Fristlose Entlassung aus der Bundeswehr wegen Rechtsextremismus KI-Titel
Rechtsextremismus · Dienstverhältnis Bundeswehr · fristlose Entlassung · Sicherheitsüberprüfung · Verbotene Organisation
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 31.798,32 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus der Bundeswehr.
Er wurde zum 1. Juli 2001 in die Bundeswehr eingestellt und am 13. September 2010 in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen. Seine festgesetzte Dienstzeit würde mit Ablauf des 30. September 2036 enden. Zuletzt hatte er den Dienstgrad eines Kapitänleutnants inne.
Unter dem 11. April 2024 wurde die Antragsgegnerin von der Marineunteroffiziersschule darüber unterrichtet, dass bezüglich des Antragstellers ein Verdacht auf Rechtsextremismus bestehe. Im Rahmen einer ersten Befragung durch das Bundesamt für den militärischen Abschirmdienst (BAMAD) habe der Soldat die Teilnahme an der von der rechtsextremen und in Deutschland verbotenen Organisation „Blood and Honour“ organisierten Veranstaltung „Tag der Ehre“ im Jahr 2018 zugegeben. Er habe im Rahmen dieser Veranstaltung an der Kranzniederlegung im Gedenken an die „Heldentaten der SS“ teilgenommen. Es bestehe der begründete Verdacht, der Soldat habe Videos und Bilder im persönlichen WhatsApp-Chatverlauf gepostet. Die Erkenntnisse würden auf der Auswertung der Daten eines beschlagnahmten Mobiltelefons beruhen, gegen dessen Besitzer bereits Ermittlungen geführt würden.
Durch Schreiben vom 5. September 2025 informierte das BAMAD die Antragsgegnerin über die nachrichtendienstliche Bewertung, dass es sich beim Antragsteller um einen Extremisten handele. Die Chatverläufe wurden zur Verfügung gestellt. Im Rahmen einer Anhörung zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung habe der Antragsteller am 12. April 2024 erklärt, dass er im Jahr 2018 am „Tag der Ehre“ teilgenommen habe. Für ihn habe die sportliche Herausforderung im Vordergrund gestanden. Er habe vorab nicht gewusst, dass der Marsch von „Blood and Honour“ veranstaltet wurde. Er habe aber eine Hakenkreuzflagge und Personen in alten Uniformen und mit SS-Mützen gesehen. Als er dies gesehen habe, habe er den Aufenthalt so schnell wie möglich beenden wollen. Im Zuge der Verdachtsfallbearbeitung habe der Antragsteller dem BAMAD im März 2024 auf freiwilliger Basis sein Mobiltelefon übergeben. Dies habe umfangreiche Erkenntnisse über dessen Einbindung in die rechtsextremistische Szene erbracht.
Mit undatiertem Schreiben wurde der Antragsteller über seine beabsichtigte Entlassung angehört. Mit weiterem Schreiben vom 15. Dezember 2025 wurde er informiert, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien und er Gelegenheit zu einer abschließenden Äußerung erhalte.
Unter dem 7. Januar 2026 nahm der Antragsteller abschließend Stellung. Er habe zwar im Februar 2018 an der Veranstaltung „Ausbruch 60“ in Budapest teilgenommen. Ihm sei aber zunächst nicht bewusst gewesen, dass es sich um ein Treffen mit auch rechtsextremistischem Hintergrund handele. Er habe aus rein sportlichem Interesse teilgenommen, da er sich auf die Veranstaltung „4 Daagse Nimwegen Marsch“ vorbereiten wollte. Nicht zutreffend sei die Behauptung, er habe auch in den Folgejahren geplant, an den Veranstaltungen „Ausbruch 60“ teilzunehmen. Die Teilnahme im Jahr 2019 sei nie konkretisiert, geplant oder umgesetzt worden. Er habe zwar nach dem „Nazitreffenundmarsch“ in der WhatsApp-Gruppe gefragt, dies aber nur um zu erfahren, ob es „Wiederholungstäter“ geben würde. Die Formulierung habe er gewählt, um sich von der Veranstaltung zu distanzieren. Er habe nie an der Veranstaltung teilnehmen wollen, habe die WhatsApp-Gruppe aber nicht detailliert darüber informiert, sondern sich nur auf einen ungültigen Reisepass berufen. Er sei völlig frei von rechtsextremem Gedankengut. Er habe im Zeitraum vom Mai 2020 bis September 2025 eine türkische Lebenspartnerin gehabt, mit der er auch einen gemeinsamen Sohn habe. Er feiere auch regelmäßig das Opfer- und Zuckerfest. Zudem habe er seine Eigentumswohnung an ein homosexuelles Paar vermietet, weil dies ihm besonders sympathisch erschien. Außerdem habe er sich aktiv gegen rechtsextreme Erscheinungen in der Truppe eingesetzt.
