,44 EUR. Durch Beschluss des Amtsgerichts C1 vom 13.06.2007 (AZ: 00p IN 0000/00) wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt B1 aus C1 bestellt. Die Eintragung beim AG C1 (HRA 00000) erfolgte am 09.08.2007. Mit Beschluss vom 10.10.2007 wurde das Insolvenzverfahren schließlich eröffnet. Das Finanzamt für Körperschaften IV in C1 macht Umsatzsteuerforderungen in Höhe von insgesamt über 331.500,- EUR geltend.
Für die Q4 mbH & Co. KG wurden beim Finanzamt für Körperschaften IV für die Jahre 2002 und 2003 folgende Jahreserklärungen abgegeben:
| Umsatzsteuer | Umsatz | Umsatzsteuer | Vorsteuer | Zahllast |
| 2002 | 3.812.290 € | 609.966,40 € | 421.653,73 € | 188.984,99 € |
| 2003 | 1.736.601 € | 278.528,48 € | 151.865,15 € | 126.663,33 € |
Durch das Finanzamt für Körperschaften IV wurden zu den Umsatzsteuererklärungen Rechnungskopien zu diversen Vorsteuerbeträgen angefordert. Aufgrund unzureichender Nachweise wurden mit Bescheid vom 25.07.2006 für die Jahre 2002 und 2003 Vorsteuerbeträge berichtigt. Insbesondere wurden Vorsteuern i.H.v. 176.000 EUR aus einer Rechnung vom 28.11.2002 der L (später I) Beteiligungsgesellschaft mbH an die Q4 mbH & Co. KG - wegen Nichtzahlung der Rechnung - nicht anerkannt.
Eigeninsolvenzantrag wurde zu keinem Zeitpunkt durch den Zeugen Dr. O oder durch den Angeklagten gestellt.
Das Insolvenzgutachten vom 09.10.2007 kommt zu dem Ergebnis, dass Aktiva in Höhe von 188.682,38 EUR Verbindlichkeiten in Höhe von 1.363.500 EUR gegenüberstehen. Spätestens am 09.10.2007 war die Gesellschaft zahlungsunfähig und überschuldet, was dem Angeklagten auch bewusst war.
b) Q2 GmbH (Taten XIII., XIX der Anklageschrift vom 30.06.2008)
Der Angeklagte erwarb als alleiniger Käufer mit notariellem Kaufvertrag vom 07.04.2002 (UR-Nr. 000/0000 des Notars N4 aus B) von der E GmbH C1 die im Amtsgericht E eingetragene "L12 GmbH" (AG E, HRB 00000) für 27.500,- EUR und änderte mit Gesellschafterbeschluss vom gleichen Tage die Firma in "Q2 mbH". Stammkapital der Gesellschaft und Nennwert des Geschäftsanteils betrugen 25.000 EUR. Der Gegenstand der Gesellschaft lautet: "Handel mit Immobilien und die Vorbereitung und Entwicklung von Immobilienprojekten. Die Gesellschaft darf sich an anderen Unternehmen beteiligen, insbesondere als persönlich haftende Gesellschafterin." Zugleich bestellte er sich zum alleinigen Geschäftsführer.
Mit Vertrag vom 07.04.2002 (UR-Nr. 000/0000 des Notars N4 aus B) schloss der Angeklagte in eigenem Namen als Treuhänder und als Vertreter des gesondert verfolgten M3 als Treugeber einen Treuhandvertrag über die GmbH-Geschäftsanteile. Gemäß § 2 des Treuhandvertrages (THV) hält der Treuhänder den Gesellschaftsanteil treuhänderisch für den Treugeber, und zwar nach außen im eigenen Namen, während im Innenverhältnis dieser Geschäftsanteil für Gefahr und Rechnung des Treugebers gehalten wird. § 3 THV sieht u.a. einen Aufwendungsersatzanspruch vor, schließt jedoch einen Vergütungsanspruch des Treuhänders aus. § 4 THV unterwirft den Treuhänder der Weisungsbefugnis des Treugebers; vor jeder wesentlichen Handlung hat der Treuhänder die Zustimmung des Treugebers herbeizuführen, es sei denn, mit dem Aufschub wäre Gefahr verbunden. Die Regelung sieht u.a. vor, dass die auf den Geschäftsanteil entfallenden Erträgnisse einschließlich Körperschaftsteuerguthaben an den Treugeber abzuführen sind. § 7 THV sieht eine Vertraulichkeitsregelung vor. Gemäß § 8 THV hat der Treuhänder im Falle der jederzeit fristlos möglichen Kündigung des Vertrages den Geschäftsanteil unverzüglich und ohne Gegenleistung an den Treugeber zu übertragen. Grund für den Treuhandvertrag war, den Zugriff von Gläubigern des Angeklagten auf die Gesellschaftsanteile abwehren zu können.
Am 18.04.2002 erfolgte die Eintragung der Geschäftsführer- und Firmenänderung im Handelsregister des AG E, HRB 00000, allerdings mit der abweichenden Firma "Q6 mbH". Am 23.11.2004 erfolgte eine notariell beurkundete Gesellschafterversammlung (UR-Nr. 0000/0000 Notar N4 aus B). Der Angeklagte beschloss die Sitzverlegung von E nach C1 und seine Abberufung als Geschäftsführer. O wurde zum neuen Geschäftsführer berufen. Ebenso wie der bei der Q8 GmbH & Co. KG beschrieben, nahm der Angeklagte faktisch auch weiterhin die Leitungsfunktion war.
Am 14.04.2005 wurde die Q2 mbH im Handelsregister des Amtsgerichts C1, HRB 00000 eingetragen. Am 01.09.2005 erfolgte die Anmeldung zum Gewerbemelderegister der Stadt Q5. Am 22.09.2005 fand eine notariell beurkundete Gesellschafterversammlung in B (UR-Nr. 0000/0000 des Notars N4 aus B) statt. Dabei wurde vom Angeklagten die Sitzverlegung von C1 nach Q5, Geschäftsanschrift: G-Str. 00, 00000 Q5, beschlossen. Am 23.01.2006 erfolgte die Eintragung der Q2 mbH im Handelsregister des Amtsgerichts Q5 (HRB 0000). Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 11.06.2006 (UR-Nr. 0000/0000 des Notars N4 aus B) wurde die erneute Sitzverlegung von Q5 nach C1 beschlossen. Am 11.08.2006 erfolgte die Abmeldung aus dem Gewerbemelderegister der Stadt Q5 wegen Verlegung der Betriebsstätte zur S3-str. 00 in 0000 C1. Am 11.06.2007 erfolgte die Eintragung der Q2 mbH im Handelsregister des Amtsgerichts C1, HRB 00000.
Im Zeitraum vom 05.07.2002 bis zum 31.12.2002 entnahm der Angeklagte als Gesellschafter einen Betrag von 1.462.462,25 EUR aus dem Gesellschaftsvermögen als privates Darlehen. Die Entnahme veranlasste er als Geschäftsführer an sich selbst. In der Buchhaltung wurden auch 25.416,30 EUR Zinsen gebucht, sodass sich der Gesamtbetrag auf 1.487.878,55 EUR beläuft.
Die vorläufige, nicht testierte Bilanz zum Stichtag 31.12.2002 sieht für das Jahr 2002 u.a. Verbindlichkeiten in Höhe von 1.789.191,15 EUR, davon aus Steuern 226.362,19 EUR, sowie einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 119.209,18 EUR und damit einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 94.209,18 EUR vor. In Höhe von 1.287.878,55 EUR wurde für das Jahr 2002 eine Einzelwertberichtigung bzgl. Forderungen gegen den Angeklagten auf noch 200.000,- EUR vorgenommen. Insgesamt erfolgten Einzelwertberichtigungen in Höhe von 1.543.067,60 EUR. Trotz der Wertberichtigungen sieht die Bilanz noch Darlehen an verbundene Unternehmen in Höhe von 1.149.369,64 EUR vor. Die Forderung über 200.000,- EUR sollte für die nicht erstellte Bilanz 2004 im Jahre 2006 auf 0,- EUR wertberichtigt werden.
Am 16.04.2003 wurde die fällige Umsatzsteuer für 2002 in Höhe von 49.429,35 EUR nicht beglichen.
