Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen
Inkreal s.r.o. gegen Dúha reality s.r.o
Vorlage: Nejvyšší soud
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Anwendungsbereich – Art. 25 – Gerichtsstandsvereinbarung – Vertragsparteien mit Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat – Vereinbarung der Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats für Rechtsstreitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen – Auslandsbezug
Verfahren
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Rechtssache C-566/22
Inkreal s. r. o.
gegen
Dúha reality s. r. o.
(Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud [Oberstes Gericht, Tschechische Republik])
I. Einleitung
1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft im Wesentlichen die Auslegung von Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ().
2. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen zwei Gesellschaften mit Sitz in ein und demselben Mitgliedstaat über die Bestimmung des Gerichts, das örtlich zuständig ist für die Entscheidung über eine Klage auf Begleichung von Forderungen, die aus der Nichterfüllung von zwei Darlehensverträgen entstanden sind, die in diesem Mitgliedstaat geschlossen wurden und in denen ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats für den Fall von Rechtsstreitigkeiten für zuständig erklärt wird.
3. Dem Gerichtshof wird die bisher ungeklärte Frage gestellt, ob das Vorliegen einer Gerichtsstandsklausel für sich genommen einen Auslandsbezug darstellt, der für die Anwendung von Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ausreicht.
4. Die Prüfung der verschiedenen Argumente aus dem Schrifttum und aus der Rechtsprechung verschiedener europäischer Gerichte führen mich dazu, dem Gerichtshof vorzuschlagen, diese Frage zu verneinen und klarzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzung des Auslandsbezugs zu prüfen ist.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
5. Im dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es: „Die [Europäische] Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln, indem unter anderem der Zugang zum Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen, erleichtert wird. Zum schrittweisen Aufbau eines solchen Raums hat die Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen zu erlassen, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist.“ ()
6. Art. 25 Abs. 1 dieser Verordnung () bestimmt: „Haben die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell ungültig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. …“
B. Tschechisches Recht
7. § 11 Abs. 3 des Zákon č. 99/1963 Sb., občanský soudní řád (Gesetz Nr. 99/1963 über die Zivilprozessordnung, im Folgenden: Zivilprozessordnung) sieht vor: „Handelt es sich um eine Rechtssache, die in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte der Tschechischen Republik fällt, bei der aber die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit nicht gegeben sind oder nicht festgestellt werden können, so bestimmt der Nejvyšší soud [(Oberstes Gericht, Tschechische Republik)], welches Gericht in der Rechtssache verhandelt und entscheidet.“
III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefrage
8. FD, der in der Slowakei seinen Wohnsitz hat, schloss als Darlehensgeber mit der Dúha reality s. r. o., einer Gesellschaft mit Sitz () in der Slowakei, als Darlehensnehmerin am 29. Juni 2016 bzw. am 11. März 2017 zwei Darlehensverträge.
9. Mit Forderungsabtretungsvertrag vom 8. Dezember 2021 trat FD seine Forderungen aus diesen Darlehensverträgen an Inkreal, eine Gesellschaft mit Sitz in der Slowakei, ab.
10. In jedem dieser Verträge kamen die Parteien überein, dass „alle Unklarheiten oder Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, in erster Linie durch gemeinsame Verhandlungen gelöst werden, um zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung zu gelangen. Sind die Vertragsparteien nicht in der Lage, eine solche Streitigkeit zu lösen, hat das sachlich und örtlich zuständige tschechische Gericht in Einklang mit [der Zivilprozessordnung] in der geltenden Fassung über diese Streitigkeit zu entscheiden“.
11. Da Dúha reality die Darlehen nicht zurückzahlte, erhob Inkreal am 30. Dezember 2021 auf der Grundlage dieser Klausel, die sie als Gerichtsstandsklausel zugunsten der tschechischen Gerichte für die Entscheidung über die sich aus den Darlehensverträgen ergebenden Rechtsstreitigkeiten ansah, Klage beim Nejvyšší soud (Oberstes Gericht). Mit ihren Anträgen begehrt Inkreal zum einen die Begleichung ihrer Forderungen und zum anderen die Bestimmung des tschechischen Gerichts, das für die Entscheidung in der Sache nach § 11 Abs. 3 der Zivilprozessordnung örtlich zuständig ist.
