AG Frankfurt am Main · Hessen Urteil

Rückzahlung von Stornierungskosten bei Pauschalreise KI-Titel

Pauschalreisevertrag · Stornierungspauschale · AGB-Kontrolle · Rückzahlungsanspruch · Verbraucherschutz

Miet- und Kaufrecht

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 187,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2025 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 87 Prozent und die Beklagte zu 13 Prozent.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

5. Der Streitwert wird auf 1.485,75 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von in Rechnung gestellten Stornierungskosten.

Die Parteien waren über einen Pauschalreisevertrag miteinander verbunden. Die Beklagte ist ein Reiseunternehmen. Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau am 21.01.2025 die angebotene Pauschalreise "Amerikas Südstaaten" für den Reisezeitraum 28.10.2025 bis 11.11.2025 zu einem Gesamtpreis von 6.686,00 €. Die von dem Kläger gebuchte Pauschalreise sowie der vereinbarte Gesamtreisepreis umfassen neben den im obligatorisch inkludierten Landleistungen vor Ort, die Flugbeförderung hin und zurück sowie die von dem Kläger fakultativ dazugebuchten Wunschleistungen "Besuch Graceland in Memphis" und "Schaufelraddampfer-Fahrt mit Abendessen in New Orleans". Der Kläger leistete auf den Gesamtreisepreis zunächst eine Anzahlung in Höhe von 25 Prozent, mithin 1.671,50 €.

Am 05.02.2025 stornierte der Kläger die gebuchte Reise gegenüber der Beklagten und forderte diese zur Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung auf. Die Beklagte übermittelte dem Kläger mit Schreiben vom 10.02.2025 eine Stornorechnung in Höhe der geleisteten Anzahlung auf Grundlage der in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Stornierungspauschale für einen Rücktritt bei Flugreisen bis zum 31. Tag vor Reisebeginn in Höhe von 25 Prozent. Die Beklagte verrechnete in diesem Schreiben die geltend gemachte Stornierungspauschale mit der geleisteten Anzahlung.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.02.2025 forderte der Kläger die Beklagte zur Darlegung der infolge der Stornierung ersparten Aufwendungen sowie anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistung auf. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 31.03.2025 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung auf. Die Beklagte leistete sodann eine Rückzahlung in Höhe von 185,75 €.

Mit der am 28.11.2025 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der restlichen Anzahlung.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe nicht hinreichend zu den von ihr ersparten Aufwendungen und anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistung vorgetragen. Schließlich sei die Beklagte auch verpflichtet, ihre betrieblichen Abläufe sowie mit Dritten geschlossenen Verträge so zu gestalten, dass eine Rückforderung ersparter Kosten sichergestellt sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.485,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf eine konkrete Berechnung der ihr zustehenden Rücktrittsentschädigung gemäß § 651h Abs. 2 S. 2 BGB. Ihr sei infolge des Rücktritts von der Pauschalreise durch den Kläger in Bezug auf die im Grundpreis inkludierten Reiseleistungen ein Gewinn in Höhe von 730,43 € pro Person für zwei Reisende entgangen. Dieser entgangene Gewinn ergebe sich aus dem rabattierten Gesamtreisepreis in Höhe von 3.343,00 € pro Person abzüglich der Preise für von dem Kläger gebuchte Wunschleistungen, den Kosten der im Paket bei einem Leistungserbringer eingekauften Landleistungen sowie den Kosten der Flugbeförderung von Frankfurt am Main nach Charlotte und zurück. Alle im Grundpreis enthaltenen Landleistungen habe die Beklagte bei der Firma G Inc. eingekauft. Hinzukomme ein weiterer entgangener Gewinn in Bezug auf die ebenfalls bei der Firma G Inc. eingekauften, von dem Kläger eingekauften Wunschleistungen, namentlich dem Ausflug "Besuch Graceland in Memphis" und "Schaufelraddampfer-Fahrt mit Abendessen in New Orleans", in Höhe von zusammen 17,12 € für zwei Personen. In die Höhe der der Beklagten zustehenden Rücktrittsentschädigung seien außerdem noch die auf jeden Planpassagier der streitgegenständlichen Reiseserie anteilig entfallenden Werbe- und Marketingkosten als nicht mehr ersparte Aufwendungen einzubeziehen. Diese betrügen vorliegend 146,83 € pro Person. Die streitgegenständliche Pauschalreise sei auch nicht ausgebucht gewesen.

