Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis wegen fehlender Identität und wiederholter Ausländerrechtverstöße KI-Titel
Aufenthaltserlaubnis · § 25 AufenthG · Identitätsnachweis · Duldung · Ausländerrecht
Sonstiges
Az.: 3 A 866/20
6 K 1917/17
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Mittelsachsen vertreten durch den Landrat Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg
- Beklagter -
- Antragsgegner -
wegen
Ausländerrechts; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel
am 11. Februar 2021 beschlossen:
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Oktober 2020 - 6 K 1917/17 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Der auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die mit ihm vorgebrachten Gründe, die den Prüfungsrahmen des Zulassungsverfahrens bestimmen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. 1. Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der am 1. Januar 1967 im Libanon geborene Kläger reiste eigenen Angaben erstmals im November 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 4. Dezember 1995 einen Asylantrag, der mit in Bestandskraft erwachsenem Bescheid vom 3. Mai 1996 abgelehnt wurde. Seit dem 7. Juni 1996 hält sich der Kläger zunächst wegen des Fehlens eines gültigen Reisedokuments im Bundesgebiet aufgrund von Duldungen auf. In diesem Zeitraum wurde er mehrfach aufgefordert, die erforderlichen Dokumente für eine Heimreise oder seinen Identitätsnachweis vorzulegen. Der Kläger wurde mehrfach wegen Verstößen gegen das Ausländergesetz mit Bußgeldverfahren überzogen. Er verwendete Aliasnamen und tauchte über längere Zeiträume unter, weswegen er zur Fahndung ausgeschrieben wurde. Am 27. September 2014 wurde für den Kläger ein libanesischer Reisepass ausgestellt. 1 2 3 Für die näheren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils sowie den im angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 18. April 2017 geschilderten Sachverhalt verwiesen. Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG wurde mit dem mit der Klage angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 2013 abgelehnt. Dagegen legte er am 6. März 2013 Widerspruch ein. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2015 stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Am 27. Juli 2016 heiratete der Kläger in H. eine mittlerweile eingebürgerte afghanische Staatsangehörige und stellte am 27. April 2017 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2017 wurde sein Widerspruch zurückgewiesen. 2. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Urteil vom 7. Oktober 2020 - 6 K 1917/17 - abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammenfassend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG stehe die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen, wonach einem Ausländer, dessen Asylantrag - wie hier - unanfechtbar abgelehnt worden sei, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden könne. Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe er nicht, so dass die Titelerteilungssperre weiterhin Anwendung finde (§ 10 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz AufenthG). Ein solcher Rechtsanspruch liege nur vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben habe. Dies sei nicht der Fall. Der Kläger erfülle nicht die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach sein Lebensunterhalt gesichert sein müsse. Der Kläger sei bis Ende des Jahres 2019 zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel angewiesen gewesen. Er sei seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach Aktenlage keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seine Ehefrau 4 5 6 7 8 beziehe selbst öffentliche Leistungen und könne damit auch nicht zu seiner Lebensunterhaltssicherung beitragen. Die vom Kläger vorgelegten Arbeitsverträge reichten nicht aus, um eine positive Prognose dahingehend zu stellen, dass sein Lebensunterhalt auch in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sei. Es sei zu berücksichtigen, dass er seit seiner Einreise erstmals im Dezember 2019 und erst nach der Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags