Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Firmeninsolvenz über Masselohnansprüche, die Übertragung …
Tenor
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 07. Oktober 2003 - Az. 1 Ca 213/02 wird abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1 eine Masseverbindlichkeit im Insolvenzverfahren 8 IN 194/02, Amtsgericht Freiburg, zusteht
a) auf Vergütung für August 2002 in Höhe von EUR 3810,00 brutto abzüglich vom Arbeitsamt erbrachter EUR 1492,20 netto,
b) auf vermögenswirksame Leistungen für August 2002 in Höhe von EUR 23,52 brutto,
jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttodifferenz- bzw. Bruttobetrag seit 15.09.2002
c) auf Vergütung für September 2002 in Höhe von EUR 3928,11 brutto abzüglich vom Arbeitsamt erbrachter EUR 1446,20 netto,
d) auf vermögenswirksame Leistungen für September 2002 in Höhe von EUR 23,52 brutto,
jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttodifferenz- bzw. Bruttobetrag seit 15.10.2002,
e) auf Vergütung für Oktober 2002 in Höhe von EUR 725,29 brutto abzüglich vom Arbeitsamt erbrachter EUR 241,00 netto,
f) auf vermögenswirksame Leistungen für Oktober 2002 in Höhe von EUR 23,52 brutto,
jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttodifferenz- bzw. Bruttobetrag seit 15.11.2002,
g) auf vermögenswirksame Leistungen für November 2002 in Höhe von EUR 23,52 brutto,
h) auf Jahressonderzahlung November 2002 in Höhe von EUR 1080,00 brutto,
jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttodifferenz- bzw. Bruttobetrag seit 15.12.2002,
i) auf Jahressonderzahlung April 2003 in Höhe von EUR 1080,00 brutto,
jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttodifferenz- bzw. Bruttobetrag seit 15.05.2003,
j) auf Urlaubsabgeltung wegen nicht genommenem Urlaub 2002 in Höhe von EUR 815,85 brutto nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttodifferenz- bzw. Bruttobetrag seit 15.06.2003.
3. Auf die Summe der Ansprüche aus Ziffer 2 a bis j) hat der Kläger sich anderweitigen Erwerb in Höhe von insgesamt EUR 1028,94 brutto anrechnen zu lassen.
4. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
5. Die Kosten erster Instanz trägt der Kläger zu 90 %, der Beklagte zu 1 zu 10 %, die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
6. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Firmeninsolvenz über Masselohnansprüche, die Übertragung einer Direktversicherung, über einen Nachteilsausgleich, Ansprüche auf eine Sozialplanabfindung, die Urlaubsabgeltung und die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters.
Der am 21.09.1956 geborene und einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger/Berufungskläger war bei der erstinstanzlich als Beklagte zu 3 verklagten Firma H GmbH, der Insolvenzschuldnerin, seit 01.09.1972 als Betriebswirt in der kaufmännischen Verwaltung angestellt. Sein monatliches Bruttoentgelt belief sich auf 3810,00 Euro, er war zuständig für die Erstellung der Lohnabrechnungen, den Einkauf, den Fuhrpark und die Gerätewirtschaft. Die Firma H GmbH hatte zuletzt 80 Arbeitnehmer beschäftigt. Ihr Tätigkeitsfeld war ausweislich des Handelsregisters die Durchführung von Bauvorhaben aller Art im Hoch-, Tief- und Stahlbetonbau, einschließlich der Erstellung schlüsselfertiger Bauvorhaben. Die Mitarbeiter des Unternehmens hatten einen Betriebsrat gewählt.
Nachdem über das Vermögen der Beklagten zu 3 Insolvenz angemeldet worden war, wurde am 30.04.2002 der Beklagte zu 4/Berufungsbeklagte zu 2 als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig. Da er die Löhne für die Monate April bis Juni 2002 nicht mehr zahlen konnte, wurden diese über Insolvenzgeld zwischenfinanziert.
Mit Beschluss vom 01.07.2002 wurde über das Vermögen der Beklagten zu 3 das Insolvenzverfahren eröffnet. Dem Beklagten zu 1/Berufungsbeklagten zu 1 wurde die Funktion des Insolvenzverwalters übertragen. Mit Schreiben vom 01.07.2002 an das Insolvenzgericht beantragte er die Einsetzung eines Gläubigerausschusses, veranlasste die Einstellung jeglicher Betriebstätigkeit und stellte die Arbeitnehmer von der Arbeit frei. In der Gläubigerversammlung vom 12.09.2002 wurde beschlossen, dass der Geschäftsbetrieb eingestellt werden soll und dass dem Abschluss eines Kaufvertrags über einen Teil des Anlagevermögens mit der Firma H GmbH zugestimmt wird.
Das letztgenannte Unternehmen, erstinstanzlich die Beklagte zu 2, war aufgrund Gesellschaftsvertrags vom 05.04.2002 gegründet und am 07.06.2002 ins Handelsregister eingetragen worden. Betriebszweck war ausweislich des Handelsregisters die schlüsselfertige Errichtung, Instandsetzung und Sanierung von Bauten, insbesondere von Wohn- und Gewerbegebäuden.
