OVG NRW 7. Senat Beschluss

Das Behördenprinzip des § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW ist mit Außerkrafttreten dieses Gesetzes und Inkrafttreten des …

Verwaltungsrecht

Tenor

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Das Behördenprinzip des § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW ist mit Außerkrafttreten dieses Gesetzes und Inkrafttreten des JustG NRW zum 1. Januar 2011 weggefallen, so dass Anfechtungsklagen gem. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger zu richten sind, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Dementsprechend hat der Senat das Passivrubrum wie oben ersichtlich berichtigt.

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Die zulässigen Anträge sind unbegründet.

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Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. August 2008 zur „Errichtung einer Bootsfahrt mit Anlagen und Dekobauten am A. See“ im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die Baugenehmigung sei in nachbarrechtsrelevanter Weise nicht hinreichend bestimmt. Es sei nicht auszuschließen, dass das zugelassene Vorhaben unzumutbare Geräuschimmissionen für das Grundstück der Kläger mit sich bringe.

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Die dagegen gerichteten Einwände der Beklagten und des Beigeladenen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen.

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Die angefochtene Baugenehmigung ist schon in ihren Grundzügen inhaltlich nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, so dass es auf den vom Beigeladenen vorgetragenen Einwand, zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen könne nicht jedes Detail beschrieben werden, schon deshalb nicht ankommt. Aus dem Bauschein und den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen lassen sich Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung nicht hinreichend eindeutig erkennen. Insbesondere enthält die Betriebsbeschreibung nicht die nach § 5 Abs. 2 BauPrüfVO erforderlichen Angaben.

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Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2007 – 10 A 4372/05 –, BRS 71 Nr. 152 (S. 715).

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Die in der Bauakte befindliche Beschreibung zum „Neubau einer Bootsfahrt auf dem A. See“ vom 26. November 2007 (Beiakte Heft 1, Bl. 23 ff.) ist nicht Bestandteil der Baugenehmigung, da die Beklagte sie nicht mit Zugehörigkeitsvermerk versehen hat. Zeichnungen und sonstige Vorlagen ohne Zugehörigkeitsvermerk nehmen nicht an der Schriftform der Baugenehmigung und damit an ihrer Beweisfunktion teil.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1996 – 10 A 4248/92 –, BRS 58 Nr. 216 (S. 555).

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Abgesehen davon hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auch dieser Beschreibung allenfalls ein Teil der relevanten Geräuschquellen des streitigen Bauvorhabens zu entnehmen ist. Angesichts der objektiv gegebenen Unbestimmtheit der Baugenehmigung ist es unerheblich, ob – wie die Beigeladene meint – zwischen den Beteiligten „klar“ gewesen sei, worin das genehmigte Vorhaben bestehe.

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Auch wenn man – zugunsten der Rechtsmittelführer – die mit Zugehörigkeitsvermerk versehene gutachterliche Stellungnahme der B. GmbH vom 5. Mai 2008 „zu der zu erwartenden Geräuschsituation durch den Betrieb eines neuen Fahrgeschäfts auf dem See des A. in Z.“ bei der Beurteilung der Bestimmtheit des Vorhabens heranzieht, lässt sich daraus im vorliegenden Fall – im Zusammenhang mit den grün gestempelten Bauvorlagen – keine genügend detaillierte Beschreibung der Attraktion und insbesondere der geräuschrelevanten Aktivitäten der Anlage entnehmen.

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So bleibt unklar, wo genau die entlang der Bahnlinie verteilten ca. 60 niedrigen Wasserspiele vorgesehen sind. Im Hinblick auf die hiervon auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Lärmimmissionen kann es von nicht unerheblicher Relevanz sein, ob die Wasserspiele eher im nordwestlichen Bereich der Anlage – und damit in der Nähe des Grundstücks der Kläger – oder überwiegend auf dem südlichen Teil des Sees errichtet werden. Da die Baugenehmigung – selbst unter Einbeziehung des Lärmgutachtens – insoweit keine verbindlichen Vorgaben enthält, erscheint es nicht ausgeschlossen, die niedrigen Wasserspiele gegebenenfalls zu versetzen, wodurch die nachbarrechtsrelevante Frage der Geräuschimmissionen neu aufgeworfen würde. In dem zur Baugenehmigung gehörenden Vermessungsplan sind Wasserspiele zwar nur an einer einzigen Stelle angegeben. Dies widerspricht aber offenbar den Annahmen des Gutachters, so dass die Angabe im Vermessungsplan auch nicht zur Bestimmtheit beiträgt.