Arbeit aufgenommen habe. Es handle sich damit um ein verfahrensangepasstes Verhalten. Es könne nach seinem bisherigen Verhalten derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger auch in Zukunft um die Sicherung seines Lebensunterhalts bemühen werde. Darüber hinaus bestehe ein Ausweisungsinteresse i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Hier sei vom Vorliegen eines (schwerwiegenden) Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG auszugehen. Der Kläger habe zahlreiche Verstöße gegen das Ausländer- und Aufenthaltsgesetz begangen, mehrfach falsche Angaben bei der Ausfüllung der Passformulare gemacht und eine daraus folgende lange Passlosigkeit sowie die nicht rechtzeitige Abgabe seines Passes bei der Ausländerbehörde verursacht. Das Verhalten der mangelnden Mitwirkung ziehe sich wie ein roter Faden durch seinen Aufenthalt. Er habe wiederholt falsche Angaben zu seiner Identität und seiner Staatsangehörigkeit gemacht. Den im Jahr 2014 ausgestellten Reisepass habe er erstmals im Jahr 2017 beim Beklagten vorgelegt. Er habe sich während seines gesamten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland immer wieder ordnungswidrig verhalten. Sein Wohlverhalten im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei verfahrensangepasst, um doch noch eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Ein atypischer Ausnahmefall, weswegen von den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG genannten Regelerteilungsvoraussetzungen abgesehen werden könne, sei nicht erkennbar. Auch unter Berücksichtigung der familiären Bindung zu seiner im Bundesgebiet lebenden Ehefrau sei auch mit Blick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK eine vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumsverfahrens hinzunehmen. Den Eheleuten sei bei der Eheschließung der Umstand, dass der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig sei, bekannt gewesen. Die vom ihm geltend gemachte Erkrankung seiner Ehefrau könne keinen besonderen Umstand begründen. Aus den vorgelegten Attesten ergebe sich, dass diese an einer beidseitigen Hörminderung und einer depressiven Erkrankung leide. Nach der fast wortgleichen Formulierung solle die Trennung vom 9 Kläger für seine Ehefrau eine emotional nicht kompensierbare Belastung darstellen. Aus den kurzgehaltenen Attesten werde nichts Näheres über die Erkrankung ersichtlich, insbesondere nicht, inwiefern die Ehefrau auf seine Anwesenheit angewiesen sei und was er für die Besserung ihres Befindens tue. Eine nachvollziehbare Diagnose ergebe sich aus den Attesten nicht. Dies gelte auch für das Attest vom 10. Februar 2020. Auch lägen keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe vor, die dem Kläger eine Ausreise gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unmöglich machten. Die Tatsache, dass er wegen Passlosigkeit nicht habe ausreisen können, sei von ihm verschuldet, da er über viele Jahre nicht an der Passbeschaffung mitgewirkt, sondern diese durch falsche Angaben und die fehlende Bereitschaft, Fingerabdrücke abzugeben, nachhaltig behindert habe. Seine Behauptung, er habe sich immer wieder um die Beschaffung eines Passes bemüht, sei durch die eindeutigen Belege in den Akten widerlegt. Auch läge die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht vor, wonach der Kläger mit dem erforderlichen Visum habe einreisen müssen. Besondere Umstände, aufgrund derer gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hiervon abgesehen werden könne, seien auch mit Blick auf Art. 6 GG nicht erkennbar. Die Dauer des Visumverfahrens sei nicht als besonderer Umstand zu werten, der seine Nachholung unzumutbar mache. Um die Dauer abzukürzen, wäre es dem Kläger möglich, einen Termin bei der Deutschen Botschaft schon vorab per Internet auszumachen und beim Beklagten einen Antrag auf Vorabstimmung zu stellen. Für die weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Chemnitz verwiesen (S. 12 ff.). Schließlich erfülle der Kläger auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG, da nicht von einer nachhaltigen Integration auszugehen sei. Auch eine atypische besondere Integrationsleistung, die zu einem Ausnahmefall i. S. v. § 25b Abs. 1 AufenthG führe, sei nicht erkennbar. 