Im Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2003 entnahm der Angeklagte mindestens einen Betrag von 841.286,39 EUR aus dem Gesellschaftsvermögen als privates Darlehen. Insgesamt wurden für das Jahr 2003 Darlehen der Q2 mbH an den Angeklagten persönlich in Höhe von 881.418,97 zzgl. 155.952,50 EUR Zinsen = 1.037.371,47 EUR gebucht.
Die vorläufige und nicht testierte Bilanz zum 31.12.2003 sieht einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 1.858.898,82 EUR sowie einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 1.953.108,00 EUR vor. In Höhe der gesamten Darlehen an den Angeklagten persönlich von 1.037.371,47 EUR wurden Einzelwertberichtigungen vorgenommen, insgesamt erfolgten Einzelwertberichtigungen in Höhe von 1.225.327,48 EUR. Trotz der vorgenommenen Einzelwertberichtigungen weist die Bilanz der Q2 GmbH noch Darlehen an den Angeklagten und verbundene Unternehmen in Höhe von 2.672.385,89 EUR auf. Es verblieb bei einer wertberichtigten Darlehensforderung gegen den Angeklagten in Höhe von 200.000,- EUR aus 2002.
Zwischen März und Juli 2004 wurden die drei Firmenfahrzeuge (ein Mini One, ein Land-Rover Defender und ein Mercedes E 320 Cabrio) an Dritte veräußert. Seit dem 10.11.2004 konnten keinerlei Zahlungen an das Finanzamt mehr realisiert werden. Am 18.11.2004 erfolgte eine Pfändung des Firmenkontos bei der E1 Bank AG durch das Finanzamt.
aa) Unterbliebene Bilanzerstellung 2005 (Tat XIII. der Anklageschrift vom 30.06.2008)
Für das Jahr 2005 wurde keine Bilanz mehr erstellt, obwohl dies dem Angeklagten, der als faktischer Geschäftsführer über alle erforderlichen Informationen verfügte, möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Angeklagte kannte zudem seine Verpflichtung, bis zum 30.06. des Folgejahres die Bilanz aufzustellen. Bei einer dem Angeklagten aufgrund seiner erheblichen anderweitigen Einkünfte auch zumutbaren, zumindest teilweisen Rückführung der an ihn gewährten Darlehen wäre die Bilanzerstellung auch der von ihm faktisch geführten Gesellschaft möglich gewesen.
bb) Insolvenzantragspflichtverletzung (Tat XIX. der Anklageschrift vom 30.06.2008)
Am 09.08.2006 stellte das Finanzamt Q5 beim Amtsgericht Q5 (Az. 00 IN 000/00) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Q2 mbH, bei Gericht eingegangen am 14.08.2006 wegen Abgabenrückständen in Höhe von 610.123,62 EUR.
Mit Schreiben vom 31.08.2006 ließ der Angeklagte beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Q5, die Sitzverlegung der Q2 mbH nach C1 am 11.08.2006 mitteilen.
Daraufhin erklärte sich das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Q5 (00 IN 000/00) am 15.09.2006 für örtlich unzuständig und verwies das Insolvenzeröffnungsverfahren an das Amtsgericht - Insolvenzgericht - C1. Das Insolvenzgutachten vom 24. April 2007 kommt zu dem Ergebnis, dass Aktiva in Höhe von etwa 12.500,- EUR Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 610.000,- EUR gegenüber stünden. Auch sei die Schuldnerin zahlungsunfähig, was sie spätestens bis zum 24.04.2007 auch tatsächlich war, was dem Angeklagten ebenso wie die damit verbundene Pflicht, einen Eigeninsolvenzantrag zu stellen, auch bewusst war.
Am 25.04.2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q2 mbH durch das Amtsgericht - Insolvenzgericht - C1, 00 IN 0000/00 eröffnet.
Eigeninsolvenzantrag wurde zu keinem Zeitpunkt durch den Zeugen Dr. O oder durch den Angeklagten gestellt.
c) Q3 GmbH (Taten XVI., XVIII., XX. der Anklageschrift vom 30.06.2008)
Der Angeklagte erwarb am 07.04.2002 (UR-Nr. 000/0000 M des Notars N4) die Gesellschaftsanteile an der Kronen zweihundertzehn GmbH in E in Höhe von 25.000,- EUR für 27.500,- EUR und firmierte diese in Q2 GmbH um und bestellte sich zum Geschäftsführer. Er handelte insoweit aufgrund eines - zur Abwehr von Gläubigerzugriffen geschlossenen - Treuhandvertrages vom gleichen Tage (UR-Nr. 000/0000 M des Notars N4) mit dem Zeugen M3, der förmlich als Treugeber fungierte.
Am 23.11.2004 berief sich der Angeklagte als Geschäftsführer ab und bestellte den Zeugen Dr. O zum Geschäftsführer und verlegte den Sitz der Gesellschaft von E nach C1. Ebenso wie der bei der Q8 GmbH & Co. KG beschrieben, nahm der Angeklagte faktisch auch weiterhin die Leitungsfunktion wahr.
Am 08.02.2005 wurde die Gesellschaft im Handelsregister C1 (HRB 0000) eingetragen. Mit Beschluss vom 22.09.2005 (UR-Nr. 0000/0000 M des Notars N4) verlegte der Angeklagte den Sitz der Gesellschaft von C1 nach Q5 (HRB 00000). Mit Beschluss vom 11.08.2006 wurde der Sitz der Gesellschaft dann wieder von Q5 nach C1 (HRB 00000 B AG C1) verlegt.
Die Bilanz zum 31.12.2002 weist einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 2.100,02 EUR und ein Darlehen an den Angeklagten in Höhe von 202.406,34 EUR auf. Die Bilanz für 2003 weist einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 170.878,30 EUR auf. Darlehen zugunsten des Angeklagten persönlich werden in Höhe von 1.021.112,24 EUR ausgewiesen, wobei weder der Angeklagte noch der Zeuge Dr. O beabsichtigten, die Rückzahlung der Darlehen durch die Gesellschaft zu verlangen und der Angeklagte die Rückzahlung bereits bei der Entnahme der jeweiligen der Beträge auch nicht wollte.
aa) Unterbliebene Bilanzerstellung 2004 und 2005 (Taten XVI. und XVII. der Anklageschrift vom 30.06.2008)
Für die Jahre 2004 und 2005 wurden keine Bilanzen mehr aufgestellt. Für 2004 existiert lediglich ein Bilanzentwurf, der einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 233.117,87 EUR und Darlehen an den Angeklagten privat in Höhe von 1.113.371,18 EUR aufweist, wobei keine Wertberichtigung erfolgte. Allerdings beabsichtigte der Angeklagte nicht die Rückführung des Darlehensbetrags an die Gesellschaft. Die Aufstellung der Bilanzen wäre dem Angeklagten, der als faktischer Geschäftsführer über alle erforderlichen Informationen verfügte, möglich und zumutbar gewesen. Dem Angeklagten war die Pflicht zur Bilanzerstellung spätestens bis zum 30.06. des jeweiligen Folgejahres auch bekannt. Bei einer ihm aufgrund seiner erheblichen anderweitigen Einkünfte auch zumutbaren, zumindest teilweisen Rückführung der an ihn gewährten Darlehen wäre die Bilanzerstellung auch der von ihm faktisch geführten Gesellschaft möglich gewesen.
bb) Insolvenzantragspflichtverletzung (Tat XX. der Anklageschrift vom 30.06.2008)
Spätestens im Dezember 2004 war die Gesellschaft überschuldet und zahlungsunfähig, was dem Angeklagten ebenso wie die damit verbundene Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, bewusst war.
Am 20.12.2007 stellte der Zeuge Dr. O im Namen der Gesellschaft einen Eigeninsolvenzantrag beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - C1 (Az. 00 IN 0000/00), der jedoch mit Beschluss vom 27.02.2008 durch das Amtsgericht als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil die Insolvenzgründe nicht ausreichend dargelegt worden seien. Der Zeuge übersandte weder Bilanzen noch Bilanzentwürfe.