Nach dem 01.07.2002 strebte der Beklagte zu 1/Berufungsbeklagte zu 1 eine Liste im Sinne des § 122 InsO an, scheiterte allerdings mit diesem Antrag beim Arbeitsgericht. In der Folge kam es zu Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen. Die angerufene Einigungsstelle tagte am 18.12.2002, 24.01.2003 und 10.02.2003. Letztlich wurde dabei ein Insolvenzsozialplan vereinbart, der Interessenausgleich wurde für gescheitert erklärt. Nach Anhörung des Betriebsrats vom 17.02.2003 und dessen Widerspruch vom 21.02.2003 kündigte der Beklagte zu 1/Berufungsbeklagte zu 1 mit Schreiben vom 24.02.2003 allen bisherigen Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin unter Einhaltung der Frist des § 113 InsO zum 31.05.2003.
In der Folgezeit erhielt der Kläger ab 01.07.2002 Arbeitslosengeld in Höhe von 1492,20 Euro für Juli und August, von 1446,20 Euro für September und von 241,00 Euro für Oktober. Am 07.10.2002 trat der Kläger eine neue Arbeitsstelle an, bei der er folgende Vergütung erzielte: Oktober 2002: 3304,35 Euro brutto = 1748,94 Euro netto, November 2002: 4000,00 Euro brutto = 2120,67 Euro netto, Dezember 2002: 4164,13 Euro brutto = 2188,34 Euro netto, Januar 2003: 4110,95 Euro brutto = 2147,15 Euro netto, Februar 2003 und März 2003 jeweils 4026,59 Euro brutto = 2112,19 Euro netto, April 2003: 4167,19 Euro brutto = 2169,71 Euro netto und im Mai 2003: 4110,95 Euro brutto = 2147,16 Euro netto.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, am 01.07.2002, spätestens aber zum 01.08. desselben Jahres, sei ein Betriebsübergang von der Insolvenzschuldnerin auf die Firma H GmbH erfolgt, damit sei auch sein Arbeitsverhältnis auf die Beklagte zu 2 übergegangen. Hierzu hat er behauptet, zum fraglichen Zeitpunkt habe der Erstbeklagte den gesamten Fuhrpark sowie das gesamte Werkzeug der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte zu 2 vermietet. Das Grundstück, auf dem die Fahrzeuge und das Firmenhaus stünden, habe die Zweitbeklagte vom Erstbeklagten angemietet. Damit habe die Zweitbeklagte von der Erstbeklagten sämtliche Betriebsmittel erhalten. Sie habe fortan deren Telefon- und Faxnummern genutzt und den Firmen-PC mit sämtlichen Kundendaten. Der Kundenstamm bezüglich aller laufenden Baustellen sei von der Zweitbeklagten übernommen worden, diese habe alle laufenden Baustellen der Insolvenzschuldnerin fortgeführt, gleichgültig, ob es sich um Neubauten oder Sanierungen gehandelt habe. Alle Geschäftskunden der Insolvenzschuldnerin seien bereits im Mai und Juni 2002 von der Drittbeklagten angeschrieben worden. Dabei habe sie die Zweitbeklagte als ihre Nachfolgefirma bezeichnet. Schließlich habe die Zweitbeklagte Werbeschilder der Drittbeklagten benutzt und nur den Firmennamen geändert. Damit sei auch nach außen hin eine ungeänderte Fortsetzung des Betriebszwecks kundgetan worden. Unstreitig hat insoweit die Zweitbeklagte mit 25 Arbeitnehmern der Drittbeklagten und Insolvenzschuldnerin einen Arbeitsvertrag geschlossen.
Der Kläger/Berufungskläger, der zunächst auch die Firma H GmbH, die Zweitbeklagte also, verklagt hatte, mit dem Ziel der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis auf diese übergegangen sei, hat im Kammertermin beim Arbeitsgericht am 13.05.2003 einen Teilvergleich geschlossen, in dem die Beklagte zu 2 sich verpflichtete, dem Kläger eine Sozialabfindung in Höhe von 5500,00 Euro zu zahlen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, nach vollständiger Zahlung der Sozialabfindung vorsorglich der Rechtsnachfolge gemäß § 613 a Abs. 6 BGB zu widersprechen. Dies tat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.05.2003, wodurch die Beklagte zu 2 aus dem Verfahren ausschied.
