Zulassung des Laufens in der Freistunde von Strafgefangenen KI-Titel
Justizvollzug · Gesundheitsrechte · Freistunde · Sportausübung · Rechtswidrigkeit
Tenor
Auf den Antrag des Antragstellers aus dem Jahr 2017 wird dem An-tragsteller gestattet, im Falle seiner Rückverlegung in die JVA X wäh-rend der dortigen Freistunden das Laufen (Jogging) zu betreiben. Die dem entgegenstehende Untersagung der JVA X wird aufgehoben.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwalt N bewilligt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-tragstellers werden der Staatskasse aufgebürdet.
Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller befindet sich in Strafhaft, welche um Zeitpunkt der Antragstellung noch in der JVA X vollstreckt wurde. Mit Datum vom 24.07.2017 wurde der Antragsteller zwischenzeitlich in die JVA C verlegt; nunmehr befindet er sich nach zwischenzeitlicher Verlegung in die JVA H - seit dem 28.08.2018 in der JVA D.
Der Antragsteller beantragte gegenüber der Antragsgegnerin, dass diese das Laufen während der Freistunde zulassen sollte. Der Antragsteller trägt vor, dass er aufgrund seiner bisherigen sportlichen Betätigung durchschnittlich 100 km/Woche laufen müsse, um keine erheblichen gesundheitlichen Nachteile zu erleiden. Zudem wäre in jeder JVA, in denen er sich bislang aufgehalten habe, das Laufen in der Freistunde möglich gewesen.
Dieser Antrag wurde mündlich von der Antragsgegnerin abgelehnt.
Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 29.04.2017. Nachdem der Antragsteller aus der Justizvollzugsanstalt X in die Justizvollzugsanstalt C verlegt wurde, haben die Beteiligten des Verfahrens die Sache in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die ihm mündlich eröffnete Entscheidung des Verbots der Freistunde zum Laufen, rechtswidrig war.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der Antrag unbegründet sei, da das Verbot der Nutzung der Freistunde zum Laufen rechtmäßig gewesen sei. § 18 der Anstaltsordnung gestatte die Sportausübung während der Freistunden nicht.
Gesundheitliche Aspekte hätten auf Seiten des Antragstellers nicht bestanden, welche eine andere Entscheidung hätte rechtfertigen können. Durch das Laufen bestünde zudem die Gefahr von Zusammenstößen des Laufenden mit anderen Hofgängern, die sich in langsameren Tempo fortbewegten, was ein gewisses Konfliktpotential der Häftlinge untereinander mit sich bringen würde. So nähmen an dem Hofgang bis zu 80 Häftlingen teil, die nur von 2 Bediensteten beaufsichtigt würden. Eine sachgemäße Beaufsichtigung von Sporttreibenden könne so kaum gewährleistet werden.
Zudem dürfe nicht verkannt werden dass der Antragsteller in der Zeit seines Aufenthaltes in der JVA Teilnehmer an 3 Sportgruppen gewesen sei.
Mit Beschluss vom 03.08.2018 wies das Landgericht Arnsberg den Antrag des Antragstellers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Antrag des Antragstellers fehle seit der Fortverlegung des Antragstellers aus der JVA X das Rechtsschutzbedürfnis.
Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers vom 15.08.2018.
Mit Beschluss vom 04.10.2018 verwies das Oberlandesgericht Hamm die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das Landgericht. Zur Begründung wurde ausgeführt, von einer Erledigung des Rechtsschutzbedürfnisses können nicht ausgegangen werden, da der Antragsteller zur Wahrnahme eines gerichtlichen Termins mit seiner vorübergehenden Rückverlegung in die JVA rechnen müsse.
Mit Zuschrift vom 08.10.2018 wurde das Verfahren dem Landgericht zur erneuten Entscheidung vorgelegt.
II.
Der Antrag hat Erfolg.
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und der Antragsteller seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit umgestellt hat, bedurfte es für die Zulässigkeit des Antrages zunächst eines besonderen Feststellungsinteresses. Ein solches ist hier durch das Oberlandesgericht festgestellt worden.
Dem Antragsteller steht im Falle seiner Rückverlegung in die JVA X das Recht zu, während der dortigen Freistunden das Laufen zu betreiben.
Grundsätzlich muss ein Häftling Einschränkungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes während der Haft hinnehmen. Gefangene können nicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden, um zu vermeiden, dass anderenfalls eine Beschränkung ihrer grundrechtlichen Freiheiten erforderlich wird. Andererseits können aber nicht beliebige Einschränkungen allein damit gerechtfertigt werden, dass die gegebene personelle oder sonstige Ausstattung der Justizvollzugsanstalt nichts anderes zulasse; denn Grundrechte gelten nicht nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen im konkreten Fall oder üblicherweise vorhanden ist (vgl. BVerfGE 15, 288 <296>; 34, 369 <380 f.>; 35, 307 <310>; BVerfGK 13, 163 <166>, m.w.N.). Es ist Sache des Staates, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, um Verkürzungen der Rechte von Häftlingen zu vermeiden; die dafür erforderlichen sächlichen und personellen Mittel hat er aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (vgl. BVerfGE 36, 264 <275>; 42, 95 <101 f.>; BVerfGK, a.a.O., m.w.N.).