In der Folgezeit stellten weder der Angeklagte noch der Zeuge Dr. O einen erneuten Insolvenzantrag.
d) Insolvenzantragspflichtverletzung I GmbH (Tat XXI. der Anklageschrift vom 30.06.2008)
Am 15.10.1999 erwarb der Angeklagte die Gesellschaftsanteile der Firma „Q9 GmbH“ mit Sitz in M4, die über ein Stammkapital von 25.000,- EUR verfügte, bestellte sich zum Geschäftsführer und beschloss die Umfirmierung in L GmbH und die Sitzverlegung nach B (UR-Nr. 000/0000 des Notars N4 in B). Mit Beschluss vom 20.11.2002 (UR-Nr. 0000/0000 des Notars T8 in I12) wurden die Gesellschaft in „I GmbH“ umfirmiert und der Sitz nach C1 verlegt. Die Eintragung im Handelsregister von C1 (HRB 00000) erfolgte am 26.03.2003. Mit Beschluss des Angeklagten vom 23.12.2004 (UR-Nr. 0000/0000 M des Notars N4 in B) wurden der Angeklagte als Geschäftsführer abberufen und der Zeuge Dr. O zum Geschäftsführer bestellt.
Ebenso wie der bei der Q8 GmbH & Co. KG beschrieben, nahm der Angeklagte faktisch auch weiterhin die Leitungsfunktion wahr.
Die Bilanz zum 31.12.2001 weist Darlehen an den Angeklagten in Höhe von 2.642.271,33 DM und einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 226.781,27 DM auf. Die Bilanz zum 31.12.2002 weist einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 631.550,64 EUR auf. Ferner sind Darlehen an den Angeklagten in Höhe von 2.500.947,69 EUR ausgewiesen. Die Bilanz zum 31.12.2003 weist einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 456.338,21 EUR und Darlehen an den Angeklagten in Höhe von 2.176.530,57 EUR auf, deren Rückführung er jedoch nicht beabsichtigte. Spätestens im Dezember 2004 war die Gesellschaft, deren Geschäftstätigkeit im Jahre 2004 eingestellt worden war, zahlungsunfähig, was dem Angeklagten ebenso wie die damit verbundene Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, bewusst war.
Das Finanzamt für Körperschaften C1 stellte am 08.12.2004 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gegenüber dem Finanzamt für Körperschaften bestehen Steuerrückstände für Umsatzsteuer 2002 bis 2004 in Höhe von ca. 815.000 EUR. Das Insolvenzgutachten vom 23.06.2006 kommt zu dem Ergebnis, dass die Gesellschaft überschuldet und zahlungsunfähig ist. Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 950.000,- EUR stehen Aktiva in Höhe von ca. 2.500,- EUR gegenüber. Mit Beschluss des Amtsgerichts C1 vom 28.06.2006 (000 IN 0000/00) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet.
Ein Eigeninsolvenzantrag wurde zu keinem Zeitpunkt durch den Zeugen Dr. O oder durch den Angeklagten gestellt.
11. Nachtatgeschehen
a) Gang des Verfahrens
Das Ermittlungsverfahren in der vorliegenden Sache wurde im Jahre 2007 eingeleitet, nachdem bei der U1 GmbH in einem anderweitigen steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren Unregelmäßigkeiten in der Buchführung festgestellt und dabei die auf Veranlassung des Angeklagten ausgestellten Scheinrechnungen aufgedeckt wurden.
Der gegen den Angeklagten unter dem 23.05.2007 wegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr erlassene Haftbefehl des Amtsgerichts Duisburg wurde anlässlich der Durchsuchungen in den Geschäftsräumen seiner Unternehmen in B am 30.05.2007 vollstreckt und am 31.05.2007 unter anderem gegen die Auflage, als Eigenhinterleger eine Sicherheitsleistung durch Zahlung in Höhe von 1.200.000,- Euro zu erbringen und seinen Reisepass der Staatsanwaltschaft Duisburg in amtliche Verwahrung zu übergeben, außer Vollzug gesetzt. Beiden Auflagen kam der Angeklagte nach.
Unter dem 30.06.2008 erhob die Staatsanwaltschaft Duisburg Anklage, die durch Verfügung vom 07.07.2008 dem Angeklagten und seinen Verteidigern zugestellt wurde. Als Beginn der Hauptverhandlung war zunächst der 29.06.2009 vorgesehen. Sodann erfolgte auf Antrag der Verteidiger des Angeklagten eine Umterminierung auf den 01.02.2010 und von diesem Termin auf den 25.10.2010, da der Angeklagte über seine Verteidiger weitere Angaben zur Sache gemacht hatte, die der Überprüfung durch die Ermittlungsbehörden bedurften, und er zudem mehrfach erklärt hatte, verschiedene laufende Geschäftsprojekte abschließen zu wollen, um eine möglichst weitgehende Schadenswiedergutmachung leisten zu können und um Verluste aus Teilwertabschreibungen geltend machen zu können. Unter dem 17.09.2010 erhob die Staatsanwaltschaft wegen der Steuerstraftaten für die Jahre 2004, 2006 und 2007 eine weitere Anklage, die dem Angeklagten und seinen Verteidigern in der Folgezeit zugestellt und zum vorliegenden Verfahren hinzu verbunden wurde. Wiederum auf Antrag des Angeklagten erfolgte eine erneute Umterminierung der Hauptverhandlung, und zwar diesmal auf den 14.02.2011, wobei der Angeklagte seinen Verlegungsantrag wiederum damit begründet hatte, vor der Hauptverhandlung weiterhin verschiedene laufende Geschäftsprojekte erfolgreich abschließen zu wollen, um damit eine möglichst weitgehende Schadenswiedergutmachung vor dem Schluss der Hauptverhandlung leisten zu können. Nach Durchführung eines Vorgesprächs am 03.02.2011 begann die Hauptverhandlung sodann am 14.02.2011, welche nach Fortsetzungsterminen am 31.05.2011 endete.
b) Tatsächliche Verständigungen im Besteuerungsverfahren
In den Jahren 2007 bis 2010 ließ der von einem Steuerberater vertretene Angeklagte gegen eine Vielzahl der gegen ihn bzw. die von ihm geführten Unternehmen ergangenen Steuer- und Feststellungsbescheide, die zum Teil auf Schätzungen beruhten, Einspruch einlegen.
Während der laufenden Hauptverhandlung in dieser Sache kam es zwischen dem Angeklagten und den zuständigen Finanzämtern zu mehreren tatsächlichen Verständigungen über die für die Besteuerung relevanten Tatsachen: Unter dem 28.04.2011 kam es zwischen dem Finanzamt B und dem Angeklagten, zugleich als Geschäftsführer der L11 mbH, zu einer tatsächlichen Verständigung mit dem Inhalt, dass der Angeklagte und die L11 mbH sich im Jahr 2005 zu einer Innengesellschaft (im Folgenden „L11 mbH und atypisch still“) im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit der L11 mbH zusammengeschlossen hatten und Einigkeit darüber bestand, dass der Angeklagte weiterhin operativ tätig sein, maßgebende Entscheidungen selbständig treffen und letztlich auch ein Unternehmerrisiko tragen sollte.
Ebenfalls unter dem 28.04.2011 kam es zwischen dem Finanzamt B und dem Angeklagten, zugleich als Geschäftsführer der L1 GmbH und der L9 GmbH & Co. KG, zu einer tatsächlichen Verständigung mit dem Inhalt, dass der Angeklagte von der L11 mbH und atypisch still im Jahr 2005 700.000 EUR, im Jahr 2006 1.195.000 EUR, im Jahr 2007 600.000 EUR und im Jahr 2008 22.000 EUR sowie von der L9 GmbH & Co. KG im Jahr 2007 780.000 EUR und im Jahr 2008 150.000 EUR jeweils im Rahmen der Gewinnverteilung erhalten hat, ohne dass den Zahlungen ein Leistungsaustausch zugrunde lag.
Des Weiteren wurden unter dem 28.04.2011 tatsächliche Verständigungen im Besteuerungsverfahren getroffen über die bis dahin streitige Bewertung der im Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels des Angeklagten befindlichen Grundstücke sowie über die Beteiligung des Angeklagten in Höhe von 80 % der Erträge u.a. an der L9 GmbH & Co. KG und der Q GmbH & Co. KG ab dem Jahre 2005.