12. Zur Stützung des letztgenannten Antrags macht Inkreal geltend, dass sie aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung handele, die in einem Privatrechtsverhältnis mit Auslandsbezug gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 gültig sei. Es bestehe keine weitere besondere oder ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts gemäß dieser Verordnung.
13. In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs () bezweifelt das vorlegende Gericht, dass in einer Situation, in der der einzige Aspekt, der als international angesehen werden könnte, die Tatsache sei, dass die Vertragsparteien, die ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat hätten, die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats vereinbart hätten, die Verordnung Nr. 1215/2012 – und damit auch ihr Art. 25 Abs. 1 – anwendbar sei.
14. Die Hauptargumente für die Anwendbarkeit dieser Verordnung seien insbesondere die Betonung der Vertragsautonomie der Parteien, die einheitliche Auslegung und die harmonisierte Anwendung von Art. 25 dieser Verordnung und die unlogischen bzw. unangemessenen Folgen für den Fall, dass dieser Artikel nicht angewandt werden könnte.
15. Der Hauptgrund für eine Schlussfolgerung dahin gehend, dass diese Verordnung nicht anwendbar sei, sei dagegen der fehlende Auslandsbezug und damit die Einstufung des Falls als rein innerstaatlich. Dieser Schlussfolgerung liege insbesondere die Auffassung zugrunde, dass die bloße Absicht der Parteien, das Gericht eines anderen Mitgliedstaats für zuständig zu erklären, keine „Internationalisierung“ der betreffenden Situation zur Folge haben könne.
16. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der unterschiedlichen Auffassungen im Schrifttum und in der Rechtsprechung, die sich aus der Konsultierung bestimmter oberster Gerichte anderer Mitgliedstaaten ergeben, hat der Nejvyšší soud (Oberstes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Wird die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1215/2012 im Hinblick auf das Vorliegen eines internationalen Bezugs, der für die Anwendbarkeit dieser Verordnung erforderlich ist, allein dadurch begründet, dass zwei in demselben Mitgliedstaat ansässige Parteien die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vereinbaren?
17. Schriftliche Erklärungen sind von Dúha reality, der tschechischen und der Schweizer Regierung sowie von der Europäischen Kommission eingereicht worden.
IV. Würdigung
A. Vorbemerkungen
18. Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen von Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 bezüglich der Zuständigkeitsvereinbarung zum Teil denjenigen in den vorherigen Rechtsinstrumenten () entsprechen. Infolgedessen gilt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Auslegung, die er für eines von ihnen vorgenommen hat, auch für die anderen ().
19. Da im Ausgangsrechtsstreit eine Forderungsabtretung eine Rolle spielt, ist es meines Erachtens als Zweites nützlich, zum einen hervorzuheben, dass der Gerichtshof darauf hingewiesen hat, dass in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht geklärt wird, ob eine Gerichtsstandsklausel über den Kreis der Vertragsparteien hinaus an einen Dritten abgetreten werden kann, der Partei eines späteren Vertrags ist und ganz oder teilweise in die Rechte und Pflichten einer der Parteien des ursprünglichen Vertrags eintritt (). Zum anderen hat er entschieden, dass nur dann, wenn der Dritte nach dem in der Sache anwendbaren nationalen Recht in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist, eine Gerichtsstandsklausel, der dieser Dritte nicht zugestimmt hat, ihn dennoch binden könnte (). Im vorliegenden Fall geht aus dem vom vorlegenden Gericht geschilderten Verfahren hervor, dass sich Inkreal, die Dritte im Verhältnis zu dem die Gerichtsstandsklausel enthaltenden Vertrag ist, an diese gebunden fühlt.
B. Beantwortung der Vorlagefrage
20. Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass er bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt allein deshalb anwendbar ist, weil die Parteien mit Wohnsitz im selben Mitgliedstaat ein Gericht oder Gerichte eines anderen Mitgliedstaats bestimmt haben, um über zwischen ihnen bereits entstandene oder künftig entstehende Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden.