Der Kläger bestreitet, dass die von der Beklagten dargelegten Einkaufspreise bei der Firma G Inc. sämtliche im Grundpreis inkludierten Landleistungen abdecken und das die Beklagte die entsprechenden Preise zu zahlen hatte und gezahlt hat. Die Beklagte habe darüber hinaus auch darzulegen, welche Möglichkeiten der Ersparnis und anderweitigen Verwendung der Reiseleistung gegenüber G Inc. bestanden haben und inwieweit Gutschriften und Erstattungen erfolgt seien.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptungen der Beklagten zu dem ihr entgangenen Gewinn sowie den anteiligen Werbe- und Marketingkosten durch Vernehmung der Zeugen P, K und H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 01.06.2026 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur in geringem Umfang begründet.

I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung gemäß §§ 651h Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB lediglich in Höhe von 187,57 € zu. Ein darüberhinausgehender Rückerstattungsanspruch ist gemäß § 389 BGB durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit ihrem Entschädigungsanspruch aus § 651h Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 BGB sowie durch die vorgerichtlich erfolgte Rückzahlung in Höhe von 185,75 € erloschen.

1. Dem Kläger stand ursprünglich ein Rückerstattungsanspruch in Höhe der geleisteten Anzahlung von 1.671,50 € aus §§ 651h Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB zu. Durch den von dem Kläger erklärten Reiserücktritt entstand ein entsprechender Rückerstattungsanspruch. Zwischen den Parteien bestand ein Pauschalreisevertrag im Sinne der §§ 651a ff. BGB. Der Kläger konnte gemäß § 651h Abs. 1 S. 1 BGB vor Antritt der Reise jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Von diesem Recht hat der Kläger gegenüber der Beklagten am 05.02.2026 Gebrauch gemacht.

2. In Höhe von 185,75 € ist der Anspruch des Klägers infolge der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten in Höhe von 185,75 € durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

3. In Höhe von weiteren 1.298,18 € ist der Anspruch des Klägers durch Aufrechnung der Beklagten gemäß § 389 BGB erloschen. Die in dem Schreiben der Beklagten vom 10.02.2025 erfolgte Verrechnung ist gemäß §§ 133,157 BGB als Aufrechnungserklärung auszulegen.

Der Beklagten stand zu diesem Zeitpunkt auch eine aufrechenbare Gegenforderung in Höhe von 1.298,18 € gegen den Kläger aus § 651h Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 BGB zu.

Gemäß § 651h Abs. 1 S. 3 BGB kann der Reiseveranstalter im Fall des Rücktritts des Reisenden vor Beginn der Reise – und damit einhergehend dem Verlust des Reisepreisanspruchs – eine angemessene Entschädigung verlangen. Gemäß § 651 Abs. 2 S. 1 BGB können im Vertrag – auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen – angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden. Werden im Vertrag keine Entschädigungspauschalen festgelegt, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung gemäß § 651 Abs. 2 S. 2 BGB nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt. Hieraus folgt, dass der von dem Reiseveranstalter als "Deckungsbetrag" eingepreiste Gewinn grundsätzlich in die konkret berechnete Entschädigung nach § 651 Abs. 2 S. 2 BGB einzubeziehen ist, wenn nicht der Reiseveranstalter etwas durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erworben hat.