Durch Bescheid vom 8. Juni 2026 wurde der Antragsteller fristlos aus der Bundeswehr entlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller am 10. Februar 2018 in Budapest am vom ungarischen Ableger „Blood and Honour-Netzwerk“ mitorganisierten Gedenkmarsch „Tag der Ehre“ anlässlich eines Ausbruchsversuchs deutscher und ungarischer Truppen im Rahmen der Belagerung Budapest durch die Rote Armee am 11. Februar 1944 teilgenommen habe. Von einer Nähe zu rechtsextremistischen Kreisen wolle er nichts gewusst haben. Dem stehe entgegen, dass er im WhatsApp-Chat auf den Hinweis eines Chat-Besuchers „Du weißt ja ist etwas rechter angehaucht. Die letzten deutschen von der Waffen ss“ geäußert habe: „Alles klar. Bin bei uns eh der Polbbeauftragte“. Er habe auch eine erneute Teilnahme im Folgejahr eigeninitiativ angestrebt. Er habe in WhatsApp-Chat geschrieben: „Ich möchte Renè und mich anmelden. Und Flug und Hotel buchen“. Außerdem: „Wir werden da sein“. Lediglich aufgrund eines nicht mehr gültigen Reisepasses habe er nicht mehr teilnehmen können: „Bei mir wird das nichts. Hab beim Flughafen angerufen. Ohne Ausweisdokument brauche ich gar nicht erst antanzen“.
Darüber hinaus habe er nachweislich rechtsextremistisches Gedankengut verinnerlicht und in seinen Lebensalltag integriert. Seine Gesinnung trete durch die Verwendung von nationalsozialistischen Symboliken, der Person Adolf Hitlers, die Nutzung von rassistischem NS-Sprachgut, z.B. „Nigger Jim, DER AFFE MIT SEINEM NEGER“ offen zutage. Unter anderem in der WhatsApp-Gruppe „Der harte Kern“ habe er auf Inhalte, die einen eindeutigen Bezug zum Rechtsextremismus/Rassismus/Nationalsozialismus aufwiesen, nicht reagiert. Bereits ein Post seines Mobiltelefons vom 11. Juli 2015 zeige dies deutlich: Die Bildaufnahme zeige einen Affen, der neben einem Menschen mit dunkler Hautfarbe sitzt. Das Bild trage den Titel „Der Affe mit seinem Neger“. Auch enthalte ein Einzelchat eine Bildaufnahme eines Mannes, der eine Hakenkreuzfahne am Haus befestigt, die Aufschrift: „Heute spielt Deutschland also Fahne raus.“ Auch gebe es eine Bildaufnahme von Adolf Hitler mit der Unterschrift: „Der neue Verteidigungsminister stellt sich vor“. Eine Bildaufnahme einer Gruppe verhüllter Mädchen enthalte die menschenverachtende Aufschrift: „Ahmad has 3 lunch boxes. He gives one to Mohammad, and another to Hassan. Calculate the radius of the explosion“. Es gebe eine Bildaufnahme und Liedvorschlag mit eindeutig rassistischem Kontext: „Das Lied vom Nigger Jim – Hans Albers“ mit der Bemerkung dazu: „Beste Musik dazu“. Auch gebe es eine Bildaufnahme eines Buches mit dem Hinweis des Antragstellers: „Meine neue Lektüre“. Das Buch mit dem Titel „Verleugnete Vaterschaft. Wehrmachtsoffiziere schufen die Bundeswehr“ sei im Arndt-Verlag vertrieben worden, der mit dem Themenschwerpunkt nationalsozialistischer Themen eine kaum verhüllte positive Verarbeitung der Zeit des Dritten Reiches publiziere.
Durch sein Verhalten habe er gegen elementare Soldatenpflichten verstoßen. Er habe insgesamt ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Sein weiteres Verbleiben im Dienst würde die militärische Ordnung ernstlich gefährden.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 21. Juni 2026 Beschwerde ein.