Die besonderen Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für den Vollzug der Häftlinge ergeben, begrenzen auch die Möglichkeiten der Verallgemeinerung von Beschränkungen. Bei der Anwendung generalklauselartiger Vorschriften - wie hier der Anstaltsordnung - ist grundsätzlich die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles geboten. Dies schließt zwar, wo eine Gefährdung gesetzlicher Haftzwecke oder der Anstaltsordnung nicht durch jeweils einzelne Maßnahmen hinreichend abgewehrt werden kann, Beschränkungen allgemeiner Art nicht aus. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist insoweit jedoch dadurch Rechnung zu tragen, dass Ausnahmen zugelassen werden, soweit dies ohne konkrete Gefährdung der genannten Belange möglich ist.
Nach diesen Maßstäben verletzt das durch Bedienstete der JVA X ausgesprochene Laufverbot während der Freistunden den Antragsteller selbst in Ansehung der von ihm in der Haft grundsätzlich hinzunehmenden Einschränkungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Die beruht auf folgenden Erwägungen:
Der sportlichen Betätigung kommt sowohl im Jugendstrafvollzug als auch im Erwachsenenstrafvollzug besondere Bedeutung zu. Sie dient neben der sinnvollen Freizeitgestaltung auch der gezielten Persönlichkeitsförderung und dem Aggressionsabbau.
Dabei stellt gerade das Jogging - im Gegensatz zu anderen, spezielleren Sportarten - als Ausdruck körperlicher Aktivität die Ausübung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes dar, welches ohne viel Aufwand ausgeübt kann und gerade deshalb auch unter Haftbedingungen zu gewährleisten ist.
Das in der Anstaltsordnung normierte, grundsätzlich nicht zu beanstandende Verbot der Sportbetätigung während der Freistunde steht dem nicht entgegen, denn das Jogging stellt keinen Sport im Sinne der Anstaltsordnung dar (wie es beispielsweise bei Mannschaftssport oder auch Individualsport unter Zuhilfenahme von Sportgeräten der Fall ist). Würde man das Jogging im Sinne der Anstaltsordnung als „Sport“ auffassen, ergäben sich einerseits Abgrenzungsschwierigkeiten zum zügigeren Gehen, dem sog. Walken, welches dann ebenso untersagt sein müsste. Zum anderem ergäben sich Abgrenzungsschwierigkeiten im Hinblick auf die Dauer des Laufens. Da - wohl auch nach Auffassung der Antraggegnerin - nicht schon jeder kurze Dauerlauf über wenige Meter, beispielsweise um einen auf dem Hofgang spaziergehenden Mithäftling einzuholen, um dann neben ihm zu gehen, als Sport angesehen werden kann, stellte sich bei der Auslegung des Sportbegriffs im Sinne der Antragsgegnerin die Frage, ab welchen Laufstrecken nach der Auffassung der Antragsgegnerin von „Sport“ auszugehen ist. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine Frage von völlig untergeordneter Bedeutung, da von der Beantwortung dieser Frage möglicherweise disziplinarische Maßnahmen für den Häftling abhängen.
Es ist nicht erkennbar, warum für den Fall, dass einige Häftlinge während der Freistunde joggen und andere nicht, die Gefahr von Zusammenstößen gegeben sein soll. In andere Haftanstalten funktioniert dies auch. Ggf. müssen Regeln aufgestellt werden, dass beispielsweise die laufenden Häftlinge den äußeren - größeren - Kreis des Hofes nützen, während die spaziergehenden Häftlinge eher den Hofinnenraum für ihre Gänge nutzen. Es ist auch nicht dargetan, warum es mehr Personal erfordern soll, joggende anstatt gehenden Häftlingen zu beaufsichtigen.
Auch der Einwand, dass der Antragsteller bereits an anderen Sportgruppen teilgenommen hat, zwingt zu keiner anderen Betrachtung, denn die Wahrnahme der anderen Sportkurse umfasste lediglich wenige Stunden in der Woche und stellt daher keinen adäquaten Ausgleich für Dauerlaufen während der Freistunde dar.
Dem Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts war zu entsprechen, da die Voraussetzungen vorliegen. Es handelt sich um eine schwierige Sach- oder Rechtslage, die die Mitwirkung eines Rechtsanwalts erfordert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 StVollzG. Es entsprach billigem Ermessen, der Staatskasse die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da der Feststellungsantrag Erfolg hatte.
Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.