a) Die Beklagte war vorliegend trotz der in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Stornierungspauschale, auf die sie sich zunächst vorgerichtlich auch berufen hat, nicht daran gehindert, ihren Entschädigungsanspruch auf Grundlage von § 651 Abs. 2 S. 2 BGB konkret zu berechnen (so auch die wohl h.M., vgl. nur Staudinger, jM 2025, 97-101; jurisPK-BGB/Steinrötter, 11. Aufl., § 651h Rn. 68 ff.; BeckOGK/Harke, Stand: 1.4.2026, BGB § 651h Rn. 39). Verwehrt wäre es ihr lediglich, sich auf eine die vertraglich vereinbarte Stornierungspauschale übersteigende, konkret berechnete Entschädigung zu berufen, da sich die Beklagte als Verwenderin nicht auf die Unwirksamkeit ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen darf.

Die Darlegungslast für die Angemessenheit einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 651h Abs. 2 S. 1 BGB vereinbarten Entschädigungspauschale obliegt dem Reiseveranstalter. Vorliegend hat der Reiseveranstalter auf entsprechende Darlegungen verzichtet, so dass die Unwirksamkeit der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vereinbarten Stornierungspauschalen unterstellt werden kann.

Die Vorschrift des § 651h Abs. 2 BGB ist dahingehend auszulegen, dass sich die Höhe der Entschädigung auch dann nach § 651h Abs. 2 S. 2 BGB richtet, wenn zwar grundsätzlich im Vertrag Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die entsprechenden Vertragsklauseln aber unwirksam sind (so wohl auch BGH v. 18.02.2025 – X ZR 68/24). Denn eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte unwirksame Vertragsklausel steht im Allgemeinen einer nicht vereinbarten Vertragsklausel gleich. Dies folgt bereits aus § 306 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Gemäß § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag im Falle der Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen wirksam.

Eine andere Sichtweise würde Pauschalreisende, welchen in § 651h Abs. 1 S. 1 BGB vor Beginn der Reise ein – dem sonstigen Vertragsrecht fremdes – jederzeitiges und voraussetzungsloses Rücktrittsrecht eingeräumt wird, über Gebühr begünstigen (so auch Staudinger, jM 2025, 97-101). Die Entschädigungsvorschriften des § 651h Abs. 1 S. 3, Abs. 3 BGB stellen einen Interessenausgleich zwischen dem Interesse des Reisenden an einer jederzeitigen Lösungsmöglichkeit vom Pauschalreisevertrag und dem wirtschaftlichen Interesse des Reiseveranstalters an einem Festhalten am geschlossenen Pauschalreisevertrag dar. Ein Recht zum entschädigungslosen Rücktritt des Reisenden vom Pauschalreisevertrag sieht das Gesetz allein unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB vor. In allen anderen Fällen bleibt es bei der Entschädigungspflicht gemäß § 651h Abs. 1 S. 3 BGB. Diese Unterscheidung zwischen entschädigungspflichtigem und entschädigungslosem Rücktrittsrecht macht auch die § 651h Abs. 3 BGB zugrundeliegende Pauschalreise-RL (siehe Art. 12 sowie Erw.-Gr. 31 RL (EU) 2015/2302).

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des EuGH zu Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der europäischen Klausel-RL (RL (EWG) 93/13) (vgl. EuGH v. 08.09.2022 - C-80/21, C-81/21 und C-82/21). Zwar hat der EuGH dort entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Klausel-RL dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsprechung entgegenstehen, nach der das nationale Gericht, nachdem es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden festgestellt hat, die nicht zur Nichtigkeit dieses Vertrags insgesamt führt, diese Klausel durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts ersetzen kann (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 69).

Diese zur Klausel-RL ergangene Rechtsprechung ist jedoch nicht auf die Vorschrift des § 651h BGB und die ihr zugrundeliegende Pauschalreise-RL übertragbar. Bei § 651h BGB handelt es sich um keine rein nationale Vorschrift, sondern um eine Vorschrift zur Umsetzung der europäischen Pauschalreise-RL.