Am 26. Juni 2026 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen der Entlassung nach § 46 Abs. 2a SG nicht vorliegen würden. Der Entlassungsbescheid führe die der Entlassung zugrunde liegenden Tatsachen und Beweismittel nicht bzw. nicht hinreichend auf. Soweit sich die Antragsgegnerin auf Chatinhalte berufe, seien diese unverwertbar.
Er beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Entlassungsbescheid vom 8. Juni 2026 anzuordnen, hilfsweise die Aufhebung der Entlassungsvollziehung anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie verweist auf ihre Entlassungsverfügung und ergänzt im Wesentlichen, dass die Chatinhalte verwertbar seien, da der Antragsteller eine Freiwilligkeitserklärung am 10. April 2024 unterschrieben habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf
die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Vorliegend hat die Beschwerde des Antragstellers vom 21. Juni 2026 gegen die Entlassungsverfügung vom 8. Juni 2026 gemäß § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO keine aufschiebende Wirkung, sodass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft ist.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung in den Fällen anordnen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes eintritt. Bei dieser Entscheidung sind neben den regelmäßig widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen vor allem die im Eilverfahren nur summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei wird das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig hinter die privaten Belange des Antragstellers zurücktreten müssen, wenn bereits im Aussetzungsverfahren erkennbar ist, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht in der Regel kein öffentliches Interesse. Umgekehrt kommt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig überwiegende Bedeutung zu, wenn der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos bleiben wird (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 11. Juli 2025 – 2 MB 9/24 –, juris Rn. 4).
Die Interessenabwägung fällt vorliegend zulasten des Antragstellers aus, da sich die Entlassungsverfügung vom 8. Juni 2026 im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird (hierzu 1.). Im Übrigen fällt auch eine Folgenabwägung zulasten des Antragstellers aus (hierzu 2.).
1. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller gemäß § 46 Abs. 2a SG fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten entlassen. Nach § 46 Abs. 2a Satz 1 SG ist ein Berufssoldat aus der Bundeswehr zu entlassen, wenn er als Einzelperson in schwerwiegender Weise Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Gemäß § 46 Abs. 2a Satz 2 SG wird ebenso entlassen, wer einen Personenzusammenschluss nachdrücklich unterstützt oder unterstützt hat, der seinerseits die vorgenannten Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat.
Hinsichtlich des Begriffs der Bestrebungen verweist die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 20/8672, S. 22) auf die Legaldefinition in § 4 Abs. 1 BVerfSchG. Nach dieser Vorschrift sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (Buchstabe c). Verfassungsfeindliche Bestrebungen sind demnach gekennzeichnet durch ein aktives, nicht notwendig kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen zu ihrer Realisierung. Sie müssen politisch determiniert, also objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten. Sie müssen über das bloße Vorhandensein einer politischen Meinung hinausgehen, auf die Durchsetzung eines politischen Ziels ausgerichtet sein und dabei auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter im Sinne des § 4 Abs. 2 BVerfSchG abzielen. Die verantwortlich Handelnden müssen auf den Erfolg der Rechtsgutbeeinträchtigung hinarbeiten. Die bloße Kritik an Verfassungsgrundsätzen reicht, wenn sie nicht mit der Ankündigung von oder der Aufforderung zu konkreten Aktivitäten zur Beseitigung dieser Grundsätze verbunden ist, für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 6 B 22.24 –, juris Rn. 55, m. w. N.).
Nach der Gesetzesbegründung ist die Legaldefinition in § 4 BVerfSchG im Hinblick auf den Aufgabenbereich des Bundesverfassungsschutzes relativ weit gefasst, sodass auf Tatbestandsebene der Tatbestand auf schwerwiegende Handlungsweisen einzugrenzen ist (vgl. BT-Drucks. 20/8672, S. 22). Danach sollen nur solche Verfolgungshandlungen erfasst werden, die das Ausmaß eines schweren Dienstvergehens erreichen.
Gemessen an diesen Maßstäben spricht einiges dafür, dass wegen der Teilnahme des Antragstellers an der Wanderung unter dem Motto „Ausbruch 60“ auf Grundlage einer summarischen Prüfung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller schwerwiegende Bestrebungen im Sinne des § 46 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 SG verfolgt hat.