3. Der Kläger zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Dieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen 10 11 12 13 des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang eines nachfolgenden Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). Werden die Beweiswürdigung oder die Tatsachenfeststellung in Zweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die gleiche Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Bei gleicher Sachlage kann die erstinstanzliche Beweiswürdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden, wenn eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder von allgemeinen Erfahrungssätzen oder aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder offensichtliche Sachwidrigkeit oder Willkürlichkeit geltend gemacht werden (SächsOVG, Beschl. v. 16. Mai 2018 - 3 A 1103/17 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Die Rügen des Klägers sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Sicht in Frage zu stellen. Zur Begründung führt er mit Schriftsätzen vom 5. Dezember 2020 und vom 8. Februar 2021 hierzu zusammengefasst aus: Bei der Prüfung eines strikten Rechtsanspruchs i. S. v. § 28 Abs. 1 AufenthG habe das Gericht nicht ausreichend geprüft, dass er seit Ende 2019, also seit nun schon einem Jahr, durch zwei Beschäftigungen seinen Lebensunterhalt ausreichend sicherstelle. Er habe frühere Arbeitsangebote nicht annehmen können, da er nur über kurze Duldungen verfügt habe. Die Zukunftsprognose sei ausreichend tragfähig. Auch gehe das Ge- 14 15 16 richt zu Unrecht von dem Vorliegen eines Ausweisungsinteresses aus. Die möglichen Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz lägen lange zurück. Den Pass habe der Kläger vor Jahren vorgelegt, habe diesen ersichtlich schon für die Eheschließung 2016 benutzt, aber erst später erfahren, dass er ihn hätte abgeben sollen. Mögliche falsche Angaben beim Ausfüllen der Passformulare gingen allenfalls auf sprachliche Defizite zurück. Eine Manipulation an den Fingerkuppen bei der Abgabe der Fingerabdrücke habe es nicht gegeben, sondern nur Verletzungen durch den Umgang mit ätzenden Stoffen. Es werde nicht ausgeführt, welche Ordnungswidrigkeiten ihm aus den letzten Jahren angelastet würden. Die Ausführungen des Gerichts zum Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls seien ebenfalls zu beanstanden. Seine Frau sei psychisch krank und bedürfe seiner Unterstützung. Dieser Zustand sei durch die vorgelegten Atteste belegt. Seine Frau habe gerade erst über Wochen wieder stationär behandelt werden müssen. Der jetzige Arzt habe die Problematik noch einmal in einem Attest formuliert. Hierzu beruft sich der Kläger auf das dem Antrag beigefügte Attest vom 24. November 2020 sowie auf den mit Schreiben vom 27. Dezember 2020 zunächst auszugsweise, nunmehr aber vollständig vorgelegten Bericht über den stationären Aufenthalt seiner Ehefrau in der A. in H. vom 6. August 2020. Die Rügen greifen nicht durch. Dies ergibt sich aus Folgendem: 3.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vorliegt, so dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht gegeben ist. Angesichts einer Fülle von Hinweisen auf seine Mitwirkungspflichten gemäß § 82 AufenthG, wonach er unter anderem die Verpflichtung habe, seinen Pass auf Verlangen den Behörden vorzulegen und an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken (vgl. nur die vom Kläger gegengezeichnete schriftliche Aufklärungsverfügung vom 14. August 2009 und seine diesbezügliche Versicherung, S. 390 der Behördenakte), und im Hinblick etwa auf die Mitteilung des Beklagten an den Kläger mit Schreiben vom 1. Juli 2014 (S. 548 der Behördenakte), wonach er verpflichtet sei, den zuständigen Behörden für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen anerkannten und gültigen Reisepass oder Passersatz vorzulegen, entspricht es den vom Beklagten und Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegten und für ihre Entschei- 17 18 19 dung gewürdigten Tatsachen, dass der