Bereits unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 Pauschalreise-RL folgt, dass eine Entschädigung im Fall des voraussetzungslosen Rücktritts vom Reisevertrag in jedem Fall – unabhängig von der vertraglichen Gestaltung – zu zahlen ist. In ihrer bis zum 27.05.2026 geltenden Fassung regelte Art. 12 Abs. 1 S. 2 Pauschalreise-RL, dass im Falle des voraussetzungslosen Rücktritts vor Reisebeginn, der Reiseveranstalter die Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr verlangen kann (in der ab dem 28.05.2026 geltenden Fassung gilt dies nur noch, wenn dies im Reisevertrag vereinbart worden ist). Mithin ordnete Art. 12 Abs. 1 S. 2 Pauschalreise-RL in seiner hier maßgeblichen Fassung das "Ob" einer Entschädigung in jedem Fall des voraussetzungslosen Rücktritts vom Reisevertrag durch den Reisenden an. Die nachfolgenden Art. 12 Abs. 1 S. 3 und 4 Pauschalreise-RL betreffen lediglich das "Wie" der Entschädigung – vertragliche Pauschalgebühr oder konkrete Berechnung. Auch aus der Systematik der Pauschalreise-RL folgt mithin, dass dem Reiseveranstalter im Fall der unwirksamen Rücktrittspauschale ein Rückgriff auf die konkrete Entschädigungsberechnung nicht verwehrt sein soll.

Im Verhältnis zur Klausel-RL stellt die Pauschalreise-RL den jüngeren und spezifischeren Sekundärrechtsakt dar. Da die Möglichkeit der Vereinbarung pauschaler Rücktrittsgebühren im Pauschalreisevertrag durch den europäischen Gesetzgeber selbst vorgesehen ist und ihm die Möglichkeit einer diesbezüglichen Klauselunwirksamkeit nicht entgangen sein kann, ist davon auszugehen, dass sich die Rechtsfolgen einer unwirksamen vertraglichen Rücktrittspauschale unmittelbar aus der Pauschalreise-RL, mithin aus Art. 12 Abs. 1 S. 4 Pauschalreise-RL und nur subsidiär aus der Klausel-RL ergeben (so im Ergebnis auch Staudinger, jM 2025, 97-101; jurisPK-BGB/Steinrötter, 11. Aufl., § 651h Rn. 68 ff.).

Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch, dass der europäische Gesetzgeber dem Reiseveranstalter die Möglichkeit der vertraglichen Rücktrittspauschale ausdrücklich eröffnet, ihn mit anderen Worten geradezu auf diesen Weg gestoßen hat. Es erscheint auch unter diesem Gesichtspunkt unbillig, dem Reiseveranstalter die Möglichkeit der konkreten Entschädigungsberechnung im Fall der Unangemessenheit der Rücktrittspauschale zu verwehren. Denn ohne Zweifel ist die Beurteilung der Angemessenheit einer Rücktrittspauschale mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden.

Aus den genannten Gründen vermag das Gericht sich auch nicht der jüngst ergangenen Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main (Urteil v. 12.05.2026 – 16 U 48/25, soweit ersichtlich noch nicht veröffentlicht), wonach dem Reiseveranstalter eine konkrete Entschädigungsberechnung nach Treu und Glauben im Prozess verwehrt sein soll, wenn er vorgerichtlich gegenüber dem Reisenden eine pauschalierte Entschädigung geltend gemacht hat, anzuschließen. Das OLG führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, es sei widersprüchliches Verhalten, wenn der Reiseveranstalter sich zunächst außergerichtlich auf die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte pauschalierte Entschädigung und dann im Prozess eine konkrete Entschädigungsberechnung durchführe. Denn der Reisende vertraue in diesem Fall auf die schutzwürdig auf die zunächst geltend gemachte Abrechnung der Entschädigung.