Mit dem Zustandekommen der tatsächlichen Verständigungen im Besteuerungsverfahren nahm der Angeklagte über seinen Steuerberater zahlreiche Einsprüche gegen Festsetzungs- und Feststellungsbescheide zurück. Hinsichtlich einiger der beim Finanzamt für Körperschaften IV in C1 anhängigen Einspruchsverfahren zu den Gewinnfeststellungen erfolgte eine Beschränkung der Einsprüche nach Maßgabe der obigen Feststellungen. Die im Besteuerungsverfahren auf der Grundlage der tatsächlichen Verständigung zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen entsprechen mithin den in diesem Urteil getroffenen Feststellungen.
c) Schadenswiedergutmachung
Insgesamt hat der Angeklagte seit Bekanntgabe des Steuerstrafverfahrens im Jahre 2007 bis zum Schluss der Hauptverhandlung 2.410.000 EUR, die sich wie folgt zusammensetzen, zur Schadenswiedergutmachung an die zuständigen Finanzbehörden geleistet: Am 08.05.2008 überwies er an das Finanzamt C1 einen Betrag von 210.000 EUR auf seine dortige Einkommensteuerschuld. Des Weiteren erklärte er während des Ermittlungsverfahrens im Jahre 2008 die Freigabe der von ihm als Haftverschonungsauflage geleisteten Kaution in Höhe von 1.200.000 EUR zugunsten des Finanzamtes C1 zur Begleichung seiner Einkommensteuerschuld. Im Zeitraum von Mai 2009 bis Februar 2010 leistete der Angeklagte zudem Abschlagszahlungen in Höhe von 9 x 50.000,- EUR.
Weitere Zahlungen zur Schadenswiedergutmachung erfolgten nach Beginn der Hauptverhandlung in dieser Sache, nachdem eine Verständigung i.S.v. § 257 c StPO zustande gekommen war, in Höhe von insgesamt 550.000,- EUR, die sich wie folgt aufteilen:
…
Es folgt eine Bilddarstellung
…
12. Verständigung gemäß § 257c StPO
In der Hauptverhandlung ist es am 13.04.2011 zu einer Verständigung i.S.v. § 257c StPO mit folgendem Inhalt gekommen:
„Für den Fall umfassend detaillierter, verfahrensabkürzender, zutreffender und alsbaldiger geständiger Angaben im Rahmen der beiden Anklageschriften - mit Ausnahme des Falles zum Nachteil der Firma M5 -, für den Fall tatsächlicher Verständigungen des Angeklagten mit den Finanzbehörden betreffend die Angelegenheiten, die unmittelbar und mittelbar Gegenstand des Strafverfahrens sind, und für den Fall eines weiteren alsbaldigen Ausgleichs in Höhe von 550.000 EUR als Teil des angerichteten Steuerschadens wird die Kammer in einem Urteil eine Gesamtstrafe aussprechen, die zumindest 4 Jahre umfassen und 4 Jahre und 9 Monate nicht überschreiten wird.“
IV.
Die unter Ziffer I. dieses Urteils getroffenen Feststellungen zum bisherigen Lebenslauf und zum Werdegang des Angeklagten beruhen auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung.
Die unter Ziffer II. dieses Urteils getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften geständigen Einlassungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, der Aussage der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und dem Inhalt der ausweislich des Sitzungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden.
1.
Der Angeklagte hat die Taten, so wie sie in den Feststellungen unter Ziff. II dieses Urteils wiedergegeben sind, umfassend in der Hauptverhandlung eingeräumt.
Er hat sich insbesondere wie folgt eingelassen:
Die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen und das zugrunde liegende Zahlenwerk hat der Angeklagte, der steuerrechtlich und kaufmännisch im einzelnen sachkundig war und dies auch in der Hauptverhandlung bei seinen Einlassungen zu den verschiedenen Tatkomplexen zeigte, wie festgestellt eingeräumt.
Des Weiteren hat er sich zum Tatkomplex „F“ dahingehend eingelassen, dass die Mitarbeiter der I3 im Zuge der Kreditverhandlungen hätten wissen wollen, welches Eigenkapital er, der Angeklagte, in das Projekt habe einbringen wollen. Hierbei habe es sich um Projektentwicklungs-, Projektsteuerungs- und Architektenleistungen gehandelt, die er gegenüber der I3 mit insgesamt 4,39 Mio. EUR bewertet habe. Ihm sei bewusst gewesen, dass diese als Eigenkapital kommunizierten Leistungen nach der Vorstellung der Mitarbeiter der I3 nicht durch das beantragte Darlehen mitfinanziert werden sollten. Tatsächlich habe er, der Angeklagte diese Leistungen jedoch mittels der Darlehensfinanzierung vergütet erhalten, indem er den Generalunternehmer vertraglich zur darlehensfinanzierten Vergütung der von ihm als Eigenkapital kommunizierten Leistungen verpflichtet habe. Ihm, dem Angeklagten, sei bewusst gewesen, dass dieses Vorhaben den Mitarbeitern der I3 nicht bekannt gewesen sei.
Die "Rückführungen" der Darlehensmittel über die U1 GmbH durch das Ausstellen und Einbuchen von Rechnungen sei entsprechend den Feststellungen in diesem Urteil erfolgt. Die in diesen Scheinrechnungen aufgeführten Generalplaner-, Projektsteuerungs- und Wirtschaftsberatungsleistungen seien der Sache nach von ihm, dem Angeklagten, beziehungsweise seinen Unternehmen gegenüber der F GbR / KG als Einlage und nicht gegenüber der U1 GmbH erbracht worden. Insofern hätten den Rechnungen keine tatsächlichen Leistungsbeziehungen zu Grunde gelegen. Ihm sei bewusst gewesen, dass die Rechnungen auf Seiten der U1 GmbH gleichwohl gebucht und zum Gegenstand der Umsatzsteueranmeldungen gemacht würden. Er habe es aber in Kauf genommen, dass es hierdurch zu einem nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzug im Konzern der U1 GmbH komme. Er selbst sei nicht willens gewesen, die sich aus den fingierten Rechnungen ergebende Umsatzsteuer abzuführen, noch habe er die tatsächlich für seine Lebensführung aufgewandten und zur Tilgung seiner Schulden verwendeten Zahlungen als Einkommen versteuern wollen.
Zur Verschleierung der Zahlungsflüsse habe er unter anderen veranlasst, dass die auf den 28.11.2002 datierte Scheinrechnung der L GmbH über 1.100.000 EUR netto (1.276.000 EUR brutto) an die L2 mbH & Co. KG verbucht worden sei. Um die mit der U1 GmbH "formell" erzielten Umsätze und Gewinne der Q2 GmbH nicht versteuern zu müssen, habe er sich dazu entschlossen, in erheblichem Umfang angebliche Fremdleistungen insbesondere seiner Person und seiner Unternehmen bei der Q2 GmbH unter Verwendung von Scheinrechnungen einzubuchen. Da er gleichzeitig auch diese Umsätze beziehungsweise dieses Einkommen nicht habe versteuern wollen, habe er keinerlei Auszahlungen auf die ohnehin nur in Papierform bestehenden Honorarvereinbarungen veranlasst. Stattdessen habe er lediglich die Auskehr der Rechnungsbeträge unter der Bezeichnung als „Darlehen“ veranlasst, wobei eine Rückführung dieser „Darlehen“ zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen sei.
Es sei ihm bewusst gewesen, dass er durch seine Vorgehensweise der Verschleierung von Gewinnverteilung und Darlehensrückflüssen Gewerbe-, Umsatz- und Einkommenssteuer in erheblichem Umfang hinterzogen habe und dass die von ihm den Finanzbehörden präsentierte unzutreffende „Papierform“ zu einer unangemessen niedrigen Besteuerung geführt habe. Genau dies sei sein damaliges Ansinnen gewesen. In den Jahren 2004, 2006 und 2007 habe er es bewusst unterlassen, fristgerecht Einkommen-steuererklärungen abzugeben, um einer zutreffenden Veranlagung zur Einkommensteuer zu entgehen. Er habe dabei gewusst, dass er erhebliche steuerpflichtige Einkünfte aus seinem gewerblichen Grundstückshandel, aus selbständiger Tätigkeit sowie aus Beteiligungen erzielt habe.
