Zu den Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung gemäß § 58 Abs. 6 S. 1 AufenthG zum Zwecke der …
Zu den Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung gemäß § 58 Abs. 6 S. 1 AufenthG zum Zwecke der Durchführung der Abschiebung
Leitsatz
1. Eine Wohnungsdurchsuchung ist im Sinne des § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG zur Durchführung der Abschiebung erforderlich, wenn der Abzuschiebende ankündigt, sich der Abschiebung durch Verstecken zu entziehen, oder wenn sonst konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geplante Maßnahme an der fehlenden Mitwirkung scheitern wird. Für die Beurteilung kommt es auf den Sachverhalt an, der für den zuständigen Amtsrichter im Zeitpunkt seiner Entscheidung ex ante erkennbar war.
2. Die bloße Möglichkeit, dass der Abzuschiebende sich in der Wohnung verbergen könnte, vermag die Anordnung einer Durchsuchung keinesfalls zu rechtfertigen. Sie besteht bei jedem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer und liefert folglich keine Anhaltspunkte für das Risiko im Einzelfall, ob sich ein Betroffener tatsächlich verbergen wird oder nicht.
3. Ist der Betroffene bereits im Vorfeld diversen Terminladungen unentschuldigt ferngeblieben, kann dies einen ausreichenden Anhaltspunkt dafür liefern, dass die geplante Abschiebung ohne eine Durchsuchungsanordnung an der fehlenden Mitwirkung scheitern wird. Während dies regelmäßig zu bejahen sein wird, wenn ein Betroffener gar keinen Terminsladungen und/oder schriftlichen Anordnungen der Ausländerbehörden Folge geleistet hat, ohne sich hierzu zu erklären, kann dies anders zu beurteilen sein, wenn der Betroffene jedenfalls zu einigen Behördenterminen erschienen ist und/oder sein Fernbleiben gegenüber der Behörde zumindest zu begründen versucht hat und mit den Behörden kommuniziert. In solchen Fällen kann das Verhalten eines Betroffenen noch Ausdruck bloßer Nachlässigkeit sein und damit noch keine fehlende Mitwirkung bei dem Versuch der Ergreifung in der Wohnung zum Zwecke der Abschiebung konkret besorgen lassen. Maßgeblich ist insofern eine Gesamtwürdigung aller Umstände.
4. Der Richter, der die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung prüft, hat einen gegenwärtigen Sachverhalt danach zu beurteilen, ob dieser derzeit eine Durchsuchung rechtfertigt. Er kann eine Durchsuchungsanordnung nicht von der künftigen Entwicklung, namentlich vom (Nicht-)Eintritt bestimmter Umstände (etwa einem weiteren Nichterscheinen zu einem Termin in der Zukunft) abhängig machen, mit der Folge, dass – je nach Verlaufsalternative – eine Durchsuchung möglich ist oder nicht: Der Richter darf nicht zu einem Grundrechtseingriff ermächtigen, der im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht erforderlich und zumutbar und damit nicht verhältnismäßig war. Anderenfalls könnte sich eine staatliche Stelle unzulässigerweise einen Durchsuchungsbeschluss auf Vorrat beschaffen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 20. März 2026 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gründe
I.
Der Betroffene wendet sich nachträglich gegen die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung zum Zwecke seiner Ergreifung für seine Abschiebung.
Der Betroffene ist türkischer Staatsangehöriger und seit seiner unerlaubten Einreise vom 5. September 2025 gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Ausländerbehörde erließ am 21. Januar 2026 eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, die dem Betroffenen laut Vorbringen des Antragstellers am 24. Januar 2026 zugestellt worden ist. Gegen die Aufforderung legte der Betroffene nicht fristgemäß Widerspruch ein.
Als der Betroffene am 28. Januar 2026 beim Standesamt Y eine Eheschließung mit seiner Verlobten und Mitbewohnerin anmelden wollte, stellten Polizeibeamten seinen türkischen Pass sicher (vgl. Bl. ... Ausländerakte).