Es ist jedoch nicht ersichtlich, vor was der Reisende hier geschützt werden soll. Denn außer Frage steht, dass der Reiseveranstalter in entsprechenden Fällen auf Basis der konkreten Entschädigungsberechnung keinen höheren Entschädigungsbetrag als den in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Pauschalbetrag verlangen kann. Hierin erschöpft sich jedoch das schutzwürdige Vertrauen des Reisenden. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Reisenden auf die Unwirksamkeit einer geltend gemachten pauschalen Entschädigung und eine damit einhergehende Entschädigungsfreiheit des Reiserücktritts gibt es nicht.

Zu einer Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV ist das Gericht auch soweit vorliegend die Auslegung der Pauschalreise-RL und der Klausel-RL ist nicht verpflichtet, da diese Entscheidung mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann.

b) Im vorliegenden Fall folgt aus § 651h Abs. 2 S. 2 BGB ein Entschädigungsanspruch der Beklagten in Höhe von 1.298,18 €. Der Beklagten ist infolge der Stornierung der streitgegenständlichen Reise ein Gewinn in Höhe von 984,90 € entgangen. Zudem konnte die Beklagte Aufwendungen für Werbung und Marketing in Höhe von 313,28 € nicht mehr ersparen.

Eine Anrechnung desjenigen, was die Beklagte durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erworben hat, scheidet vorliegend aus, da die streitgegenständliche Pauschalreise nicht ausgebucht war. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts auf Grund der Vernehmung der Zeugen P, K und H fest, welche jeweils übereinstimmend angaben, dass die streitgegenständliche Reise nicht ausgebucht gewesen ist.

Unerheblich ist der Einwand des Klägers, wonach die Beklagte verpflichtet sei, ihre betrieblichen Abläufe sowie mit Dritten abgeschlossene Verträge so zu organisieren, dass eine Rückforderung ersparter Kosten sichergestellt ist. Denn die Beklagte beruft sich hier zur Berechnung der ihr zustehenden Entschädigung ausschließlich auf den ihr entgangenen Gewinn sowie auf die nicht mehr ersparten Aufwendungen für Werbe- und Marketingmaßnahmen.

aa) Es steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass der Beklagten durch die Stornierung der streitgegenständlichen Reise ein Gewinn in Höhe von 984,90 € für zwei Personen entgangen ist.

Der entgangene Gewinn berechnet sich vorliegend auf Grundlage des vereinbarten Gesamtreisepreises in Höhe von 6.686,00 € abzüglich der geplanten Kosten der Beklagten für Flugbeförderung (1.338,90 €), für die im Grundpreis inkludierten Landleistungen (4.090,20 €) sowie für die dazugebuchten Wunschleistungen (272,00 €).

Es steht zur Überzeugung des Gerichts auf Grund der Vernehmung des Zeugen P fest, dass die Beklagte sämtliche im Grundpreis inkludierten Landleistungen im Paket bei dem Leistungserbringer G Inc. zu einem Paketpreis von 2.406,00 USD pro Person eingekauft hat. Dies hat der als Zeuge vernommene Leiter der Produktabteilung der Beklagten P für das Gericht nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert. Der Zeuge P erklärte, als Leiter der für den Einkauf der Reiseleistungen zuständigen Produktabteilung habe er zur Vorbereitung seiner Vernehmung Einsicht in den zugrundeliegenden Vertrag mit dem Leistungserbringer genommen. Er gab weiter an, der von ihm genannte Paketpreis von 2.406,00 USD pro Person entspreche allen im Grundpreis inkludierten Leistungen mit Ausnahme der dazugebuchten Wunschleistungen. Das Gericht hegt keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Das Gericht legt zur Umrechnung des in USD angegebenen Einkaufspreises in Euro einen Umrechnungskurs von 0,85 zugrunde. Dies entspricht dem Umrechnungskurs zum geplanten Zeitpunkt der streitgegenständlichen Reise. Mithin vereinbarte die Beklagte mit ihrem Leistungserbringer einen Einkaufspreis in Höhe von 2.045,10 € pro Person, mithin 4.090,20 € für zwei Personen.

