LAG Baden-Württemberg 4. Kammer Beschluss LS

Notanwaltsbeiordnung – Honorarvereinbarung

Notanwaltsbeiordnung - Honorarvereinbarung - zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt

Arbeitsrecht Antrag zurückgewiesen

Leitsatz

1. Eine Notanwaltsbeiordnung nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Dies kann aber nicht schon deshalb angenommen werden, weil ein grundsätzlich vertretungsbereiter Rechtsanwalt die Mandatsübernahme vom Abschluss einer die gesetzliche Vergütung übersteigenden Honorarvereinbarung abhängig macht.

2. Der Abschluss einer solchen Honorarvereinbarung ist erst dann unzumutbar, wenn die nach dem Willen des Rechtsanwalts zu vereinbarende Vergütung unangemessen hoch ist, so dass sie im Falle des Abschlusses der Vereinbarung gemäß § 3a Abs. 3 RVG reduziert werden könnte.

3. Im Rahmen solcher Honorarverhandlungen kann die Partei auch keine "Deckelung" der die gesetzliche Vergütung übersteigenden Vergütung verlangen, wenn die begehrte "Deckelung" unterhalb der Unangemessenheitsgrenze des § 3a Abs. 3 RVG liegt. Das gilt auch dann, wenn dadurch das Kostenrisiko schwer kalkulierbar wird.

Tenor

1. Der Antrag der Antragstellerin auf Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 30. April 2026 (3 Ca 189/25) wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Beiordnung eines Notanwalts zum Zwecke der Durchführung einer Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 30. April 2026 (3 Ca 189/25).

2

Die Antragstellerin führte vor dem Arbeitsgericht Pforzheim einen Rechtsstreit gegen ihren Arbeitgeber. Sie begehrte sowohl materiellen Schadenersatz als auch Entschädigung, bzw. Schmerzensgeld wegen eines an ihrem Behindertenstatus anknüpfenden behaupteten diskriminierenden „Mobbings“ durch die Beklagte. Außerdem begehrte sie Entschädigung wegen ihrer Nichtberücksichtigung bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle und die Berichtigung des ihr erteilten Zwischenzeugnisses. Ebenfalls im Streit war die Kostenregelung in Bezug auf einen beiderseits für erledigt erklärten Klageantrag auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin.

3

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. April 2026 vollständig abgewiesen. Das Urteil wurde der Antragstellerin am 2. Juli 2026 in ihr MJP-Postfach zugeleitet und gilt demnach gemäß § 173 Abs. 4 Satz 4 ZPO als am 6. Juli 2026 zugestellt.

4

Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2026, beim LAG eingegangen am 28. Juli 2026 beantragte sie die Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung einer Berufung gegen dieses Urteil.

5

Der Antragstellerin wurde von ihrer Rechtsschutzversicherung mit Schreiben vom 29. Juli 2026 Deckungszusage für die Durchführung des beabsichtigten Verfahrens erteilt.

6

Die Antragstellerin legte ihre Bemühungen, einen für die Durchführung der Berufung übernahmebereiten Rechtsanwalt zu finden, dar. Aus dem vorgelegten Emailverkehr ergibt sich, dass von zwölf angefragten Rechtsanwälten elf eine Mandatsübernahme abgelehnt haben.

7

Der von der Antragstellerin angefragte Herr Rechtsanwalt … erklärte sich grundsätzlich zur Übernahme des Mandats bereit, jedoch nur gegen Abschluss einer Honorarvereinbarung auf Stundenbasis (u.a. 200,00 Euro je Rechtsanwaltsstunde), die der Antragstellerin nebst Vollmacht zugeleitet wurde. In der Honorarvereinbarung hieß es, dass diese abgeschlossen werden sollte zur „Beratung und Vertretung in allen arbeitsvertraglichen Angelegenheiten gegen den [Name des Beklagten]“. Die (von der Antragstellerin im Übrigen unterzeichnete) Vollmacht beschränkte sich dagegen auf die „Prüfung Berufung/Berufung gegen das Urteil des ArbG Pforzheim 3 Ca 189/25“. Zum Abschluss eines Mandatsvertrages kam es nicht, weil die Antragstellerin eine Beschränkung der Honorarvereinbarung auf die Durchführung des Berufungsverfahrens und eine Ergänzung der Honorarvereinbarung um eine Informationspflicht nach Erreichen von 20 Stunden begehrte. Herr Rechtsanwalt … beharrte dagegen auf einer unveränderten Unterzeichnung der Vereinbarung.