Hierbei wird der Sachverhalt aus der Entlassungsverfügung zugrunde gelegt, also insbesondere die Teilnahme des Antragstellers am 10. Februar 2018 in Budapest am Gedenkmarsch „Ausbruch 60“. Dabei sind sämtliche Chatverläufe rechtlich verwertbar, da der Antragsteller unter dem 10. März 2024 eine Freiwilligkeitserklärung abgegeben hat, wonach er nicht nur der Speicherung und Verarbeitung der auf seinem Mobiltelefon befindlichen Informationen, sondern auch der Weitergabe der Informationen an weitere Stellen zugestimmt hat. Daher steht die Entscheidung des zweiten Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es einer Beschlagnahme dann bedarf, wenn der Soldat in die Sicherstellung der Daten für ein späteres Disziplinarverfahren nicht eindeutig eingewilligt hat, der Verwertbarkeit hier nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2026 – 2 WDB 17.25 –, juris Rn. 11). Ob der Antragsteller – wie von der Antragsgegnerin angenommen – tatsächlich auch im Folgejahr an der Veranstaltung „Tag der Ehre“ teilnehmen wollte, wird im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären sein. Denn die Annahme der Antragsgegnerin, wonach der Antragsteller nur aufgrund eines nicht mehr gültigen Reisepasses nicht nach Ungarn reisen konnte, ist jedenfalls nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Ungarn ist ein Mitglied des Schengener Abkommens, weshalb ein Reisepass für die Reise nicht notwendig gewesen sein dürfte. Im Übrigen dürfte sich auch aufklären lassen, ob der Reisepass des Antragstellers im Jahr 2019 Gültigkeit besaß. Auf den Vortrag des Antragstellers, wonach eine erneute Teilnahme am „Ausbruch 60“ niemals geplant gewesen sei, wird daher einzugehen sein. Soweit die Antragsgegnerin auf ein Video abstellt, dass bei einer Taxifahrt in Ungarn vom Antragsteller aufgenommen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Video nicht Teil der in der Entlassungsverfügung genannten Tatsachen und Beweismittel gemäß § 47a Abs. 6 SG ist. Es kann daher nicht im Nachhinein in Bezug genommen werden, um die Entlassung zu begründen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 4. März 2026 – 24 B 5/26 –, juris Rn. 23).
Indem der Antragsteller am 10. Februar 2018 in Budapest am Gedenkmarsch „Ausbruch 60“ teilgenommen hat, hat er als Einzelperson aller Voraussicht nach Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind. Es ist davon auszugehen, dass bei der maßgeblich von ungarischen Rechtsextremisten organisierten Veranstaltung „Tag der Ehre“ der Angehörigen von Einheiten ungarischer Faschisten sowie der Waffen-SS gedacht wird, die bei der Befreiung Budapests durch die Rote Armee 1945 gefallen sind. Insbesondere der positive Bezug zur Waffen-SS und ihre Glorifizierung spielen dabei eine bedeutende Rolle. Der „Tag der Ehre“ hat sich darüber hinaus zu einer wichtigen Veranstaltung der neonationalsozialistischen Szene mit Beteiligten aus verschiedenen europäischen Staaten – auch aus Deutschland – entwickelt. Die Veranstaltung bietet deutschen Neonationalsozialisten regelmäßig die Möglichkeit, sich mit Rechtsextremisten aus dem europäischen Ausland zu vernetzen. Bei der im Rahmen des „Tages der Ehre“ durchgeführten Veranstaltung „Ausbruch 60“ absolvieren die Teilnehmer eine 60 Kilometer lange Wanderung, die in geschichtsrevisionistischer Manier an die Kämpfe zwischen der Roten Armee und den deutschen sowie ungarischen Truppen 1945 erinnern soll. Dabei beziehen die Teilnehmer sich auch positiv auf die Waffen-SS. Etliche Rechtsextremisten tragen dabei historische Uniformen, so dass die Veranstaltung einen paramilitärischen Charakter bekommt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. März 2026 – 20 B 883/25 –, juris Rn. 37, unter Verweis auf zahlreiche Verfassungsschutzberichte).