21. Es hat die beiden entgegengesetzten Standpunkte zutreffend dargestellt, die im Schrifttum und von den Gerichten der Mitgliedstaaten angesichts dessen vertreten werden, dass in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 – und zwar ohne Änderung im Vergleich zu den vorhergehenden Artikeln, die im Bereich von Gerichtsstandsklauseln seit dem Inkrafttreten des Übereinkommens von Brüssel (), auf das die Verordnung Nr. 44/2001 () nachfolgte, anwendbar waren – keine Voraussetzung hinsichtlich eines Auslandsbezugs niedergelegt ist.
22. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen kann nämlich kein Argument abgeleitet werden. Es lässt sich nur feststellen, dass das Erfordernis, dass mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, um ein Gericht oder Gerichte eines Mitgliedstaats bestimmen zu können, nicht in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 steht. Zudem bleibt die Reichweite einer Gerichtsstandsklausel auf Rechtsstreitigkeiten beschränkt, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, anlässlich dessen sie vereinbart wurde ().
23. Um ein Gericht eines Mitgliedstaats als zuständiges Gericht bestimmen zu können, unterliegt die Wahl der Parteien infolgedessen keiner weiteren Anforderung, insbesondere nicht in Bezug auf das Vorliegen einer Verbindung zwischen dem bezeichneten Gericht und dem Rechtsstreit (). Es genügt, wenn die Klausel die objektiven Kriterien nennt, über die sich die Parteien bei der Bestimmung des Gerichts oder der Gerichte, die über ihre bereits entstandenen oder künftigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden sollen, geeinigt haben. Diese Kriterien müssen so genau sein, dass das angerufene Gericht feststellen kann, ob es zuständig ist ().
24. Diese Flexibilität ist seit dem Brüsseler Übereinkommen auf den Willen gestützt, der Parteiautonomie () im Bereich von Zuständigkeitsvereinbarungen volle Wirksamkeit zu verleihen, ohne dass dies jedoch, meines Erachtens, eine Ausnahme von den Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung Nr. 1215/2012 darstellt, zu denen das Erfordernis eines Auslandsbezugs gehört ().
25. In diesem Zusammenhang ist zunächst hervorzuheben, dass die Verordnung Nr. 1215/2012 im Gegensatz zu bestimmten anderen Verordnungen (), aber wie die meisten über die Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen, Unterhalt oder Zahlungsunfähigkeit, keine Bestimmung über den internationalen Charakter des in Rede stehenden Sachverhalts enthält, obwohl dieser Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit ist ().
26. Des Weiteren hat der Gerichtshof in diesem Kontext klargestellt, dass „die Anwendung der Zuständigkeitsregeln des Brüsseler Übereinkommens … einen Auslandsbezug [verlangt]“ (). Dieser Grundsatz wurde in mehreren weiteren Urteilen in Bezug auf die Verordnungen Nrn. 44/2001 () und 1215/2012 () bekräftigt.
27. Schließlich ist eine solche Auslegung in Anbetracht der Rechtsgrundlagen dieser Verordnung () geboten, auch wenn die Neufassung der Verordnung Nr. 44/2001, die mit ihr vorgenommen wurde, zum Ziel hat, den Verkehr und die Anerkennung von Entscheidungen im europäischen Rechtsraum ohne Einschränkung wegen des internationalen Charakters des Rechtsstreits zu fördern () sowie im Fall von Gerichtsstandsvereinbarungen ihre universelle Anwendung, was bisher nicht der Fall war ().
28. Art. 81 AEUV, der die Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 1215/2012 bildet, sieht nämlich in seinem Abs. 1 Satz 1 vor, dass „[d]ie Union … eine justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug [entwickelt], die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht“ ().
29. Da diese Verordnung darauf abzielt, Regeln über die internationale Zuständigkeit zu vereinheitlichen, und nicht darauf, die innerstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Regelung innerstaatlicher Streitigkeiten zu ersetzen, setzen ihre Anwendbarkeit und damit die ihres Art. 25 voraus, dass der in Rede stehende Sachverhalt einen internationalen Charakter in den Grenzen des Unionsrechts aufweist ().