Kläger über viele Jahre hinweg gegen die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nachhaltig verstoßen hat. Die Behauptung, er hätte den Pass früher - also vor 2017 - vorgelegt, hätte er erfahren, dass er diesen hätte abgeben sollen, entspricht angesichts des vorbezeichneten Schreibens ersichtlich nicht den Tatsachen. Damit hat das Verwaltungsgericht zu Recht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 AufenthG bejaht. Allerdings hätte hier näher gelegen, von einem Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG auszugehen, da der Kläger - wie geschildert - über Jahre hinweg falsche oder unrichtige Angaben gemacht und trotz entsprechender Belehrung die erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlassen hatte. Angesichts der mit Bußgeldern geahndeten Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz ist mit dem Verwaltungsgericht aber auch nicht von geringfügigen Verstößen gegen Rechtsvorschriften i. S. d. Nr. 9 auszugehen (vgl. hierzu näher Bauer in: Bergmann/Dienelt, Online-Kommentar, § 54 Rn. 80 m. w. N.). Angesichts der langjährigen und dauerhaften Verstöße ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Ausweisungsinteresse auch aktuell noch gegeben ist (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 2. Dezember 2020 - 3 B 347/20 -, juris Rn. 15 f. m. w. N.). Dies zeigt sich auch darin, dass, worauf der Beklagte mit Schreiben vom 12. Januar 2021 hingewiesen hat, der Kläger trotz Zuweisung einer Unterkunft in D. nach Aussage seiner Ehefrau, wie sich aus dem Attest vom 24. November 2020 ergibt, angeblich bei B. wohnen soll, er sich tatsächlich aber dauerhaft in H. aufhält. Bezüglich der Verlängerung seiner Duldung hat der Kläger auch nicht persönlich bei der zuständigen Ausländerbehörde vorgesprochen. Es scheint damit, dass sich der Kläger auch jetzt nicht den Verpflichtungen des Ausländergesetzes gemäß verhalten möchte. Weshalb hierfür B. zuständig sein soll, ergibt sich aus dem Vorbringen nicht. 3.2 Angesichts der Tatsache, dass bereits die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht vorliegt, bedarf es keiner Erörterung, ob der Kläger derzeit mit den von ihm angegebenen Arbeitsverhältnissen seinen Lebensunterhalt i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sichern kann. 20 21 22 Soweit das Verwaltungsgericht eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung geprüft hat, ist darauf hinzuweisen, dass es hierauf im Hinblick auf die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Sätze 1, 3 AufenthG nicht ankommt. Selbst wenn der Kläger einen Ausnahmefall für sich in Anspruch nehmen könnte, der schon auf der Tatbestandsseite ein Absehen von Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 AufenthG erfordern würde, fehlt es an einem gesetzlichen Anspruch in diesem Sinn (BayVGH, Beschl. v. 20. August 2018 - 10 C 18.1361 -, juris Rn. 13 m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 5. September 2017 - 13 LA 129/17 -, juris Rn. 17 m. w. N.). 3.3 Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend wegen der Dauer des erforderlichen Visumverfahrens ein rechtliches Ausreisehindernis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG verneint. Soweit der Kläger vorträgt, dass das Gericht die Dauer des Visumsverfahrens völlig falsch einschätze, da nach den gegenwärtigen Gegebenheiten wohl nicht einmal eine Einreise möglich sei, es für die Bearbeitung von Visumsanträgen die zuständige Botschaft nach den letzten Erkundigungen eher Jahre bedürfe und der Beklagte niemals die Erteilung einer Vorabzustimmung ins Auge gefasst habe, gilt nichts anderes. Das Gericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass eine zeitweise Trennung der Ehegatten zur Durchführung eines Visumsverfahren zum Ehegattennachzug hier zumutbar ist (vgl. zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 6. November 2020 - 3 B 262/20 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Den ins Einzelne gehenden gerichtlichen Hinweisen ist der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere hat der Beklagte in seiner Erwiderung mit Schreiben vom 12. Januar 2021 zutreffend darauf hingewiesen, dass er bislang keinen Antrag auf Ausstellung einer Vorabzustimmung zur Visaerteilung gestellt habe und offensichtlich nicht gewillt sei, das erforderliche Visum einzuholen. Die skizzierte Vorgehensweise, im Wege eines Vorabzustimmungsverfahrens bei dem Beklagen eine nachhaltige Reduzierung der Dauer des Visumsverfahrens zu bewirken, hat der Kläger daher bislang nicht in Anspruch genommen. Daher bleibt offen, ob die von dem Kläger beschriebene Zeitverzögerung bei der Beantragung eines Visums durch entsprechende vorbereitende Schritte von hier aus abgekürzt werden könnte. 