Um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger und eine dadurch drohende Privatinsolvenz zu vermeiden, habe er sein noch vorhandenes Vermögen auf seinen Sohn N verschoben und diesen als formellen Gesellschafter diverser Unternehmen eingesetzt. Tatsächlich sei er, der Angeklagte, jedoch Geschäftsführer und maßgeblicher Entscheidungsträger sowie "stiller“ Gesellschafter geblieben. Bei Vergleichsverhandlungen mit seinen Gläubigern habe er Vermögensverzeichnisse vorgelegt, aus denen jedoch seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht hervorgegangen seien, weil die Verzeichnisse unzutreffend gewesen seien. Insbesondere habe er seinen Gläubigern verschwiegen, dass er atypisch stiller Gesellschafter der L9 GmbH mit einem Gesellschaftsanteil von mindestens 80 % gewesen sei und dort in den Jahren 2005 und 2006 sechs- bis siebenstellige Jahreseinkünfte erzielt habe, die er buchhalterisch zwar als Darlehen deklariert habe, jedoch nicht beabsichtigt habe, die Darlehen zurückzuführen. Auch habe er die ihm zur Verfügung stehenden erheblichen Barmittel und den Umstand, dass er Kreditkarten seiner diversen Unternehmen zur Begleichung privater Verbindlichkeiten habe nutzen dürfen und auch genutzt habe, verschwiegen. Des Weiteren habe er private Kontoverbindungen, auf denen regelmäßig auch Guthaben existiert hätten, verschwiegen sowie das Eigentum an Kfz und den Umstand, dass ihm im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit hochwertigste Fahrzeuge zur kostenfreien auch privaten Nutzung überlassen worden seien. Ebenso habe er gegenüber seinen Gläubigern Miteigentum an Grundstücken und Wohnungen sowie die Übertragung seines Miteigentumsanteils an der Yacht „P1“ an seinen Sohn N verschwiegen. Auch seine Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk der Architektenkammer NRW habe er in die Vermögensverzeichnisse nicht aufgenommen. Gleiches gelte für sein bis 2007 bestehendes dingliches Wohnrecht an dem Grundstück „Q10-weg 00“ in B. Über weitere von ihm an Dritte veräußerte Immobilien habe er ebenfalls nur unvollständige Angaben gemacht.
Ihm sei dabei bewusst gewesen, dass er gegenüber seinen Gläubigern einen unzutreffenden Eindruck von seiner Vermögens- und Einkommenslage erweckt habe und dass sich seine Gläubiger nicht auf die abgeschlossenen Vergleiche eingelassen hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, welche Beträge ihm zur Bestreitung seines Lebensstils und zum Unterhalt seiner Kinder tatsächlich zur Verfügung standen. Dies sei ihm bereits im Zeitpunkt der Vorlage der Vermögensverzeichnisse bewusst gewesen und hierauf sei es ihm auch angekommen.
Die ihm mit den Anklageschriften vom 30.06.2008 und 17.09.2010 vorgeworfenen Insolvenz- und Bankrottdelikte hat der Angeklagte entsprechend den in diesem Urteil getroffenen Feststellungen uneingeschränkt eingeräumt und sich im Übrigen wie folgt eingelassen:
Aufgrund der von ihm als Darlehen verschleierten Entnahmen, Verlusten aus Bauprojekten und unterbliebenen oder falschen Steuererklärungen seien die von ihm geführten Gesellschaften spätestens im Jahre 2003 wirtschaftlich in eine existentielle Krise geraten. Die Gesellschaften seien insolvenzreif gewesen, was ihm bewusst gewesen sei. Ende des Jahres 2003 habe er sich entschlossen, die Firmen abzuwickeln und sich persönlich im Laufe der Jahre 2004-2006 so eingerichtet, dass er „offiziell“ über kein Vermögen mehr verfügt habe.
Da er seinen Namen nicht mit Insolvenzen habe in Verbindung bringen wollen und er auch die strafrechtliche Verantwortung habe "delegieren" wollen, habe er sich in den Jahren 2003 und 2004 entschlossen, sukzessive die Geschäftsführung abzugeben und auf Herrn Dr. O zu übertragen. Tatsächlich habe er das Geschehen der Gesellschaften weiterhin in seinen Händen gehalten. Die "Abwicklung" beziehungsweise "Beerdigung“ der Gesellschaften habe dergestalt erfolgen sollen, dass die Firmen geändert werden sollten, um einen Rückschluss auf seine Person zu verhindern. Außerdem habe er die Sitzverlegungen - überwiegend nach C1 - veranlasst. Seine Strategie sei es gewesen, Verwirrung zu stiften und Zeit zu gewinnen.
Er habe es unterlassen, die ihm von den Gesellschaften gewährten Darlehen zurückzuführen und so dafür Sorge zu tragen, dass bei den Gesellschaften eine ordnungsgemäße Buchführung habe erstellt werden können. Er habe auch bewusst keine Bilanzen erstellen lassen. Des Weiteren habe er es bewusst unterlassen, Eigeninsolvenzanträge für die Unternehmen, die Gegenstand des Urteils sind, zu stellen, und es auch zugelassen, dass der Zeuge Dr. O keine solchen Anträge stellte, wobei ihm, dem Angeklagten, bewusst gewesen sei, dass die Stellung von Eigeninsolvenzanträgen tatsächlich erforderlich gewesen sei.
Schließlich hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er die von ihm zu verantwortenden erheblichen Straftaten heute zutiefst bedauere und sich bemühen wolle, den von ihm verursachten Schaden wiedergutzumachen.
2.
Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit des umfassenden Geständnisses. Die vom Angeklagten eingeräumten Besteuerungsgrundlagen und sonstigen Tatsachen sind durch die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und durch den Inhalt der ausweislich des Sitzungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden bestätigt worden.
a)
Der Zeuge Regierungsrat N5, der zuletzt für das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Essen das steuerstrafrechtliche Verfahren bearbeitet und auch die tatsächlichen Verständigungen zwischen dem Angeklagten und den beteiligten Finanzämtern begleitet hat, hat bei seiner Vernehmung durch die Kammer glaubhaft die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen, wie sie in den Feststellungen dieses Urteils dargestellt sind, bekundet. Insbesondere hat der Zeuge die Gesellschaftsverhältnisse, die wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Gesellschaften, die Zahlungsflüsse und Buchungsvorgänge (einschließlich der zugrunde liegenden Rechnungen) sowie die Höhe der für die Steuerberechnung relevanten tatsächlichen Parameter, insbesondere zu den Einkünften des Angeklagten aus seinem gewerblichen Grundstückhandel und aus Gesellschaftsbeteiligungen und zu den steuerlich relevanten Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Umsätzen und Gewinnen seiner Unternehmen umfassend dargestellt. Ferner hat der Zeuge den Gang der steuerlichen Verfahren einschließlich der tatsächlichen Verständigungen bekundet.
Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen, der über eine langjährige Erfahrung als Betriebsprüfer und Konzernbetriebsprüfer verfügt.
b)
Der Zeuge KHK A2, der während des von ihm beschriebenen Ermittlungsverfahrens unter anderem die Finanzermittlungen durchgeführt und dabei die sichergestellten Buchhaltungs- und Kontounterlagen ausgewertet hat, hat die Zahlungsflüsse einschließlich der überwiegend als „Darlehen“ verbuchten Privatentnahmen durch den Angeklagten entsprechend den in diesem Urteil getroffenen Feststellungen glaubhaft bestätigt. Des Weiteren hat der Zeuge bekundet, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass dem Angeklagten die in den Feststellungen genannten hochwertigen Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten. Zum Abschluss des Kreditvertrags mit der I3 hat der Zeuge glaubhaft bekundet, dass die im Ermittlungsverfahren vernommenen Mitarbeiterinnen der I3 angegeben hätten, dass sie -wie vom Angeklagten eingeräumt - keine Kenntnis von den „Rückflusszahlungen“ an den Angeklagten zur Finanzierung der als Eigenkapital einzubringenden Eigenleistungen gehabt hätten und dass eine Finanzierung dieser Leistungen über das Darlehen nicht bewilligt worden wäre.
c)
Aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden ergibt sich ebenfalls die Richtigkeit der vom Angeklagten gestandenen und von den Zeugen bestätigten Tatsachen entsprechend den in diesem Urteil getroffenen Feststellungen. Damalige Erklärungen, Verträge, Rechnungen, Buchungs- und Zahlungsvorgänge sind urkundlich belegt worden.
Anhand der festgestellten tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen hat die Kammer nach eigenständiger Berechnung im Rahmen der ihr obliegenden Rechtsanwendung die unter Ziff. II dieses Urteils dargestellten Verkürzungsbeträge festgestellt.
V.
Das Verfahren ist gemäß § 154 Abs. 1 und Abs. 2 StPO auf die im Folgenden genannten Taten beschränkt und im Übrigen vorläufig eingestellt worden. Die Verfolgung dieser Taten ist gemäß § 154a Abs. 1 und Abs. 2 StPO auf die nachstehend genannten Gesetzesverletzungen beschränkt worden.