30. Welche Kriterien sind nun heranzuziehen?
31. Ich neige der Ansicht zu, die von einigen Autoren in deutscher (), englischer () und französischer () Sprache vertreten wird und von obersten Gerichten einiger Mitgliedstaaten () übernommen wurde und nach der es ausgeschlossen ist, dass der in Rede stehende Sachverhalt allein durch den Willen der Parteien einen internationalen Charakter aufweist, und zwar aus fünf Hauptgründen.
32. Als Erstes wäre es, wenn man davon ausgeht, dass der Rückgriff auf eine Bestimmung der Verordnung Nr. 1215/2012 das Vorliegen eines Auslandsbezugs voraussetzt, nicht logisch, anzunehmen, dass dieser a priori durch den bloßen Willen der Parteien in einem rein innerstaatlichen Sachverhalt erfüllt ist. Anders gesagt, würde eine solche Auslegung darauf hinauslaufen, auf jeden Auslandsbezug, der anhand objektiver Kriterien erfüllt sein muss, zu verzichten ().
33. Als Zweites wurde für einen grenzüberschreitenden Sachverhalt, der definitionsgemäß den speziellen in der Verordnung Nr. 1215/2012 festgelegten Zuständigkeitsregeln unterliegt, die in ihrem Art. 25 vorgesehene Zuständigkeitsvereinbarung als Mittel für die Parteien geschaffen, sich dafür zu entscheiden, von diesen verbindlichen Regeln einvernehmlich abzuweichen (). Bei einem innerstaatlichen Sachverhalt würde eine solche Zuständigkeitsvereinbarung also bezwecken oder bewirken, von nationalen Vorschriften über die Zuständigkeit und die Wahl des Gerichtsstands abzuweichen (). Auch wenn sich diese Verordnung in einen Kontext der Stärkung des gegenseitigen Vertrauens und der Vereinheitlichung der Kollisionsnormen einfügt (), kann sie nicht zur Folge haben, jede Unterscheidung zwischen innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften und unionsrechtlich geregelten internationalen Zuständigkeitsvorschriften zu verwischen ().
34. Daher sind vier gegenteilige, den Wortlaut betreffende bzw. teleologische Argumente, die aus Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 gewonnen werden, meines Erachtens zurückzuweisen. Erstens kann aufgrund der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung () aus der Tatsache, dass eine Gerichtsstandsklausel vereinbart werden kann, ohne dass der Wohnsitz einer der Parteien eine Verbindung zu einem Mitgliedstaat herstellt (), nicht gefolgert werden, dass der einzige vom Unionsgesetzgeber verlangte Auslandsbezug die Wahl eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats ist.
35. Zweitens kann die Parteiautonomie, die traditionell die Regel der Zuständigkeit entsprechend der Zuständigkeitsvereinbarung im Fall der Wahl eines Gerichtsstands rechtfertigt, auch nicht in derart weitem Umfang geltend gemacht werden, dass sie den Parteien die Möglichkeit ließe, den Anwendungsbereich dieser Verordnung, der auf internationale und nicht rein innerstaatliche Sachverhalte begrenzt ist, in Frage zu stellen.
36. Drittens kann die Klarstellung zum auf die materielle Gültigkeit der Gerichtsstandsklausel anwendbaren Recht in Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012, auch wenn sie von übergeordnetem Interesse ist, aber nicht dessen Anwendbarkeit rechtfertigen (); andernfalls würde man zu einer auf das Ergebnis seiner Anwendung gestützten Auslegung kommen.
