Verfassungsbeschwerde gegen Ladungen und Inobhutnahme eines Kindes KI-Titel
Grundrechtsverletzung · Inobhutnahme Minderjähriger · Umgangsrecht · Verfassungsbeschwerde · Zulässigkeit
Sonstiges
Vf. 30-IV-25
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der Frau Dr. L.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterin Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-Rönsberg und die Richter Klaus Schurig, Stephan Thuge und Arnd Uhle
am 23. Oktober 2025
beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit ihrer am 27. April 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen Ladungen des Amtsgerichts Grimma.
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 16 und 18 Abs. 1 SächsVerf im Zusammenhang mit der Inobhutnahme ihres Kindes E. L., bei der es sich aus Sicht der Beschwerdeführerin um eine Entziehung Minderjähriger handele. Aufgrund der fehlenden Regelung eines Umgangsrechts für ihren Sohn E. im Beschluss des Amtsgerichts Grimma vom 6. Dezember 2016 sei ihr und ihrem Sohn massiver Schaden zugefügt worden. Eine nochmalige Verhandlung vor dem Amtsgericht Grimma oder einem anderen Gericht in Sachsen sei für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn nicht zumutbar. Die in der Ladung genannten Beteiligten, insbesondere die Gegenwart von M. und S. L. sei für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn nicht zumutbar. Das Familiengericht Leipzig sei durch die Letztgenannten belogen und dabei vom Amt für Jugend und Familie unterstützt worden. Auch die strafrechtliche Bewertung der Todesumstände von W. L. und von Dr. I. L. stehe noch aus.
Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt.
1. Danach ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025
– Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
2. Die Beschwerdeführerin legt weder den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nachvollziehbar dar, noch ist ihrem Schreiben eine konkrete Rüge von Grundrechtsverletzungen zu entnehmen. So werden zwar zwei Grundrechte als verletzt bezeichnet; es wird aber nicht konkret dargelegt, worin diese Verletzung bestehen soll.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Lauber-Rönsberg
gez. Schurig
gez. Thuge
gez. Uhle