Der Angeklagte hat sich aufgrund der getroffenen Feststellungen wegen Steuerhinterziehung in 7 Fällen, Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 2 Fällen, versuchter Steuerhinterziehung, Kreditbetrugs, Betrugs in 2 Fällen, vorsätzlichen Bankrotts in 3 Fällen, vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht in 2 Fällen und vorsätzlicher Insolvenzantragspflichtverletzung in 4 Fällen strafbar gemacht.
Unter Zugrundelegung der unter Ziff. II dieses Urteils vorgenommenen Gliederung handelt es sich im Einzelnen um folgende Taten und Gesetzesverletzungen:
1.
a)
Kreditbetrug gemäß § 265b Abs. 1 Nr. 1a) StGB zum Nachteil der I3, begangen durch Täuschung bei der Darlehensbeantragung über den tatsächlichen Umfang und die Fremdfinanzierung der als Eigenkapital ausgewiesenen Eigenleistungen.
Den nachstehend aufgeführten Steuerhinterziehungstaten liegt zugrunde, dass der Angeklagte jedenfalls bis 23. November 2003 - dem vertraglich vereinbarten Datum des Ausscheidens der I2 GmbH & Co. KG aus der F2 KG - gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG mittelbarer Mitunternehmer der F GbR bzw. der F2 KG war. Die Vergütungen, die der Angeklagte für die Tätigkeiten im Dienst der vorgenannten Gesellschaften erhielt, sind Sondervergütungen i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, 2. Hs. EStG. Die Zwischenschaltung der Q2 GmbH, die nach den geständigen Einlassungen des Angeklagten lediglich „Portemonnaie-Charakter“ hatte, war insoweit unerheblich, da sie lediglich der Vermeidung einer Besteuerung der Kapitalrückflüsse diente (vgl. BFH, Urteil v. 29.01.2008, I R 26/06) und sämtliche Zahlungsflüsse auf Anweisung des Angeklagten erfolgten.
Die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Bauvorhabens „F-allee 000/000“ erfolgten Zahlungen der U1 GmbH in Höhe von 319.000 EUR und 350.000 EUR sind als Sonderbetriebseinnahmen zu behandeln, da es sich wirtschaftlich um Einnahmen des Angeklagten als Gesellschafter der F2 KG handelt, die ihre Veranlassung in der Beteiligung des Angeklagten an der gewerblich tätigen Personengesellschaft hatten und an sich der Gesellschaft zustanden.
b)
Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 Abs. 1 AO, 14a GewStG durch Abgabe einer unrichtigen Gewerbesteueranmeldung für die F GbR für das Jahr 2002.
c)
Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO (in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung), § 14a GewStG durch Abgabe unrichtiger Gewerbesteueranmeldung für die F GmbH & Co. KG für das Jahr 2003. Bei dem steuerstrafrechtlich relevanten Verkürzungsbetrag von mindestens 1.902.708 EUR handelt es sich um eine Verkürzung in großem Ausmaß. Der Angeklagte handelte aus grobem Eigennutz, um seinen aufwändigen persönlichen Lebensstil aufrecht zu erhalten, indem er mit sehr hoher krimineller Energie durch systematische Verschleierung der Zahlungsflüsse und Leistungsbeziehungen die Ermittlung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen verhindern wollte.
d)
Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar gemäß §§ 370 Abs. 1 AO, 18 UStG, 27 StGB durch Ausstellung von Scheinrechnungen im Jahr 2002 an die U1 GmbH und deren Mutterkonzern mit darin zu Unrecht ausgewiesener Umsatzsteuer.
Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer bei dieser Tat ebenso wie bei der nachstehenden Tat lediglich von Beihilfehandlungen und nicht von einer mittelbaren (Mit-) Täterschaft des Angeklagten ausgegangen, da der Angeklagte nicht unmittelbar von der Geltendmachung der zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer durch die L5 GmbH & Co. KG profitiert hat und er jedenfalls hinsichtlich der von ihr abgegebenen Umsatzsteuerklärungen keinen beherrschenden Einfluss auf das Tatgeschehen hatte.
e)
Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar gemäß §§ 370 Abs. 1 AO, 18 UStG, 27 StGB durch Ausstellung von Scheinrechnungen im Jahr 2003 an die U1 GmbH und deren Mutterkonzern mit darin zu Unrecht ausgewiesener Umsatzsteuer.
2.
Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 Abs. 1 AO, 14a GewStG, 18 UStG, 52 StGB durch Abgabe der unrichtigen Gewerbesteuererklärung in Tateinheit mit der Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung jeweils für die Q5 GmbH & Co. KG für das Jahr 2002.
3.
Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 Abs. 1 AO, 18 UStG, 52 StGB durch begangene Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2002 in Tateinheit mit der Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2003 jeweils für die Q2 GmbH.
4.
Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO (in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung), 149, 150 AO, 25 Abs. 3 EStG, 56, 60 EStDV durch Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung des Angeklagten persönlich für das Jahr 2003. Bei dem steuerstrafrechtlich relevanten Verkürzungsbetrag von mindestens 2.110.816 EUR handelt es sich um eine Verkürzung in großem Ausmaß. Der Angeklagte handelte auch bei dieser Tat aus grobem Eigennutz, um seinen aufwändigen persönlichen Lebensstil aufrecht zu erhalten, indem er mit sehr hoher krimineller Energie durch systematische Verschleierung der Zahlungsflüsse und Leistungsbeziehungen die Ermittlung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen verhindern und dadurch Steuern hinterziehen wollte.
5.
Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 Nr. 1 (in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung), 149, 150 AO, 25 Abs. 3 EStG, 56, 60 EStDV durch Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuerklärung des Angeklagten persönlich für das Jahr 2004. Bei dem steuerstrafrechtlich relevanten Verkürzungsbetrag von mindestens 724.000 EUR handelt es sich um eine Verkürzung in großem Ausmaß. Der Angeklagte handelte aus den zur vorstehenden Tat genannten Gründen aus grobem Eigennutz.
6.
Versuchte Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 149, 150 AO, 25 Abs. 3 EStG, 56, 60 EStDV, 22, 23 StGB durch Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung für den Angeklagten persönlich für das Jahr 2006. Da die Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens für das Jahr 2006 im Jahre 2008 und damit vor Abschluss der Veranlagungsarbeiten erfolgte, handelt es sich nicht um eine vollendete Steuerhinterziehung.
7.
Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 149, 150 AO, 25 Abs. 3 EStG, 56, 60 EStDV durch nicht fristgerechte Abgabe einer Einkommensteuerklärung für den Angeklagten persönlich für das Jahr 2007.
8.
Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB durch Täuschung der zuständigen Mitarbeiter der Stadtsparkasse E über die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und dadurch irrtumsbedingten Abschluss des Vertrages vom 25.02.2007/21.05.2007.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 48, 360 ff.) ist ein Vermögensverlust großen Ausmaßes bei einer Schadenshöhe von 50.000 EUR erreicht. Dies ist hier der Fall. Die Kammer hat bei der Frage, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist, berücksichtigt, dass dies nicht in Betracht käme, wenn die Forderung zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits wirtschaftlich wertlos gewesen wäre (vgl. OLG Koblenz, BeckRS 2008, 08786; BayObLG, NStZ 2004, 503; Meyer, wistra 2006, 281 ff.). Bei der insoweit gebotenen Prüfung kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, ob der Angeklagte bei Vergleichsschluss in der Lage gewesen wäre, den Anspruch (vollständig) zu erfüllen. Dies würde die Vermögenssituation des Angeklagten nur unzureichend berücksichtigen und insbesondere außer Acht lassen, dass sich der Schuldner etwa durch seine berufliche oder geschäftliche Tätigkeit oder aus eventuell vorhandenen Vermögenswerten - wenn auch mit zeitlicher Verzögerung - wieder Liquidität verschaffen kann. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr, welchen Marktwert der ursprüngliche Anspruch des Gläubigers im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch hatte und ob durch den Vergleich dieser Wert verkürzt wurde (vgl. Meyer, wistra 2006, 281 ff..) Hier kann auch unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes zumindest von einer Teilrealisierung in Höhe von 50% des Nominalbetrags ausgegangen werden.
9.
Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB durch Täuschung der zuständigen Vertreter der I9 AG über die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und dadurch irrtumsbedingten Abschluss des Forderungskaufs- und Abtretungsvertrages vom 17./24.01.2007.