37. Viertens ist es zwar unbestreitbar, dass das Ziel des Unionsgesetzgebers bei der Änderung von Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 durch die Verordnung Nr. 1215/2012 darin bestand, den Rückgriff auf Gerichtsstandsvereinbarungen () und ihre Wirksamkeit zu stärken, um die Rechtssicherheit der Parteien zu gewährleisten (), es kann es jedoch nicht rechtfertigen, es den Parteien zu erlauben, ohne irgendeine Begrenzung oder irgendeinen Anknüpfungspunkt von nationalen Zuständigkeitsregeln abzuweichen (). Ich hebe in diesem Zusammenhang hervor, dass im vorliegenden Fall, obwohl der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt mit Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Bankwesens in Verbindung gebracht werden könnte (), das vorlegende Gericht ausdrücklich auf das Fehlen jeglichen Auslandsbezugs außer der Wahl eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats hingewiesen hat ().
38. Als Drittes teile ich, was die Rechtsprechung des Gerichtshofs betrifft, in der entschieden wurde, dass sich der Auslandsbezug aus dem Gegenstand des Rechtsstreits ergeben kann, wenn der in Rede stehende Sachverhalt Fragen hinsichtlich der Festlegung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte aufwerfen kann (), weder die Ansicht der tschechischen Regierung noch die der Kommission zu den Folgen, die sie daraus ziehen. Diese Rechtsprechung stützt sich nämlich auf objektive Kriterien (z. B. den Umstand, dass sich die streitigen Ereignisse in einem Drittstaat ereignet haben (), oder die ausländische Staatsangehörigkeit des Beklagten ohne bekannten Wohnsitz ()), denen der Erfüllungsort der Schuld hinzugefügt werden könnte ().
39. Daraus kann also nicht abgeleitet werden, dass das Verfahren im Ausgangsverfahren allein deshalb unter diese Rechtsprechung fällt, weil es zum Gegenstand hat, zu klären, welches Gericht in Anbetracht der Wahl eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen des Wohnsitzes der Parteien zuständig ist. Meiner Ansicht nach muss das vorlegende Gericht auf den bei ihm gestellten Antrag hin prüfen, ob Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 anwendbar ist. Mit anderen Worten muss es die Internationalität des in Rede stehenden Sachverhalts beurteilen und nicht die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Klausel u. a. im Hinblick auf die in der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Schutzvorschriften über die Zuständigkeit prüfen, um über seine internationale Zuständigkeit zu entscheiden ().
40. Als Viertes teile ich in Bezug auf einen Vergleich mit anderen Rechtsinstrumenten erstens die Ansicht mancher Autoren, dass für die Auslegung von Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 Art. 3 Abs. 3 der Rom-I-Verordnung (), der die Wahl des anwendbaren Rechts bei einem innerstaatlichen Sachverhalt behandelt, nicht als Referenz dienen darf ().
41. Zum einen ist nämlich in dieser letztgenannten Verordnung das Kriterium in Art. 1 Abs. 1 ein Sachverhalt „[der] eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten [aufweist]“ () und nicht unbedingt international ist, wie sich aus dem Gegenstand von Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung ergibt (). Zum anderen ändert diese Bestimmung nicht die Natur der rein innerstaatlichen Sachverhalte, in denen ein ausländisches Recht gewählt wurde, da sie weiterhin den zwingenden nationalen Vorschriften unterliegen. Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 garantiert jedoch keinen bestimmten Gerichtsstand. Zusammenfassend sind bei innerstaatlichen Sachverhalten die Rom-I-Verordnung, die die sich aus dem Willen der Parteien ergebende Normenkollision behandelt, und die Verordnung Nr. 1215/2012 zu unterscheiden, die wegen ihrer Anwendungsvoraussetzungen nicht den sich aus der Wahl der Parteien ergebenden Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten behandelt.
42. Zweitens unterstütze ich die Idee, dass die Auslegung des Gerichtshofs das am 30. Juni 2005 geschlossene Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen () berücksichtigen sollte. Wegen des in den Erwägungsgründen 4 und 5 des Beschlusses 2014/887 in Erinnerung gerufenen gegenseitigen Einflusses dieses Übereinkommens auf die Verordnung Nr. 1215/2012 ist eine Lösung vorzuziehen, die mit der Regel in Art. 1 Abs. 2 dieses Übereinkommens in Einklang steht, wonach „ein Sachverhalt international [ist], es sei denn, die Parteien haben ihren Aufenthalt im selben Vertragsstaat und die Beziehung der Parteien sowie alle anderen für den Rechtsstreit maßgeblichen Elemente weisen nur zu diesem Staat eine Verbindung auf, wobei der Ort des vereinbarten Gerichts unbeachtlich ist“ ().
