Zurückweisung der Verfahrenskostenhilfe für unstatthafte Rechtsbeschwerde KI-Titel
BGH, Beschluss vom 22. Februar 2023 - I ZA 10/22
Gewerblicher Rechtsschutz Antrag zurückgewiesen
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. November 2022 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 76 Abs. 1 FamFG). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft (§ 70 FamFG iVm § 5 Satz 1, § 7 BerHG).