Antrag auf vorläufige Aufnahme in Jahrgangsstufe 7 einer Schule KI-Titel
vorläufiger Rechtsschutz · Schulaufnahme · Aufnahmekapazität · Verwaltungsverfahren · einstweilige Anordnung
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2026/27 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der N…, hilfsweise der P… und höchst hilfsweise deri... aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er im Schuljahr 2026/27 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der im Antrag genannten Schulen für sich beanspruchen kann.
I. Rechtliche Grundlage des Begehrens des Antragstellers im Hauptantrag ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 9. Juli 2026, GVBl. S. 700 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.
1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität der N…ist nicht zu beanstanden.
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2025, GVBl. S. 495, 496 (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt zudem, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf.
Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der N…zwar nicht vollumfänglich entsprochen. Es wurden dort für das Schuljahr 2026/27 vier 7. Klassen mit jeweils 27 Plätzen – also mehr als die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze – eingerichtet.
Allerdings führt dies nicht dazu, dass sich der Antragsteller auf einen Fehler hinsichtlich der Einrichtung der Klassen berufen kann. Denn die überobligatorische Aufnahme von einer Schülerin oder einem Schüler pro Klasse führt zu einer Verbesserung der Aufnahmechancen des Antragstellers und damit zu keiner rügefähigen Rechtsposition. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2025 – OVG 3 S 111/25 –, EA S. 2 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives und damit einklagbares Recht auf Erweiterung vorhandener, aber erschöpfender Kapazitäten durch Einrichtung weiterer Klassen besteht weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2025 - OVG 3 S 112/25 -, Seite 2 EA).
Dass das bestehende Gestaltungsermessen vom Antraggegner ausgeübt worden ist, ergibt sich aus seinen nachvollziehbaren Erläuterungen und dem berücksichtigten Umstand, dass die Schule baulich für eine Vierzügigkeit errichtet wurde.
2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 27 =) 108 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs zunächst 182 Schülerinnen und Schüler mit Erstwunsch davon 24 mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben:
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).
Die rechtlichen Vorgaben wurden bei der Vergabe der Schulplätze eingehalten.
a) Es wurden zunächst 16 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2026/27 fortbestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der N…beworben hatten, vorrangig aufgenommen.
(1) Soweit der Antragsteller rügt, ein Integrationskind habe sich möglicherweise unzulässig an zwei Schulen angemeldet, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses Kind aufgrund der Zusage eines anderen Schulplatzes an einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt gerade nicht mit einem Platz an deri... versorgt worden ist und der Antragsteller dadurch in keiner Weise in seinen Rechten verletzt sein kann.
Ungeachtet dessen verhilft die Vermutung des Antragstellers, (auch) andere Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf könnten zu Unrecht am Aufnahmeverfahren beteiligt worden sein, dem Antrag nicht zum Erfolg. Insbesondere steht nicht zu befürchten, dass es hier zu unzulässigen Doppelanmeldungen gekommen sein könnte.
Die 20. Kammer des Veraltungsgerichts führt hierzu im Beschluss vom 27. August 2025 – VG 20 L 177/25 – aus:
„Gemäß § 36 Abs. 4 SchulG wählen die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf, ob sie oder er eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll. Den Erziehungsberechtigten wird sowohl in § 36 Abs. 4 SchulG als auch in § 38 Abs. 2 SchulG das besondere Wahlrecht über den Ort der Beschulung eingeräumt (s. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – OVG 3 S 51/23 –, juris Rn. 9). Die Argumentation der Antragsteller, die Entscheidung, welche Schulart (§ 17 Abs. 2 SchulG) gewählt wird – eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt –, sei (vor der Anmeldung) verbindlich zu treffen mit der Folge, dass die Anmeldung allein für Schulen einer Schulart möglich ist, verfängt nicht. Dabei verkennen sie, dass § 36 Abs. 4 SchulG nicht das in Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) gewährte Recht auf Zugang zu den bestehenden öffentlichen Bildungseinrichtungen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch eine Festlegung auf nur eine der beiden Schularten beschränkt. Es liegt auf der Hand, dass im Sinne der Inklusion mit der Vorschrift die gesetzgeberische Intention verbunden ist, zu bekräftigen, dass Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Schulbesuch aller Schularten offensteht. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Erziehungsberechtigten von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei der Anmeldung an der Erstwunschschule drei allgemeine Schulen als Wunschschulen benennen können und daneben (formlos) zudem die Aufnahme in eine schon bestehende Klasse der Jahrgangsstufe 7 einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt beantragen können (s. dazu: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 17/2024 vom 18. November 2024, Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe der Sekundarstufe I zum Schuljahr 2025/2026 [Teil 2], S. 2).“
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.