Diese Erkenntnisse legen es nahe, dass sich die Teilnehmer der Veranstaltung „Ausbruch 60“ nicht nur zum gegenseitigen Meinungsaustausch oder aus Gründen eines rein historischen Interesses versammeln, sondern darüber hinaus anlässlich und mit dem Mittel des Aufmarsches rechtsextremistische Bestrebungen verfolgen, die im vorstehenden Sinne gegen die verfassungsmäßige Ordnung Deutschlands und auch gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind; sei es, dass sich die Teilnehmer anlässlich der Veranstaltung grenzüberschreitend vernetzen, um weitere Aktivitäten vorzubereiten, die jedenfalls in ihrer langfristigen Wirkung auf die Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung Deutschlands wie der europäischen Friedensordnung insgesamt abzielen, sei es, dass sich die Teilnehmer jedenfalls durch ihre Mitwirkung an dem öffentlichkeitswirksam inszenierten Aufzug selbst dessen Anliegen zu eigen machen und für die mit ihm verfolgten politischen Zielsetzungen werben (OVG Münster, Beschluss vom 27. März 2026 – 20 B 883/25 –, juris Rn. 39). In der Öffentlichkeit der Veranstaltung liegt auch der maßgebliche Unterschied zu einer Teilnahme im Rahmen einer Privatveranstaltung ohne Außenwirkung (vgl. hierzu: OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Januar 2026 – 4 MB 29/23 –, juris Rn. 54). Denn durch die öffentliche und nach außen gerichtete Veranstaltung gibt der Antragsteller nicht nur seine politische Meinung kund, sondern tritt aktiv und zielgerichtet und für sämtliche Zuschauer nach außen erkennbar der verfassungsmäßigen Ordnung entgegen. Die Teilnahme am „Ausbruch 60“ dürfte auch langfristig dazu geeignet sein, politische Wirkungen zu entfalten. Denn das Mitmarschieren der Teilnehmer ist für die Veranstaltung existentiell; ohne Teilnehmer gäbe es die Veranstaltung nicht und würde nicht regemäßig wieder stattfinden. Der Veranstalter wirbt mit stetig steigenden Teilnehmerzahlen: bei der Durchführung 2009 waren es noch 150 Teilnehmer, 2019 bereits 3.079, 2020 dann 3.300 (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 30. November 2023 – 3 K 1555/22 –, juris Rn. 25). Dies belegt den Stellenwert dieser Ereignisse, da sie regelmäßig die Gelegenheit bieten, neue Kontakte zu knüpfen, bestehende internationale Vernetzungen zu stärken bzw. neu zu gründen. Die Teilnehmer befördern den Zusammenhalt, den Fortbestand und die Verwirklichung der Veranstaltung „Ausbruch 60“ an sich. Durch seine Teilnahme bekennt sich der Antragsteller unmittelbar und öffentlichkeitswirksam als Gegner der Menschenwürde und des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips. Die willentliche Einbindung in die Veranstaltung stärkt das internationale rechtsextreme Netzwerk organisatorisch und erhöht unmittelbar die Sichtbarkeit des „Gedenkmarsches“.
In der Gesamtschau aller Umstände dürfte zudem vieles dafür sprechen, dass dem Antragsteller der Charakter der Veranstaltung „Ausbruch 60“ bewusst gewesen war und es sich bei seiner schriftlichen Einlassung vom 7. Januar 2026, wonach ihm nicht bewusst gewesen sei, dass es sich um ein Treffen mit „auch“ rechtsextremistischem Hintergrund gehandelt habe und wonach er die Teilnahme aus sportlichem Interesse beschlossen habe, um eine bewusst verharmlosende Schutzbehauptung handelt. Gegen diese Behauptung des Antragstellers spricht bereits der Gesamtkontext, da er bereits seit 2015 auf WhatsApp extremistische Inhalte teilte oder duldete. Zugleich schrieb ihm sein Kommunikationspartner am 8. Januar 2018 im Kontext des in Kürze stattfindenden Marsches: „Du weißt ja ist etwas rechter angehaucht. Die letzten deutschen von der Waffen ss“. Hierauf erwiderte der Antragsteller dann: „Alles klar. Bin bei uns eh der Polbbeauftragte“. Aller Voraussicht nach war ihm daher von Beginn an klar, um was für eine Veranstaltung es sich handelte.
Nähere Feststellungen zum Charakter des „Tages der Ehre“ und der Veranstaltung „Ausbruch 60“, zwischen denen die Antragsgegnerin in ihrer Entlassungsverfügung vom 8. Juni 2026 nicht hinreichend differenziert, müssen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Hierbei wird insbesondere aufzuklären sein, ob der Antragsteller eine zweite Teilnahme anvisierte, da dies Auswirkungen auf die Intensität seiner Bestrebungen haben kann (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 4. Juli 2022 – 6 B 61/22 –, juris Rn. 11).
