Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und Ausweisung wegen Betäubungsmitteldelikte KI-Titel
Aufenthaltsgesetz · Ausweisungsinteresse · Betäubungsmittelgesetz · Abschiebung · vorläufiger Rechtsschutz
Sonstiges
Az.: 3 B 10/21
3 L 792/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig
- Antragsgegnerin -
- Beschwerdegegnerin -
wegen
Abschiebung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel
am 22. Februar 2021 beschlossen:
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. Dezember 2020 - 3 L 792/20 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner am 6. November 2020 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 20. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2020 anzuordnen. 1. Der am 1988 geborene Antragsteller, derzeit und bis zum 10. Januar 2022 wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte in der JVA W. in Strafhaft, ist algerischer Staatsangehöriger, der am 6. Oktober 2010 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war. Seinen am 18. Oktober 2010 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit in Bestandskraft erwachsenem Bescheid vom 17. Dezember 2010 als offensichtlich unbegründet ab. Nachdem der Antragsteller mit einer deutschen Staatsangehörigen am 22. Juni 2012 die Ehe geschlossen und die Vaterschaft des am 15. Oktober 2012 geborenen gemeinsamen Sohns anerkannt hatte, wurde ihm eine zuletzt bis zum 6. August 2015 verlängerte Aufenthaltserlaubnis erteilt. 1 2 3 Seinen am 23. Juli 2015 gestellten Antrag auf erneute Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. Mai 2020 ab. Darüber hinaus wurde er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm gegenüber ein auf vier Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen. Ihm wurde die Abschiebung nach Algerien angedroht. Zur Begründung der Ausweisungsverfügung wurde auf das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1b AufenthG verwiesen, da er mehrfach wegen vorsätzlich begangener Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sei. Daneben bestehe ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, denn er sei wegen mehrerer, in dem vorbezeichneten Ablehnungsbescheid im Einzelnen dargestellter Straftaten zu Geldstrafen verurteilt worden. Bleibeinteressen i. S. v. § 55 AufenthG bestünden nicht. Weder habe er sich gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und besitze auch keine Aufenthaltserlaubnis, noch lebe er mit einem deutschen Familienangehörigen in einer familiären Lebensgemeinschaft (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Von seiner Ehefrau sei er am 5. August 2017 geschieden worden, nachdem er die gemeinsame Ehewohnung bereits am 8. April 2015 verlassen habe. Mit dem gemeinsamen Kind bestehe kein Umgang. Wirtschaftliche oder sonstige Bindungen seien nicht ersichtlich und er sei als Erwachsener in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Ausweisung könne sich auf spezialpräventive Gründe stützen, da Wiederholungsgefahr bestehe. Der Antragsteller zeige, was sich aufgrund seiner vielfältigen Straftaten und der Tatsache, dass auch die Geburt seines Kindes keine Zäsur in seinem Verhalten bewirkt habe, eine Neigung zur Begehung von Straftaten. Er agiere in nicht geringem Umfang im kriminellen Umfeld der Betäubungsmittelkriminalität. Bei der bei ihm festgestellten Suchtmittelabhängigkeit könne in der Regel davon ausgegangen werden, dass die vom Täter ausgehende Gefährdung unvermindert fortbestehe. Eine Therapie sei weder begonnen noch erfolgreich abgeschlossen worden. Die Wahrscheinlichkeit, dass er nach Abschluss der von ihm angestrebten Drogentherapie und Rückkehr nach L. wieder in alte Muster zurückfallen werde, sei wegen der bisherigen strafrechtlichen Karriere und der langjährigen Drogenabhängigkeit begründet. Darüber hinaus habe er durch mehrere Diebstahlshandlungen gezeigt, dass er keinen Respekt vor dem Eigentum anderer habe. Daneben bestünden generalpräventive Gründe für 4 5 seine Ausweisung. Über die Dauer der Sperrfrist sei gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von Amts wegen zu entscheiden. Unter Berücksichtigung der erheblichen Straftaten, der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr und angesichts der Tatsache, dass er Vater eines deutschen Kindes sei, sei eine Sperrfrist von vier Jahren ab dem Tag der Ausreise angemessen. Der Antrag der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei abzulehnen, da er keine schützenswerten familiären Bindungen mehr im Bundesgebiet habe (§§ 27, 28 AufentG). Auch ergebe sich kein Aufenthaltsrecht aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Da ein Ausweisungsinteresse bestehe, sei (schon) die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht gegeben. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Landesdirektion Sachsen vom 12. November 2020 zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat - vom Verwaltungsgericht sachgemäß ausgelegt - bereits am 6. November 2020 gegen den vorbezeichneten Ausweisungs- und Ablehnungsbescheid Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 29. Dezember 2020 - 3 L 792/20 - abgelehnt. Zur Begründung hat es zusammenfassend ausgeführt, dass mit dem Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehrt werde. Der Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis habe gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Bis zu seiner Ablehnung habe der Antragsteller durch den Verlängerungsantrag die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Auch gegenüber der Abschiebungsandrohung sowie der angeordneten Sperrfrist entfalte der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 11 Satz 1 SächsVwVG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG). Der Antrag habe aber in der Sache keinen Erfolg, da bei summarischer Prüfung das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung das öffentli- 6 7 8 9 10 che Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht überwiege. Die gegen den vorbezeichneten Bescheid erhobene Klage habe voraussichtlich keinen Erfolg. Einem Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis stehe bereits die Sperre des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen, wonach dem Antragsteller selbst im Fall eines Anspruchs kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfe, da er ausgewiesen worden sei. Die Ausweisung dürfte rechtmäßig sein. Er habe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG wegen seiner Verurteilung nach dem Betäubungsmittelgesetz sowie schwerwiegende Ausweisungsinteressen gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 sowie Nr. 3 AufenthG verwirklicht. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG liege nicht vor, da er für seinen Sohn weder das Personensorgerecht noch ein Umgangsrecht mit ihm habe. Mit Beschluss vom 2018 habe das Amtsgericht Borna die elterliche Sorge auf die Kindsmutter übertragen. In dem Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge habe diese ausgeführt, dass sie seit April 2014 von dem Antragsteller getrennt lebe und dass er das Kind seitdem lediglich etwa zweimal im Jahr für etwa zwei bis drei Stunden gesehen habe. Der Antragsteller sei dieser Aussage nicht entgegengetreten und habe sich zum Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts vielmehr überhaupt nicht geäußert. Er habe nach Angaben der Kindsmutter mit seinem Kind zuletzt im Jahr 2017 Kontakt gehabt. Seine letzten Bemühungen, wieder Kontakt mit dem Kind herzustellen, sehe das Gericht durch die drohende Abschiebung motiviert an, nicht aber durch eine tatsächliche Verbundenheit mit seinem Sohn. Die Behauptung des Antragstellers, dass die Kindsmutter den Kontakt mit seinem Kind unterbinden würde, entbehre einer tragfähigen Grundlage. Soweit die Kindsmutter im Jahr 2020 auf drei oder vier Briefe des Antragstellers nicht reagiert habe, dürfte dies auf dessen Verhalten in der Vergangenheit und die daraus folgende Auffassung der Kindsmutter zurückzuführen sein, dass der Antragsteller den Kontakt allein deshalb aufnehmen wolle, damit er nicht abgeschoben werde. Dass der Antragsteller um seines eigenen Vorteils willen unrichtige Umstände vorspiegle, habe er bereits in der Vergangenheit - wie näher ausgeführt wird - gezeigt. Auch ein Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG sei nicht gegeben. Denn er sei zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen. Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel aufgrund seines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags in der Folgezeit gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend gegol- 11 ten habe, ändere angesichts der Antragsablehnung daran nichts. Der weitere Umstand, dass der Antragsteller Vater eines Kindes sei und seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet lebe, sei nur als einfaches Bleibeinteresse (i. S. v. § 53 Abs. 2 AufenthG) anzuerkennen. Die von ihm in der JVA W. absolvierte Schweißerausbildung könne zwar auf ein gewisses Interesse an einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland zur Ausübung einer Tätigkeit hindeuten. Wegen der Vielzahl von - in den Gründen des angegriffenen Beschluss im Einzelnen dargestellten - schwerwiegenden Rechtsverstößen überwiege aber das Interesse an dessen Ausreise. Bei seinem Verbleib sei damit zu rechnen, dass er weiterhin um des eigenen Vorteils willen gegen die Rechtsordnung verstoße. Angesichts der Verurteilung im Jahr 2018 bestünden auch keine Zweifel an einer Wiederholungsgefahr. Daneben gefährde der weitere Aufenthalt des Klägers die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland auch deshalb, weil für den Fall des weiteren Aufenthalts Ausländer, die im Besitz eines Aufenthaltstitels seien, von der Begehung von Straftaten nicht abgehalten werden würden. Auch die Abschiebungsandrohung sowie die Dauer der Sperrfrist begegne keinen Bedenken. