VG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 17. Kammer Gerichtsbescheid

A. Das Gericht konnte gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Gerichtsbescheid …

Verwaltungsrecht Aufgehoben

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28. November 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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A. Das Gericht konnte gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind vorher angehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

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B. Die zulässige Klage mit dem Antrag,

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den Bescheid des Bundesamtes vom 28. November 2016 aufzuheben,

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ist begründet.

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Der angefochtene Bescheid ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG –) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Das Gericht verweist zur Begründung auf die auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens fortgeltenden Erwägungen des vorgelagerten unanfechtbaren Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, die sich das erkennende Gericht uneingeschränkt zu eigen macht (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2017 ‑ 17 L 4134/16.A). Beachtliche Änderungen der Sach- und Rechtslage sind nicht ersichtlich.

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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.