Der Kläger macht nunmehr noch gegen den Beklagten zu 1/Berufungsbeklagten zu 1 Lohnansprüche für die Monate Juli, August, September und Oktober 2002, 13. Monatsgehalt für die Monate November 2002 und April 2003 sowie vermögenswirksame Leistungen für die Monate November und Dezember 2002 und Januar bis Mai 2003 geltend. Diese Ansprüche möchte er zur Masse festgestellt wissen, wobei er das erhaltene Arbeitslosengeld in Abzug bringt, nicht aber den in seinem ab 07.10.2002 bestehenden anderweitigen Arbeitsverhältnis erzielten Verdienst. Zur rechnerischen Grundlage seiner Forderung machte er ein laufendes Bruttoentgelt von 3810,00 Euro bis 31.08.2002 und ab 01.09.2002 infolge Tariflohnerhöhung ein solches von 3928,11 Euro. Die geforderten vermögenswirksamen Leistungen gibt er mit 23,53 Euro monatlich an, das 13. Monatsentgelt, das im November und April fällig wird, mit jedenfalls erstinstanzlich 1964,06 Euro.
Daneben hat der Kläger die Übertragung der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Kapitallebensversicherung geltend gemacht. Insoweit habe ein unverfallbarer Anspruch bestanden, nachdem die betriebliche Altersversorgung bereits im Jahr 1985 zugesagt worden sei.
Darüber hinaus hat der Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 2338,16 Euro geltend gemacht.
Schließlich hat der Kläger von dem Beklagten zu 1/Berufungsbeklagten zu 1 einen Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG in Höhe von mindestens 45.720,00 Euro verlangt. Hierzu hat er vorgetragen, der Beklagte zu 1/Berufungsbeklagte zu 1 habe als Insolvenzverwalter bereits zum 01.07.2002 den Betrieb der Insolvenzverwalterin stillgelegt, als er alle Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt und jegliche betriebliche Tätigkeit eingestellt habe, ohne zuvor einen Interessenausgleich im Sinne des § 113 BetrVG versucht zu haben.
Letztlich hat der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1/Berufungsbeklagten zu 1 Ansprüche aus dem Sozialplan in Höhe von 36.893,06 Euro geltend gemacht. Hierzu hat er auf die Berechnung im Sozialplan und eine Auskunft des Insolvenzverwalters verwiesen, aus der sich seiner Meinung nach der Anspruch auch der Höhe nach berechnen lässt.
All die finanziellen Ansprüche hat der Kläger gegen den Beklagten zu 1/Berufungsbeklagten zu 1 als Masseverbindlichkeit feststellen lassen wollen.
Der Kläger hat den Insolvenzverwalter zugleich als Beklagten zu 4/Berufungsbeklagten zu 2 auch persönlich in Anspruch genommen. Insoweit hat er eine Forderung aus §§ 66, 61 InsO geltend gemacht. Dabei hat er vorgetragen, der Beklagte zu 4 habe die Masse durch seine Handlungen derart geschmälert, dass der Kläger mit seinen Ansprüchen wohl ausfallen werde. Dafür spreche, dass der Beklagte zu 1/Berufungsbeklagte zu 1 bereits Masseunzulänglichkeit eingewandt habe. Der Beklagte zu 4/Berufungsbeklagte zu 2 hafte, weil er die Freistellung von der Arbeit und Betriebsstilllegung zum 01.07.2003 ohne Interessenausgleich durchgeführt habe, die entsprechende Betriebsänderung ohne Beschluss der Gläubigerversammlung vorgenommen habe und schließlich, weil er pflichtwidrig nicht unverzüglich nach dem 01.07.2002 alle Arbeitnehmer entlassen habe, denn durch die tatsächliche Handhabung der späten Kündigung seien seitens der Bundesanstalt für Arbeit in großem Umfang Regressforderungen geltend gemacht worden, die die Masse stärker belasteten als eine sofortige Entlassungswelle.
Außerdem habe der Beklagte zu 4/Berufungsbeklagte zu 2 die Insolvenzmasse auch dadurch geschädigt, dass er einkommende Aufträge an die Beklagte zu 2 abgegeben habe, die die offenen Baustellen ab 01.07.2002 erledigte. Richtiger wäre es gewesen, den Betrieb der Insolvenzschuldnerin nutzbringend fortzuführen, damit hätte die Masseunzulänglichkeit vermieden werden können, hierfür müsse der Beklagte zu 4 persönlich haften.
Der Kläger hat die Anträge gestellt:
Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 15.01.2003 zu zahlen.
Der Beklagte zu Ziff. 1 wird als Gesamtschuldner zum Beklagten Ziff. 4 verurteilt, an den Kläger die auf seinen festgestellten Masseanspruch entfallende Quote nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 15.03.2003 zu zahlen.
b) Der Beklagte zu Ziff. 4 wird als Gesamtschuldner zum Beklagten Ziff. 1 verurteilt, an den Kläger EUR 1.964,06 brutto nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 15.05.2003 zu bezahlen.
Der Beklagte zu 1/Berufungsbeklagte zu 1 und der Beklagte zu 4/Berufungsbeklagte zu 2 haben
Klagabweisung
beantragt.
Beide haben das tatsächliche Vorbringen des Klägers/Berufungsklägers zum Betriebsübergang nicht bestritten und sind auch seiner rechtlichen Schlussfolgerung nicht entgegengetreten.