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Aussetzung der Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO habe keinen Erfolg, weil seine Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei. 3. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, insbesondere weil sie innerhalb der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen bei dem Verwaltungsgericht eingelegt und auch binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung am 4. Januar 2021 gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist. Zwar ist der Antrag vom 15. Januar 2021 am selben Tag beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt worden. Allerdings hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht - wie sich aus dem Prüfvermerk von diesem Tag ergibt - die Beschwerdeschrift am selben Tag an das Verwaltungsgericht Leipzig weitergeleitet. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. 12 13 14 15 Hierzu hat der Antragsteller mit dem vorbezeichneten Schriftsatz vorgetragen: Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft § 53 Abs. 2 AufenthG übersehen. Es habe insbesondere den Umstand verkannt, dass er Vater eines deutschen Kindes sei. Er bemühe sich schon seit längerer Zeit, Kontakt zu seinem Kind aufzunehmen. Dies werde ihm von der Kindsmutter verweigert. Daher sei es unzutreffend, dass er mit seinem Kind nur Kontakt aufnehmen wolle, damit er nicht abgeschoben werde. Dass er sich durchaus um eine tragfähige Bindung zu seinem Sohn bemühe, zeige eine E-Mail des Jugendamts des Landkreises L. vom 8. September 2020. In der als Anlage dem Beschwerdeschriftsatz beigefügten Mail führt ein Mitarbeiter des Jugendamts gegenüber der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin aus, dass die Kindsmutter dem Antragsteller einmal im Quartal einen Brief übersende, in dem sie diesem Auskunft über die Entwicklung des Kindes gebe. Dem Brief werde ein aktuelles Foto des Kindes beigelegt. Die Kindsmutter lehne es ab, dem Antragsteller ihre Telefonnummer mitzuteilen und einen persönlichen Kontakt mit ihm im Gefängnis zuzulassen. Der Sohn müsse sich zunächst einmal an die briefliche Kontaktanbahnung gewöhnen. Der letzte Kontakt sei 2017 gewesen, als der Sohn vier Jahre alt gewesen sei. Sollte sich der briefliche Kontakt positiv entwickeln, könne der Antragsteller kontinuierlich den Kontakt zu seinem Sohn halten. Zeige sich der Sohn ebenso positiv (gegenüber der Kontaktaufnahme), könne über eine Ausweitung des Umgangs gesprochen werden. Eine Diplom-Pädagogin des Sozialdienstes der JVA W. führt in einer weiteren E-Mail vom 8. Juli 2020 an, dass sich der Antragsteller, seitdem sie ihn kenne, bislang ohne Erfolg um einen Kontakt zu seinem Sohn bemühe. Zudem - so der Antragsteller - zeige die während der Haft abgeschlossene Schweißerausbildung, dass er nach der Haftentlassung für seine eigene Existenz sorgen könne. Dies sei vom Verwaltungsgericht fehlerhaft gewürdigt worden. Das Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist wie die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht dargetan sind, da dem die Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegensteht. Die gegen die Ausweisung vorgetragenen Rügen greifen nicht durch. Dies ergibt sich aus Folgendem: 16 17 3.1 Der auch nach Erhebung von Widerspruch und Klage gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wirksamen Ausweisung kommt die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu. Hiernach kann einem ausgewiesenen Ausländer selbst im Fall eines Anspruchs kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Hierzu ist - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat - inzident und summarisch zu prüfen, ob die Ausweisung rechtswidrig ausgesprochen worden ist (SächsOVG, Beschl. v. 14. August 2018 - 3 B 159/18 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Davon ausgehend liegen die Voraussetzungen für eine Ausweisung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet vor. Mangels entsprechender Rüge ist vom tatsächlichen Vorliegen von besonders schwerwiegenden und von schwerwiegenden Ausweisungsinteressen gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1b sowie Abs. 2 Nr. 2, 3 und Nr. 9 AufenthG auszugehen. Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Dies gilt auch für die nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass von dem Antragsteller auch derzeit noch eine Wiederholungsgefahr ausgeht (Spezialprävention, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 2. Dezember 2020 - 3 B 347/20 -, juris Rn. 15 m. w. N.), sowie, dass generalpräventive Gründe für seine Abschiebung bestehen. Dass der Antragsteller aufgrund der Vielzahl begangener Straftaten, seiner erst kurz zurückliegenden Verurteilung wegen mehrerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, seiner Drogensucht und mangels einer glaubhaften Abwendung von seiner bisherigen Lebensführung auch derzeit noch eine Wiederholungsgefahr begründet, liegt im Übrigen auf der Hand. 3.2 Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG liegt nicht deshalb vor, weil er mit seinem minderjährigen deutschen Kind eine familiäre Lebensgemeinschaft führt. Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, und Art. 8 EMRK gewähren nicht von vornherein Schutz vor Ausweisung und keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Jedoch verpflichtet die darin enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entspre- 18 19 20 21 chend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12; BVerwG, Beschl. v. 12. Juli 2013 - 10 C 5.13 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2018 - 3 B 9/18 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 7. Juli 2020 - 3 A 1002/19 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Eine solche, dem Schutz des Art. 6 GG unterfallende familiäre Lebensgemeinschaft ist nicht erkennbar. Unstrittig ist, dass der Antragsteller seit langem keinerlei Kontakt mit seinem mittlerweile achtjährigen Sohn hatte. Die Personensorge wurde ihm - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat - mit Beschluss des Amtsgerichts Borna vom 2018 (-... -, vgl. S. 692 ff. der Behördenakte) entzogen, weil er sich seit mehreren Jahren nicht um seinen Sohn kümmert. Die Behauptung, er wolle sich nach seiner Haftentlassung um eine Kontaktaufnahme mit seinem Sohn bemühen und die bisherigen Kontaktversuche scheiterten an der Weigerung der Kindsmutter, führt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er tatsächliche oder rechtliche Schritte eingeleitet hat und dass damit die begründete Aussicht besteht, dass ihm in absehbarer Zeit sicher ein Umgangsrecht zu seinem Kind eingeräumt wird, das in eine von Art. 6 GG erfasste familiäre Lebensgemeinschaft münden könnte (SächsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2015 - 3 B 152/15 -, juris Rn. 7). Die hierzu angeführten Ausführungen in den vorbezeichneten Mails von 8. Juli sowie 8. September 2020 führen zu keinem anderen Ergebnis. Denn hieraus folgt allein, dass sich die Kindsmutter vorstellen könnte, bei Interesse des gemeinsamen Kindes nach Haftende in einer nicht näher bestimmten Form einen Umgang zu ermöglichen. Solche nicht absehbaren und vagen Aussichten auf einen wie immer gearteten Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn in einer ferneren Zukunft reichen allerdings auch nicht ansatzweise aus, um eine familiäre Lebensgemeinschaft schon jetzt bejahen zu können. 3.3 Nichts anderes gilt, soweit der Antragsteller meint, die von ihm absolvierte Schweißerausbildung sei als Bleibeinteresse i. S. v. § 53 Abs. 2 AufenthG vom Verwaltungsgericht fehlerhaft oder gar nicht gewürdigt worden. 22 23 24 Dessen Zweifel daran, dass er nach seiner Haftentlassung angesichts seiner Vergangenheit tatsächlich etwa als Schweißer arbeiten werde, sind nicht zu beanstanden. Nicht zuletzt die letztmalig am 1. Juli 2020 vorgenommene Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans durch die JVA W. lässt erkennen, dass weiterhin ein problematischer Umgang mit Suchtmitteln besteht, die kriminogenen Faktoren nicht ausreichend bearbeitet sind und daher der Antragsteller wegen Flucht- und Missbrauchsgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten weder für Lockerungen noch für die Unterbringung im offenen Vollzug geeignet ist (vgl. S. 686 ff. der Behördenakte). 3.4 Dass aufgrund der knapp dreijährigen Zeitdauer der Aufenthaltserlaubnis kein besonderes schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG besteht, weil der Antragsteller nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist und sich im Übrigen auch nicht mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist von ihm mit der Beschwerde nicht mehr angegriffen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.1 und Nr. 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Anh. zu § 164) und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: v. Welck
Kober
Nagel
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