Ebenfalls auf Grund der Vernehmung des Zeugen P steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Einkaufspreise pro Person für die von dem Kläger dazugebuchten Wunschleistungen "Besuch Graceland in Memphis" und "Schaufelraddampfer-Fahrt mit Abendessen in New Orleans" jeweils 75,00 USD und 85,00 USD betrugen. Der Zeuge P gab insoweit an, dass auch diese Leistungen von der Beklagten bei dem Leistungserbringer G Inc. eingekauft wurden. Umgerechnet entspricht dies Einkaufskosten in Höhe von 136,00 € pro Person, mithin 272,00 € für zwei Personen.

Es steht weiter zur Überzeugung des Gerichts auf Grund der Vernehmung des Zeugen H fest, dass die Beklagte für die Flugbeförderung, Hin- und Rückflug, im Rahmen der streitgegenständlichen Reise mit der Fluggesellschaft American Airlines einen Einkaufspreis in Höhe von 669,45 € pro Person vereinbart hat. Dies hat der als Zeuge vernommene Leiter der Flugabteilung der Beklagten H für das Gericht nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert. Er gab weiter an, dass die Tickets für die beiden Reisenden der streitgegenständlichen Reise an die Fluggesellschaft zurückgegeben werden konnten und insoweit der Beklagten keine Kosten für die Flugbeförderung verblieben sind. Das Gericht hegt keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Für zwei Personen ergeben sich folglich Einkaufskosten in Höhe von 1.338,90 €.

bb) Es steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme außerdem fest, dass der Beklagten durch die streitgegenständliche Stornierung nicht mehr ersparte Aufwendungen in Gestalt anteiliger Werbe- und Marketingkosten in von 156,64 € pro Person, mithin 313,28 € für zwei Personen entstanden sind.

Diese Überzeugung stützt das Gericht auf die Vernehmung des Zeugen K. Der Zeuge Kgab als Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten in nachvollziehbarer Weise an, es existiere im EDV-System der Beklagten für ihn ein eigener Befehl "XRFA", mithilfe dessen er sich die jeweils auf eine Reiseserie entfallenden Werbe- und Marketingkosten ausgeben lassen könne. Dieser Befehl sei programmiert worden, um für den Fall von Rechtsstreitigkeiten sonst erforderlich werdende, zeitaufwändige Anfragen bei der entsprechenden Abteilung zu vermeiden. Er könne dann sowohl die Gesamtkosten aller Werbe- und Marketingkosten als auch bei Bedarf die Kosten einer entsprechenden Einzelmaßnahme abrufen. Für die hier streitgegenständliche Reiseserie des Aktionszeitraums 18.02.2025 bis zum 18.11.2025 seien für die Beklagte insgesamt Werbe- und Marketingkosten in Höhe von 156.644,53 € entstanden. Bei einer geplanten Passagierzahl von maximal 1.000 Passagieren ergebe dies einen Werbe- und Marketingaufwand von 156,64 € pro Planpassagier. Das Gericht hegt keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage.

II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 1, 711 ZPO.

IV. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO. Über die Zulassung der Berufung war zu entscheiden, da die Entscheidung jedenfalls von der Beklagten nicht bereits aufgrund eines 1.000,00 € übersteigenden Beschwerdegegenstands mit der Berufung angefochten werden kann.

Der Rechtssache kommt wegen der Vielzahl gleichgelagerter Fälle grundsätzliche Bedeutung zu. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich. Das Gericht weicht in der Begründung der hiesigen Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise von der bereits zitierten jüngst ergangenen Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main (Urteil v. 12.05.2026 – 16 U 48/25) ab. Zudem ist aufgrund einer Vorlage des Amtsgerichts Frankfurt am Main in einem Parallelverfahren ein Vorabentscheidungsverfahren bei dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV anhängig (Az.: C-844/25).

V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

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