An Terminen zur Sachverhaltsaufklärung vom 2. Oktober und 16. Dezember 2025 hatte der Betroffene unentschuldigt nicht teilgenommen. Am 28. Januar 2026 erhielt er eine Meldeauflage für den 5. Februar 2026. Diesem Termin blieb der Betroffene ebenfalls fern, wobei im Nachgang eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersandt wurde. Der Betroffene ließ sich nach einer Bevollmächtigung vom 15. August 2025 (vgl. Ausländerakte Bl. ...) durch die RA-Kanzlei X, gegenüber dem Standesamt Y und auch dem Antragsteller vertreten. Die RA-Kanzlei X beantragte bei dem Antragsteller mit E-Mail vom 3. Februar 2026 die Erteilung einer Duldung bis zum Abschluss des Eheschließungsverfahrens gemäß § 60a AufenthG (vgl. Bl. ... Ausländerakte). Mit E-Mail vom 16. März 2026 teilte der Antragsteller einer Mitarbeiterin der RA-Kanzlei X mit, dass die Duldung nicht von der Eheschließung abhängig sein werde, sondern nur einen weiteren illegalen Aufenthalt vermeiden solle (vgl. Bl. ... Ausländerakte). Am 17. März 2026 nahm der Antragsteller mit 20 Minuten Verspätung einen Termin bei dem Antragsteller wahr. In diesem wurde ihm eine Duldung erteilt, die automatisch erlöschen sollte, sobald er mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt werde.
Der Betroffene war in der durchsuchten Wohnung gemeldet. Er lebte dort mit seiner Verlobten.
Unter dem 18. März 2026 beantragte der Antragsteller beim Amtsgericht Neumünster das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung am 14. April 2026 zum Zwecke der Ergreifung des Betroffenen. Die Abschiebung erfordere die Durchsuchung. Angesichts eines möglichen Sich-Verbergens sei nicht hinreichend sicher, dass ein Betreten ohne Suchhandlung zum Ergreifen des Betroffenen führen werde, zumal, wenn die Wohnung aus mehreren Räumen bestehe. Die Durchsuchung sei auch verhältnismäßig. Der Zugriff im Rahmen der Durchsuchung sei das geeignetste, am wenigsten beeinträchtigende Mittel des Vollstreckungszugriffs auf den Betroffenen. Dieser habe durch die Nichtbefolgung von Termineinladungen bereits demonstriert, sich dem Zugriff des Antragstellers zu entziehen. Die Abschiebung sei am 14. April 2026 gegen 10:00 Uhr aus dem Büro geplant. Zum Zwecke der Sicherstellung der anstehenden Maßnahme sei ein Durchsuchungsbeschluss notwendig, damit bei erneutem Nichterscheinen des Betroffenen am Termintag dessen Anschrift durchsucht werden könne. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Eine geplante Festnahme, z.B. am Durchsuchungs- oder am Vortag scheide aus, weil damit ein Haft-/Gewahrsamsbedürfnis entstehen würde. Die Durchsuchung sei auch angemessen. Sie sei voraussichtlich nur von kurzer Dauer, und es überwiege das Interesse der Allgemeinheit am Vollzug der den Betroffenen treffenden Verlassenspflicht. Der Flug nach Istanbul gehe am 14. April 2026 um 14:45 Uhr von Hamburg.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. März 2026 hat das Amtsgericht Neumünster den beantragten Durchsuchungsbeschluss unter Übernahme der wesentlichen Antragsbegründung erlassen. Nach Anordnung des Amtsgerichts durfte der Beschluss nur vollstreckt werden, sofern der Betroffene am 14. April 2026 nicht bis 10:00 Uhr zum Vorsprachetermin erscheint. Mit der Ladung zu diesem Termin unternehme der Antragsteller alles Erforderliche und Zumutbare, um einen Eingriff in Art. 13 GG zu verhindern.