10.
a)
aa) Vorsätzlicher Bankrott in 2 Fällen gemäß §§ 283 Abs. 1 Nr. 7b, 53 StGB durch vorsätzliches Unterlassen, die Bilanz für die Q8 GmbH & Co. KG für das Jahr 2004 bis zum 30.06.2005 und für das Jahr 2005 bis zum 30.06.2006 aufzustellen.
bb) Vorsätzliche Insolvenzantragspflichtverletzung gemäß §§ 130b Abs. 1, 130a Abs. 1 HGB in der bis zum 31.10.2008 geltenden Fassung durch vorsätzlich unterlassene Insolvenzantragstellung für die Q8 GmbH & Co. KG.
b)
aa) Vorsätzlicher Bankrott gemäß §§ 283 Abs. 1 Nr. 7b, 53 StGB durch vorsätzliches Unterlassen, die Bilanz für die Q2 GmbH für das Jahr 2005 bis zum 30.06.2006 aufzustellen.
bb) Vorsätzliche Insolvenzantragspflichtverletzung gemäß §§ 84 Abs. 1 Nr. 2, 64 Abs. 1 GmbHG in der bis zum 31.10.2008 geltenden Fassung durch vorsätzlich unterlassene Insolvenzantragstellung für die Q2 GmbH.
c)
aa) Vorsätzliche Verletzung der Buchführungspflicht in 2 Fällen gemäß §§ 283b Abs. 1 Nr. 3b, 53 StGB durch vorsätzliches Unterlassen, die Bilanz für die Q2 GmbH für das Jahr 2004 bis zum 30.06.2005 und für das Jahr 2005 bis zum 30.06.2006 aufzustellen.
bb) Vorsätzliche Insolvenzantragspflichtverletzung gemäß §§ 84 Abs. 1 Nr. 2, 64 Abs. 1 GmbHG in der bis zum 31.10.2008 geltenden Fassung durch vorsätzlich unterlassene Insolvenzantragstellung für die Q2 GmbH.
d)
Vorsätzliche Insolvenzantragspflichtverletzung gemäß §§ 84 Abs. 1 Nr. 2, 64 Abs. 1 GmbHG in der bis zum 31.10.2008 geltenden Fassung durch vorsätzlich unterlassene Insolvenzantragstellung für die I GmbH.
Die vorstehenden Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB zueinander.
11.
Das umfangreiche Ermittlungs- und Strafverfahren ist nicht rechtsstaatswidrig oder konventionswidrig verzögert worden. Es handelt sich um ein wirtschaftsstrafrechtliches Umfangsverfahren mit einer ursprünglich großen Zahl von Tatvorwürfen und dem Verdacht unterschiedlicher Beteiligungen mehrerer. In ihm waren auch im Blick auf die verbliebene erhebliche Zahl von 22 Taten des Angeklagten eine sehr große Zahl tatsächlicher Vorgänge bei einer erheblichen Anzahl von Unternehmen über einen längeren Zeitraum zu ermitteln und zu überprüfen.
Der Angeklagte machte zunächst keine geständigen Angaben. Während der - spätes-tens mit der Durchsuchung und vorläufigen Festnahme am 30.05.2007 für den Angeklagten erkennbar auch gegen ihn geführten - Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Duisburg wurden eine Vielzahl von Ermittlungserkenntnissen zusammengeführt, Beweise durch Zeugenvernehmungen und aus zahlreichen Urkunden erhoben, sortiert, ausgewertet und auf ihre tatsächliche und rechtliche Relevanz geprüft. Besondere Bedeutung kam dabei der Auswertung, Strukturierung und Prüfung der Firmenstruktur der vom Angeklagten initiierten Gesellschaften und der von ihm verschleierten Zahlungsflüsse zu.
Zum Zeitpunkt des Eingangs der Anklageschrift vom 30.06.2008 bei der Kammer umfasste allein die Hauptakte bereits fast 10.000 Seiten und Beweismittel waren in zahlreichen Beweismittelordnern und Sonderbänden zusammengestellt worden. Nach Eingang des Verfahrens bei der Kammer sind noch im Zwischen- und im Hauptverfahren weitere Beweise außerhalb der Hauptverhandlung erhoben worden. Bis zum Ende der Hauptverhandlung umfasste die Hauptakte über 15.000 Seiten. Die Hauptverhandlung in dieser Sache hat unter Beachtung des Beschleunigungsgebots am 14.02.2011 als frühestmöglichem Termin begonnen, nachdem der ursprünglich bereits auf den 29.06.2009 anberaumte Beginn der Hauptverhandlung auf Antrag des Angeklagten und seiner Verteidiger mehrfach verlegt wurde, um dem Angeklagten die von ihm mehrfach angekündigte Schadenswiedergutmachung zu ermöglichen und weitere Angaben von ihm zur Sache überprüfen und auf ihre Relevanz für das vorliegende Verfahren bewerten zu können.
Geständige Angaben hat der Angeklagte dann erst im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung gemacht.
Die Kammer hat die Verfahrensdauer zu Gunsten des Angeklagten bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe berücksichtigt.
VI.
1.
Der Bemessung der Einzelstrafen liegen folgende Strafrahmen zugrunde:
Für die 7 Fälle der Steuerhinterziehung hat die Kammer mit Ausnahme der Gewerbesteuerhinterziehung 2003 für die F GmbH & Co. KG (Tat III. der Anklage vom 30.06.2008), der Einkommensteuerhinterziehung 2003 (Tat VI. der Anklage vom 30.06.2008) und der Einkommensteuerhinterziehung 2004 (Tat I. der Anklage vom 17.09.2010) den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zugrunde gelegt, der die Verhängung einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren vorsieht.
Der Bemessung der Einzelstrafen für die Gewerbesteuerhinterziehung 2003 für die F GmbH & Co. KG (Tat III. der Anklage vom 30.06.2008), Einkommensteuerhinterziehung 2003 (Tat VI. der Anklage vom 30.06.2008) und Einkommensteuerhinterziehung 2004 (Tat I. der Anklage vom 17.09.2010) hat die Kammer den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 1 AO in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung zugrunde gelegt, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Diese Taten sind nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls jeweils als besonders schwere Fälle anzusehen, da der Angeklagte jeweils aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Steuern verkürzt hat.
Es fehlt bei allen drei Fällen an besonderen Umständen, die trotz des Vorliegens dieses Regelbeispiels der Annahme eines besonders schweren Falles entgegenstünden. Zwar spricht für den Angeklagten, dass er sich in der Hauptverhandlung geständig gezeigt und dadurch zur Abkürzung des Verfahrens beigetragen hat, dass er an tatsächlichen Verständigungen mit den zuständigen Finanzbehörden mitgewirkt sowie Einsprüche gegen bereits ergangene Bescheide zurückgenommen und dadurch zu einer Erledigung einer Vielzahl noch anhängiger Steuerverfahren beigetragen hat. Auch spricht für den Angeklagten, dass er einen Teil der rückständigen Steuerschulden wiedergutgemacht hat. Gegen den Angeklagten spricht hingegen, dass er systematisch und mit erheblicher krimineller Energie die Verschleierung seiner Einkünfte betrieben hat, um Steuern zu hinterziehen, damit er seinen aufwändigen Lebensstil fortsetzen konnte, worin sich ein besonders hoher Grad von persönlichem Gewinnstreben zu Lasten der Allgemeinheit zeigt.
Bei den 2 Fällen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung hat die Kammer den gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zugrunde gelegt, der die Verhängung einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu 3 Jahren und 9 Monaten vorsieht.
Bei dem 1 Fall der versuchten Steuerhinterziehung hat die Kammer den gemäß §§ 22, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 1 AO zugrunde gelegt, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten vorsieht. Als es der Angeklagte unterließ, seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 fristgerecht abzugeben, handelte er in der Vorstellung und mit dem Willen, Einkommensteuer in erheblichem Umfang nicht zu zahlen, wobei ihm bewusst war, dass er bei fristgerechter Abgabe einer inhaltlich zutreffenden Einkommensteuererklärung Steuern im mindestens 6stelligen EUR-Bereich und damit in großem Ausmaß i.S.v. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO hätte entrichten müssen.