Der Beklagte zu 1 hat die Gehaltsansprüche und Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen der Höhe nach nicht bestritten und ist auch dem Feststellungsbegehren des Klägers nicht ablehnend begegnet. Die Übertragung der Kapitallebensversicherung aber könne aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht erfolgen, die Urlaubsabgeltung möge im Urlaubskasseverfahren im Baugewerbe erfolgen. Einen Anspruch des Klägers auf einen Nachteilsausgleich sieht der Beklagte zu 1 nicht, schon deshalb, weil er mit dem Ausspruch der Kündigungen zugewartet habe, bis das Interessenausgleichsverfahren endgültig abgeschlossen gewesen sei. Die Sozialplanansprüche könne er nicht befriedigen, da noch nicht bestimmt werden könne, wie die Masse zu verteilen sei.
Der Beklagte zu 4 bestreitet, dass der Kläger einen Rechtsverlust durch seine Handlungen erlitten habe. Sollten Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung oder Sozialplanleistungen mangels Masse ganz oder teilweise nicht erfüllt werden können, liege dies allein an dem lange verzögerten Abschluss der Verhandlungen über den Interessenausgleich. Die eingetretenen Verzögerungen seien nicht dem Beklagten zu 4 anzulasten, sondern ausschließlich der Arbeitnehmerseite.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens erster Instanz wird auf die zahllosen Schriftsätze des Klägers und die wenigen der Beklagten nebst aller Anlagen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen und dies wie folgt begründet:
Eine Entgeltfeststellung zur Masse sei derzeit nicht möglich, weil der Kläger keine Auskunft über den erzielten Zwischenverdienst erteilt habe. Der Kläger mache Ansprüche aus Annahmeverzug nach § 615 BGB geltend, nach dessen Absatz 2 aber sei anderweitiger Verdienst auf die Vergütung der gesamten Dauer des Annahmeverzugs und nicht nur auf die Vergütung für den Zeitabschnitt anzurechnen, in dem der Arbeitnehmer seine Dienste anderweitig verwendet hat. Da das Arbeitsverhältnis wirksam zum 31.05.2003 gekündigt worden sei, habe der Beklagte zu 1/Berufungsbeklagte zu 1 ein Recht auf Leistungsverweigerung solange, bis der Kläger Auskunft über seinen anderweitigen Verdienst für den gesamten Zeitraum des Annahmeverzugs bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilt habe.
Einen Anspruch auf Übertragung der Kapitalversicherung habe der Kläger nicht. Nur eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung könne notfalls ausgesondert werden, weil sie nicht in die Insolvenzmasse falle. Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Aussonderung vorlägen oder nicht, könne aufgrund des Vortrags des Klägers aber nicht abschließend beurteilt werden.
Ein Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG scheide aus, da der Beklagte zu 1/Berufungsbeklagte zu 1 die Betriebsänderung erst durch Ausspruch der Kündigungen am 24.02.2003 durchgeführt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Abschluss eines Interessenausgleichs endgültig gescheitert gewesen. Die Freistellung der Arbeitnehmer ab 01.07.2003 könne nicht als Durchführung der Betriebsänderung angesehen werden, dabei habe es sich lediglich um eine geplante Betriebsänderung gehandelt.
Für die vom Kläger eingereichte Leistungsklage auf eine Sozialplanabfindung fehle es am Rechtsschutzinteresse. Eine Feststellungsklage sei derzeit unbegründet, da im Hinblick auf die Sozialplanbegrenzungen für Insolvenzsozialpläne in §§ 123 Abs. 1 InsO und 123 Abs. 2 Satz 2 InsO die Insolvenzmasse im Sinne von § 123 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO festgestellt werden müsse, was bislang aber nicht möglich sei.
Urlaubsabgeltungsansprüche stünden dem Kläger nicht zu, da hierfür nach § 8 Ziff. 6.2 des für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe die Urlaubskasse zuständig sei.
Eine Haftung des Beklagten zu 4/Berufungsbeklagte zu 2 sieht das Arbeitsgericht nicht. Dem Kläger sei es nicht gelungen, einen haftungsbegründenden Tatbestand darzustellen. Es sei nicht feststellbar, inwieweit der Beklagte zu 4/Berufungsbeklagte zu 2 insolvenzspezifische Pflichten verletzt habe, die sich aus den Regelungen der InsO ergäben. Insbesondere könne dem Insolvenzverwalter nicht vorgeworfen werden, er habe nicht unverzüglich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle Arbeitsverhältnisse gekündigt, dies sei ohnehin erst nach Abschluss der gescheiterten Interessenausgleichsverhandlungen in Betracht gekommen.
Gegen das ihm am 05.12.2003 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 15.12.2003 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Es wirft dem Arbeitsgericht vor, zu Unrecht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Saldierung der Gesamteinkünfte in einem abgeschlossenen Zeitraum des Annahmeverzugs angewendet zu haben. Schließlich habe der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugszeitraums keine Pflicht zur anderweitigen Tätigkeit. Allerdings hat der Kläger seine anderweitig erzielten Einkünfte im Annahmeverzugszeitraum mit der Berufung dann doch mitgeteilt.