Die Rüge betreffend die Integrationskinder W… und W… ist vor diesem Hintergrund unbeachtlich und im Übrigen auch bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Erziehungsberechtigten ihre Kinder ausweislich der Anmeldebögen ausdrücklich bei deri… angemeldet und ihren Wunsch damit zum Ausdruck gebracht haben.
(2) Soweit der Antragsteller meint, die Befristung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie betreffend das Bewerberkind K… vom 4. Juli 2025, mit dem der sonderpädagogische Förderbedarf dieses Kindes bis zum 31. Juli 2050 festgestellt worden ist, sei sinnentleert, folgt hieraus nicht die Rechtswidrigkeit der Vergabe des Schulplatzes an dieses Kind. Zwar liegt dieses Datum sehr weit in der Zukunft und es erscheint als ungewöhnlich, einen Förderbedarf für einen derart langen Zeitraum festzustellen. Es besteht insoweit jedoch kein Unterschied zu einem von vornherein unbefristeten Bescheid. Ob der bescheinigte Förderbedarf über das schulpflichtige Alter des Kindes hinaus fortbesteht, mag hier zudem deshalb dahingestellt bleiben, weil jedenfalls in Anbetracht des Inhalts des vorliegenden und bestandskräftigen Bescheides davon ausgegangen werden kann, dass der Förderbedarf auch im Schuljahr, für das die Aufnahme erfolgt, gegeben sein wird. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall sein könnte, sind nicht ersichtlich.
(3) Die vom Antragsteller erhobene Behauptung, das Integrationskind L… sei nicht wirksam angemeldet worden, kann durch das Gericht nicht nachvollzogen werden. Eine alleinige Sorgeberechtigung des Vaters, der nicht im selben Haushalt lebt wie das Kind, folgt insbesondere nicht aus dem ihm übersendeten Bescheid über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Abgesehen davon, dass der Bescheid möglicherweise parallel auch an die mit dem Kind in einem anderen Haushalt zusammenlebende Mutter übersendet worden sein kann, folgt allein aus der Adressierung an den Vater nicht sein alleiniges Sorgerecht.
Ob die Unterschrift des Vaters auf dem Anmeldebogen tatsächlich als durchgestrichen anzusehen ist und wann und durch wen eine Streichung erfolgt sein sollte, mag dahinstehen. Denn jedenfalls ist das Kind wirksam durch seine Mutter angemeldet worden. Sie hat unzweifelhaft die Anmeldung ihres Kindes unterschrieben, sodass die in § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG normierte Vermutung gilt, dass jeder sorgeberechtigte Elternteil auch für den anderen handelt (vgl. stellvertretend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021– OVG 3 S 111/21 –, juris Rn. 6).
(4) Auch die Anmeldung des Integrationskindes S… durfte in das Aufnahmeverfahren einbezogen werden. Die – offenkundig von der Mutter des Kindes vorgenommene – Streichung im Feld der Erstwunschschule führt keineswegs zu einer unklaren Anmeldung. Es ist der Eintragung im Feld deutlich zu entnehmen, dass die Anmeldung an der N… gewünscht ist.
Auch das Fehlen des Stempels der N… auf dem Anmeldebogen des Kindes ist unschädlich, denn diese Schule ist als Erstwunsch benannt und der Anmeldebogen befindet sich im Generalvorgang dieser Schule. Hieraus kann ohne Weiteres gefolgert werden, dass der Bogen dort – und nicht bei einer anderen Schule – abgegeben wurde, zumal er Stempel anderer Schulen oder des Schulamtes nicht aufweist.