8

Die Antragstellerin meint, die Voraussetzungen des § 78b ZPO für eine Rechtsanwaltsbeiordnung lägen vor. Die Annahme der Honorarvereinbarung des Herrn … wäre für sie unzumutbar gewesen. Diese hätte sich nämlich nicht auf die gewünschte Durchführung der Berufung beschränkt, sondern alle Rechtsstreitigkeiten gegen ihren Arbeitgeber erfasst, von denen es weitere gebe. Die Übernahme eines solchen Risikos wäre für sie nicht kalkulierbar gewesen. Außerdem habe sie gegenüber Herrn RA … ihre Vermögensverhältnisse offengelegt und eine Deckelung des Honorars begehrt auf einen die RVG-Ansprüche um 3.800,00 Euro übersteigenden Betrag. Der Abschluss einer Honorarvereinbarung auf Stundenbasis ohne Begrenzung hätte für sie ebenfalls ein nicht zumutbares und unkalkulierbares finanzielles Risiko dargestellt.

II.

9

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

10

Die Antragstellerin begehrt die Rechtsanwaltsbeiordnung nicht im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags, weshalb die begehrte Beiordnung nicht auf § 121 ZPO gestützt werden kann, sondern auf § 78b ZPO gestützt werden muss.

11

Die Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.

12

1. Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist in Fällen, in denen eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag ein Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

13

2. Für die Durchführung der beabsichtigten Berufung besteht Anwaltszwang gemäß § 11 Abs. 4 ArbGG.

14

3. Es liegt jedoch keine Notsituation vor. Entgegen ihrer Auffassung hätte die Antragstellerin einen vertretungsbereiten Anwalt finden können.

15

a) Die Partei darf trotz aller zumutbarer Bemühung schuldlos keinen Anwalt gefunden haben, der zu ihrer Vertretung bereit ist. Hierzu muss sie darlegen und glaubhaft machen, dass sie im Rahmen der ihr zumutbaren Anstrengungen eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat. Mit der Antragstellung sind außerdem die jeweiligen Ablehnungsgründe anzugeben und zu belegen (Anders/Gehle/Becker ZPO 84. Aufl. § 78b Rn. 5 mit Rspr.nachweisen).

16

b) Die Darstellungen der Antragstellerin zur Anwaltssuche sind ausreichend. Sie legte dar, wie sie an zwölf Rechtsanwälte herangetreten ist und wie und weshalb diese eine Mandatsübernahme abgelehnt haben. Ein Herantreten an mehr als zwölf Rechtsanwälte musste nicht gefordert werden.

17

c) Die Schlussfolgerung der Antragstellerin, dass der von ihr angefragte Herr Rechtsanwalt … ohne ihr Verschulden nicht zur Übernahme des Mandats bereit gewesen wäre, ist jedoch unzutreffend.

18

aa) Die Beauftragung des Herrn Rechtsanwalt … war nicht deshalb unzumutbar, weil die unterbreitete Honorarvereinbarung unangemessen gewesen wäre.

19

(1) Macht ein Rechtsanwalt die Vertretungsübernahme vom Abschluss einer die gesetzliche Vergütung übersteigenden Vergütungsvereinbarung abhängig, rechtfertigt dies keine Notanwaltsbestellung, weil eine solche Vereinbarung gesetzlich zulässig ist und die §§ 78b, 78c ZPO nicht bezwecken, eine Vertretung gegen gesetzliche Vergütung zu gewährleisten (BSG 16. Oktober 2007 - B 6 KA 3/07 S -; VGH Baden-Württemberg 10. Januar 2018 - 4 S 2805/17 -; MüKo-ZPO/Toussaint 7. Aufl. § 78b Rn. 7). Anders ist dies lediglich dann, wenn die Honorarforderung unangemessen hoch ist und sie deshalb auf Klage der Partei hin (vergleiche § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG) reduziert werden müsste (BSG 16. Oktober 2007 - B 6 KA 3/07 S -; VGH Baden-Württemberg 10. Januar 2018 - 4 S 2805/17 -).

20

Das von einem Rechtsanwalt vereinbarte Honorar ist unangemessen hoch, wenn er sich ein Honorar versprechen lässt, das unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr einem sachgerechten Interessenausgleich entspricht. Die in der Rechtsprechung für die Honorare von Strafverteidigern aufgestellte Vermutung, dass dies der Fall ist, wenn das Honorar die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteigt, gilt auch für Honorare in zivilrechtlichen Streitigkeiten. Denn der Gesetzgeber verfolgt mit § 3a Abs. 3 RVG das Ziel, Honoraransprüche normativ im Interesse einer Mäßigung zu begrenzen. Die gesetzlichen Gebühren in zivilrechtlichen Streiten bieten ebenfalls einen ersten Orientierungspunkt, sodass es gerechtfertigt ist, die für die Honorare von Strafverteidigern von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten anzuwenden (BGH 10. November 2016 - IX ZR 119/14 -). Ob die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch oder aber wegen Unauskömmlichkeit der gesetzlichen Vergütung einen sachgerechten Interessenausgleich darstellt, ist nach § 3a Abs. 3 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände und damit einzelfallbezogen zu beurteilen. Zu berücksichtigende Umstände sind jedenfalls die in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien, vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (Toussaint Kostenrecht 54. Aufl. § 3a RVG Rn. 72).