23 24 25 3.4 Schließlich nötigen die vom Kläger geltend gemachten Erkrankungen seiner Ehefrau zu keiner anderen Sichtweise. Auch insoweit ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die zeitweise Trennung der Ehegatten zur Durchführung des Visumsverfahrens regelmäßig zumutbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staats zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten und es kommt auch im Fall einer Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 -, juris Rn. 39 ff. m. w. N.). Einen solchen Betreuungsbedarf hat der Kläger bislang auch durch die Vorlage weiterer Atteste und des Entlassungsberichts nicht nachweisen können. Dabei trifft insbesondere die Einschätzung des Beklagten zu, dass augenscheinlich Anlass für die stationäre Aufnahme nicht vorrangig die Trennung von ihrem Mann war, sondern die als Auslöser dort bezeichnete „Kränkung durch den bisher amb. behandelnden Psychiater sowie die ausbleibenden Lohnzahlungen ihres letzten Arbeitgebers“, was die Ehefrau des Klägers als sehr ungerecht empfände und sehr verzweifelt darüber sei. Soweit hierin und in dem neuerlich vorgelegten Attest des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 24. November 2020 vorgetragen wird, dass sie die Trennung von ihrem Mann als belastend empfinde, bleibt es bei dem Grundsatz, dass eine zeitweise Trennung unter den vom Verwaltungsgericht geschilderten und vom Kläger nicht nachhaltig in Frage gestellten Voraussetzungen zumutbar ist. 26 27 28 29 Angesichts der Tatsache, dass der Kläger gemäß dem von ihm vorgelegten Arbeitsvertrag mit einem Restaurantbetrieb derzeit augenscheinlich zusammen mit seiner Ehefrau in H. lebt und auch das weitere Arbeitsverhältnis als Container-Packer gemäß dem im weiteren Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Arbeitsvertrag eine Tätigkeit in H. erforderlich macht, ist der Vortrag der Ehefrau bei dem sie behandelnden Arzt auch unter Berücksichtigung der Klarstellung mit Schreiben vom 8. Februar 2021 nicht nachvollziehbar, der Kläger wohne in B. und damit getrennt von ihr. Auch die mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2020 vorgelegten Lohnauszüge weisen auf eine H. Wohnadresse des Klägers hin. Schon aufgrund dieser tatsächlichen Widersprüche sind die fachärztlichen Feststellungen insgesamt nicht verwertbar. 3.5 Soweit der Kläger seinen langen Aufenthalt im Bundesgebiet und damit sinngemäß eine nachhaltige Integration i. S. v. Art. 8 EMRK geltend macht, hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25b AufenthG zutreffend darauf hingewiesen, dass von erkennbaren Integrationsleistungen des Klägers trotz seines langjährigen Aufenthalts keine Rede sein kann. 3.6 Soweit der Kläger nunmehr darauf hinweist, er wisse nicht, wo er im Libanon wohnen solle, bis er das beantragte Visum erhalte, gilt nichts anderes. Dass er keine Einkommensbasis haben könnte, ist weder belegt noch glaubhaft gemacht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger in der langen Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet Fähigkeiten erworben oder praktiziert hat, die zusammen mit seinen Sprachkenntnissen eine wenigstens übergangsweise wirtschaftliche Grundlage in seinem Heimatland finden wird, abgesehen davon, dass die Beurteilung dieser zielstaatsbezogenen Frage gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge obliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. 30 31 32 33 34 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: v. Welck
Kober
Nagel
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