Die Direktversicherung stehe dem Kläger zu, weil sie unverfallbar geworden sei. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete die Übertragung, da die Geschäftsführer A und M H der Insolvenzschuldnerin ihre gleichlautenden Direktversicherungen übertragen erhalten hätten. Im Übrigen habe die Versicherungsgesellschaft den Kläger nunmehr angeschrieben und ihm die Lebensversicherung angeboten. Dem habe der Kläger zugestimmt. Der Beklagte zu 1/Berufungsbeklagte zu 1 hat die Freigabe gegenüber der Versicherungsgesellschaft erklärt, woraufhin die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit hinsichtlich Ziffer 11 des Berufungsantrags für erledigt erklärt haben.
Bezüglich des Sozialplans geht der Kläger von einer Fälligkeit seiner Ansprüche aus. Der Anspruch sei auch berechenbar und belaufe sich auf die eingeklagten 36.883,06 Euro brutto. Dies ergebe sich aus dem vom Erstbeklagten verbindlich mitgeteilten Punktwert, der Titulierung dürfe nicht entgegen stehen, dass sich im Laufe des Insolvenzverfahrens möglicherweise Beschränkungen oder Änderungen ergeben könnten.
Einen Nachteilsausgleich könne der Kläger beanspruchen, weil der Beklagte zu 1/Berufungsbeklagter zu 1 den Betrieb der Insolvenzschuldnerin am 01.07.2002 stillgelegt habe. Die Stilllegung ergebe sich aus der Freistellung aller Arbeitnehmer, die Auflösung der betrieblichen Organisation und im Unterlassen jeglicher Auftragsabwicklung. Damit sei auch der Arbeitsplatz des Klägers weggefallen, denn der Beklagte zu 1 habe kein Direktionsrecht mehr ausüben wollen.
Hinsichtlich der Urlaubsvergütung weist der Kläger darauf hin, dass er als Angestellter bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt war, weshalb für ihn das Urlaubskassenverfahren für die Arbeiter nicht gelte.
Die persönliche Haftung des Beklagten zu 4/Berufungsbeklagten zu 2 ergebe sich daraus, dass dieser es pflichtwidrig unterlassen habe, alle Arbeitsverhältnisse unmittelbar nach dem 01. Juli 2002 zu kündigen. Außerdem habe er es unterlassen, mit dem nötigen Nachdruck einen Interessenausgleich zu suchen. Im Übrigen habe der Berufungserst- und zweitbeklagte es zugelassen, dass die früheren Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin deren Werkzeuge an die Mitarbeiter der Übernehmerfirma, der Beklagten zu 2, verschenkt hätten.
In der weiteren Darlegung des Sachverhalts wiederholt der Kläger, dass ein Betriebsübergang stattgefunden habe, die Verwertung der Insolvenzmasse nicht bestmöglich erfolgt sei und der Insolvenzverwalter nicht mit dem nötigen Nachdruck auf den Abschluss eines Interessenausgleichs und somit die betriebsbedingte Kündigung der Arbeitnehmer hingewirkt habe.
Der Kläger stellt nunmehr die Anträge:
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung wird gegenüber dem Beklagten Ziffer 1 ein Zwangsgeld bis zu EUR 250.000, im Wiederholungsfall Zwangshaft festgesetzt.
Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten Ziffer 1 eine Sozialplanabfindung aus dem Sozialplan vom 10.2.03 in Höhe EUR 36.893,06 brutto als Masseforderung im Insolvenzverfahren 8 IN 194/02 des Amtsgerichts F zusteht.
Der Beklagte zu Ziffer 2 wird verurteilt, an den Kläger EUR 3810,00 brutto abzgl. vom Arbeitsamt gezahlten Arbeitslosengeld in Höhe EUR 1494,20 netto nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 15.9.2003 zu zahlen.
b) hilfsweise zum Antrag Ziffer 15a)
Der Beklagte zu Ziffer 2 wird als Gesamtschuldner zum Erstbeklagten verurteilt, an den Kläger EUR 3810,00 brutto abzgl. vom Arbeitsamt gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe EUR 1494,209 netto nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 15.9.02 zu zahlen.
Der Beklagte zu Ziffer 2 wird verurteilt, an den Kläger EUR 23,52 brutto nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 15.9.02 zu bezahlen.
b) hilfsweise zum Antrag Ziffer 16a)
Der Beklagte zu Ziffer 2 wird als Gesamtschuldner zum Erstbeklagten verurteilt, an den Kläger EUR 23,52 brutto nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 15.9.02 zu zahlen.
Der Beklagte zu Ziffer 2 wird verurteilt, an den Kläger EUR 3828,11 brutto abzgl. vom Arbeitsamt gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe EUR 1446,20 nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 15.10.02 zu zahlen.
b) hilfsweise zum Antrag Ziffer 17a)
Der Beklagte zu Ziffer 2 wird als Gesamtschuldner zum Erstbeklagten verurteilt, an den Kläger EUR 3828,11 brutto abzgl. vom Arbeitsamt gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe EUR 1446,20 netto Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 15.10.02 zu zahlen.
