OVG NRW 19. Senat Beschluss

Der Senat lässt dahin stehen, ob sie trotz Ver­säumung der Beschwerdefrist zulässig ist

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever­fah­ren auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat lässt dahin stehen, ob sie trotz Ver­säumung der Beschwerdefrist zulässig ist. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegrün­det.

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Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, welche die Antrag­stellerin innerhalb der Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den ange­fochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag der Antragstellerin auf Wiederher­stellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22. März 2004 stattzugeben, mit dem die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen schriftlichen Verweis erteilt und ihre Überweisung in eine Parallelklasse angeordnet hat.

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Nicht glaubhaft gemacht hat die Antragstellerin ihre Behauptung in der Beschwerde­begründung vom 18. Mai 2004, die Rektorin der Antragsgegnerin, Frau Y., habe den Eltern der Antragstellerin im Gespräch am 6. Februar 2004 „zugesichert“, dass „nun die Sache für sie erledigt sei“. Die Antragsgegnerin hat diese Behauptung ausdrücklich bestritten. Sie wird auch durch den Inhalt der Akten nicht gestützt. Aus dem Vermerk über dieses Gespräch, den Frau Y. unter dem 10. Februar 2004 gefertigt hat, geht im Gegenteil hervor, Frau Y. habe "ausdrücklich" darauf hin­gewiesen, dass Mobbing geahndet werde und die Schule dieses Verhalten auf kei­nen Fall dulde.

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Ebenso wenig greift die Rüge der Antragstellerin durch, die ausgesprochenen Schul­ordnungsmaßnahmen gingen letztlich auf "massive(n) Druck der Eltern der Klasse 9a" zurück, durch den sich die Rektorin "gezwungen" gesehen habe einzu­schreiten und "ein Exempel zu statuieren". Mit dieser Rüge vermag die Antragstelle­rin eine "akute Gefahr für den ordnungsgemäßen Ablauf des Schulunterrichts", also das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Schulord­nungsmaßnahmen und auch eine Wiederholungsgefahr nicht in Frage zu stellen. Unabhängig von den angeführten Aspekten ist nämlich, wie noch ausgeführt wird, eine Wiederholungsgefahr anzunehmen. Soweit dieses Vorbringen der Antragstelle­rin darauf zielt, das eigene gravierende Fehlverhalten gegenüber der Mitschülerin U. auszublenden und sich als schuldloses „Opfer der Gesamtproblematik der Klasse 9 a“ und einer angeblich willkürlich handelnden Schulleitung darzustellen, liegt es neben der Sache. Mit dieser unsubstantiierten Darstellungsweise kann die Antragstellerin die aus konkreten Tatsachen abgeleiteten Feststellungen des Ver­waltungsgerichts zur Urheberschaft für die SMS vom 22. Januar 2004 sowie zu de­ren Bewertung als Mobbing nicht in Zweifel ziehen.

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Zu Unrecht rügt die Beschwerde weiter, im vorliegenden schulordnungsrechtlichen Verfahren müssten strafrechtliche Beweisregeln zur Anwendung kommen, weil es um den Vorwurf eines strafrechtlich relevanten Verhaltens gehe. Diese Rechtsauf­fassung trifft nicht zu. Die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts im schulord­nungsrechtlichen Verfahren richtet sich vielmehr auch dann ausschließlich nach ver­waltungsverfahrensrechtlichen Regeln (§ 26 Abs. 1, § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW), wenn das Verhalten eines Beteiligten zugleich auch strafrechtlicher Würdigung un­terliegen sollte. Unrichtig ist in diesem Zusammenhang die Behauptung in der Be­schwerdebegründung, der Verfasser von Handy-Kurzmitteilungen könne niemals er­mittelt werden. Die Tatsache des Verfassens und des Versendens von SMS kann grundsätzlich durch Beweismittel bewiesen werden, die auch der Schule bei ihrer Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf Schulordnungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Dazu gehören insbesondere die Einlassung der Beteiligten und Zeugenaus­sagen (§ 26 Abs. 1, § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW) sowie tragfähige Indizienschlüsse.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2000 - 19 B 1244/00 -.

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In Anwendung dieser Grundsätze sind die Antragsgegnerin und das Verwaltungsge­richt zutreffend zu der vorläufigen Würdigung des Sachverhalts dahin gelangt, dass die Antragstellerin die SMS verfasst und abgesendet hat. Sie haben, ohne „Anleihen an das Gesinnungsstrafrecht" zu nehmen, zutreffend die eigenen Angaben der An­tragstellerin als zusätzliches Indiz in ihre tatsächliche Würdigung einbezogen, die sich maßgeblich auf die Inhaberschaft der Antragstellerin am Handy und auf die Uhr­zeit der SMS-Versendung stützt. Ebenfalls zutreffend haben sie diejenige Wiederho­lungsgefahr angenommen, der mit den angefochtenen Ordnungsmaßnahmen be­gegnet werden soll, nämlich der Gefahr, die Antragstellerin werde das Mobbing ge­genüber U. fortsetzen. Diese ergibt sich zum einen aus der Urheberschaft der Antragstellerin für die in Rede stehende SMS und daraus, dass sie auch sonst das Mobbing der aktiv daran beteiligten Mitschülerinnen gegenüber der Mitschülerin U. anführte.