21

(2) In Anwendung dieser Grundsätze kann eine Unangemessenheit der unterbreiteten Honorarvereinbarung nicht festgestellt werden.

22

Ausgehend von einem Streitwert von 31.000,36 Euro (siehe erstinstanzliche Streitwertanhörung vom 26. Mai 2026) betrüge eine RVG-Gebühr 1.099,00 Euro. Unter Zugrundelegung einer Verfahrensgebühr und einer Terminsgebühr, ergäbe sich ein Gebührenanspruch von 3.077,20 Euro. Addierte man noch eine Einigungsgebühr hinzu, ergäbe sich ein Gebührenanspruch von 4.176,20 Euro. Dass ausgehend von einem Rechtsanwaltsstundensatz von 200,00 Euro das Fünffache der gesetzlichen Gebühren überschritten würde, ist nicht ersichtlich.

23

Angesichts des erheblichen Umfangs des Prozessstoffs (Aktenumfang erster Instanz: 1.879 Seiten) ist nachvollziehbar, dass ein Rechtsanwalt bei der Übernahme eines solchen Mandats die Unauskömmlichkeit befürchtet, sollte sein Honorar auf den gesetzlichen Gebührenanspruch beschränkt sein.

24

Der Wunsch der Antragstellerin auf eine kalkulierbare Deckelung des Gebührenanspruchs ist zwar nachvollziehbar, findet jedoch im Gesetz keine Grundlage. Die Antragstellerin müsste selbst im Falle einer Notanwaltsbeiordnung mit der Unterbreitung einer Honorarvereinbarung durch den beigeordneten Anwalt rechnen, die die gesetzlichen Gebühren überschreitet. Eine Beiordnung würde über § 48 Abs. 1 Nr. 2 BRAO zwar einen Kontrahierungszwang des Anwalts begründen (Musielak/Voit/Weth ZPO 23. Aufl. § 78c Rn. 5). Dennoch müsste ein Mandatsvertrag abgeschlossen werden, für welchen die allgemeinen Regeln gölten (Stein/Jonas/Jacoby ZPO 23. Aufl. § 78c Rn. 16,17). Eine Beschränkung des anwaltlichen Gebührenanspruchs auf die gesetzliche Vergütung, wie sie gemäß § 3a Abs. 4 Satz 1 RVG für eine Beiordnung nach § 121 ZPO im Rahmen der Prozesskostenhilfe vorgeschrieben ist, gibt es für eine Beiordnung nach §§ 78b und 78c ZPO gerade nicht (vergleiche hierzu auch: VGH Baden-Württemberg 10. Januar 2018 - 4 S 2805/17 -). Daran ändert auch nichts, dass eine Anwaltsbeiordnung nach § 121 ZPO vorliegend nur deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Antragstellerin rechtsschutzversichert ist und entsprechend ihren Eigenangaben über ein das Schonvermögen übersteigendes Vermögen verfügt.

25

bb) Eine Unzumutbarkeit einer Beauftragung des Herrn Rechtsanwalt … kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die unterbreitete Honorarvereinbarung die „Beratung und Vertretung in allen arbeitsvertraglichen Angelegenheiten gegen den [Name des Beklagten] hätte umfassen sollen. Obwohl die Honorarvereinbarung alle arbeitsvertraglichen Angelegenheiten hätte umfassen sollen, hätte sich aus dieser noch keine Bevollmächtigung zum Tätigwerden in allen arbeitsvertraglichen Angelegenheiten der Antragstellerin ergeben. Ohne Bevollmächtigung gibt es nämlich keinen Rechtsgrund für ein Tätigwerden des Rechtsanwalts. Die der Antragstellerin unterbreitete (und von dieser auch unterschriebene) Vollmacht bezog sich aber explizit nur auf die „Prüfung Berufung/Berufung gegen das Urteil des ArbG Pforzheim 3 Ca 189/25)“.

III.

26

1. Der Ablauf der Stellungnahmefrist des Antragsgegners musste nicht abgewartet werden. Diese wurde lediglich wegen der Tatbestandsmerkmale „nicht mutwillig oder aussichtslos“ in § 78b Abs. 1 ZPO eingeräumt. Die Antragsgegnerin wird durch diese Entscheidung nicht beschwert.

27

2. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 571 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO liegen nicht vor.

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