Der Beklagte zu Ziffer 2 wird verurteilt, an den Kläger EUR 23,52 brutto nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 15.10.02 zu zahlen.
b) hilfsweise zum Antrag Ziffer 18a)
Der Beklagte zu Ziffer 2 wird als Gesamtschuldner zum Erstbeklagten verurteilt, an den Kläger EUR 23,52 brutto nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 15.10.02 zu zahlen.
Der Beklagte zu Ziffer 2 wird verurteilt, an den Kläger EUR 725,29 brutto abzgl. vom Arbeitsamt gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 241,00 netto nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 15.11.02 zu zahlen.
b) hilfsweise zum Antrag Ziffer 19a)
Der Beklagte zu Ziffer 2 wird als Gesamtschuldner zum Erstbeklagten verurteilt, an den Kläger EUR 725,29 brutto abzgl. vom Arbeitsamt gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 241,00 netto nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 15.11.02 zu zahlen.
Der Beklagte zu Ziffer 2 wird verurteilt, an den Kläger EUR 23,52 brutto nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 15.11.02 zu zahlen.
b) hilfsweise zum Antrag Ziffer 20a)
Der Beklagte Ziffer 2 wird als Gesamtschuldner zum Erstbeklagten verurteilt, an den Kläger EUR 23,52 brutto nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 15.11.02 zu zahlen.
Der Beklagte zu Ziffer 2 wird verurteilt, an den Kläger EUR 23,52 brutto nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 15.12.02 zu zahlen.
b) hilfsweise zum Antrag Ziffer 21a)
Der Beklagte zu Ziffer 2 wird als Gesamtschuldner zum Erstbeklagten verurteilt, an den Kläger EUR 23,52 brutto nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 15.12.02 zu zahlen.
Der Beklagte zu Ziffer 2 wird verurteilt, an den Kläger EUR 1080,00 brutto nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 15.12.02 zu zahlen.
b) hilfsweise zum Antrag Ziffer 22a)
Der Beklagte zu Ziffer 2 wird als Gesamtschuldner zum Erstbeklagten verurteilt, an den Kläger EUR 1080,00 brutto nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 15.12.02 zu zahlen.
Der Beklagte zu Ziffer 2 wird verurteilt, an den Kläger EUR 1080,00 brutto nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 15.5.03 zu zahlen.
b) hilfsweise zum Antrag Ziffer 23a)
Der Beklagte zu Ziffer 2 wird als Gesamtschuldner zum Erstbeklagten verurteilt, an den Kläger EUR 1080,00 brutto nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 15.5.03 zu zahlen.
Der Beklagte zu Ziffer 2 wird verurteilt, an den Kläger einen Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG iVm. § 10 KSchG dessen Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch in Höhe mindestens EUR 45.720,00 brutto (unter Berücksichtigung von § 3 Ziffer 9 EStG) nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 15.6.03 zu zahlen.
b) hilfsweise zum Antrag Ziffer 24a)
Der Beklagte zu Ziffer 2 wird als Gesamtschuldner zum Erstbeklagten verurteilt, an den Kläger einen Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG iVm. § 10 KSchG, dessen Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch in Höhe mindestens EUR 45.720,00 brutto (unter Berücksichtigung von § 3 Ziffer 9 EStG) nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 15.6.03 zu zahlen.
Der Beklagte zu Ziffer 2 wird verurteilt, an den Kläger eine Sozialplanabfindung in Höhe EUR 36.893,06 brutto (unter Berücksichtigung von § 3 Ziffer 9 EStG) nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 15.6.03 zu zahlen, soweit der Kläger nicht Leistungen aus seinem Nachteilsausgleichsanspruch nachweislich erhalten hat.
b) hilfsweise zum Antrag Ziffer 24)
Der Beklagte zu Ziffer 2 wird verurteilt, an den Kläger eine Sozialplanabfindung in Höhe EUR 36.893,60 brutto (unter Berücksichtigung von § 3 Ziffer 9 EStG) nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 15.6.03 zu zahlen.
c) hilfsweise zum Antrag Ziffer 25a)
Der Beklagte zu Ziffer 2 wird als Gesamtschuldner zum Erstbeklagten verurteilt, an den Kläger eine Sozialplanabfindung in Höhe EUR 36.893,06 brutto (unter Berücksichtigung von § 3 Ziffer 9 EStG) nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 15.6.03 zu zahlen, soweit der Kläger nicht Leistungen aus seinem Nachteilsausgleichsanspruch nachweislich erhalten hat.
d) hilfsweise zum Antrag Ziffer 25b)
Der Beklagte zu Ziffer 2 wird als Gesamtschuldner zum Erstbeklagten verurteilt, an den Kläger eine Sozialplanabfindung in Höhe EUR 36.893,06 brutto (unter Berücksichtigung von § 3 Ziffer 9 EStG) nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 15.6.03 zu zahlen.