Es fehlt in auch in diesem Fall aus den bereits oben dargelegten Gründen an besonderen Umständen, die trotz des Vorliegens dieses Regelbeispiels der Annahme eines besonders schweren Falles entgegenstünden. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Tat im Versuchsstadium blieb, was jedoch insbesondere im Hinblick auf die hohe kriminelle Energie, mit der der Angeklagte über Jahre systematisch Steuerverkürzungen vornahm, gleichwohl die Annahme eines (versuchten) besonders schweren Falles rechtfertigt. Den gegenüber einer vollendeten Tat geringeren Schuldgehalt des Versuchs hat die Kammer durch die Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB berücksichtigt (vgl. BGH, Beschl. v. 28.07.2010, 1 StR 332/10).
Der Bemessung der Einzelstrafe für den Kreditbetrug liegt der Strafrahmen des § 265b Abs. 1 Nr. 1a StGB zugrunde, der die Verhängung einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsieht.
Den beiden Fällen des Betrugs liegt der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB zugrunde, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Der Angeklagte hat durch seine Taten jeweils Vermögensverluste großen Ausmaßes herbeigeführt. Es fehlt in beiden Fällen an besonderen Umständen, die trotz des Vorliegens des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB der Annahme eines besonders schweren Falles entgegenstünden. Zwar ist der der I9 AG entstandene Schaden im Laufe des Ermittlungsverfahrens durch eine Rückabtretung kompensiert worden. Auch ist zwischenzeitlich ein Teil des Schadens, der der Stadtsparkasse E entstanden ist, ausgeglichen worden, und die Stadtsparkasse E konnte von dem für sie nachteiligen Vertragsschluss zurücktreten. Zu Lasten des Angeklagten war jedoch zu berücksichtigen, dass er auch bei diesen Taten eine erhebliche kriminelle Energie und rechtsfeindliche Gesinnung gezeigt hat, indem er seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aus persönlichem Gewinnstreben systematisch verschleiert und mit direktem Vorsatz seine Gläubiger getäuscht hat.
Den 3 Fällen des vorsätzlichen Bankrotts liegt der Strafrahmen des § 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB zugrunde, der die Verhängung einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 5 Jahren vorsieht.
Den 2 Fällen der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht liegt der Strafrahmen des § 283b Abs. 1 Nr. 3b) StGB zugrunde, der die Verhängung einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 2 Jahren vorsieht.
Den 4 Fällen der vorsätzlichen Insolvenzantragspflichtverletzung liegt ein Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von einem Monat zu bis 3 Jahren oder Geldstrafe zugrunde, der sich im Fall der Q8 GmbH & Co. KG aus § 130b Abs. 1 HGB in der bis zum 31.10.2008 geltenden Fassung und in den übrigen Fällen aus § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG in der bis zum 31.10.2008 geltenden Fassung ergibt.
2.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten insbesondere folgende Umstände berücksichtigt:
Er ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und war während des Zeitraums, in den die Taten fallen, die Gegenstand dieses Urteils sind, auch legal als Architekt produktiv tätig. Er hat sich umfassend geständig eingelassen und dadurch zu einer Verkürzung der Hauptverhandlung beigetragen. Er hat zudem im Steuerverfahren durch seine Mitwirkung beim Abschluss tatsächlicher Verständigungen und durch die Rücknahme zahlreicher Einsprüche zu einer Vereinfachung und Verkürzung der noch anhängigen Besteuerungsverfahren beigetragen. Er hat sich im Ermittlungsverfahren und während der Hauptverhandlung aktiv um Schadenswiedergutmachung bemüht und bereits einen erheblichen Betrag an verkürzten Steuern nachgezahlt. Hinsichtlich des Betruges zum Nachteil der I9 AG hat er die betrügerisch erlangte Forderung zurückabgetreten. Hinsichtlich des Betruges zum Nachteil der Stadtsparkasse E konnte eine Kündigung erfolgen, wobei der Angeklagte zuvor seine Bereitschaft zur Rückabtretung der Forderung erklärt hatte. Des Weiteren hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich das gesamte Strafverfahren über mehr als 4 Jahre erstreckte und dass gegen den Angeklagten für die Dauer von fast 13 Monaten ein Haftbefehl bestand und seine Lebensführung durch nicht unerhebliche Haftverschonungsauflagen (Hinterlegung einer Kaution von 1,2 Mio EUR, Meldeauflagen und Abgabe des Reisepasses) beeinträchtigt war. Zudem ist er aufgrund seines Alters und der mit dem Vollzug einer Haftstrafe verbundenen Trennung von seinen Familien, insbesondere seinen Kindern, besonders haftempfindlich.
Zu Lasten der Angeklagten hat die Kammer bei der Wahl der konkreten Einzelstrafen jeweils insbesondere folgende Umstände berücksichtigt:
Der Angeklagte hat bei den Taten durch sein systematisches Vorgehen bei der Verschleierung der Zahlungsflüsse und Täuschung über seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine sehr hohe kriminelle Energie und eine erhebliche rechtsfeindliche Gesinnung gezeigt. Dies belegt auch der Umstand, dass er sich trotz des laufenden steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und seiner kurzfristigen Inhaftierung nicht von der Begehung weiterer gleichartiger Taten abhalten ließ. Er hat die ihm obliegenden handels- und steuerrechtlichen Pflichten für eine Vielzahl von Gesellschaften in besonders grobem Ausmaß verletzt und ist dabei sehr planend vorgegangen, wobei es ihm vorrangig um die Aufrechterhaltung seiner geschäftlichen Tätigkeiten ging, um seinen aufwändigen persönlichen Lebensstil beibehalten zu können. Er hat andere Personen, etwa den Zeugen Dr. O, in sein strafbares Verhalten verwickelt, um sich selbst planmäßig den rechtlichen Konsequenzen seines Handelns zu entziehen. Er hat bei den täterschaftlichen Steuerhinterziehungstaten, die Gegenstand dieses Urteils sind, jeweils mit direktem Vorsatz erhebliche Schäden im mindestens sechs-, teilweise auch siebenstelligen Bereich verursacht.
Nach Abwägung aller vorstehenden sowie der weiteren gemäß § 46 StGB zu berücksichtigenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer folgende tat- und schuldangemessenen Einzelfreiheitsstrafen gegen ihn verhängt, wobei sie sich auch an der jeweiligen Schadenshöhe (bei den Steuerhinterziehungstaten auch unter Berücksichtigung des effektiven Steuerschadens) orientiert hat:
| Kreditbetrug zum Nachteil der I3 | 1 Jahr 6 Monate |
| Gewerbesteuerhinterziehung F GbR 2002 | 1 Jahr 9 Monate |
| Gewerbesteuerhinterziehung F GmbH & Co. KG 2003 | 3 Jahre |
| Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung L5 GmbH & Co. KG 2002 | 1 Jahr 9 Monate |
| Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung L5 GmbH & Co. KG 2003 | 1 Jahr |
| Gewerbe- und Umsatzsteuerhinterziehung Q8 GmbH & Co. KG 2002 | 1 Jahr 6 Monate |
| Umsatzsteuerhinterziehung Q2 GmbH 2002 u. 2003 | 1 Jahr 10 Monate |
| Einkommensteuerhinterziehung L3 2003 | 2 Jahre 3 Monate |
| Einkommensteuerhinterziehung L3 2004 | 2 Jahre |
| Versuchte Einkommensteuerhinterziehung L3 2006 | 1 Jahr 3 Monate |
| Einkommensteuerhinterziehung L3 2007 | 1 Jahr 9 Monate |
| Betrug zum Nachteil der Stadtsparkasse E | 1 Jahr 10 Monate |
| Betrug zum Nachteil der I9 AG | 1 Jahr 3 Monate |
Für die 3 Fälle des vorsätzlichen Bankrotts, die 2 Fälle der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht und die 4 Fälle der vorsätzlichen Insolvenzantragspflichtverletzung hat die Kammer jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von 6 Monaten verhängt.
3.
Gemäß §§ 53, 54 StGB hat die Kammer nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und seiner Taten unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelfreiheitsstrafe von 3 Jahren eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren
gebildet.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gewürdigt und dabei zu seinen Lasten insbesondere berücksichtigt, dass er über einen Zeitraum von mehreren Jahren die hohe Zahl von insgesamt 22 Straftaten begangen hat. Zu seinen Gunsten hat die Kammer insbesondere gewertet, dass der Angeklagte geständig war, er bereits in erheblichem Umfang zur Schadenswiedergutmachung beigetragen hat, das Verfahren lange gedauert hat, dass zwischen den Taten ein zeitlicher, sachlicher und enger motivatorischer Zusammenhang bestand und dass die Hemmschwelle über den gesamten Tatzeitraum gesunken war.
VII.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.