(5) Ferner ist die Anmeldung des Integrationskindes W…nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller hier, dass der Anmeldebogen im Nachhinein mit Tipp-Ex bearbeitet und in Bezug auf die Wunschschulen geändert worden sei, ohne dass durch Kennzeichnung mit Unterschrift und ggf. Datum deutlich gemacht worden ist, durch wen und wann die Änderung erfolgte. Es bestehen schon keine Anhaltspunkte dafür, dass die Änderungen erst nach Abgabe des Anmeldeformulars bei der Erstwunschschule erfolgt sind. Denn auf dem Anmeldeformular ist als Erstwunschschule (nach der Bearbeitung mit Tipp-Ex) die N… angegeben worden und dort haben die Erziehungsberechtigten den Anmeldebogen ausweislich des aufgebrachten – keine Änderungen aufweisenden – Schulstempels auch abgegeben.
b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 92 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren in den Regelklassen. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 9 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 56 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 27 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.
(1) Härtefälle wurden nicht anerkannt.
(2) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der N… das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO auch selbst beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden.
Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 47 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von bis zu 2,0 berücksichtigt. Unter den 10 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote von 2,1 wurden im Rahmen eines Losverfahrens die restlichen 9 Plätze ausgelost (sog. kleines Losverfahren).
Unverständlich bleibt die Rüge des Antragstellers, es sei eine Notengrenze von 2,0 festgelegt worden, die den Eltern nicht hinreichend mitgeteilt worden sei. Die Berücksichtigung der Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von bis zu 2,0 wurde nicht festgelegt, sondern sie ergab sich schlicht faktisch aus dem Umstand, dass bis zu dieser ausreichend Plätze für alle Kinder zur Verfügung standen und für Kinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,1 nur noch Restplätze im Kontingent zur Verfügung standen, die im kleinen Losverfahren unter ihnen vergeben werden mussten.
Im Kriterienkontingent konnten bereits 10 der 21 mit Erstwunsch angemeldeten Geschwisterkinder aufgrund der Durchschnittsnote ihrer Förderprognose (und damit unabhängig von ihrem Status als Geschwisterkind) Berücksichtigung finden.
Der Antragsteller mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,6 konnte nicht berücksichtigt werden.
(3) Von den nach diesen Verfahrensschritten verbliebenen 11 Geschwisterkindern erhielten 9 die entsprechenden Plätze aus dem Härtefallkontingent.
Dies entspricht der Regelung des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG und damit dem gesetzlich vorgesehenen Prozedere.
Die übrigen 2 Kinder wurden vorrangig über das Loskontingent aufgenommen.
Entgegen der Behauptung des Antragstellers wurden die Voraussetzung des Vorliegens der Geschwistereigenschaft durch die Schule ausweislich der sich im Generalvorgang findenden Tabelle, die den Schulstempel und die Unterschrift der Schulleitung trägt, in jedem einzelnen Fall überprüft. Dass hier eine fehlerhafte Berücksichtigung erfolgt ist, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller, der die Schule im kommenden Schuljahr nicht gemeinsam mit einem Geschwisterkind besuchen wird, fand hier zutreffend keine Berücksichtigung.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Geschwisterkinderregelungen bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht, diese befinden sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums (vgl. nur Beschlüsse vom 30. Juli 2020 – VG 14 L 228/20 –, EA S. 11 m.w.N., vom 8. August 2022 – VG 39 L 220/22 –, EA S. 9 und vom 9. August 2021 – VG 39 L 208/21 –, EA S. 8 f.). Die zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung, dass der Besuch derselben Schule durch Geschwisterkinder den organisatorischen Aufwand für Familien hinsichtlich des Schulbesuchs mehrerer im selben Haushalt lebender Kinder verringert und den Erziehungsberechtigten die Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte in den schulischen und überschulischen Gremien erleichtert, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie lässt insbesondere keine sachfremden Erwägungen erkennen, so dass von einer willkürlichen Bevorzugung von Geschwisterkindern bei der Vergabe der zur Verfügung stehenden Schulplätze und damit von einem Verstoß gegen den Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen nach Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin nicht auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg besteht auch für eine Begrenzung des Geschwistervorrangs dahingehend, dass ältere Geschwister nicht mehr zu berücksichtigen seien, keine normative Grundlage. § 56 Abs. 6 SchulG stelle ohne Differenzierung allein auf den gemeinsamen Schulbesuch im bevorstehenden Schuljahr ab. Auch entfalle die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwister die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 –, juris Rn. 14).