Der Beklagte zu Ziffer 2 wird verurteilt, an den Kläger EUR 815,84 brutto nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 15.6.03 zu zahlen.
b) hilfsweise zum Antrag Ziffer 26a)
Der Beklagte zu Ziffer 2 wird als Gesamtschuldner zum Beklagten Ziffer 1 verurteilt, an den Kläger EUR 815,84 brutto nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 15.6.03 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen
die Berufung zurückzuweisen.
Der Berufungsbeklagte zu 1 lehnt die Feststellung der Vergütungsansprüche nicht generell ab, besteht aber darauf, dass sowohl das erhaltene Arbeitslosengeld in Abzug zu bringen ist als auch der während des Gesamtzeitraums des Annahmeverzugs erzielte anderweitige Verdienst. Insoweit legt der Beklagte zu 1 eine eigene Berechnung vor, aus der sich ergibt, dass dem Kläger Ansprüche in Höhe von 4992,01 Euro bzw. 5807,85 Euro brutto, je nachdem ob Urlaubsansprüche zuzusprechen seien, anfielen, auf die dann erhaltenes Arbeitslosengeld in Höhe von 3979,40 Euro anzurechnen sei. Die Direktversicherung stehe dem Kläger weder aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weil Geschäftsführer nicht mit Arbeitnehmern verglichen werden könnten, und auch nicht im Übrigen zu, denn nach dem Versicherungsvertrag sei das Bezugsrecht des Klägers widerruflich gewesen. Damit habe der Beklagte zu 1 das Recht gehabt, das Bezugsrecht des Klägers trotz der eingetretenen Unverfallbarkeit zu widerrufen; dadurch habe er sich möglicherweise schadensersatzpflichtig gemacht, zwischen dem Versicherungsverhältnis und dem Versorgungsverhältnis müsse aber unterschieden werden.
Sozialplanansprüche sieht der Beklagte zu 1 derzeit nicht, schon deshalb nicht, weil der Erstbeklagte keinen verbindlichen Punktwert mitgeteilt habe, solches sei auch nicht möglich gewesen, weil jede Annahme der zur Verfügung stehenden freien Teilungsmasse reine Spekulation gewesen wäre. Auch ein Nachteilsausgleich stehe dem Kläger nicht zu, denn die Einstellung des Geschäftsbetriebs ohne Kündigung der Arbeitsverhältnisse sei keine durchgeführte Betriebsänderung nach § 111 BetrVG gewesen. Würde man dies anders sehen, bestünde im Falle der Insolvenz ein eklatanter Wertungswiderspruch zwischen der gesetzlichen Verpflichtung des Insolvenzverwalters einerseits und deren impliziter Beschränkung durch Mitbestimmungsrechte bzw. Mitberatungsrechte des Betriebsrats andererseits. Darüber hinaus aber sei den betroffenen Arbeitnehmern durch die Freistellung allein kein zu ersetzender Schaden und damit kein Nachteil im Sinne des § 113 Abs. 3 BetrVG entstanden.
Der Beklagte zu 4/Berufungsbeklagte zu 2 hält die Argumente des Klägers bis geradezu ins Absurde konträr aufgebaut und sieht keinerlei Haftungstatbestand. Der Kläger könne nicht einerseits dem Beklagten vorwerfen, unverzüglich nach Insolvenzeröffnung keine Kündigungen ausgesprochen zu haben und ihm gleichzeitig vorhalten, nicht mit dem nötigen Nachdruck einen Interessenausgleich versucht zu haben.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens in der Berufung wird auf die Berufungsbegründung und deren mehrere Ergänzungen nebst Anlagen sowie auf die Berufungserwiderung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die nach der Höhe des Streitgegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist zum kleineren Teil begründet und führt zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils, in den wesentlichen Streitpunkten ist sie jedoch nicht begründet. Im Einzelnen stehen dem Kläger Gehaltsansprüche für die Monate August, September und Oktober 2002, Arbeitgeberbeiträge zu vermögenswirksamen Leistungen für die Monate August, September, Oktober und November 2002, die Jahressonderzahlungen November 2002 und April 2003 und auch Abgeltungsansprüche wegen nicht gewährten Urlaubs für das Jahr 2002 zu, die in Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zur Masse festzustellen waren. Allerdings hatte der Kläger sich hierauf nicht nur erzieltes Arbeitslosengeld, sondern auch einen anderweitigen Verdienst anrechnen zu lassen, den er ab Oktober 2002 erzielte (1.) Mit dem Arbeitsgericht dagegen ist davon auszugehen, dass der Kläger gegen den Berufungsbeklagten zu 1 keinen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich hat (2.), einen bezifferten Abfindungsanspruch aus dem Insolvenz-Sozialplan nicht festgestellt bekommen kann (3.) und ihm keinerlei Ansprüche gegen den Berufungsbeklagten zu 2 zustehen (4.). Der Rechtsstreit um die Übertragung einer Kapitalversicherung ist durch übereinstimmende Erledigungserklärung erledigt, insoweit aber hatte der Kläger die Kosten zu tragen (5.).