Zu dem Termin am 14. April 2026 um 10:00 Uhr erschien der Betroffene nicht. Seine Adresse wurde aufgesucht. Die Tür wurde von den Eltern der Verlobten des Betroffenen geöffnet. Die Wohnung wurde durchsucht, außer der Verlobten und ihren Eltern niemand weiteres angetroffen. Es wurde mitgeteilt, dass sich der Betroffene seit zwei bis drei Wochen nicht mehr in der Wohnung befinde. Er habe jeglichen Kontakt zu ihr, der Verlobten, abgebrochen, weil er Angst vor einer Abschiebung habe.
Mit einem dem Amtsgericht am 22. April 2026 zugegangenem Schreiben vom 20. April 2026 hat der Betroffene Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. März 2026 eingelegt. Es laufe am Standesamt Y das Verfahren der Eheschließung. Er habe beim Kreis Z einen Antrag auf den Aufenthaltstitel gemäß § 25 AufenthG gestellt, der abgelehnt worden sein. Am 17. März 2026 sei jedoch eine Duldung erteilt worden. Zu dem Termin am 15. April 2026 habe er aufgrund eines Virusinfekts nicht kommen können. Bereits vor der Erteilung der Duldung habe das Ordnungsamt zweimal seine Wohnung durchsucht. Sie seien dort auf seine Verlobte getroffen und hätten nach Gegenständen von ihm wie seiner Zahnbürste und Kleidung gesucht. Sie hätten sich selbst davon überzeugen können, dass er mit seiner Verlobten zusammen lebe. Er sei am besagten Tag mit seinen Schwiegereltern einkaufen gewesen. Gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG habe jeder das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, und die Würde des Menschen sei unantastbar. Zudem gelte gemäß Art. 13 GG, dass die Wohnung unverletzlich sei. Durchsuchungen dürften grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden. Somit seien die ersten zwei Durchsuchungen der Wohnung rechtswidrig gewesen. Aufgrund des Verhaltens der Ausländerbehörde und dem Eintreten in seine Wohnung von insgesamt dreimal innerhalb von nur 4 Monaten halte er sich nicht mehr in der Wohnung auf. Er sei dort zwar noch gemeldet, seine Schwiegereltern bekämen jedoch durch die Ereignisse Angst, weshalb er sich dafür entschieden habe, sich vorerst nicht mehr dort aufzuhalten. Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG könne einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre Gründe seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erforderten. Das Verfahren einer Eheschließungsstelle stelle so einen humanitären Grund dar. Er möchte nicht in den illegalen Aufenthalt fallen, doch die Ausländerbehörde erschwere dies um einiges. Den Bescheid des Antragstellers vom 21. Januar 2026 habe er nicht erhalten. Sein Eheschließungsverfahren sei noch immer im Gange. Sein einziger Wunsch sei es, die Person, die er liebe, in Deutschland zu heiraten.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23. April 2026 nicht abgeholfen. Seine Begründung aus dem Beschluss vom 20. März 2026 sei weiterhin zutreffend.
Die Beschwerde ist dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt worden.
II.
1. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG zur Entscheidung über die Beschwerde berufen. Es handelt sich um eine Angelegenheit nach dem FamFG und damit um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 58 Abs. 9a Satz 2 AufenthG). Gleichzeitig handelt es sich weder um eine Freiheitsentziehungssache noch um eine von einem Betreuungsgericht entschiedene Sache.
2. Die Beschwerde ist zulässig (hierzu a) und hat in der Sache Erfolg (hierzu b).
a) aa) Die Beschwerde ist gemäß § 62 Abs. 1 FamFG statthaft.
Nach dieser Regelung spricht das Beschwerdegericht für den Fall, dass sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat, auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat.
Hier hat sich der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts dadurch erledigt, dass der Antragsteller am 14. April 2026 die Wohnung des Betroffenen nach diesem hat durchsuchen lassen.