43. Als Fünftes füge ich hinzu, dass, da sich die Internationalität aus verschiedenen Gesichtspunkten ergeben kann (), diese vom angerufenen Gericht je nach Einzelfall flexibel oder gemäß einer weiten Konzeption geprüft werden sollten ().
44. Alle diese Argumente führen mich dazu, dem Gerichtshof vorzuschlagen, dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass die Anwendung von Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 von der Voraussetzung eines Auslandsbezugs abhängt, die nicht mit der bloßen Wahl eines Gerichts eines Mitgliedstaats erfüllt wird.
45. Wegen der Auswirkungen einer solchen Auslegung in der Praxis sollte diese Lösung meines Erachtens in der Begründung des Gerichtshofs mit einer Klarstellung zu dem Zeitpunkt, zu dem der internationale Charakter des Sachverhalts zu beurteilen ist (), ergänzt werden, um vollständig dem Ziel Genüge zu tun, dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben ().
46. Die Internationalität einer Situation kann sich nämlich mit der Zeit weiterentwickeln. Ich denke hier an den Fall einer Internationalisierung des Sachverhalts im Stadium des Rechtsstreits (). Auch zu diesem Punkt divergieren mangels einer Klarstellung in der Verordnung Nr. 1215/2012 () die Analysen im Schrifttum und die Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten ().
47. Ich habe festgestellt, dass sich die Autoren mehrheitlich für eine Beurteilung durch das Gericht bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Gerichtsstandsvereinbarung () und nicht auf den Zeitpunkt der Anrufung des von den Parteien bezeichneten Gerichts () aussprechen. Die Argumente, die aus dem vertraglichen Charakter der Bestimmung der Zuständigkeit () und der Rechtssicherheit () gewonnen werden, erscheinen mir – im Gegensatz zu dem der Vorhersehbarkeit () – überzeugend. Ich konnte auch feststellen, dass die Rechtsprechung der Mitgliedstaaten geteilt ist ().
48. Tatsächlich schließe ich das Kriterium der Prüfung der Internationalität zum Zeitpunkt der Klageerhebung aus, das mir den Anforderungen an die Rechtssicherheit nicht zu genügen scheint und die Gefahr des „forum shopping“ erhöht, obwohl der in Rede stehende Sachverhalt ursprünglich ein rein innerstaatlicher war ().
49. Unter Berücksichtigung des Verfahrensgegenstands der Klausel, nämlich der Wahl eines Gerichts im Rahmen einer europäischen Verordnung und ihrer Ziele, scheint mir eine alternative Lösung allerdings erwägenswert (). So könnte zugelassen werden, dass bei einem innerstaatlichen Sachverhalt mit einer Aussicht auf dessen Internationalisierung () die Parteien beim Abschluss ihrer Vereinbarung übereinkommen, ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats mit einer hinreichend genauen Formulierung, die ihren Willen ausdrückt () und die Zuständigkeit allein der innerstaatlichen Gerichte bei Zweifeln am Vorliegen eines Auslandsbezugs vorsieht, zu bestimmen. Nur unter diesen Bedingungen scheint mir die Rechtssicherheit gewahrt (). Es wäre also Sache des bestimmten Gerichts, zum Zeitpunkt seiner Anrufung zu prüfen, ob die Vorhersagen der Parteien eingetreten sind.
V. Ergebnis
50. Vor dem Hintergrund aller vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Nejvyšší soud (Oberstes Gericht, Tschechische Republik) wie folgt zu beantworten: Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt nicht allein deshalb anwendbar ist, weil die Parteien mit Wohnsitz im selben Mitgliedstaat ein Gericht oder Gerichte eines anderen Mitgliedstaats bestimmt haben, um über zwischen ihnen bereits entstandene oder künftig entstehende Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden.