Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Ausweisung wegen strafrechtlicher Verurteilung KI-Titel
Aufenthaltsgesetz · Ausweisung · strafrechtliche Verurteilung · Aufenthaltserlaubnis · Vorläufiger Rechtsschutz
Sonstiges
Az.: 3 B 347/20
3 L 631/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Görlitz vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Ausweisung, Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Anträge nach § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO hier: Beschwerde hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel
am 2. Dezember 2020 beschlossen:
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Oktober 2020 - 3 L 631/20 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Antragsteller wendet sich unter anderem gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet, welche der Antragsgegner mit Bescheid vom 12. Dezember 2019 angeordnet hat. 1. Der am 1989 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Am 10. Juni 2008 reiste er in die Bundesrepublik ein. Er stellte am 12. Juni 2008 einen Asylantrag, der am 26. April 2010 - rechtskräftig seit dem 2. Januar 2012 - als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Mit Bescheid vom 19. Januar 2012 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt, nachdem er zuvor mit der deutschen Staatsangehörigen K. die Ehe geschlossen hatte, welche im Dezember 2019 geschieden wurde. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde zuletzt bis zum 18. August 2018 verlängert. Am 27. Juni 2018 beantragte er deren weitere Verlängerung. Zuvor war er 2017 durch das Landgericht Görlitz wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei 1 2 3 Jahren verurteilt worden. Diese Strafe wird seit dem Dezember 2017 bis voraussichtlich zum Dezember 2020 vollstreckt. Das Oberlandesgericht Dresden hatte es mit Beschluss vom 29. Juni 2020 (Az.) abgelehnt, die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung auszusetzen. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2019 wurde die Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt (Nr. 5). Zugleich wurde die Ausweisung für die Dauer von fünf Jahren aus der Bundesrepublik ausgesprochen (Nr. 1), die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen aufnahmebereiten Staats angedroht und die Abschiebung aus der Haft heraus angeordnet (Nr. 2 und 3). Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 bis 3 des Bescheids wurde angeordnet. In seinem hiergegen erhobenen Widerspruch trug er am 23. Dezember 2019 vor, dass er bei seiner Rückkehr in die Türkei mit seiner Einberufung in den türkischen Militärdienst zu rechnen habe. Er sei Kurde und diese würden in der Türkei pauschal als Terroristen gelten, so dass er mit seiner Verhaftung zu rechnen habe. Die Landesdirektion Sachsen wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10. Juli 2020 zurück und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausreise aus der Bundesrepublik an. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der weitere Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung i. S. von § 53 Abs. 1 AufenthG gefährde. Er sei durch den Handel mit Drogen erheblich straffällig geworden, weswegen das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG schwerwiege. Auf ein Bleibeinteresse könne er sich nicht berufen. Er sei nicht mehr verheiratet und auch nicht Vater des deutschen Kinds K. . Zudem sei er zwar mehr als fünf Jahre in Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gewesen, habe es in dieser Zeit aber nicht geschafft, sich in die hiesigen Lebensverhältnisse zu integrieren, denn er habe schwere Straftaten begangen und sei keiner geregelten Arbeit nachgegangen, um seinen Lebensunterhalt in nachhaltigem Maß zu sichern. Auch aus generalpräventiven Gründen sei seine Ausweisung gerechtfertigt. Er gehöre schließlich nicht zu dem nach § 53 Abs. 3, 3a und 3b AufenthG begünstigten Personenkreis. Mit seiner am 31. Juli 2020 erhobenen Klage begehrt der Antragsteller die Aufhebung des Bescheids vom 12. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2020. Am 10. September 2020 hat er beim Verwaltungsgericht Dresden um Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz nachgesucht. 