Der Kläger hat gegen den Berufungsbeklagten zu 1 allerdings keinen Zahlungsanspruch. Da der Berufungsbeklagte zu 1 Masseunzulänglichkeit geltend gemacht hat, kann der Kläger seine Ansprüche nur noch im Wege der Feststellung der Masseverbindlichkeit geltend machen, hierauf hat der Kläger sich nunmehr zweitinstanzlich auch beschränkt.
Voraussetzung für den Annahmeverzug ist allerdings auch, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 während der Zeit, für die der Kläger Ansprüche geltend macht, ein Arbeitsverhältnis bestand. Hiervon ist vorliegend auszugehen:
Der Kläger stand, jedenfalls bis zum 30.06.2002, in einem Arbeitsverhältnis zur Insolvenzschuldnerin, der Firma H GmbH, der erstinstanzlichen Beklagten zu 3. Über deren Vermögen wurde am 01.07.2002 die Insolvenz eröffnet, der Beklagte zu 1 wurde Insolvenzverwalter. Damit war er Arbeitgeber des Klägers geworden, das Arbeitsverhältnis bestand nun zwischen dem Kläger und ihm. Nach dem von den Berufungsbeklagten nicht bestrittenen Sachvortrag des Klägers ist allerdings am 01.07.2002, spätestens aber ab 01.08.2002, ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB erfolgt. Die nämliche Schlussfolgerung zog auch der Kläger aus seinem eigenen Sachvortrag. Auch die Beklagten des Berufungsrechtsstreits traten dieser Schlussfolgerung nicht entgegen. Der Vortrag des Klägers im einzelnen ist schlüssig.
Der Kläger hat schließlich unwidersprochen vorgetragen, es habe nicht nur ein Teilbetriebsübergang stattgefunden, weil eine Trennung in verschiedene Bereiche innerhalb der Insolvenzverwalterin nicht stattgefunden habe, alle Arbeitnehmer seien in allen Teilen des Unternehmens eingesetzt worden, organisatorisch eigenständige Betriebsteile habe es nicht gegeben. Im Übrigen sei gerade auch der Kläger überwiegend in Sanierung und Schlüsselfertigbau tätig geworden. Es habe eine einheitliche Verwaltung für alle Bereiche gegeben, auch Werkzeuge und Fahrzeuge seien überall gleichmäßig eingesetzt worden. Damit habe aber der Betriebsübergang von der Insolvenzverwalterin auf die Firma H Schl GmbH den gesamten Betrieb der Insolvenzschuldnerin er- und umfasst.
Möglicherweise macht er sich aus dem Versorgungsverhältnis heraus dem Arbeitnehmer gegenüber schadensersatzpflichtig. Ein Schadensersatzanspruch allerdings wäre lediglich Insolvenzforderung. Dagegen wäre ein Herausgabeanspruch bei zulässigerweise erklärtem Widerruf des Versicherungsvertrags durch den Insolvenzverwalter nicht gegeben, weil Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft nicht der begünstigte Kläger, sondern der Insolvenzverwalter als Versicherungsnehmer ist. Als solchem steht ihm auch die Vertragsurkunde zu. Der Beklagte zu 1 hat unter Beweisantritt behauptet, nach dem Versicherungsvertrag habe ein Widerrufsrecht für den Arbeitgeber bestanden. Dies hat der Kläger nicht bestritten. Die Behauptung galt deshalb als zugestanden und musste auch vom Gericht zugrundegelegt werden. War aber der Vertrag widerruflich, so führte dies dazu, dass der Herausgabeanspruch des Klägers nicht bestand. Die Kosten des Verfahrens waren deshalb nach § 91 a ZPO insoweit dem Kläger aufzuerlegen.
Da das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert wurde, waren die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz neu zu verteilen. Der Kläger obsiegte mit seinen Anträgen auf Feststellung von Vergütungen als Masseverbindlichkeiten, allerdings war erzielter Zwischenverdienst in Anrechnung zu bringen. Er unterlag insoweit, als er Nachteilsausgleich und Sozialplanabfindung als Masseverbindlichkeit festgestellt wissen wollte. Er unterlag kostenrechtlich auch hinsichtlich der Klage auf Herausgabe einer Direktversicherung. Schließlich unterlag er in vollem Umfang, soweit er den Berufungsbeklagten zu 2 in die persönliche Haftung nehmen wollte. Daraus ergibt sich insgesamt ein Unterliegensanteil des Klägers von 90 Prozent, weshalb er die entsprechenden Kosten des Verfahrens nach § 92 ZPO zu tragen hat.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Soweit er obsiegt hat, war dies allein darauf zurückzuführen, dass er seinen Vortrag in zweiter Instanz ergänzt hat, indem er seinen während der Zeit des Annahmeverzugs erzielten anderweitigen Verdienst erstmals angab. Bei der Kostenentscheidung war deshalb nach § 97 Abs. 2 ZPO zu verfahren.
Gegen dieses Urteil kann Revision eingelegt werden, da das Landesarbeitsgericht sie zugelassen hat.
Bernhard,..... Birkenmeier,...... Dr. Hein,.....