Der Betroffene hat auch beantragt festzustellen, dass die Entscheidung des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat. Die Anforderungen an die Formulierung eines solchen Antrags dürfen nicht überspannt werden. Es reicht aus, wenn sich aus dem gesamten Vorbringen des Betroffenen konkludent das Begehren ergibt, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahme überprüfen zu lassen; dabei muss zum Ausdruck kommen, dass eine Sachentscheidung auch in Ansehung der Erledigung der Hauptsache begehrt wird, wofür es auf das wohlverstandene Interesse des Beschwerdeführers ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2019 - XII ZB 29/19, juris Rn. 13).
Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Die Beschwerde des Betroffenen ist „(...) gegen ihren Beschluss vom 20.03.2026 (...)“ gerichtet. Aus den Ausführungen des Betroffenen ergibt sich, dass dieser den Beschluss des Amtsgerichts für unrechtmäßig erachtet und auch angesichts dessen vergeblicher Vollstreckung eine Sachentscheidung begehrt.
bb) Der Betroffene hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, in seinen Rechten verletzt worden zu sein, § 62 Abs. 1 FamFG.
Zumindest lag ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor, § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Hiervon ist grundsätzlich auszugehen, wenn – wie hier – die Durchsuchung von Wohnraum angeordnet wird, für die Art. 13 Abs. 2 GG ausdrücklich einen Richtervorbehalt vorsieht (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, juris Rn. 36; OLG München, Beschluss vom 4. September 2012 - 34 Wx 219/12, juris Rn. 16). Ob etwas anderes gilt, wenn eine Durchsuchung zwar gerichtlich angeordnet, aber tatsächlich nicht vollzogen worden ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1998 - 2 BvR 2227/96, juris Rn. 6; zur Haft BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - XIII ZB 47/21, juris Rn. 12ff.), bedarf keiner Entscheidung. Der Antragsteller hat die Wohnung des Betroffenen am 14. April 2026 tatsächlich durchsucht.
cc) Die Beschwerde ist fristgemäß eingereicht worden. Sie ist binnen der vorgesehenen Frist von einem Monat (§ 63 Abs. 1 FamFG) mit Zugang des Schreibens vom 20. April 2026 am 22. April 2026 bei Gericht eingegangen. Der angefochtene Beschluss datiert vom 20. März 2026 und ist dem Betroffenen jedenfalls nicht vor der Durchsuchung seiner Wohnung am 14. April 2026 zugegangen.
b) Die Beschwerde ist begründet.
Der Betroffene ist durch die Durchsuchung seiner Wohnung am 14. April 2026 in seinen Rechten verletzt worden.
Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsuchung nach § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG lagen nicht vor. Jedenfalls war die Durchsuchung zum Zwecke der Ergreifung des Betroffenen für die Abschiebung nicht erforderlich.
aa) Nach § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG darf die Wohnung eines abzuschiebenden Ausländers zur Ergreifung durchsucht werden, soweit dies zur Durchführung der Abschiebung erforderlich ist. Die Anordnung setzt daher neben den Abschiebungsvoraussetzungen insbesondere die Erforderlichkeit der Durchsuchung als schwerwiegendsten Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung voraus; sie ist nur zulässig, wenn kein gleich geeignetes, aber milderes Mittel zur Ergreifung zur Verfügung steht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. April 2026 - 2x W 29/26, juris Rn. 31).
Allein der Umstand, dass ein Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist, vermag die Erforderlichkeit einer Wohnungsdurchsuchung dabei grundsätzlich nicht zu begründen. Andernfalls liefe die verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung des konkreten Einzelfalls durch das Gericht – jedenfalls hinsichtlich der Erforderlichkeit – leer. Die Vorschrift des § 58 Abs. 6 AufenthG findet bereits tatbestandlich nur auf Fälle der Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer Anwendung. Damit wäre unabhängig vom Einzelfall bei jedem Antrag nach § 58 Abs. 6, 8 AufenthG – das Vorliegen der weiteren Tatbestandsmerkmale unterstellt – die Erforderlichkeit der Durchsuchung gegeben (Senat aaO, juris Rn. 32).