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Auf Seite 10 des Gutachtens wird ausgeführt, dass „gemäß der aktuellen Planung“ an der zentralen Insel – gemeint ist wohl die im Vermessungsplan mit „Central Pin“ bezeichnete Einrichtung – drei hohe Wasserspiele und als entlang der Bahnlinie verteilte Zielantworten ca. 60 niedrige Wasserspiele vorgesehen sind. Die Formulierung „gemäß der aktuellen Planung“ ist ihrerseits unbestimmt und deutet auf einen Vorbehalt hin, wonach die Planung jederzeit auch anders ausfallen kann. Damit ist nicht verbindlich und eindeutig der genaue Betriebsablauf der Attraktion, respektive der Standort der emittierenden Wasserspiele festgelegt.

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Der Gutachter hat seinen Prognosen Düsen eines Düsenherstellers zugrunde gelegt, welcher durch eine innovative Technik besonders verwirbelungsarme Wasserstrahle produziert (Seite 9 des Gutachtens). Es bleibt unklar, ob die Baugenehmigung die Verwendung dieser Düsen verbindlich festlegt. Das Lärmgutachten enthält hierzu keine konkrete Aussage. Welche Art von Düsen bei dem Vorhaben eingesetzt wird, hat aber nach den Ausführungen des Gutachters offensichtlich Auswirkungen auf den Schallleistungspegel und ist somit im vorliegenden Verfahren von Relevanz.

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Angesichts der aufgezeigten lärmrelevanten Ungewissheiten hinsichtlich des Betriebsablaufs der neuen Attraktion lassen sich die Geräuschimmissionen nicht hinreichend sicher ermitteln. Demzufolge kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kläger durch das neue Vorhaben unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt sind. Daher kann entgegen der Einschätzung des Beigeladenen auch keineswegs festgestellt werden, dass unzumutbarer Lärm hier „faktisch“ ausgeschlossen und deshalb ungeachtet der Unbestimmtheit der Baugenehmigung eine Rechtsverletzung der Kläger nicht gegeben wäre.

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Auf das weitere – z.T. erst nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO – geltend gemachte Vorbringen kommt es demnach nicht an. Ebenso bedarf es im Rahmen des Zulassungsverfahrens keiner Entscheidung, ob das Lärmgutachten vom 5. Mai 2008 die Äußerungen der Fahrgäste zutreffend erfasst oder ob nicht vielmehr – über übliche Gespräche hinausgehend – z.B. auch Johlen und Jubelschreie bei erfolgreichen Treffern mit den Wasserpistolen in die Lärmprognose einzustellen waren. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ausweislich der grünen Eintragung u.a. eines Fragezeichens an dieser Stelle wohl insoweit auch bei der Beklagten gewisse Zweifel an der Tragfähigkeit der diesbezüglichen Annahme des Gutachters bestanden.

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Die Rechtssache weist – entgegen der Einschätzung der Beklagten – auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe gegen die Tatsachenfeststellungen oder rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den oben genannten Gründen nicht feststellen.

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Die Rechtssache hat schließlich nicht die von der Beklagten angenommene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage allgemeiner Bedeutung aufwirft.

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Die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, „ob Lärmschutzgutachten zur näheren inhaltlichen Bestimmung im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW auch dann grundsätzlich herangezogen werden können, wenn sie einen Zugehörigkeitsvermerk tragen und wenn diese Gutachten im Text der Baugenehmigung zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt werden“, ist nicht entscheidungserheblich. Wie ausgeführt, ist die Baugenehmigung selbst im Falle einer Heranziehung des Gutachtens vom 5. Mai 2008 inhaltlich nicht hinreichend bestimmt.

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Auf die ebenfalls aufgeworfene Rechtsfrage, „ob der Richtwert für die Anlage eines Entertainmentparks, welcher sich in einem Sondergebiet befindet, an das ein reines Wohngebiet angrenzt, entsprechend den für Gemengelagen entwickelten Grundsätzen auf der Grundlage eines Schutzanspruchs entsprechend einem allgemeinen Wohngebiet anzusetzen ist“, kommt es nach dem Vorstehenden nicht an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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Mit der Ablehnung der Zulassungsanträge wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.