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Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht seit der SMS-Versendung entscheidend ge­mindert. Denn es kann nicht angenommen werden, dass sich die Einstellung der An­tragstellerin zu dieser Mitschülerin durchgreifend geändert habe und ihr Verhalten bei einem Verbleib in der Klasse 9 a bis zum Ende des laufenden Schuljahres nachhaltig ändern werde. Hierfür sprechen die Äußerungen der Antragstellerin bei dem Ge­spräch am 6. Februar 2004, U. L. habe das Verhalten der Klasse ihr gegen­über verdient, man habe ihr eine zweite Chance eingeräumt, die sie aber nicht nutze, und weiter vor der Lehrerkonferenz am 15. März 2004, sie stehe dazu, dass von ih­rem Handy die in Rede stehende SMS an U. abgeschickt worden sei, und sie wolle zu ihr keinen freundschaftlichen Kotakt haben. Diese Äußerungen lassen - un­abhängig von der Bedeutung der Aussage von drei Schülerinnen der Klasse 9 a vom 29. März 2004 zur Aufforderung der Antragstellerin an sie, bei dem Anwalt gegen den Klassenlehrer auszusagen - auf fehlende Einsicht und fehlende Bereitschaft zur Verhaltensänderung schließen.

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Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht dadurch gemindert, dass für die Zeit ab An­fang Februar 2004 bis zur Umsetzung der Ordnungsmaßnahme kein weiteres Fehl­verhalten der Antragstellerin gegenüber der Mitschülerin aktenkundig geworden ist. Ein etwaiges Wohlverhalten der Antragstellerin in diesem Zeitraum beseitigt die Wie­derholungsgefahr nicht. Sollte es in diesem Zeitraum tatsächlich nicht zu weiteren Übergriffen gekommen sein, läge darin ein Wohlverhalten unter dem Druck des lau­fenden schulordnungsrechtlichen Verfahrens. Dieses wäre für die anzustellende Prognose, wie sich die Antragstellerin voraussichtlich nach Abschluss dieses Verfah­rens gegenüber der Mitschülerin verhalten wird, weniger aussagekräftig als ihr Fehl­verhalten, das zum schulordnungsrechtlichen Verfahren geführt hat. Insbesondere kann aus einem zeitweiligen Wohlverhalten unter dem Druck des laufenden Verfah­rens nicht geschlossen werden, die Antragstellerin habe ihre Einstellung zur betrof­fenen Mitschülerin derart durchgreifend geändert, dass ein Verbleib der Antragstelle­rin im Klassenverband verantwortet werden kann.

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Schließlich vermag die Antragstellerin mit ihrem Einwand, das Herausgreifen einer einzelnen Schülerin aus der Gesamtheit der Schülerinnen, die an dem Mobbing be­teiligt waren, sei willkürlich, nicht mit Erfolg eine fehlerhafte Ermessensausübung der Antragsgegnerin geltend zu machen. Die angegriffene Schulordnungsmaßnahme nur gegen die Antragstellerin zu richten rechtfertigt sich schon daraus, dass diese nach dem Vorstehenden die in Rede stehende SMS an U. L. gesendet und auch sonst beim Mobbing eine führende Rolle eingenommen hat. Letzteres erschließt sich aus der schriftlichen Zusammenstellung der Ereignisse durch die Schulleiterin, wo­nach im Januar 2004 von den Mädchen, insbesondere der Antragstellerin der Druck auf U. L. massiv erhöht und sie ausgegrenzt wurde, indem die Antragstellerin den Jungen nahe legte, nicht mehr mit U. zu sprechen, ferner aus einer Äuße­rung in der Lehrerkonferenz am 15. März 2004, wonach die Antragstellerin die ande­ren Mädchen offensichtlich für sich vereinnahmt habe, schließlich aus dem Umstand, dass in der Woche vom 1. bis 5. März 2004, in der die Antragstellerin vorübergehend der Klasse 9 b zugewiesen war, sich in der Klasse 9 a das Klima verbesserte und die Verhältnisse normalisierten.

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Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht zu prüfen hat der Senat, ob die Antrags­gegnerin ihr Ermessen nach § 17 Abs. 3 ASchO rechtmäßig ausgeübt hat. Dies hat die Beschwerde nicht gerügt.

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Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht auch ein besonderes öffentliches Inte­resse an der sofortigen Vollziehung. Aus den vorstehenden Ausführungen zur Wie­derholungsgefahr ergibt sich zugleich die besondere Dringlichkeit der Schulord­nungsmaßnahmen.

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Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Überweisung in eine paral­lele Klasse - wie hier die zum 1. März 2004 von der Schulleiterin angeordnete - nicht rechtmäßig durch eine grundsätzlich nicht anfechtbare erzieherische Einwirkung im Sinne von § 13 ASchO erfolgen kann, sondern der von der Lehrerkonferenz zu tref­fenden Schulordnungsmaßnahme nach § 17 ASchO vorbehalten ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).