Nach Auffassung des Senates bedarf es für die Annahme der Erforderlichkeit dann keines erfolglos gebliebenen Abschiebeversuchs, wenn der Abzuschiebende ankündigt, sich der Abschiebung durch Verstecken zu entziehen, oder wenn sonst konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geplante Maßnahme an der fehlenden Mitwirkung scheitern wird (vgl. Senat, aaO, juris Rn. 33).
Für die Beurteilung kommt es auf den Sachverhalt an, der für den zuständigen Amtsrichter im Zeitpunkt seiner Entscheidung ex ante erkennbar war (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2026 - 2x W 51/25, juris Rn. 22; OLG Hamm, Beschluss vom 10. August 2010 - I-15 W 86/10, juris Rn. 18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 20 W 211/18, juris Rn. 27; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 3 Wx 96/12, juris Rn. 17).
bb) Gemessen an diesen Kriterien bestanden zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Abschiebung des Betroffenen am 14. April 2026 an dessen fehlender Mitwirkung scheitern wird.
(1) Nicht genügend ist insofern zunächst die Begründung des Amtsgerichts, dass angesichts eines möglichen Sich-Verbergens des Betroffenen nicht hinreichend sicher sei, dass ein Betreten ohne Suchhandlung zum Ergreifen des Betroffenen führen werde, zumal, wenn die Wohnung aus mehreren Räumen bestehe, was bei einer Wohnung, in der zwei volljährige Personen lebten, erwartet werden könne. Die bloße Möglichkeit eines Sich-Verbergens vermag die Anordnung einer Durchsuchung keinesfalls zu rechtfertigen. Sie besteht bei jedem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer und liefert folglich keine Anhaltspunkte für das Risiko im Einzelfall, ob sich ein Betroffener tatsächlich verbergen wird oder nicht.
(2) Anders verhält es sich, soweit das Amtsgericht – wenn auch bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit – berücksichtigt hat, dass der Betroffene bereits im Vorfeld diversen Terminladungen unentschuldigt ferngeblieben ist. In dem unentschuldigten Fernbleiben von Behördenterminen drückt sich ohne Weiteres die unzureichende Mitwirkung eines Betroffenen aus. Sie wirft zugleich die Frage auf, ob eine fehlende Mitwirkung auch bei dem Versuch der Ergreifung des Betroffenen in dessen Wohnung konkret zu besorgen ist. Während dies regelmäßig zu bejahen sein wird, wenn ein Betroffener gar keinen Terminsladungen und/oder schriftlichen Anordnungen der Ausländerbehörden Folge geleistet hat, ohne sich hierzu zu erklären, kann dies anders zu beurteilen sein, wenn der Betroffene jedenfalls zu einigen Behördenterminen erschienen ist und/oder sein Fernbleiben gegenüber der Behörde zumindest zu begründen versucht hat und mit den Behörden kommuniziert. In solchen Fällen kann das Verhalten eines Betroffenen noch Ausdruck bloßer Nachlässigkeit sein und damit noch keine fehlende Mitwirkung bei dem Versuch der Ergreifung in der Wohnung zum Zwecke der Abschiebung konkret besorgen lassen. Maßgeblich ist insofern eine Gesamtwürdigung aller Umstände.