4 5 Dies lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 ab. Die Ausweisung erweise sich voraussichtlich als rechtmäßig. Das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Ausweisung sei dabei einer § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden. Auch sei die Ausweisung nicht an den strengen Regelungen des § 53 Abs. 3 AufenthG zu messen, da dem Antragsteller kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zustehe, denn er sei zu keinem Zeitpunkt für die Dauer von einem Jahr ordnungsgemäß beschäftigt gewesen. Daran, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik aktuell gefährde, bestehe kein Zweifel. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er aufgrund seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfülle und die Gefährdung öffentlicher Interessen fortbestehe. Unter Berücksichtigung der Schwere der Tat, der Gefährdung von Leben und Gesundheit der Abnehmer der von ihm gehandelten Drogen, der Höhe der verhängten Strafe von drei Jahren und ihrer voraussichtlich vollen Verbüßung, seines Verhaltens während der Haft und seiner Einstellung zu den von ihm begangenen Straftaten sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von der Gefahr der Begehung neuer Verfehlungen auszugehen. Vom Oberlandesgericht Dresden, welches die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung abgelehnt habe, werde ihm nicht einmal das Potenzial zugesprochen, sich während der Bewährungszeit straffrei zu verhalten. Daher sei Entsprechendes auch nicht für den im Rahmen der Ausweisung in den Blick zu nehmenden Zeithorizont zu erwarten. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Situation im Vergleich zu der Zeit, als er die Straftaten begangen habe, derart verändert habe, dass nunmehr die für eine dauerhafte Stabilisierung sprechenden Faktoren überwiegen würden. Anders als damals lebe er nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen. Schon damals hätten ihn familiäre Bindungen nicht von der Begehung der Drogendelikte abgehalten. Sein Vortrag, dass er bei seinem Vater wohnen könne, lasse nicht erkennen, warum dessen Einfluss auf ihn heute größer sein sollte als damals. Er verfüge nicht über eine Berufsausbildung, die ihm eine lebensunterhaltsichernde Erwerbstätigkeit sichern könne. Soweit er vortrage, dass er im Imbiss seines Onkels arbeiten könne, werde dies durch nichts belegt. Zudem habe er 26.000 € Schulden und habe sich ersichtlich keine Gedanken darüber gemacht, wie er diese abbezahlen wolle. Insgesamt sei es daher hinreichend wahrscheinlich, dass er sich zur Finanzierung seines Lebensunterhalts und seiner unbehandelten Suchtproblematik erneut dem Drogenhandel zu- 6 wenden werde. Ferner erscheine auch eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Dem bestehenden Ausweisungsinteresse stehe auch kein besonders schwerwiegendes privates Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 AufenthG oder ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 AufenthG entgegen. So lebe er seit 2017 nicht mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft und sei inzwischen geschieden. Auf ein Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG könne er sich nicht stützen, da er im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sei. Auch im Übrigen seien keine schützenswerten Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ersichtlich. Auch soweit er sich gegen die erlassene Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer von fünf Jahren wende, sei sein Antrag unbegründet. Über die Länge der Frist werde nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Die vom Gericht nur im Rahmen des § 114 VwGO vorzunehmende Überprüfung sei nicht zu beanstanden, da Ermessensfehler nicht erkennbar seien. Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die versagte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis habe keinen Erfolg da die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht vorlägen. Der Antragsteller sei nicht mehr Ehegatte einer Deutschen, da seine Ehe seit Dezember 2019 geschieden sei. Schließlich sei auch nicht seinem Antrag zu entsprechen, soweit er sich gegen die Abschiebungsandrohung in die Türkei ohne Ausreisefrist und die Anordnung der Abschiebung auf der Haft heraus wende. Mit der sofort vollziehbaren Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei seine Ausreisepflicht sofort vollziehbar. Wegen der Strafhaft sei er ohne Frist zur freiwilligen Ausreise abzuschieben. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habe keinen Erfolg. Es sei kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG lägen nicht vor. Er habe weder tatsächliche noch rechtliche Abschiebehindernisse glaubhaft gemacht. Soweit er geltend mache, er werde als Kurde von der türkischen Regierung als Terrorist behandelt, unterliege der Wehrpflicht und müsse gegen Kurden in Syrien oder in der Türkei kämpfen, wozu er nicht bereit sei, und müsse aufgrund der beengten Verhältnisse in der Haft oder in der Armee damit rechnen, mit dem Coronavirus infiziert 7 8 zu werden, mache er zielstaatsbezogene Abschiebeverbote geltend, die im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen seien. Durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) sei rechtskräftig festgestellt worden, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen. 2. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers mit Schriftsätzen vom 28. Oktober 2020, 6. und 19. November 2020 führt nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Er trägt hierzu vor, dass von einem schützenswerten Aufenthaltsrecht im Sinne des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei auszugehen sei. Ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 14. Oktober 2020 sei er im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012, vom 1. November 2013 bis zum 12. Dezember 2014, vom 1. Januar 2016 bis zum 19. Januar 2016 und vom 10. Oktober 2017 bis zum 30. November 2017, mithin insgesamt 28 Monate beschäftigt gewesen. Hinzu käme eine geringfügige Beschäftigung vom 8. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2017, so dass die Beitragszeit insgesamt 35 Monate betrage. Dabei sei er vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Oktober 2012 bei einem Arbeitgeber beschäftigt gewesen, wobei irrelevant sei, dass es sich ab dem 1. Oktober 2012 um eine geringfügige Beschäftigung gehandelt habe. Seine Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei jeweils nur vorübergehend gewesen. Er habe seine assoziationsberechtigte Stellung auch nicht durch den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2020 verloren. Mit der insoweit zugrundeliegenden assoziationsrechtlichen Problematik habe sich weder der zugrundeliegende Bescheid noch der Widerspruchsbescheid auseinandergesetzt. Einer solchen Auseinandersetzung hätte es allerdings zwingend in Kenntnis seiner Stellung als türkischer Arbeitnehmer bedurft. Indem das Verwaltungsgericht als Beurteilungsmaßstab für die Frage, ob von ihm erhebliche Gefahren in Bezug auf die Rechtsgüter Leben und Gesundheit ausgingen, einen Zeithorizont als Beurteilungsgrundlage zugrunde gelegt habe, der über die Bewährungszeit hinausgehe, habe es Anforderungen an das Maß der Wahrscheinlichkeit für die Nichtbegehung neuer Straftaten aufgestellt, die den rechtlichen Anforderungen nicht entsprächen. Die Nichtaussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechtfertigte es nicht, von einer negativen Prognose in Bezug auf die Begehung neuer Straftaten auszugehen. Für die Entscheidung des Oberlandesgerichts 9 10 Dresden vom Juni 2020 sei von maßgeblicher Bedeutung gewesen, dass er im Fall seiner Entlassung mit einer Abschiebung in sein Heimatland rechnen müsse (Beschluss S. 3). Daher gelte es, im vorliegenden Verfahren einen Zirkelschluss zu vermeiden. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass er erstmals straffällig geworden und auch erstmals eine Freiheitsstrafe vollzogen worden sei. Er sei zu keinem Zeitpunkt von Drogen abhängig gewesen. Anhaltspunkte für Beschaffungskriminalität seien nicht gegeben. Zudem sei er familiär in der Oberlausitz eingebunden. Seine Familienangehörigen würden in Kenntnis der vorausgegangenen Straftaten auf seinen Lebenswandel achten, ihn in die Gesellschaft einbinden, ihm Arbeit verschaffen und damit dafür sorgen, dass erneute Straftaten „im Keim“ verhindert würden. Auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse seien zu berücksichtigen. Der Bescheid des Bundesamts vom 26. April 2010 habe die aktuelle Situation in der Türkei (drohender Kriegseinsatz im Kurdengebiet in der Türkei und in Syrien) nebst massiver staatlicher Repression nicht berücksichtigt. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO in Bezug auf die Ausweisung (hierzu unter Nr. 2.1) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2020 wiederherzustellen und nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots, der Abschiebungsandrohung und -anordnung sowie hinsichtlich der abgelehnten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (2.2) abgelehnt, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Die getroffenen Regelungen erweisen sich ebenso wie die Sofortvollzugsanordnung voraussichtlich als rechtmäßig, so dass das öffentliche Interesse an einer Vollziehung dieses Bescheids überwiegt. Auch soweit es das Verwaltungsgericht nach § 123 VwGO - hilfsweise - abgelehnt hat, dem Antragsgegner aufzugeben, Abschiebungsmaßnahmen gegen den Antragsteller zu unterlassen, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der dafür notwendige Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist (2.3). 2.1 Die Ausweisung des Antragstellers erweist sich nach dem aktuellen Sach- und Streitstand als voraussichtlich rechtmäßig ebenso wie die Anordnung des Sofortvollzugs, die im Bescheid vom 12. Dezember 2019 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet wurde. 11 12 Rechtsgrundlage der Ausweisungsverfügung ist § 53 Abs. 1 i. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, auszuweisen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Das ist vorliegend der Fall. (a) Der Antragsteller kann sich auch nicht auf den weniger strengen Maßstab des § 53 Abs. 3 AufenthG berufen, da ihm kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zusteht. Daher kann auch die Frage dahinstehen, ob auf ihn § 54 und § 55 AufenthG anwendbar sind (VGH BW, Beschl. v. 26. September 2016 - 11 S 1413/16 -, juris Rn. 15, ablehnend: Cziersky-Reis, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 53 AufenthG Rn. 37). Entgegen seiner Beschwerdebegründung ergibt sich ein solches Aufenthaltsrecht nicht aus den bisherigen Beschäftigungsverhältnissen des Antragstellers i. V. m. Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (künftig: ARB 1/80). Soweit er vorträgt, dass er über ein Jahr ordnungsgemäß i. S. dieser Vorschrift bei einem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei, würde ihm dies nach Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 nur einen Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber gewähren, sofern er auch tatsächlich über einen Arbeitsplatz verfügt. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Beschwerde aber bereits nicht vorgetragen, dass er nach seiner Haftentlassung wieder bei dem Arbeitgeber beschäftigt sein wird, bei dem er in der Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 31. Oktober 2012 beschäftigt gewesen ist. Dies wäre im Übrigen auch nicht ausreichend, um die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 zu erfüllen. Denn er hat - unabhängig von dem Umstand - dass diese Beschäftigung auch noch acht Jahre zurückliegt -, zwischenzeitlich im Betrieb eines anderen Arbeitgebers gearbeitet, so dass er die zuvor erworbenen Beschäftigungszeiten verloren hat (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Art. 6 ARB 1/80, Punkt 3.7.4 m. w. N.). Auch die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt der Antragsteller bereits nach seinem eigenen Vortrag nicht. Diese Norm setzt nämlich drei Jahre ordnungsgemäßer Beschäftigung voraus. Der Antragsteller trägt jedoch vor, 13 14 dass seine Beschäftigungszeiten insgesamt 35 Monate betragen haben. Unabhängig davon, ob es sich bei den geltend gemachten Beschäftigungszeiten um solche handelt, die den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 überhaupt gerecht werden, ist damit die von der Norm vorausgesetzte Beschäftigungsdauer von 36 Monaten jedenfalls nicht erreicht. Da der Anwendungsbereich von ARB 1/80 somit nicht eröffnet ist, war die Widerspruchsbehörde auch nicht gehalten, sich mit den assoziationsrechtlichen Vorgaben im Rahmen des Widerspruchsbescheids auseinanderzusetzen. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des VG Kassel vom 8. Mai 2017 (- 4 G 510/07 -), denn der Antragsteller des dortigen Verfahrens unterfiel den Vorschriften des Assoziationsrechts. (b) In Bezug auf den Antragsteller ist nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG von einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse auszugehen, da er wegen mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Allerdings begründet die Erfüllung des Tatbestands des § 54 Abs. 1 AufenthG nicht in jedem Fall ein Ausweisungsinteresse. Dies ergibt sich daraus, dass § 54 Abs. 1 AufenthG auf § 53 Abs. 1 AufenthG Bezug nimmt, woraus folgt, dass jedenfalls dann, wenn ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht, ein Ausweisungsinteresse nicht mehr anzunehmen ist (SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 - 3 B 262/20 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Teilweise wird darüber hinausgehend vertreten, dass ein Ausweisungsinteresse nur dann vorliegt, wenn eine Gefahrprognose positiv ist (so wohl VGH BW, Urt. v. 19. April 2017 - 11 S 1967/16 -, juris Rn. 25 ff.). Ob eine solche positive Feststellung einer Wiederholungsgefahr tatsächlich erforderlich ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da auch eine solche zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Auch im Rahmen einer in die Zukunft gerichteten Prognoseentscheidung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antragsteller aufgrund seiner Verurteilung im Jahr 2017 den Tatbestand eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses i. S. d. § 54 Abs. 1 AufenthG erfüllt hat, welches auch für die Zukunft ein starkes Indiz für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründet. Die strafrechtliche Verurteilung ist noch im Bundeszentralregister enthalten und daher verwertbar. Anders als der Antragsteller meint, ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom Juni 2020, dass ihm eine positive Prognose hinsichtlich 15 16 eines zukünftig straffreien Lebens auszustellen ist. Dabei kommt es auch nicht streitentscheidend darauf an, ob dafür eine mögliche Bewährungszeit oder, wie wohl das Verwaltungsgericht meint, ein darüber hinaus gehender Zeitraum in den Blick zu nehmen ist. Denn bereits für eine denkbare Bewährungszeit von zwei oder drei Jahren vermochte ihm das Oberlandesgericht Dresden keine für eine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft günstige Prognose zu attestieren. Dabei hat das Oberlandesgericht sowohl das vom Antragsteller vorgelegte Prognosegutachten des Sachverständigen Dr. med. K. vom 23. April 2020 als auch den Umstand berücksichtigt, dass ihm erstmals eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, worauf dieser nun im Rahmen seiner Beschwerdebegründung verweist. Anders als in dieser angedeutet, hat das Oberlandesgericht Dresden im vorgenannten Beschluss auch nicht deswegen von einer Strafrestaussetzung zur Bewährung abgesehen, um dem Antragsteller einen weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik zu ermöglichen. Unabhängig davon, dass die Verhinderung einer Abschiebung nach § 57 Abs. 1 StGB schon kein Gesichtspunkt ist, der bei der Aussetzung eines Strafrests berücksichtigt werden kann, ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden auch offensichtlich nicht in diesem Sinn zu verstehen. Die im Raum stehende Abschiebung führte das Oberlandesgericht Dresden vielmehr ins Feld, um zu belegen, dass die Entlassungsperspektive des Antragstellers als ungeklärt anzusehen ist, zumal dieser auch keinen Arbeitsplatz vorweisen könne: „Die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (sei) für den Angeklagten jedoch von großer Bedeutung, da dieser aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur dazu neige, (zumindest niederschwellige) strafbare Handlungen zu begehen, um persönliche Vorteile daraus zu ziehen.“ Dem Umstand, dass der Antragsteller zunächst wohl nach seiner Haftentlassung Wohnsitz bei seinem Vater nehmen könne, wies das Oberlandesgericht vor diesem Hintergrund keine wesentliche Bedeutung zu. Auch im Rahmen seines Beschwerdevorbringens vermochte der Antragsteller keinen Arbeitsvertrag vorzulegen, so dass sich auch für den Senat die Frage stellt, wie er anhand seiner skizzierten Persönlichkeitsstruktur, seiner erheblichen Schulden und dem Fehlen einer Berufsausbildung nach Haftentlassung dazu in der Lage sein soll, seinen Lebensunterhalt nachhaltig zu sichern. Es erscheint dem Senat überwiegend wahrscheinlich, dass er dies auch unter Berücksichtigung der von ihm vorgetragenen familiären Unterstützung nicht bewältigen und erneut straffällig werden wird. 17 Auch soweit er darauf verweist, dass bei ihm keine Suchtproblematik vorliege und er sich hierfür auf das Prognosegutachten vom 23. April 2020 bezieht, überzeugt dies den Senat ebenso wenig wie es schon das Oberlandesgericht Dresden nicht überzeugt hat. Dessen Entscheidung lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller jedenfalls in der Justizvollzugsanstalt Crystal konsumiert hat. Zudem hatte dieser zu Beginn seiner Inhaftierung angegeben, eine Suchtproblematik aufzuweisen, was er später in Abrede gestellt hatte. Auch unter Berücksichtigung der Einschätzung der Justizvollzugsanstalt ist das Oberlandesgericht in Kenntnis des vom Antragsteller vorgelegten Gutachtens vom 23. April 2020 zu der Überzeugung gelangt, dass ihm eine unbehandelte Suchtproblematik vorliegt, welche in gewichtiger Weise auch gegen ein zukünftig straffreies Leben spreche. Dieser Bewertung schließt sich auch der Senat an, zumal der Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerde auch keine Tatsachen vorträgt, die bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt des Oberlandesgerichts als neu zu bewerten wären. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller vor dem Hintergrund der darlegten Umstände nach seiner Haftentlassung erneut straffällig werden wird, ist auch keinesfalls als „entfernte Möglichkeit“ zu klassifizieren, sondern wesentlich wahrscheinlicher als das Gelingen eines straffreien Lebens. (c) Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht die Ausweisung des Antragstellers auch aus generalpräventiven Gründen als geboten angesehen, wogegen er sich nicht mit seiner Beschwerde wendet. Soweit das Verwaltungsgericht Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG verneint hat, enthält die Beschwerdebegründungsschrift keine Ausführungen, so dass nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO davon auszugehen ist, dass diese nicht bestehen. 2.2 Soweit es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots, der Abschiebungsandrohung und ˗anordnung sowie hinsichtlich der abgelehnten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzuordnen, enthält die Beschwerdebegründungsschrift ebenfalls keine Ausführungen, so dass nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO auch insoweit davon auszugehen ist, dass der Antrag zu Recht abgelehnt wurde. 18 19 20 21 2.3 Auch der vom Antragsteller hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) hat keinen Erfolg. Vorläufiger Rechtsschutz ist nach § 123 VwGO zu gewähren, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds glaubhaft (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht ist. Zumindest einen Anordnungsanspruch in Form der Aussetzung seiner Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vermochte der Antragsteller nicht glaubhaft zu machen. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Soweit der Antragsteller zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vorträgt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass diese im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Dies ergibt sich aus § 42 AsylG und ist Folge der vom Gesetzgeber vorgenommenen Kompetenztrennung zwischen dem Bundesamt und den Ausländerbehörden im Bereich des § 60 AufenthG. Daher gilt dies auch im Hinblick auf eine mögliche Änderung der Sach- und Rechtslage (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, a. a. O. § 42 AsylG Rn. 7), wie sie vom Antragsteller vorgetragen wird. Auch aus dem vom Antragsteller ins Feld geführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2006 (- 1 B 126.05 -, juris) ergibt sich nichts Anderes. Das Bundesverwaltungsgericht betont in dieser Entscheidung vielmehr, dass dem Bundesamt die Entscheidung über alle zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, die ein Asylsuchender geltend macht, obliegt (a. a. O. Rn. 2). Es liegt hier auch nicht der vom Bundesverwaltungsgericht dargestellte Ausnahmefall, einer Entscheidung vor Stellung eines formellen Asylantrags beim Bundesamt vor, denn der Antragsteller hat eine solche bereits vorgenommen. Dass sein Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, ist nicht gleichzusetzen mit dem Fall, dass noch überhaupt kein Asylantrag gestellt wurde, denn andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Rechtskraftwirkungen des Asylverfahrens durch Entscheidungen der Ausländerbehörden in Frage gestellt würden, was der Gesetzgeber angesichts des dargestellten Kompetenzgefüges ersichtlich nicht gewollt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 22 23 24 25 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.3, 1.1.1 und 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Anh. zu § 164) und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: v. Welck
Kober
Nagel
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