Es begegnet dabei auch keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums für die Geschwisterkinderregelung und nicht beispielsweise für einen Vorrang der räumlichen Nähe der Schule zum Wohnort des Bewerberkindes entschieden hat. Auch wenn eine räumliche Nähe wünschenswert sein kann, erscheint es keineswegs zwingend, diese einer Schulplatzvergabe für Sekundarstufen zugrunde zu legen.
(4) Schließlich ist auch die Durchführung des großen Losverfahrens nicht zu beanstanden. Es standen hier nach zutreffender Berechnung (27 – 2 =) 25 Losplätze zur Verfügung, die unter den noch unversorgt gebliebenen 91 Bewerberkindern vergeben wurden.
Der Antragsteller nahm am Losverfahren teil, hatte jedoch kein Losglück. Er wurde auf den Nachrückplatz 44 gezogen.
4. Auch die Vergabe der durch die Nichtannahme der angebotenen Schulplätze durch die Bewerberkinder mit den laufenden Nummern 10, 28 und 38 im Nachrückverfahren ist nicht zu beanstanden.
Werden nach der Aufnahmeentscheidung ordnungsgemäß vergebene Schulplätze später nicht in Anspruch genommen, sind diese im Nachrückverfahren zu vergeben. Dieses stellt kein selbständiges, einer Aufnahmeentscheidung nachfolgendes Verfahren dar. Vielmehr setzt es das Aufnahmeverfahren fort (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2017 – OVG 3 S 77.17), indem es zur Auffüllung eines geplanten Kontingents führt, wenn ein rechtmäßig besetzter Platz außerhalb des gerichtlichen Verfahrens frei wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 – OVG 3 S 45.13 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 1. Oktober 2015 – OVG 3 S 55.15 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 6. September 2019 – OVG 3 S 79.19 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 20. November 2020 – OVG 3 S 86/20 –, juris Rn. 4). Bei der Zuteilung nachträglich freiwerdender Schulplätze sind grundsätzlich alle abgelehnten Bewerberkinder zu berücksichtigen, deren Ablehnungsbescheid noch nicht unanfechtbar ist. lst deren Anzahl größer als die Anzahl der nachträglich frei gewordenen Plätze, hat die Behörde die Auswahl der Nachrücker willkürfrei nach sachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen und zu diesem Zweck eine Rangfolge der in Betracht kommenden Kinder zu bilden. Dabei ist Bedacht darauf zu nehmen, in welchem der drei Kontingente (Härtefall-, Kriterien- oder Loskontingent) der jeweilige Platz nachträglich frei geworden ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. August 2024 – VG 39 L 168/24 –, juris Rn 32.).
Die Bewerberkinder mit den laufenden Nummern 10, 28 und 38, die ihren Platz nicht in Anspruch nehmen werden, sind aufgrund der Durchschnittsnote ihrer Förderprognose von 1,4 bzw. 1,8 und 1,9 im Kriterienkontingent aufgenommen worden. Dem entsprechend hat der Antragsgegner diese Plätze im Nachrückverfahren unter den Widerspruchsführenden vergeben, die im Kriterienkontingent als Nächste berechtigt sind. Diese wiesen eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,2 bzw. 2,3 auf und standen im Rang damit deutlich über dem Antragsteller mit einer Durchschnittsnote von 2,6. Er fand daher in rechtmäßiger Weise keine Berücksichtigung.
II. Die Hilfsanträge, mit denen der Antragsteller die Aufnahme in die Zweit- oder in die Drittwunschschule begehrt, können schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sowohl die P… als auch diei... bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit nicht aufnahmefähig ist (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler in den Auswahlverfahren kann sich der Antragsteller nicht berufen, er an diesen nicht teilgenommen hat und deshalb nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Von einer Reduzierung des Gegenstandswertes im Hinblick auf das Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes wird in Anbetracht der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen.
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