Hier ließ das Vorverhalten des Betroffenen bei der maßgeblichen ex ante Betrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts noch nicht hinreichend konkret auf eine fehlende Mitwirkung des Betroffenen bei dem Versuch seiner Ergreifung in der Wohnung schließen. Zwar nahm der Betroffene an Terminen zur Sachverhaltsaufklärung vom 2. Oktober und 16. Dezember 2025 unentschuldigt nicht teil. Am 28. Januar 2026 erhielt er zudem eine Meldeauflage für den 5. Februar 2026, die er ebenfalls nicht erfüllte. Immerhin übersandte er insofern im Nachgang aber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und nahm – wenn auch mit 20 Minuten Verspätung – am 17. März 2026, das heißt einen Tag vor dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der Durchsuchung, einen Termin bei dem Antragsteller wahr. In diesem wurde ihm eine Duldung erteilt, die automatisch erlöschen sollte, sobald er mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. In den Monaten zuvor hatte sich der Betroffene nach einer Bevollmächtigung vom 15. August 2025 (vgl. Ausländerakte Bl. ...) zudem noch durch die RA-Kanzlei X, gegenüber dem Standesamt Y und auch dem Antragsteller vertreten lassen. Die RA-Kanzlei X hatte gegenüber dem Antragsteller mit E-Mail vom 3. Februar 2026 die Erteilung einer Duldung bis zum Abschluss des Eheschließungsverfahrens gemäß § 60a AufenthG (vgl. Bl. ... Ausländerakte) beantragt. Mit E-Mail vom 16. März 2026 hatte der Antragsteller einer Mitarbeiterin der RA-Kanzlei X mitgeteilt, dass die Duldung nicht von der Eheschließung abhängig sein werde, sondern nur einen weiteren illegalen Aufenthalt vermeiden solle (vgl. Bl. ... Ausländerakte). Anders als in Fällen, in denen ein Betroffener gar keinen Terminsladungen nachkommt und überhaupt nicht mit den Behörden kommuniziert, stand der Betroffene, vertreten durch die RA-Kanzlei X, demnach mit dem Antragsteller zumindest im Austausch und nahm jedenfalls den letzten Termin unmittelbar vor Stellung des Durchsuchungsantrags wahr. Dass er demnach bei dem Versuch seiner Ergreifung am 14. April 2026 seine Mitwirkung verweigern würde, war in einer Gesamtwürdigung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts am 20. März 2026 noch nicht konkret zu besorgen.
(3) Nichts anderes folgt daraus, dass das Amtsgericht die Vollstreckung des Beschlusses davon abhängig gemacht hat, dass der Betroffene am 14. April 2026 nicht bis 10:00 Uhr zum Vorsprachetermin erscheint, und der Betroffene tatsächlich nicht zu diesem Termin erschienen ist.
Der Richter, der die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung prüft, hat einen gegenwärtigen Sachverhalt danach zu beurteilen, ob dieser derzeit eine Durchsuchung rechtfertigt. Er kann eine Durchsuchungsanordnung nicht von der künftigen Entwicklung, namentlich vom (Nicht-)Eintritt bestimmter Umstände abhängig machen, mit der Folge, dass – je nach Verlaufsalternative – eine Durchsuchung möglich ist oder nicht. Der Richter darf nicht zu einem Grundrechtseingriff ermächtigen, der im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht erforderlich und zumutbar und damit nicht verhältnismäßig oder im Zeitpunkt der Durchführung nicht mehr erforderlich und zumutbar und damit ebenfalls unverhältnismäßig sein würde. Anderenfalls könnte sich eine staatliche Stelle unzulässigerweise einen Durchsuchungsbeschluss auf Vorrat beschaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai1997 - 2 BvR 1992/92, juris Rn. 27f.). Eine Durchsuchung könnte von den unterschiedlichsten zukünftig denkbaren Verlaufsalternativen abhängig gemacht werden. Der Eintritt dieser Verlaufsalternativen stünde – wie hier das Nichterscheinen des Betroffenen zu dem Vorsprachetermin – bei Erlass des Beschlusses noch nicht fest.
Gemessen daran war die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung mit Beschluss vom 20. März 2026 zumindest noch nicht erforderlich. Dass der Betroffene zu dem Vorsprachetermin am 14. April 2026, 10:00 Uhr, nicht erscheinen würde, stand zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts am 20. März 2026 nicht fest.
(4) Ob die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung vom 20. März 2026 ex post auf Grundlage des gegenwärtigen Kenntnisstands anders zu beurteilen wäre, weil der Betroffene nicht nur zu dem Termin am 14. April 2026 um 10:00 Uhr nicht erschienen ist, sondern sich laut Mitteilung seiner Mitbewohner und seiner eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift gar nicht mehr in der Wohnung aufhält, kann vorliegend dahinstehen. Maßgeblich ist allein die ex ante Betrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Beschwerde des Betroffenen Erfolg hat, vgl. § 84 FamFG.
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