Die Bestrebungen des Antragstellers sind voraussichtlich auch als schwerwiegend einzustufen. Denn sie erfassen das Ausmaß eines schwerwiegenden Dienstvergehens. Unter Berücksichtigung der Teilnahme des Antragstellers beim „Ausbruch 60“ im Jahr 2018 und seiner Verwendung nationalsozialistischer Symboliken in WhatsApp-Gruppen bzw. Duldung solcher extremistischen Inhalte liegt ein Verstoß gegen seine soldatenrechtlichen Grundpflichten, insbesondere die Pflicht zum Eintreten für die demokratische Grundordnung nach § 8 SG, vor. Ist ein solches Verhalten Ausdruck einer tatsächlich nationalsozialistischen oder ansonsten verfassungsfeindlichen Gesinnung eines Soldaten, womit er nicht nur für die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht eintritt, sondern sie auch nicht anerkennt, bildet die Entfernung aus dem Dienst als Höchstmaßnahme den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen im Disziplinarrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2023 – 2 WDB 13.22 –, juris Rn. 35).
Darüber hinaus würde das Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr ernstlich gefährden (§ 46 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 SG). Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen aus der Entlassungsverfügung vom 8. Juni 2026 verwiesen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), welche der Antragsteller nicht in Frage gestellt hat. Diese Ausführungen werden sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen.
2. Die im Hinblick auf die dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene abschließende Sachverhaltsfeststellung und -beurteilung ergänzende Folgenabwägung geht ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung muss das Fortbestandsinteresse des Soldaten und das Beendigungsinteresse des Dienstherrn berücksichtigen. Dabei ist die Situation der Beteiligten im Falle eines späteren Obsiegens des Soldaten im Hauptsacheverfahren bei Unterliegen im Eilverfahren der umgekehrten Situation gegenüberzustellen (vgl. VGH München, Beschluss vom 13. Januar 1986 – 3 CS 85 A.2501 –, juris Leitsätze). Zugleich ist der Wille des Gesetzgebers zu beachten, der sich in § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO ausdrücklich dazu entschieden hat, dass die Beschwerde gegen eine Entlassung keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Vorliegend fällt die Folgenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Obsiegt der Antragsteller im hiesigen Eilverfahren – wird also die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde angeordnet – während er im späteren Hauptsacheverfahren unterliegt, bleibt sein Wehrdienstverhältnis bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens bestehen. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass er bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens wieder Dienst leisten könnte, da er bereits im April 2024 vorläufig des Dienstes enthoben wurde (§ 130 Abs. 1 Satz 1 WDO) und ihm ein Uniformtrageverbot erteilt wurde (§ 130 Abs. 1 Satz 2 WDO). Aufgrund des parallel laufenden Disziplinarverfahrens hätte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung daher allenfalls monetäre Wirkungen zugunsten des Antragstellers, wobei der Kammer nicht bekannt ist, ob die Dienstbezüge des Antragstellers gemäß § 130 Abs. 2 WDO gekürzt worden sind oder ob er ein Überbrückungsgeld nach § 101a SVG bezieht. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin ein erhebliches Interesse daran, das Wehrdienstverhältnis des Antragstellers umgehend zu beenden. Sinn und Zweck des neuen Entlassungstatbestandes des § 46 Abs. 2a SG ist gerade die beschleunigte Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis, ohne hierfür das mitunter lange Disziplinarverfahren abzuwarten (vgl. BT-Drucks. 20/8672, S. 1-2). Die Antragsgegnerin nimmt als wesentliches Element der wehrhaften Demokratie hinsichtlich des Umgangs mit Extremismus in allen Ausprägungen eine besondere gesamtgesellschaftliche Verantwortung wahr. Wäre die Antragsgegnerin verpflichtet, erkannte (mutmaßliche) Verfassungsfeinde in ihren Reihen zu dulden, könnte dies das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Antragsgegnerin erheblich schädigen. Im umgekehrten Fall – also bei Ablehnung des Antrages und beim Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren – würden dem Antragsteller die gesetzlichen Dienstbezüge nachgezahlt werden (vgl. § 101a Abs. 1 Satz 4 SVG). Er würde also keine monetären Nachteile davontragen. Die fristlose Entlassung entfaltet auch keine eigenständige stigmatisierende Wirkung auf den Antragsteller, da er ohnehin seit April 2024 vorläufig vom Dienst suspendiert wurde.
Der Hilfsantrag des Antragstellers, gerichtet auf die Aufhebung der Entlassungsvollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, kann aus den vorgenannten Gründen ebenfalls keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG, wobei aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung der sich hieraus ergebende Streitwert zu halbieren ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Juni 2026 – 2 M 378/26 OVG –, juris Rn. 36).
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